TE Bvwg Erkenntnis 2022/8/22 W151 2255691-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.08.2022
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Entscheidungsdatum

22.08.2022

Norm

ASVG §18b
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1
  1. ASVG § 18b heute
  2. ASVG § 18b gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2022
  3. ASVG § 18b gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  4. ASVG § 18b gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W151 2255691-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ, als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , SVNR XXXX , vertreten durch Dr. Peter ZAWODSKY, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle, vom 08.03.2022, GZ: XXXX , wegen Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG):Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ, als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , SVNR römisch 40 , vertreten durch Dr. Peter ZAWODSKY, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle, vom 08.03.2022, GZ: römisch 40 , wegen Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß Paragraph 18 b, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG):

A)

I.       Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Zeitraumes 01.08.2021 bis 31.03.2022 gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt zurückverwiesen.römisch eins. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Zeitraumes 01.08.2021 bis 31.03.2022 gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt zurückverwiesen.

II.      Das Verfahren wird hinsichtlich des Zeitraumes ab 01.04.2022 gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG mangels Beschwer eingestellt.römisch zwei. Das Verfahren wird hinsichtlich des Zeitraumes ab 01.04.2022 gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG mangels Beschwer eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Mit dem bekämpften Bescheid vom 08.03.2022 stellte die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) fest, dass die Selbstversicherung der Beschwerdeführerin (in der Folge „BF“) in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b mit 31.07.2021 endet.1. Mit dem bekämpften Bescheid vom 08.03.2022 stellte die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) fest, dass die Selbstversicherung der Beschwerdeführerin (in der Folge „BF“) in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß Paragraph 18 b, mit 31.07.2021 endet.

In der Begründung führte die PVA lediglich aus, die Feststellung, ob die Arbeitskraft erheblich von der Pflege beansprucht werde, sei auf Basis der Angaben der BF im entsprechenden Formular erfolgt. Aus dieser Erklärung ergebe sich, dass die BF nicht das für die Selbstversicherung notwendige Mindestausmaß an täglichen bzw. monatlichen Pflegeminuten erbringe bzw. erbracht habe. Dieser pauschal nach der Einstufungsverordnung des Bundespflegegeldgesetzes zu ermittelnde Wert sei um die Pflegeaufwendungen, die allenfalls durch andere Personen (zB.: Pflegefachkräfte) erbracht werden, zu reduzieren. Die Voraussetzungen für die Selbstversicherung seien somit nicht mehr gegeben. Eine weitere Begründung oder Ausführungen enthielt der Bescheid nicht.

2.       Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde brachte die BF im Wesentlichen vor, dass die BF neben der 24-Stunden-Beteruung auch noch diverse (in der Beschwerde aufgezählte) Pflege- und Versorgungstätigkeiten für ihre Mutter erbringe. Diese würden in erheblichen Ausmaß ihre Arbeitskraft beanspruchen. Die Versorgung durch die 24-Stunden-Betreuung sei bis jetzt nicht zufriedenstellend verlaufen und werde mit 14.04.2022 beendet und das Beschäftigungsverhältnis der BF aufgelöst.

3.       Mit Schreiben vom 03.06.2022, eingelangt am 08.06.2022, legte die PVA (nunmehr durch die Landesstelle Niederösterreich) die Beschwerde dem BVwG zur Entscheidung vor. Ergänzend legte diese erstmals eine umfassende Stellungnahme vor, in der sie ausführte, dass laut der Rechtsprechung des VwGH eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich anzusetzen sei. Im gegenständlichen Fall könne ein Pflegeaufwand der BF im Ausmaß von insgesamt 51 Stunden pro Monat berücksichtigt werden, was nicht einer erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft entspreche.

4.       Die BF brachte am 28.06.2022 eine dagegen gerichtete Stellungnahme ein.

5.       Mit Parteiengehör vom 30.06.2022 informierte des erkennende Gericht, dass ausgehend von der Auflösung der Pflegevereinbarung per 14.04.2022 der BF von einer erneut vorliegenden gänzlichen Pflege der Mutter durch die BF auszugehen und die Selbstversicherung wieder zuzusprechen sei.

6.       Hierzu äußerte sich die belangte Behörde mit Schreiben vom 04.07.2022 und gab bekannt, dass die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach neuerlichem Antrag mit Bescheid vom 13.06.2022 ab 01.04.2022 wiederum zuerkannt worden sei.

7.       Mit Schreiben vom 15.07.2022 legte die BF einen Nachweis zur Beendigung der 24-Stunden-Pflege vor und erklärte die Beschwerde aufrecht zu halten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1, 2 und 3 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins, 2 und 3 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) I. Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung:Zu A) römisch eins. Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung:

1.       Zu ermittelnder Sachverhalt:

Gemäß § 18b Abs. 1 ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.Gemäß Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.

Die praktisch wohl meist entscheidende Voraussetzung für eine begünstigte Selbstversicherung nach § 18b betrifft den Umfang der Pflege, die eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft ausmachen muss. Aus diesem unbestimmten Rechtsbegriff ist zunächst zu schließen, dass weder eine überwiegende oder gar gänzliche Inanspruchnahme gefordert wird. Nicht verlangt wird weiters, dass der/die Pflegebedürftige überwiegend von der betreffenden Person betreut wird (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18b ASVG (Stand 1.7.2018, rdb.at) Rz 7).Die praktisch wohl meist entscheidende Voraussetzung für eine begünstigte Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, betrifft den Umfang der Pflege, die eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft ausmachen muss. Aus diesem unbestimmten Rechtsbegriff ist zunächst zu schließen, dass weder eine überwiegende oder gar gänzliche Inanspruchnahme gefordert wird. Nicht verlangt wird weiters, dass der/die Pflegebedürftige überwiegend von der betreffenden Person betreut wird vergleiche Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 18 b, ASVG (Stand 1.7.2018, rdb.at) Rz 7).

Eine Konkretisierung wird sich va dadurch erzielen lassen, dass Pflegegeldstufe 3 vorausgesetzt wird, also nach § 4 Abs. 2 BPGG ein Aufwand von mehr als 120 Stunden pro Monat (und damit im Schnitt von knapp 30 Stunden pro Woche) erforderlich ist. Das wäre aber angesichts des regelmäßigen Höchstmaßes der wöchentlichen Arbeitszeit von 50 Stunden (§ 9 Abs 1 AZG) schon wesentlich mehr als „erheblich“. Dieser Begriff wird daher etwa iS eines Drittels dieses Ausmaßes zu verstehen sein (ähnlich Rudolf Müller, Die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege 35 [40]), was inzwischen auch der VwGH so sieht: Demnach ist von einer „erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft“ bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw ab 60 Stunden monatlich auszugehen (VwGH Ro 2014/08/0084) (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18b ASVG (Stand 1.7.2018, rdb.at) Rz 7).
2.         Delegierung der Ermittlungs- und Entscheidungspflicht an das BVwG:
Eine Konkretisierung wird sich va dadurch erzielen lassen, dass Pflegegeldstufe 3 vorausgesetzt wird, also nach Paragraph 4, Absatz 2, BPGG ein Aufwand von mehr als 120 Stunden pro Monat (und damit im Schnitt von knapp 30 Stunden pro Woche) erforderlich ist. Das wäre aber angesichts des regelmäßigen Höchstmaßes der wöchentlichen Arbeitszeit von 50 Stunden (Paragraph 9, Absatz eins, AZG) schon wesentlich mehr als „erheblich“. Dieser Begriff wird daher etwa iS eines Drittels dieses Ausmaßes zu verstehen sein (ähnlich Rudolf Müller, Die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege 35 [40]), was inzwischen auch der VwGH so sieht: Demnach ist von einer „erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft“ bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw ab 60 Stunden monatlich auszugehen (VwGH Ro 2014/08/0084) vergleiche Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 18 b, ASVG (Stand 1.7.2018, rdb.at) Rz 7)., 2. Delegierung der Ermittlungs- und Entscheidungspflicht an das BVwG:

Der gegenständlich bekämpfte Bescheid beschränkt sich lediglich auf die Begründung, dass sich aus den Angaben der BF im entsprechenden Formular – ohne weitere Einvernahme der BF dazu- ergebe, dass die BF nicht das für die Selbstversicherung notwendige Mindestausmaß an täglichen bzw. monatlichen Pflegeminuten erbringe bzw. erbracht habe. Dieser pauschal nach der Einstufungsverordnung des Bundespflegegeldgesetzes zu ermittelnde Wert sei um die Pflegeaufwendungen, die allenfalls durch andere Personen (zB.: Pflegefachkräfte) erbracht werden, zu reduzieren. Die Voraussetzungen für die Selbstversicherung seien somit nicht mehr gegeben.

Festgehalten wird, dass der bekämpfte Bescheid weder den nach dem Bundespflegegeldgesetz ermittelten Wert bezeichnet, noch Feststellungen hinsichtlich der von der BF geltend gemachten einzelnen Pflegeleistungen und den hierfür anzuwendenden Richtwerten sowie dem daraus resultierenden Gesamtstundenausmaß des Pflegeaufwandes der BF trifft. Es wird unter Verweis auf die Angaben der BF im entsprechenden Formular und auf die Einstufungsverordnung des Bundespflegegeldgesetzes lediglich pauschal festgehalten, dass die BF nicht das für die Selbstversicherung notwendige Mindestausmaß an täglichen bzw. monatlichen Pflegeminuten erbringe bzw. erbracht habe, jedoch an keiner Stelle konkret dargelegt, wie die belangte Behörde zu dieser Einschätzung gelangt. Die Schlussfolgerung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ist mangels Begründung der Entscheidung zu diesem Punkt nicht überprüfbar und würde dieser Mangel dazu führen, dass sämtliche Ermittlungen dazu erstmals vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführt werden müssten.

Die belangte Behörde hat es zudem unterlassen, nachdem die BF in ihrer Beschwerde diverse Pflegeleistungen zur Begründung eines weiter bestehenden Anspruches auf Selbstversicherung vorgebracht hatte, die nötigen Ermittlungen durchzuführen. Hingewiesen wird auch darauf, dass die belangte Behörde im Wege der Beschwerdevorentscheidung den Sachverhalt umfassend und rechtskonform nach durchgeführten Ermittlungen erlassen hätte können, was sie jedoch unterließ und vielmehr diese Schritte an das Bundesverwaltungsgericht delegierte. Stattdessen brachte sie zugleich mit Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eine umfassende Stellungnahme ein, in der sie sich erstmals mit den vorgebrachten Pflegeleistungen der BF auseinandersetzte und diese im Einzelnen anhand der Regelungen des Bundespflegegeldgesetzes bzw. der dazu ergangenen Einstufungsverordnung und unter Berücksichtigung einschlägiger Judikatur umfassend rechtlich würdigte. Erst im Beschwerdevorlageschreiben wird überhaupt offengelegt, dass die belangte Behörde von einer Pflegetätigkeit der BF im Ausmaß von 51 Stunden pro Monat ausgeht.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass § 14 VwGVG alleine keine Pflicht der Behörde zu entnehmen ist, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen (vgl. VwGH 29.04.2015, Ra 2015/20/0038, unter Hinweis auf Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2014), § 14 Rn 4). Durch das Instrument der Beschwerdevorentscheidung soll allerdings der Verwaltungsbehörde, die bereits mit der Sache befasst war, aus System- wie Effizienzgründen die Möglichkeit eröffnet werden, ihre zunächst (oft vereinfacht und schematisiert) getroffene Entscheidung auf Grund des Beschwerdevorbringens nachzuschärfen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 14 VwGVG (Stand 1.3.2022, rdb.at) unter Verweis auf VfSlg 19.905/2014).Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass Paragraph 14, VwGVG alleine keine Pflicht der Behörde zu entnehmen ist, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen vergleiche VwGH 29.04.2015, Ra 2015/20/0038, unter Hinweis auf Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2014), Paragraph 14, Rn 4). Durch das Instrument der Beschwerdevorentscheidung soll allerdings der Verwaltungsbehörde, die bereits mit der Sache befasst war, aus System- wie Effizienzgründen die Möglichkeit eröffnet werden, ihre zunächst (oft vereinfacht und schematisiert) getroffene Entscheidung auf Grund des Beschwerdevorbringens nachzuschärfen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 14, VwGVG (Stand 1.3.2022, rdb.at) unter Verweis auf VfSlg 19.905 aus 2014,).

Im Gegensatz dazu führt die gegenständliche Vorgangsweise der belangten Behörde, die darin besteht, einen bloß rudimentär begründeten Bescheid zu erlassen, von der Durchführung eines umfassenden und allenfalls ergänzenden Ermittlungsverfahrens und Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen und sodann die Begründung des Bescheides im Beschwerdeverfahren im Wege des Beschwerdevorlageschreibens nachzureichen, letztlich dazu, dass es der BF durch Verletzung des Parteiengehörs verwehrt ist, bereits im Verwaltungsverfahren ihren Rechtsstandpunkt abschließend darzulegen. Diese Praxis wirkt sich insgesamt unökonomisch aus, weil sie dazu führt, dass ein Beschwerdeführer erst ein Beschwerdeverfahren anstrengen muss, um allfällige Bedenken vorzubringen, die bei richtiger Vorgangsweise bereits im Verfahren vor der Behörde bzw. im Bescheid abzuhandeln – und idealerweise auszuräumen – wären. Im Ergebnis wird auf diesem Wege die Durchführung des Ermittlungsverfahrens gänzlich auf die Ebene des Bundesverwaltungsgerichts verschoben.

Vor diesem Hintergrund besteht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes hinreichender Grund zur Annahme, dass die belangte Behörde die erforderliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit unterließ, damit diese im Sinne einer "Delegierung" der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz, die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals eine begründete Entscheidung mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz der beschwerdeführenden Partei de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der Erstbehörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren.Vor diesem Hintergrund besteht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes hinreichender Grund zur Annahme, dass die belangte Behörde die erforderliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit unterließ, damit diese im Sinne einer "Delegierung" der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz, die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals eine begründete Entscheidung mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz der beschwerdeführenden Partei de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der Erstbehörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde den oben getroffenen Ausführungen folgend die tatsächlich durch die BF im Zeitraum 01.08.2021 bis 31.03.2022 verübten Pflegeleistungen zu erheben haben und in einem neuen Bescheid konkrete Feststellungen dazu zu treffen haben.

Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Zeitraumes 01.08.2021 bis 31.03.2022 gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Zeitraumes 01.08.2021 bis 31.03.2022 gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3.       Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war.Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war.

Zu A) II. Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Zeitraumes ab 01.04.2022:Zu A) römisch zwei. Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Zeitraumes ab 01.04.2022:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² (Stand 1.10.2018, rdb.at), § 28 VwGVG, Rz 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² (Stand 1.10.2018, rdb.at), Paragraph 28, VwGVG, Rz 5).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen vergleiche z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084).

Vorliegend wurde die Selbstversicherung der BF in der Pensionsversicherung nach neuerlichem Antrag der BF mit Bescheid der PVA vom 13.06.2022 ab 01.04.2022 wiederum zuerkannt. Damit ist das Rechtsschutzinteresse der BF – nach Einbringung der Beschwerde am 25.03.2022 – hinsichtlich des Zeitraumes ab 01.04.2022 weggefallen, sodass das Verfahren hinsichtlich dieses Zeitraumes einzustellen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH.

Schlagworte

Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Beschwer mangelnde Sachverhaltsfeststellung Pflegebedarf Rechtsschutzinteresse Selbstversicherung Teileinstellung Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W151.2255691.1.00

Im RIS seit

14.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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