TE Bvwg Erkenntnis 2022/8/29 L519 2235058-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.08.2022
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Entscheidungsdatum

29.08.2022

Norm

AVG §68 Abs1
AVG §78
B-VG Art133 Abs4
FPG §60
  1. AVG § 78 heute
  2. AVG § 78 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 78 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 78 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  5. AVG § 78 gültig von 01.06.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  6. AVG § 78 gültig von 01.01.1993 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992
  7. AVG § 78 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 60 heute
  2. FPG § 60 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 60 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 60 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 60 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2013
  6. FPG § 60 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 60 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  8. FPG § 60 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 60 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. FPG § 60 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


,


L519 2235058-3/4E
, L519 2235058-3/4E

I M N A M E N D E R R E P U B L I K !

römisch eins M N A M E N D E R R E P U B L römisch eins K ! , ,

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA. Mag. REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.7.2022, Zl. 1265112402-222155857, wegen Zurückweisung wegen entschiedener Sache und Vorschreibung von Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von Euro 6,50 zu Recht:
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. ZOPF über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA. Mag. REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.7.2022, Zl. 1265112402-222155857, wegen Zurückweisung wegen entschiedener Sache und Vorschreibung von Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von Euro 6,50 zu Recht: ,

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. ,

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe :
, Entscheidungsgründe : ,

I. Verfahrensgang
römisch eins. Verfahrensgang ,

1.       Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsbürger, brachte am 5.6.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Gem. § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Z 6 FPG wurde ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. 1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsbürger, brachte am 5.6.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Gem. Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6, FPG wurde ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

2.       Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und mit Schriftsatz vom 25.05.2021 hinsichtlich der Spruchpunkte I. – VI. wieder zurückgezogen. Offen blieb somit nur die Beschwerde gegen das Einreiseverbot.2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und mit Schriftsatz vom 25.05.2021 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. – römisch sechs. wieder zurückgezogen. Offen blieb somit nur die Beschwerde gegen das Einreiseverbot.

3.       Mit Schreiben vom 23.06.2021 wurde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mitgeteilt, dass der BF am 07.06.2021 freiwillig in die Türkei zurückgekehrt ist.

4.       Mit Erkenntnis vom 17.08.2021, L510 2235058-1/10E, wies das BVwG die Beschwerde bezüglich des Einreiseverbotes mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass dieses von ursprünglich 3 Jahren auf 2 Jahre herabgesetzt wurde.

5.       Mit Schriftsatz vom 11.11.2021 stellte der BF den ersten Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes.

6.       Mit Bescheid des BFA vom 17.11.2021 wurde dieser Antrag gem. § 60 Abs. 1 FPG abgewiesen und gem. § 78 AVG die Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von EUR 6,50 binnen 2 Wochen vorgeschrieben. 6. Mit Bescheid des BFA vom 17.11.2021 wurde dieser Antrag gem. Paragraph 60, Absatz eins, FPG abgewiesen und gem. Paragraph 78, AVG die Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von EUR 6,50 binnen 2 Wochen vorgeschrieben.

7.       Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 09.12.2021 fristgerecht Beschwerde eingebracht. Darin berief sich der BF auf geänderte Umstände, zumal er nunmehr verheiratet sei, seine Ehefrau ein Einkommen und eine ortsübliche Unterkunft in Österreich habe und auch der BF selbst über eine Einstellungszusage verfüge.

8.       Mit Erkenntnis des BVwG vom 10.3.2022, L529 2235058-2, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die für die Erlassung des Einreiseverbotes maßgeblichen persönlichen Umstände seit der Erlassung des Einreiseverbotes nicht in entscheidungsrelevanter Weise geändert haben, zumal der BF am 6.11.2020, somit vor der hg. Erlassung des Einreiseverbotes am 17.8.2021 geheiratet hat, seine Frau bereits zu diesem Zeitpunkt in Österreich aufenthaltsberechtigt und erwerbstätig war und seine Beziehung vom BVwG auch berücksichtigt wurde. Auch ging das BVwG von der Unbescholtenheit des BF aus. Soweit der BF in der Beschwerde dazu geltend machte, dass dem BVwG in seiner Entscheidung vom 17.08.2021 die Eheschließung des BF am 06.11.2020 nicht bekannt gewesen und deshalb nicht berücksichtigt worden sei, ist festzuhalten, dass das BVwG bei der Verhängung des Einreiseverbotes die Beziehung zu seiner nunmehrigen Ehefrau sehr wohl berücksichtigt hat (hg. Erkenntnis vom 17.08.2021, Seite 8). Dass das BVwG bei dieser Beziehung von einer Lebensgemeinschaft und nicht von einer Ehe, die zum Entscheidungszeitpunkt schon bestand, ausging, ist nicht als relevante Sachverhaltsänderung zu erkennen und im Übrigen vom BF selbst zu vertreten, da dieser verabsäumt hat, die Änderung seines Familienstandes im laufenden Verfahren bekannt zu geben. Der BF ist zudem die besagte Ehe zu einem Zeitpunkt eingegangen, zu dem ihm aufgrund des laufenden Beschwerdeverfahrens bewusst gewesen sein muss, dass er nicht davon ausgehen kann, sein Eheleben in Österreich nahtlos fortsetzen zu können. Dass seit dem Zeitpunkt der freiwilligen und fristgerechten Ausreise, welche eine zwingende Voraussetzung für den gegenständlichen Antrag darstellt, im Falle rechtskonformen Verhaltens nachträglich schützenswerte Aspekte eines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet aufkommen, ist nahezu denkunmöglich, sondern käme dies einer nachträglichen Berichtigung der ursprünglichen (rechtskräftigen) Entscheidung gleich. Auch in der nunmehr vorgelegten Einstellungszusage des BF kann keine maßgebliche Sachverhaltsänderung erkannt werden, zumal damit weder die Stellung eines Arbeitsnehmers in Österreich noch ausreichende Existenzmittel bzw. ein Krankenversicherungsschutz nachgewiesen werden (vgl. VwGH vom 17.10.2016, Ra 2016/22/0035). Das BVwG verkennt dabei nicht, dass einem vorgelegten Arbeitsvorvertrag bzw. einer Einstellungszusage nicht generell jegliche Bedeutung abgesprochen werden kann (vgl. VwGH 27.2.2020, Ra 2019/22/0203), doch kann im gegenständlichen Fall nicht unberücksichtigt bleiben, dass das BVwG in seinem Erkenntnis vom 17.08.2021 die Verhängung des zweijährigen Einreiseverbotes für angemessen erachtete, da vom BF „angesichts seines Verstoßes gegen die die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet regelnden Bestimmungen, denen im Lichte der Judikatur maßgebliche Bedeutung zukommt, sowie der (oben) erörterten Mittellosigkeit eine nachhaltige Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht“, wobei die familiären und privaten Interessen des BF, insbesondere seine Beziehung zu seiner Lebensgefährtin (und nunmehrigen Ehefrau), berücksichtigt wurden, und dieses Erkenntnis in Rechtskraft erwuchs. Als neuer Sachverhalt kann daher lediglich die Einstellungszusage erkannt werden, doch kann der bloßen Vorlage einer Einstellungszusage kein derart großes – und damit entscheidungsrelevantes – Gewicht beigemessen werden, dass dadurch die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nunmehr zu verneinen wäre. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die für die Erlassung des Einreiseverbotes maßgeblichen persönlichen Umstände seit der Erlassung des Einreiseverbotes nicht in entscheidungsrelevanter Weise geändert haben, zumal der BF am 6.11.2020, somit vor der hg. Erlassung des Einreiseverbotes am 17.8.2021 geheiratet hat, seine Frau bereits zu diesem Zeitpunkt in Österreich aufenthaltsberechtigt und erwerbstätig war und seine Beziehung vom BVwG auch berücksichtigt wurde. Auch ging das BVwG von der Unbescholtenheit des BF aus. Soweit der BF in der Beschwerde dazu geltend machte, dass dem BVwG in seiner Entscheidung vom 17.08.2021 die Eheschließung des BF am 06.11.2020 nicht bekannt gewesen und deshalb nicht berücksichtigt worden sei, ist festzuhalten, dass das BVwG bei der Verhängung des Einreiseverbotes die Beziehung zu seiner nunmehrigen Ehefrau sehr wohl berücksichtigt hat (hg. Erkenntnis vom 17.08.2021, Seite 8). Dass das BVwG bei dieser Beziehung von einer Lebensgemeinschaft und nicht von einer Ehe, die zum Entscheidungszeitpunkt schon bestand, ausging, ist nicht als relevante Sachverhaltsänderung zu erkennen und im Übrigen vom BF selbst zu vertreten, da dieser verabsäumt hat, die Änderung seines Familienstandes im laufenden Verfahren bekannt zu geben. Der BF ist zudem die besagte Ehe zu einem Zeitpunkt eingegangen, zu dem ihm aufgrund des laufenden Beschwerdeverfahrens bewusst gewesen sein muss, dass er nicht davon ausgehen kann, sein Eheleben in Österreich nahtlos fortsetzen zu können. Dass seit dem Zeitpunkt der freiwilligen und fristgerechten Ausreise, welche eine zwingende Voraussetzung für den gegenständlichen Antrag darstellt, im Falle rechtskonformen Verhaltens nachträglich schützenswerte Aspekte eines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet aufkommen, ist nahezu denkunmöglich, sondern käme dies einer nachträglichen Berichtigung der ursprünglichen (rechtskräftigen) Entscheidung gleich. Auch in der nunmehr vorgelegten Einstellungszusage des BF kann keine maßgebliche Sachverhaltsänderung erkannt werden, zumal damit weder die Stellung eines Arbeitsnehmers in Österreich noch ausreichende Existenzmittel bzw. ein Krankenversicherungsschutz nachgewiesen werden vergleiche VwGH vom 17.10.2016, Ra 2016/22/0035). Das BVwG verkennt dabei nicht, dass einem vorgelegten Arbeitsvorvertrag bzw. einer Einstellungszusage nicht generell jegliche Bedeutung abgesprochen werden kann vergleiche VwGH 27.2.2020, Ra 2019/22/0203), doch kann im gegenständlichen Fall nicht unberücksichtigt bleiben, dass das BVwG in seinem Erkenntnis vom 17.08.2021 die Verhängung des zweijährigen Einreiseverbotes für angemessen erachtete, da vom BF „angesichts seines Verstoßes gegen die die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet regelnden Bestimmungen, denen im Lichte der Judikatur maßgebliche Bedeutung zukommt, sowie der (oben) erörterten Mittellosigkeit eine nachhaltige Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht“, wobei die familiären und privaten Interessen des BF, insbesondere seine Beziehung zu seiner Lebensgefährtin (und nunmehrigen Ehefrau), berücksichtigt wurden, und dieses Erkenntnis in Rechtskraft erwuchs. Als neuer Sachverhalt kann daher lediglich die Einstellungszusage erkannt werden, doch kann der bloßen Vorlage einer Einstellungszusage kein derart großes – und damit entscheidungsrelevantes – Gewicht beigemessen werden, dass dadurch die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nunmehr zu verneinen wäre.

9.       Das BVwG ersuchte im vorangegangenen Verfahren L529 2235058-2 die Steiermärkische Landesregierung, Abteilung 3, Referat Aufenthalts- und Sicherheitswesen, um Aktenübermittlung bzw. Aktenkopie des NAG-Aktes des BF. Dem übermittelten Akteninhalt (in Kopie) ist zu entnehmen, dass der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ vom 13.11.2020 am 16.12.2020 per Bescheid abgewiesen wurde, da keine Inlandsantragstellung zulässig ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BF mit Schreiben vom 25.05.2021 zurückgezogen und das Verfahren mit Beschluss vom 07.06.2021, GZ: LVwG 26.18-415-2021-11, eingestellt. Weiter ist dem übermittelten Akteninhalt zu entnehmen, dass der BF am 13.07.2021 neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ aufgrund der Familieneigenschaft mit seiner Ehegattin stellte, welcher mit Bescheid des Amtes der Stmk. Landesregierung vom 05.11.2021 abgewiesen wurde, da es sich beim Tatbestand des § 11 Abs. 1 NAG (Vorliegen eines Einreiseverbotes) um einen zwingenden Versagungsgrund handle. 9. Das BVwG ersuchte im vorangegangenen Verfahren L529 2235058-2 die Steiermärkische Landesregierung, Abteilung 3, Referat Aufenthalts- und Sicherheitswesen, um Aktenübermittlung bzw. Aktenkopie des NAG-Aktes des BF. Dem übermittelten Akteninhalt (in Kopie) ist zu entnehmen, dass der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ vom 13.11.2020 am 16.12.2020 per Bescheid abgewiesen wurde, da keine Inlandsantragstellung zulässig ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BF mit Schreiben vom 25.05.2021 zurückgezogen und das Verfahren mit Beschluss vom 07.06.2021, GZ: LVwG 26.18-415-2021-11, eingestellt. Weiter ist dem übermittelten Akteninhalt zu entnehmen, dass der BF am 13.07.2021 neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ aufgrund der Familieneigenschaft mit seiner Ehegattin stellte, welcher mit Bescheid des Amtes der Stmk. Landesregierung vom 05.11.2021 abgewiesen wurde, da es sich beim Tatbestand des Paragraph 11, Absatz eins, NAG (Vorliegen eines Einreiseverbotes) um einen zwingenden Versagungsgrund handle.

10.      Am 13.6.2022 brachte der BF erneut einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass alle Voraussetzungen für die Aufhebung des Einreiseverbotes vorliegen würden. Der BF sei am 7.6.2021 freiwillig in die Türkei zurückgekehrt und sei seit der Verhängung des Einreiseverbotes bereits 1 Jahr vergangen. Der BF sei in der Türkei unbescholten. Er sei im Bundesgebiet verheiratet. Der ggst. Antrag diene der Aufrechterhaltung bzw. Verfestigung des Privat- und Familienlebens. Nach Erteilung eines Aufenthaltstitels könne der BF im Bundesgebiet sofort eine Beschäftigung aufnehmen, s. auch aktueller Arbeitsvorvertrag. Die Ehegattin gehe ebenfalls einer geregelten Beschäftigung nach.

11.      Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde der neuerliche Antrag des BF auf Aufhebung des mit Erkenntnis des BVwG vom 17.8.2021 erlassenen Einreiseverbotes gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 78 AVG wurde dem BF die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von Euro 6,50 binnen 2 Wochen vorgeschrieben (Spruchpunkt II.).11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde der neuerliche Antrag des BF auf Aufhebung des mit Erkenntnis des BVwG vom 17.8.2021 erlassenen Einreiseverbotes gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 78, AVG wurde dem BF die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von Euro 6,50 binnen 2 Wochen vorgeschrieben (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage nicht geändert habe. Der Antrag vom 13.6.2022 gleiche im Wesentlichen dem (deutlich ausführlicheren) Antrag vom 11.11.2021, über welchen erst rund 3 Monate vor Einbringung des ggst. Antrages rechtskräftig entschieden wurde. Da die Erlassung des ggst. Bescheides im Privatinteresse des BF gelegen sei, seien ihm die Bundesverwaltungsabgaben in der im Spruch genannten Höhe vorzuschreiben gewesen.

12.      Mit Eingabe vom 11.8.2022 wurde gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben und die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht. Im Übrigen wurde das bisherige Vorbringen wiederholt und moniert, dass die Gattin des BF nicht zeugenschaftlich einvernommen wurde. Gerade dadurch hätte sich darlegen lassen, dass die stetige und weitere Trennung des BF und seiner Gattin einen unzulässigen Eingriff in deren Familienleben darstellt.

13.      Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.
13. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen. ,

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF ist Staatsangehöriger der Türkei, seine Identität steht fest.

Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.06.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher rechtskräftig abgewiesen wurde.

Der BF heiratete am 06.11.2020 die in Österreich aufenthaltsberechtigte, türkische Staatsangehörige XXXX . Die Ehegattin des BF lebt in Österreich und ist erwerbstätig. Der BF heiratete am 06.11.2020 die in Österreich aufenthaltsberechtigte, türkische Staatsangehörige römisch 40 . Die Ehegattin des BF lebt in Österreich und ist erwerbstätig.

Der BF ist am 07.06.2021 freiwillig in die Türkei zurückgekehrt.
Der BF ist am 07.06.2021 freiwillig in die Türkei zurückgekehrt.,

Mit Erkenntnis vom 17.08.2021, hg. Zl. L510 2235058-1/10E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des Bescheides des BFA (Einreiseverbot) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das gegen den BF erlassene Einreiseverbot auf zwei Jahre herabgesetzt wurde. Mit Erkenntnis vom 17.08.2021, hg. Zl. L510 2235058-1/10E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des Bescheides des BFA (Einreiseverbot) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das gegen den BF erlassene Einreiseverbot auf zwei Jahre herabgesetzt wurde.

Ein vom BF am 11.11.2021 gestellter Antrag auf Aufhebung des 2-jährigen Einreiseverbotes wurde mit Bescheid des BFA vom 17.11.2021 gem. § 60 Abs. 1 FPG abgewiesen und dem BF gem. § 78 AVG die Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von Euro 6,50 binnen 2 Wochen vorgeschrieben.Ein vom BF am 11.11.2021 gestellter Antrag auf Aufhebung des 2-jährigen Einreiseverbotes wurde mit Bescheid des BFA vom 17.11.2021 gem. Paragraph 60, Absatz eins, FPG abgewiesen und dem BF gem. Paragraph 78, AVG die Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von Euro 6,50 binnen 2 Wochen vorgeschrieben.

Die gegen diesen Bescheid am 9.12.2021 fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 10.3.2022, L529 2235058-2, als unbegründet abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 13.6.2022 hat der BF erneut einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes gestellt.

Dieser Antrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurden dem BF gem. § 78 AVG Bundesveraltungsabgaben in Höhe von Euro 6,50 vorgeschrieben.Dieser Antrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA gem. Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurden dem BF gem. Paragraph 78, AVG Bundesveraltungsabgaben in Höhe von Euro 6,50 vorgeschrieben.

Ebenfalls mit Bescheid vom 12.7.2022 wurde vom BFA über den BF gem. § 35 AVG eine Mutwillensstrafe in Höhe von Euro 475,- verhängt. Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 11.8.2022 Beschwerde erhoben.Ebenfalls mit Bescheid vom 12.7.2022 wurde vom BFA über den BF gem. Paragraph 35, AVG eine Mutwillensstrafe in Höhe von Euro 475,- verhängt. Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 11.8.2022 Beschwerde erhoben.

Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. ,

Die Lage in der Türkei hat sich gegenüber den Entscheidungen in den Vorverfahren nicht maßgeblich geändert.

2.Beweiswürdigung:
2.Beweiswürdigung: ,

Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des BFA unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. Weiter durch Einsichtnahme in die Vorakte des BVwG und durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister den Beschwerdeführer betreffend.
Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des BFA unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. Weiter durch Einsichtnahme in die Vorakte des BVwG und durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister den Beschwerdeführer betreffend. ,

Die Feststellungen stützen sich auf die rechtskräftigen Feststellungen des BVwG in den Vorverfahren, auf das persönliche Vorbringen des Beschwerdeführers im nunmehrigen Verfahrensgang sowie das Ergebnis der amtswegigen Beschaffung von Informationen aus den og. Datenbanken durch das BVwG.

Soweit der BF in seiner nunmehrigen Beschwerde vermeint, seine Ehegattin hätte vom BFA zeugenschaftlich einvernommen werden müssen, kann das Gericht dem nicht folgen, da die Eheschließung des BF ohnedies unstrittig ist und auch bereits im vorangegangenen Verfahren auf Aufhebung des Einreiseverbotes, aber auch bereits bei der Verhängung des Einreiseverbotes entsprechend berücksichtigt wurde.

Ebenso wurde bereits im ersten Verfahren betreffend Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes eine Einstellungszusage vorgelegt und bei der Entscheidung des BVwG vom 10.3.2022 auch berücksichtigt. Damit können aber weder die Stellung eines Arbeitnehmers in Österreich noch ausreichende Existenzmittel bzw. ein Krankenversicherungsschutz nachgewiesen werden (s. VwGH vom 17.10.2016, Ra 2016/22/0035).

Das BVwG verkennt dabei aber nicht, dass einem vorgelegten Arbeitsvorvertrag bzw. einer Einstellungszusage nicht generell jegliche Bedeutung abgesprochen werden kann (s. VwGH vom 27.2.2020, Ra 2019/22/0203). Es kann aber im ggst, Fall nicht unberücksichtigt bleiben, dass das BVwG in seinem Erkenntnis vom 17.8.2021 die Verhängung eines Einreiseverbotes für notwendig erachtete, da vom BF angesichts seines Verstosses gegen die die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet regelnden Bestimmungen, denen im Lichte der Judikatur maßgebliche Bedeutung zukommt, sowie seiner Mittellosigkeit eine nachhaltige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.

3.Rechtliche Beurteilung:
3.Rechtliche Beurteilung: ,

Zu Spruchteil A):
Zu Spruchteil A): ,

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. ,

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. ,

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. ,

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in

Kraft.
Kraft. ,

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung

- BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
- BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. ,

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: ,

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet.

Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts Anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).
Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts Anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). ,

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097).

Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235).

Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH

29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321). ,

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung.

Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den

Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.5.1995, 93/08/0207). ,

Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Einreiseverbotes vom 11.11.2021 wurde mit hg. Erkenntnis vom 10.3.2022 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Einreiseverbotes vom 11.11.2021 wurde mit hg. Erkenntnis vom 10.3.2022 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. ,

Maßstab für die Frage der Erfüllung des Tatbestands der "entschiedenen Sache" ist somit der im ersten – mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.3.2022 rechtskräftig abgeschlossene – Verfahrensgang behauptete Sachverhalt, welcher in Relation zum im nunmehrigen erstinstanzlichen Verfahrensgang hervorgekommenen Sachverhalt zu setzen ist.
Maßstab für die Frage der Erfüllung des Tatbestands der "entschiedenen Sache" ist somit der im ersten – mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.3.2022 rechtskräftig abgeschlossene – Verfahrensgang behauptete Sachverhalt, welcher in Relation zum im nunmehrigen erstinstanzlichen Verfahrensgang hervorgekommenen Sachverhalt zu setzen ist. ,

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des BFA vom 12.7.2022 wurde der zweite Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes vom 13.6.2022 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des BFA vom 12.7.2022 wurde der zweite Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes vom 13.6.2022 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. ,

Der Beschwerdeführer behauptet im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA im Wesentlichen das Gleiche wie im Vorverfahren und beruft sich erneut auf seine Ehe mit seiner in Österreich lebenden und arbeitenden Gattin und seine Unbescholtenheit. Wie bereits im Vorverfahren eine Einstellungszusage, wurde nunmehr ein Arbeitsvorvertrag vorgelegt.

Dem BFA ist insofern beizupflichten, wenn es im angefochtenen Bescheid festhält, dass der Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahren keine neuen, ihn persönlich treffenden Gründe genannt hat und wird dies in der Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid auch nicht bestritten. Nach Ansicht des BFA, der das BVwG nicht entgegentritt, stützt sich der Beschwerdeführer sohin in seinem neuerlichen Antrag im Grunde auf denselben Sachverhalt wie bereits im ersten Verfahren betreffend den Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes.

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist vom rechtskräftigen Vorbescheid bzw. –erkenntnis auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf.

Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 2002/07/0016 vom 12.12.2002).
Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 2002/07/0016 vom 12.12.2002). ,

Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die die Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG allenfalls einen Wiederaufnahmegrund. (VwGH 2004/07/0014 vom 26.02.2004)
Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die die Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG allenfalls einen Wiederaufnahmegrund. (VwGH 2004/07/0014 vom 26.02.2004) ,

Im Hinblick auf diese Erwägungen kam das BVwG in Übereinstimmung mit dem BFA zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer sich in seinem Vorbringen beim 2. Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes auf einen (alten) Sachverhalt stützt, über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde.
Im Hinblick auf diese Erwägungen kam das BVwG in Übereinstimmung mit dem BFA zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer sich in seinem Vorbringen beim 2. Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes auf einen (alten) Sachverhalt stützt, über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. ,

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 78 Abs. 1 AVG können den Parteien in Angelegenheiten der Bundesverwaltung [...] für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Gemäß Paragraph 78, Absatz eins, AVG können den Parteien in Angelegenheiten der Bundesverwaltung [...] für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.

Gemäß § 78 Abs. 2 AVG sind für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend [...]. Gemäß Paragraph 78, Absatz 2, AVG sind für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend [...].

Gemäß § 1. Abs. 1 der Verordnung der Bundesregierung über die Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung und über die Art ihrer Einhebung bei den Bundesbehörden (BVwAbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung – abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen – die gemäß dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung der Bundesregierung über die Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung und über die Art ihrer Einhebung bei den Bundesbehörden (BVwAbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Artikel römisch sechs, Absatz eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung – abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen – die gemäß dem Abschnitt römisch zwei festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.

Gemäß Tarif A Z. 2 BVwAbgV beträgt das Ausmaß der Verwaltungsabgabe in den Gemäß Tarif A Ziffer 2, BVwAbgV beträgt das Ausmaß der Verwaltungsabgabe in den

Angelegenheiten der Bundesverwaltung für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50.

Bei der Beurteilung der Frage, ob und allenfalls in wessen Privatinteresse eine Amtshandlung lag, ist die einzelne Amtshandlung nicht isoliert, sondern im Gesamtzusammenhang jenes Verfahrens zu sehen, dessen Teil sie bildet. Dabei ist auf das jeweilige Verfahrensziel abzustellen (VwGH 01.09.2017, Ra 2016/03/0055).

In Ermangelung eines Behebungs- bzw. Verkürzungstatbestandes im Hinblick auf das seinerzeit gegen den BF ausgesprochene Einreiseverbot ist sohin vom Vorliegen eines verfahrensgegenständlichen wesentlichen privaten Interesses des BF auszugehen, weshalb die Voraussetzung für die Auslösung einer Gebührenschuld in der Höhe von € 6,50 iSd. § 78 AVG iVm. § 1 Abs. 1 iVm. Tarif A Z 2 BVwAbgV vorliegt. In Ermangelung eines Behebungs- bzw. Verkürzungstatbestandes im Hinblick auf das seinerzeit gegen den BF ausgesprochene Einreiseverbot ist sohin vom Vorliegen eines verfahrensgegenständlichen wesentlichen privaten Interesses des BF auszugehen, weshalb die Voraussetzung für die Auslösung einer Gebührenschuld in der Höhe von € 6,50 iSd. Paragraph 78, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Tarif A Ziffer 2, BVwAbgV vorliegt.

Die Beschwerde war sohin auch zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war sohin auch zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.



Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
, , Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. ,

Im gegenständlichen Fall konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.
Im gegenständlichen Fall konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war. ,

Zu Spruchteil B):
Zu Spruchteil B): ,

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. ,

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. ,

Schlagworte

Aufhebungsantrag Einreiseverbot entschiedene Sache Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt Rechtskraftwirkung Verwaltungsabgabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:L519.2235058.3.00

Im RIS seit

06.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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