Entscheidungsdatum
01.09.2022Norm
ASVG §410Spruch
L503 2247110-1/4E, L503 2247110-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 08.06.2021, GZ: XXXX , betreffend Feststellung der Bezugsberechtigung nach § 742b Abs 2 ASVG, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 16.08.2021, GZ: XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 08.06.2021, GZ: römisch 40 , betreffend Feststellung der Bezugsberechtigung nach Paragraph 742 b, Absatz 2, ASVG, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 16.08.2021, GZ: römisch 40 , beschlossen:
A.) Die Beschwerde wird mangels Beschwer des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Am 17.3.2021 übermittelte der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden kurz „ÖGK“) ein Formular betreffend „Antrag auf Ausstellung eines Bescheids“, wobei er begründend ausführte: „Verwehrung von 5 Corona-Selbsttests/Monat wegen Abmeldung von ELGA (betrifft 300.000 Versicherte!). Verstoß gegen Legalitätsprinzip/Gleichheitsgrundsatz. Bei Verwehrung der Bescheidausstellung erfolgt Strafanzeige bei der StAW“.
2. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 8.6.2021 stellte die ÖGK fest, dass der BF aufgrund seiner aufrechten Pflichtvollversicherung als bezugsberechtigt gemäß § 742b Abs 2 ASVG zu qualifizieren sei. Begründend führte die ÖGK – unter Hinwies auf § 410 Abs 1 Z 7 und § 742b Abs 2 ASVG – aus, mit der Einführung von § 742b ASVG seien die öffentlichen Apotheken berechtigt worden, für den gemäß Abs 2 bezugsberechtigten Personenkreis auf Rechnung des Krankenversicherungsträgers eine Packung zu fünf Stück SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung pro Monat abzugeben. Da der BF nach dem ASVG bei der ÖGK krankenversichert sei, sei er als bezugsberechtigt im Sinne des § 742b Abs 2 ASVG zu qualifizieren.2. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 8.6.2021 stellte die ÖGK fest, dass der BF aufgrund seiner aufrechten Pflichtvollversicherung als bezugsberechtigt gemäß Paragraph 742 b, Absatz 2, ASVG zu qualifizieren sei. Begründend führte die ÖGK – unter Hinwies auf Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7 und Paragraph 742 b, Absatz 2, ASVG – aus, mit der Einführung von Paragraph 742 b, ASVG seien die öffentlichen Apotheken berechtigt worden, für den gemäß Absatz 2, bezugsberechtigten Personenkreis auf Rechnung des Krankenversicherungsträgers eine Packung zu fünf Stück SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung pro Monat abzugeben. Da der BF nach dem ASVG bei der ÖGK krankenversichert sei, sei er als bezugsberechtigt im Sinne des Paragraph 742 b, Absatz 2, ASVG zu qualifizieren.
3. Mit Schreiben vom 15.6.2021 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der ÖGK vom 8.6.2021. In seiner Beschwerde führte der BF aus, laut bekämpftem Bescheid sei er bezugsberechtigt und bestehe der Anspruch seit 1.3.2021. Allerdings habe er das Schreiben über die Anspruchsberechtigung (gemeint wohl: welches sämtliche von ELGA abgemeldete Personen erhielten) erst am 3.5.2021 erhalten und bestehe demzufolge sein Anspruch auch nur rückwirkend bis April 2021. Er habe aber auch eine Bezugsberechtigung von fünf Schnelltests für März 2021 und führte der BF diesbezüglich wörtlich aus: „Diese sind prompt nachzuliefern oder es ist eine finanzielle Abgeltung in Höhe von Euro 20,- zu überweisen an …“
4. Mit Bescheid vom 16.8.2021 wies die ÖGK die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung mangels Beschwer zurück. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, mit dem Ausgangsbescheid der ÖGK vom 8.6.2021 sei dem Antrag des BF vom 17.3.2021 vollinhaltlich stattgegeben worden. Dem BF fehle es daher an der Beschwer.
5. Mit Schreiben vom 23.8.2021 stellte der BF fristgerecht einen Vorlagentrag. Darin führte er aus, mit dem Bescheid vom 17.3.2021 sei ihm die Berechtigung zum Bezug kostenloser SARS-COV-2 Antigentests zuerkannt worden, „im Gegensatz zu Nicht-ELGA-Abgemeldeten de facto jedoch erst ab April 2021 anstatt März 2021“. Da er von ELGA abgemeldet sei, erhalte er entgegen § 742b ASVG eine geringere Leistung als Nicht-ELGA-Abgemeldete. Dies widerspreche dem Legalitätsprinzip sowie dem Gleichheitsgrundsatz. Der „strukturell-chronische Dilettantismus in der österreichischen Gesundheitsverwaltung“ sei „einfach nur beschämend“.5. Mit Schreiben vom 23.8.2021 stellte der BF fristgerecht einen Vorlagentrag. Darin führte er aus, mit dem Bescheid vom 17.3.2021 sei ihm die Berechtigung zum Bezug kostenloser SARS-COV-2 Antigentests zuerkannt worden, „im Gegensatz zu Nicht-ELGA-Abgemeldeten de facto jedoch erst ab April 2021 anstatt März 2021“. Da er von ELGA abgemeldet sei, erhalte er entgegen Paragraph 742 b, ASVG eine geringere Leistung als Nicht-ELGA-Abgemeldete. Dies widerspreche dem Legalitätsprinzip sowie dem Gleichheitsgrundsatz. Der „strukturell-chronische Dilettantismus in der österreichischen Gesundheitsverwaltung“ sei „einfach nur beschämend“.
6. Am 6.10.2021 legte die ÖGK den Akt dem BVwG vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der referierte Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde mangels Beschwer
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. § 742b ASVG idF BGBl. I Nr. 35/2021 lautete:3.2. Paragraph 742 b, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2021, lautete:
§ 742b. (1) Die öffentlichen Apotheken sind für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie berechtigt, auf Rechnung des Krankenversicherungsträgers SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung an bezugsberechtigte Personen abzugeben.Paragraph 742 b, (1) Die öffentlichen Apotheken sind für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie berechtigt, auf Rechnung des Krankenversicherungsträgers SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung an bezugsberechtigte Personen abzugeben.
(2) Bezugsberechtigt sind jene nach diesem Bundesgesetz krankenversicherten Personen und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen, die vor dem 1. Jänner 2006 geboren wurden. An jede bezugsberechtigte Person darf pro Monat eine Packung zu fünf Stück abgegeben werden.
(3) Der Krankenversicherungsträger hat pro abgegebener Packung ein pauschales Honorar in Höhe von zehn Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der bezugsberechtigten Personen sind unzulässig. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
(4) Der Krankenversicherungsträger ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.
3.3. Konkret: Zur Zurückweisung der Beschwerde mangels Beschwer
Voraussetzung der Zulässigkeit einer Beschwerde ist eine beschwerdeführende Partei und deren „Beschwer“. Das Rechtsschutzbedürfnis der beschwerdeführenden Partei besteht bei einer Beschwerde im objektiven Interesse an der Beseitigung des angefochtenen, sie belastenden Verwaltungsaktes. Das objektive Interesse der beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gründet in der … Beschwer. Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrages die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet (materielle Beschwer, vgl. Beschluss vom 26. Mai 1988, Zl. 88/09/0031). [VwGH vom 5.4.1990, Zl. 89/09/0117].Voraussetzung der Zulässigkeit einer Beschwerde ist eine beschwerdeführende Partei und deren „Beschwer“. Das Rechtsschutzbedürfnis der beschwerdeführenden Partei besteht bei einer Beschwerde im objektiven Interesse an der Beseitigung des angefochtenen, sie belastenden Verwaltungsaktes. Das objektive Interesse der beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gründet in der … Beschwer. Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrages die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet (materielle Beschwer, vergleiche Beschluss vom 26. Mai 1988, Zl. 88/09/0031). [VwGH vom 5.4.1990, Zl. 89/09/0117].
Hält man sich den Spruch des Ausgangsbescheids vom 8.6.2021 vor Augen („Es wird festgestellt, dass Herr G. H. aufgrund seiner aufrechten Pflichtvollversicherung als bezugsberechtigt gemäß § 742b Abs 2 ASVG zu qualifizieren ist“), so kann der BF dadurch denkunmöglich beschwert sein. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der BF mit seinen Eingaben offensichtlich relevieren will, dass ihm seinerzeit (nur) im März 2021 aufgrund seiner Abmeldung von ELGA der Zugang zur kostenlosen Packung mit fünf Stück SARS-CoV-2-Antigentests (faktisch) verwehrt war. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat (z. B. VwGH 5.10.2021, Zl. Ra 2020/10/0134).Hält man sich den Spruch des Ausgangsbescheids vom 8.6.2021 vor Augen („Es wird festgestellt, dass Herr G. H. aufgrund seiner aufrechten Pflichtvollversicherung als bezugsberechtigt gemäß Paragraph 742 b, Absatz 2, ASVG zu qualifizieren ist“), so kann der BF dadurch denkunmöglich beschwert sein. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der BF mit seinen Eingaben offensichtlich relevieren will, dass ihm seinerzeit (nur) im März 2021 aufgrund seiner Abmeldung von ELGA der Zugang zur kostenlosen Packung mit fünf Stück SARS-CoV-2-Antigentests (faktisch) verwehrt war. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat (z. B. VwGH 5.10.2021, Zl. Ra 2020/10/0134).
Der BF ist durch den Spruch des angefochtenen Bescheids nicht beschwert. Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026). Somit ist gegenständlich – ungeachtet der zutreffenden (die Beschwerde mangels Beschwer zurückweisenden) Beschwerdevorentscheidung der ÖGK – seitens des BVwG spruchgemäß die Beschwerde des BF gegen den Bescheid der ÖGK vom 8.6.2021 (wiederum) mangels Beschwer zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier relevante Frage der Beschwer besteht eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier relevante Frage der Beschwer besteht eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist. Darüber hinaus erweist sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage als geklärt.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist. Darüber hinaus erweist sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage als geklärt.
Schlagworte
Anspruchsberechtigter mangelnde Beschwer Pandemie Vollversicherung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:L503.2247110.1.00Im RIS seit
14.09.2022Zuletzt aktualisiert am
14.09.2022