Entscheidungsdatum
01.09.2022Norm
ASVG §114Spruch
L503 2241123-1/2E, L503 2241123-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 02.03.2020, Zl. XXXX , betreffend Vorschreibung eines Säumniszuschlages nach § 114 ASVG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 02.03.2020, Zl. römisch 40 , betreffend Vorschreibung eines Säumniszuschlages nach Paragraph 114, ASVG, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 2.3.2020 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden kurz: „ÖGK“) aus, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin, die Fleischhauerei H. B. e.U. (im folgenden kurz „BF“), als Dienstgeberin verpflichtet sei, wegen nicht fristgerechter Meldungen einen Säumniszuschlag in Höhe von € 486 zu entrichten. Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 34 und 114 ASVG angeführt.1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 2.3.2020 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden kurz: „ÖGK“) aus, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin, die Fleischhauerei H. B. e.U. (im folgenden kurz „BF“), als Dienstgeberin verpflichtet sei, wegen nicht fristgerechter Meldungen einen Säumniszuschlag in Höhe von € 486 zu entrichten. Als Rechtsgrundlagen wurden die Paragraphen 34 und 114 ASVG angeführt.
Begründend führte die ÖGK zum Sachverhalt aus, die BF habe für zahlreiche, nähere genannte Meldungen die Meldefristen nicht eingehalten, konkret jeweils für den Beitragszeitraum Oktober 2020 die neun Dienstnehmer A. A., M. B., I. B., M. D., C. H., S. M., M. P., K. P. und F. R. betreffend, wobei sämtliche Meldungen jeweils (erst) am 11.12.2020 eingelangt seien.Begründend führte die ÖGK zum Sachverhalt aus, die BF habe für zahlreiche, nähere genannte Meldungen die Meldefristen nicht eingehalten, konkret jeweils für den Beitragszeitraum Oktober 2020 die neun Dienstnehmer A. A., M. B., römisch eins. B., M. D., C. H., S. M., M. P., K. P. und F. R. betreffend, wobei sämtliche Meldungen jeweils (erst) am 11.12.2020 eingelangt seien.
Die selbständige Personalverrechnerin, Frau S. L., habe am 8. Jänner 2021 um Erlass der Säumniszuschläge ersucht und vorgebracht, dass die Meldungen nicht fristgemäß erstattet werden hätten können, da Computerprobleme und auch die Coronasituation dazu geführt hätten, dass regelrecht auf die Meldung vergessen worden sei. Sie habe viele Anträge an die Behörden erledigen müssen. Die Beiträge seien immer fristgerecht bezahlt worden, dies auch während der Coronazeit. Am 12. Jänner 2021 habe die Personalverrechnerin das Vorbringen dahingehend ergänzt, dass sie ab 19. Oktober 2020 krankgeschrieben und dann am 26. bzw. 28. Oktober positiv auf Corona getestet worden sei. Die gesamte Familie habe nacheinander Corona gehabt, auch ihre Eltern sowie ihr Mann. Ihr Vater sei am 30. Oktober 2020 an Corona gestorben. Das Begräbnis sei am 12. November 2020 gewesen. Sie sei durch die private Situation überhaupt nicht in der Lage gewesen, ihrer Arbeit ordnungsgemäß nachzugehen. Weiters sei es in dieser Zeit zu einem teilweisen Ausfall ihres Internets gekommen; so habe sie die Meldungen an Elda nicht überprüfen können, ob sie auch wirklich durchgegangen seien.
Mit Schreiben vom 15. Jänner 2021 habe die ÖGK das Nachsichtsersuchen abgelehnt. Daraufhin habe Fr. S. L. am 19. Jänner 2021 eine Bestätigung der Fa. H. IT übermittelt, dass am 15. November 2020 ihr Modem und WLAN-Router durch indirekte Überlastung ihrer Stromleitung defekt geworden seien und sie keine Mails versenden habe können.
Frau S. L. habe am 21. Jänner 2021 die bescheidmäßige Feststellung beantragt.
Aus dem Meldeverlauf sei ersichtlich, dass Frau S. L. die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung für September 2020 für neun Dienstnehmer am 27. Oktober 2020 - sohin ebenfalls verspätet – übermittelt habe. Von einem Säumniszuschlag sei damals abgesehen worden.
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die ÖGK aus, der Sachverhalt ergebe sich aus den bei der ÖGK gespeicherten Meldedaten und den Korrespondenzen mit der Personalverrechnerin, Frau S. L. Dem Vorbringen der Personalverrechnerin sei zu entgegnen, dass die durch Coronainfektionen bedingten Einschränkungen im Wesentlichen noch im Monat Oktober stattgefunden hätten. Dabei habe Frau S. L. die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung für den September 2020 trotz positiver Coronatestung - wenn auch verspätet - am 27. Oktober 2020 übermittelt. Das zeige, dass Frau S. L. ihrer Tätigkeit im Oktober trotzdem noch nachkommen habe können und auf die Verhältnisse im November 2020 nicht geschlossen werden könne. Obgleich Frau S. L. technische Störungen am 15. November 2020 einwerfe, behaupte sie in der ersten Stellungnahme jedoch nicht einmal explizit, an diesem (oder dem nächsten) Tag überhaupt versucht zu haben, die Meldungen betreffend die BF an die ÖGK zu übermitteln. Durch den weiteren Verweis auf den allgemein erhöhten Arbeitsanfall werde gerade implizit dargelegt, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen dem technischen Problem am 15. November 2020 (bzw. 16. November 2020) und dem Meldeversäumnis vorliege. Die Bestätigung erkläre darüber hinaus nicht, weshalb die fehlende monatliche Beitragsgrundlagenmeldung erst mit großer Verzögerung am 16. Dezember 2020 übermittelt worden sei.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte die ÖGK auszugsweise die §§ 34 und 114 ASVG dar und betonte, dass die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung für den Beitragszeitraum Oktober 2020 nicht bis zum 16.11.2020 erstattet worden sei. Weil die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung selbst nach Ablauf des Kalendermonats November 2020 noch nicht gemeldet worden sei (sondern erst am 11.12.2020), sei ein Säumniszuschlag von je € 54.- vorzuschreiben. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH handle es sich bei den Beitragszuschlägen iSd § 113 ASVG (in der Fassung bis zum 31.12.2018) um keine Bestrafung, sondern bloß um eine - wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwands in der Verwaltung - sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit um ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung. Für die Vorschreibung sei daher nicht das subjektive Verschulden des Dienstgebers maßgeblich, sondern nur der Umstand, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 29.4.2015, 2013/08/0141; 3.4.2017, Ra 2016/08/0098). Die Säumniszuschläge nach § 114 ASVG seien in der Art und Funktion mit den Beitragszuschlägen gemäß § 113 ASVG (in der Fassung bis zum 31.12.2018) vergleichbar. Es könne daher die Rechtsprechung des VwGH auf die Säumniszuschläge übertragen werden.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte die ÖGK auszugsweise die Paragraphen 34 und 114 ASVG dar und betonte, dass die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung für den Beitragszeitraum Oktober 2020 nicht bis zum 16.11.2020 erstattet worden sei. Weil die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung selbst nach Ablauf des Kalendermonats November 2020 noch nicht gemeldet worden sei (sondern erst am 11.12.2020), sei ein Säumniszuschlag von je € 54.- vorzuschreiben. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH handle es sich bei den Beitragszuschlägen iSd Paragraph 113, ASVG (in der Fassung bis zum 31.12.2018) um keine Bestrafung, sondern bloß um eine - wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwands in der Verwaltung - sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit um ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung. Für die Vorschreibung sei daher nicht das subjektive Verschulden des Dienstgebers maßgeblich, sondern nur der Umstand, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen vergleiche VwGH 29.4.2015, 2013/08/0141; 3.4.2017, Ra 2016/08/0098). Die Säumniszuschläge nach Paragraph 114, ASVG seien in der Art und Funktion mit den Beitragszuschlägen gemäß Paragraph 113, ASVG (in der Fassung bis zum 31.12.2018) vergleichbar. Es könne daher die Rechtsprechung des VwGH auf die Säumniszuschläge übertragen werden.
Die selbständige Personalverrechnerin bringe in ihrer Stellungnahme u.a. Umstände hervor, die auf der aktuellen Covid-19-Pandemie beruhen würden und viele Dienstgeber gleichermaßen zu bewältigen hätten. Der Gesetzgeber habe die Covid-19-bedingte Aussetzung der Vorschreibung von Säumniszuschlägen gemäß § 733 Abs. 4 und 13 ASVG nur für den Zeitraum März bis August 2020 vorgesehen, weshalb ein dadurch erhöhter Arbeitsanfall nun gerade keinen besonders berücksichtigungswürdigen Grund darstellen könne. Im Jahr 2020 seien der BF zudem bereits 9 Säumniszuschlage wegen verspäteter monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen für September nachgesehen worden. Die gegenständlichen Meldeverstöße seien auch nicht unmittelbar nach Ablauf der Meldefrist erfolgt, womit nicht von einer bloß kurzfristigen Verspätung ausgegangen werden könne. Es obliege dem Dienstgeber, durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen zu sorgen. Eine solche Meldeverletzung, von wem bzw. wodurch auch immer verursacht, müsse dem Dienstgeber als Meldepflichtigen zugerechnet werden.Die selbständige Personalverrechnerin bringe in ihrer Stellungnahme u.a. Umstände hervor, die auf der aktuellen Covid-19-Pandemie beruhen würden und viele Dienstgeber gleichermaßen zu bewältigen hätten. Der Gesetzgeber habe die Covid-19-bedingte Aussetzung der Vorschreibung von Säumniszuschlägen gemäß Paragraph 733, Absatz 4 und 13 ASVG nur für den Zeitraum März bis August 2020 vorgesehen, weshalb ein dadurch erhöhter Arbeitsanfall nun gerade keinen besonders berücksichtigungswürdigen Grund darstellen könne. Im Jahr 2020 seien der BF zudem bereits 9 Säumniszuschlage wegen verspäteter monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen für September nachgesehen worden. Die gegenständlichen Meldeverstöße seien auch nicht unmittelbar nach Ablauf der Meldefrist erfolgt, womit nicht von einer bloß kurzfristigen Verspätung ausgegangen werden könne. Es obliege dem Dienstgeber, durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen zu sorgen. Eine solche Meldeverletzung, von wem bzw. wodurch auch immer verursacht, müsse dem Dienstgeber als Meldepflichtigen zugerechnet werden.
2. Mit Schreiben vom 9.3.2021 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der ÖGK vom 2.3.2020. Darin führte die BF aus, Frau S. L. sei seit einigen Jahren gewerbliche Buchhalterin und Personalverrechnerin und sei ein „Ein-Mann-Unternehmen“. Sie mache für die BF die Lohnverrechnung und sei dies die einzige Lohnverrechnung, die Frau S. L. tätige. Frau S. L. verrichte die Lohnverrechnung schon seit Jahren ordnungsgemäß und sehr genau. Die Meldung für September 2020 habe sie verabsäumt und verspätet gemeldet; der Säumniszuschlag sei erlassen worden. Am 19.10.2020 sei sie krankgeschrieben und am 28.10.2020 positiv auf Corona getestet worden und sei dann 10 Tage in Quarantäne gewesen. Ihr Mann sei schwer an Corona erkrankt und die beiden Elternteile (74 Jahre und 79 Jahre alt) ebenfalls. Der Vater von Frau S. L. sei ganz plötzlich am 30.10.2020 an Corona verstorben und habe das Begräbnis am 12.11.2020 stattgefunden. Die ganze Familie sei bis 4 Tage vor dem Begräbnis noch in Quarantäne bzw. ihr Mann krankgeschrieben gewesen. Es sei „eine furchtbare und sehr schwere Zeit“ für Frau S. L. gewesen. Am 15.11.2020 habe Frau S. L. die Beiträge ordnungsgemäß melden wollten und festgestellt, dass der WLAN-Router (Überlastung der Stromleitung) defekt gewesen sei. Die Fa. H. IT habe die technischen Probleme bestätigt. Die „stressige Situation in dieser Zeit“ habe Frau S. L. veranlasst, wirklich nur die nötigsten Arbeiten zu verrichten, sie sei noch immer sehr müde und erschöpft gewesen und sei es zum Verabsäumen der Meldung in den nächsten Tagen gekommen, was ihr sehr leidtue. Es sei zu betonen, dass durch die Nichtmeldung der Beiträge für Oktober 2020 keinerlei Schaden entstanden sei; weder den Dienstnehmern, noch der Firma, noch der ÖGK. Frau S. L. würde auch eine Einigung auf eine Herabsetzung des Säumniszuschlages akzeptieren. Sie verdiene mit der Buchhaltung und Lohnverrechnung im Betrieb der BF nicht einmal monatlich das, was von der ÖGK für das Versäumnis vorgeschrieben worden sei.
3. Am 30.3.2021 legte die ÖGK den Akt dem BVwG vor und beantragte, die Beschwerde abzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen für den Zeitraum September 2020 der BF langte für insgesamt neun Mitarbeiter (A. A., M. B., I. B., M. D., C. H., S. M., M. P., K. P. und F. R.) erst am 27.10.2020 ein. Dessen ungeachtet wurde diesbezüglich von der ÖGK kein Säumniszuschlag vorgeschrieben, wobei die BF darüber mit Schreiben der ÖGK vom 5.11.2020 informiert und aufgefordert wurde, künftig auf die Einhaltung der Fristen zu achten.1.1. Die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen für den Zeitraum September 2020 der BF langte für insgesamt neun Mitarbeiter (A. A., M. B., römisch eins. B., M. D., C. H., S. M., M. P., K. P. und F. R.) erst am 27.10.2020 ein. Dessen ungeachtet wurde diesbezüglich von der ÖGK kein Säumniszuschlag vorgeschrieben, wobei die BF darüber mit Schreiben der ÖGK vom 5.11.2020 informiert und aufgefordert wurde, künftig auf die Einhaltung der Fristen zu achten.
1.2. Die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen für den Zeitraum Oktober 2020 der BF langte für insgesamt neun Mitarbeiter (A. A., M. B., I. B., M. D., C. H., S. M., M. P., K. P. und F. R.) erst am 11.12.2020 ein und wurde von der ÖGK diesbezüglich der nunmehr verfahrensgegenständliche Säumniszuschlag verhängt. Von der BF wird hierzu im Verfahren zusammengefasst vorgebracht, die Personalverrechnerin sei am 19.10.2020 krankgeschrieben bzw. am 28.10.2020 positiv auf Corona getestet worden und sei ihr ebenfalls erkrankter Vater am 30.10.2020 verstorben und habe das Begräbnis am 12.11.2020 stattgefunden. Am 15.11.2020 habe die Personalverrechnerin fristgerecht die monatlichen Beitragsgrundlagen betreffend Oktober 2020 melden wollen, allerdings habe es zu diesem Zeitpunkt technische Probleme mit ihrem WLAN-Router gegeben. Insgesamt sei es für die Personalverrechnerin sehr stressig gewesen und sei diese nach wie vor sehr müde gewesen, sodass die Meldung (auch) in den nächsten Tagen verabsäumt worden sei.1.2. Die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen für den Zeitraum Oktober 2020 der BF langte für insgesamt neun Mitarbeiter (A. A., M. B., römisch eins. B., M. D., C. H., S. M., M. P., K. P. und F. R.) erst am 11.12.2020 ein und wurde von der ÖGK diesbezüglich der nunmehr verfahrensgegenständliche Säumniszuschlag verhängt. Von der BF wird hierzu im Verfahren zusammengefasst vorgebracht, die Personalverrechnerin sei am 19.10.2020 krankgeschrieben bzw. am 28.10.2020 positiv auf Corona getestet worden und sei ihr ebenfalls erkrankter Vater am 30.10.2020 verstorben und habe das Begräbnis am 12.11.2020 stattgefunden. Am 15.11.2020 habe die Personalverrechnerin fristgerecht die monatlichen Beitragsgrundlagen betreffend Oktober 2020 melden wollen, allerdings habe es zu diesem Zeitpunkt technische Probleme mit ihrem WLAN-Router gegeben. Insgesamt sei es für die Personalverrechnerin sehr stressig gewesen und sei diese nach wie vor sehr müde gewesen, sodass die Meldung (auch) in den nächsten Tagen verabsäumt worden sei.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der ÖGK. Die getroffenen Feststellungen gehen daraus unmittelbar und unstrittig hervor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG:
Gemäß § 34 Abs. 2 ASVG (in der anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 30/2018) hat die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) zu erfolgen; die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung endet mit dem 15. des Folgemonats. Wird ein Beschäftigungsverhältnis nach dem 15. des Eintrittsmonats aufgenommen, endet die Frist für die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlage mit dem 15. des übernächsten Monats.Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, ASVG (in der anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,) hat die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (Paragraph 41, Absatz eins und 4) zu erfolgen; die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung endet mit dem 15. des Folgemonats. Wird ein Beschäftigungsverhältnis nach dem 15. des Eintrittsmonats aufgenommen, endet die Frist für die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlage mit dem 15. des übernächsten Monats.
Gemäß § 41 Abs. 1 ASVG in der Fassung BGBl. I 100/2018 sind die Meldungen nach § 33 Abs. 1 und 2 sowie nach § 34 Abs. 1 und 2 mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Dachverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (§ 30c Abs. 1 Z 3) zu erstatten. Das Einlangen der Meldungen ist mittels elektronischer Datenfernübertragung gemäß § 41 Abs. 3 ASVG zu bestätigen.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2018, sind die Meldungen nach Paragraph 33, Absatz eins und 2 sowie nach Paragraph 34, Absatz eins und 2 mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Dachverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (Paragraph 30 c, Absatz eins, Ziffer 3,) zu erstatten. Das Einlangen der Meldungen ist mittels elektronischer Datenfernübertragung gemäß Paragraph 41, Absatz 3, ASVG zu bestätigen.
Gemäß § 114 Abs. 1 Z 4 ASVG (in der anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 59/2018) werden den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Säumniszuschläge vorgeschrieben, wenn die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (§ 34 Abs. 2 und 5) nicht eingehalten wurde.Gemäß Paragraph 114, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG (in der anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,) werden den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) Säumniszuschläge vorgeschrieben, wenn die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (Paragraph 34, Absatz 2 und 5) nicht eingehalten wurde.
Gemäß § 114 Abs. 3 ASVG ist in den Fällen des Abs. 1 Z 4 bei einer Verspätung von bis zu fünf Tagen ein Säumniszuschlag in der Höhe von 5 € zu entrichten, bei einer Verspätung von sechs bis zu zehn Tagen ein Säumniszuschlag in der Höhe von 10 €. Bei Verspätungen von elf Tagen bis zum Monatsende ist ein Säumniszuschlag in der Höhe von 15 € zu entrichten. Wenn nach Ablauf des Kalendermonats immer noch keine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung vorliegt, so wird diese nach § 34 Abs. 3 geschätzt und es fällt ein Säumniszuschlag in der Höhe von 50 € [Anm.: jeweils aufgewertet, für das Jahr 2020 EUR 54,00 gemäß BGBl. II Nr. 348/2019] an. Der Säumniszuschlag entfällt, wenn für die verspätete Meldung bereits nach Abs. 2 ein Säumniszuschlag angefallen ist.Gemäß Paragraph 114, Absatz 3, ASVG ist in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4, bei einer Verspätung von bis zu fünf Tagen ein Säumniszuschlag in der Höhe von 5 € zu entrichten, bei einer Verspätung von sechs bis zu zehn Tagen ein Säumniszuschlag in der Höhe von 10 €. Bei Verspätungen von elf Tagen bis zum Monatsende ist ein Säumniszuschlag in der Höhe von 15 € zu entrichten. Wenn nach Ablauf des Kalendermonats immer noch keine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung vorliegt, so wird diese nach Paragraph 34, Absatz 3, geschätzt und es fällt ein Säumniszuschlag in der Höhe von 50 € [Anm.: jeweils aufgewertet, für das Jahr 2020 EUR 54,00 gemäß BGBl. römisch zwei Nr. 348/2019] an. Der Säumniszuschlag entfällt, wenn für die verspätete Meldung bereits nach Absatz 2, ein Säumniszuschlag angefallen ist.
Gemäß § 114 Abs. 4 ASVG tritt an die Stelle der in den Abs. 2 und 3 genannten Beträge ab Beginn eines jeden Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10), erstmals ab 1. Jänner 2018, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108 Abs. 1) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf volle Euro zu runden.Gemäß Paragraph 114, Absatz 4, ASVG tritt an die Stelle der in den Absatz 2 und 3 genannten Beträge ab Beginn eines jeden Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,), erstmals ab 1. Jänner 2018, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108, Absatz eins,) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf volle Euro zu runden.
Erreicht die Summe der in den Fällen des Abs. 1 Z 2 bis 6 insgesamt angefallenen Säumniszuschläge in einem Beitragszeitraum (§ 34 Abs. 2) je Versicherungsträger das Fünffache der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1), so sind damit gemäß § 114 Abs. 6a ASVG alle diesbezüglichen Meldeverstöße pauschal abgegolten.Erreicht die Summe der in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 insgesamt angefallenen Säumniszuschläge in einem Beitragszeitraum (Paragraph 34, Absatz 2,) je Versicherungsträger das Fünffache der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,), so sind damit gemäß Paragraph 114, Absatz 6 a, ASVG alle diesbezüglichen Meldeverstöße pauschal abgegolten.
Gemäß § 114 Abs. 7 ASVG kann der Versicherungsträger in den Fällen des Abs. 1 unter Berücksichtigung der Art des Meldeverstoßes, der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin, des Verspätungszeitraumes und der Erfüllung der bisherigen Meldeverpflichtungen auf den Säumniszuschlag zur Gänze oder zum Teil verzichten oder den bereits entrichteten Säumniszuschlag rückerstatten.Gemäß Paragraph 114, Absatz 7, ASVG kann der Versicherungsträger in den Fällen des Absatz eins, unter Berücksichtigung der Art des Meldeverstoßes, der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin, des Verspätungszeitraumes und der Erfüllung der bisherigen Meldeverpflichtungen auf den Säumniszuschlag zur Gänze oder zum Teil verzichten oder den bereits entrichteten Säumniszuschlag rückerstatten.
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
3.3.1. Im gegenständlichen Fall hat es die BF in unbestrittener Weise verabsäumt, die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung für den Zeitraum Oktober 2020 neun Dienstnehmer betreffend fristgerecht zu erstatten: Anstatt, wie gesetzlich vorgesehen, diese Meldung bis spätestens 15.11.2020 vorzunehmen (vgl. § 34 Abs 2 ASVG), erfolgte die Meldung in unbestrittener Weise erst am 11.12.2020, somit beinahe einen Monat später. Somit wurde der Säumniszuschlag nach § 114 Abs 1 Z 4 iVm Abs 3 und Abs 4 ASVG in Höhe von je € 54 (insgesamt € 486) – zumal im Sinne von § 114 Abs 3 dritter Satz ASVG nach Ablauf des Kalendermonats November 2020 immer noch keine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung vorlag – dem Grunde nach zu Recht verhängt. Die sich insgesamt ergebende Summe von € 486 überschreitet auch nicht das fünffache der Höchstbeitragsgrundlage des Jahres 2020 gemäß § 114 Abs 6a ASVG iVm § 45 Abs 1 und § 108 ASVG, die € 895 (€ 179 x 5) beträgt.3.3.1. Im gegenständlichen Fall hat es die BF in unbestrittener Weise verabsäumt, die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung für den Zeitraum Oktober 2020 neun Dienstnehmer betreffend fristgerecht zu erstatten: Anstatt, wie gesetzlich vorgesehen, diese Meldung bis spätestens 15.11.2020 vorzunehmen vergleiche Paragraph 34, Absatz 2, ASVG), erfolgte die Meldung in unbestrittener Weise erst am 11.12.2020, somit beinahe einen Monat später. Somit wurde der Säumniszuschlag nach Paragraph 114, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 3 und Absatz 4, ASVG in Höhe von je € 54 (insgesamt € 486) – zumal im Sinne von Paragraph 114, Absatz 3, dritter Satz ASVG nach Ablauf des Kalendermonats November 2020 immer noch keine monatliche Beitragsgrundlagenmeldung vorlag – dem Grunde nach zu Recht verhängt. Die sich insgesamt ergebende Summe von € 486 überschreitet auch nicht das fünffache der Höchstbeitragsgrundlage des Jahres 2020 gemäß Paragraph 114, Absatz 6 a, ASVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins und Paragraph 108, ASVG, die € 895 (€ 179 x 5) beträgt.
Im Hinblick auf die von der BF ins Treffen geführten Umstände für die Nichteinhaltung der Frist ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die zu § 113 Abs 1 ASVG ergangene Judikatur des VwGH zur Frage der rechtlichen Einordnung von Beitragszuschlägen auf die mit 1.1.2019 eingeführten Säumniszuschläge zu übertragen ist. Nach ständiger Judikatur des VwGH handelt es sich beim Beitragszuschlag um keine Strafe. Da der Beitragszuschlag bloß als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist, kommt es für seine Vorschreibung nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. zuletzt VwGH 29.04.2021, Zl. Ra 2021/08/0046, mwN). Dass dies ebenso für Säumniszuschläge nach § 114 ASVG gilt, ergibt sich einerseits aus der Systematik des Gesetzes, da der durch BGBl. I Nr. 30/2018 eingefügte § 114 ASVG nunmehr die früher mit den Z 3 und 4 des § 113 Abs 1 ASVG (idF BGBl. I Nr. 31/2007) erfassten Tatbestände regelt und unter demselben Abschnitt eingeordnet wurde. Zudem legt die in Abs 3 des § 114 ASVG geregelte Staffelung der Höhe der Säumniszuschläge nach Dauer der Verspätung nahe, dass Säumniszuschläge – wie Beitragszuschläge – ebenfalls den durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung sanktionieren sollen und damit die Judikatur betreffend das subjektive Verschulden des Dienstgebers am Meldeverstoß für Beitragszuschläge ebenfalls für Säumniszuschlage zu gelten hat (s. dazu auch Derntl in JAS 2018, 322). Der Dienstgeber erfüllt die Verpflichtung zur rechtzeitigen Meldung der Beitragsgrundlagen nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Kasse gelesen und verarbeitet werden kann. Diese Voraussetzung ist jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt (vgl. VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047). Die Alleinverantwortung für das Meldewesen hat daher die BF als Dienstgeberin zu tragen. Diese hat sich über die Meldevorschriften zu informieren und durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldeübermittlung zu sorgen, um Meldeversäumnisse hintanhalten zu können. Die Meldeverspätung ist somit der Sphäre der BF zuzurechnen und gilt dies selbstverständlich auch im Fall allfälliger Versäumnisse ihrer Personalverrechnerin. Der Einwand der BF, mit dem sie offenbar darlegen möchte, dass ihr kein Verschulden an der Verspätung anzulasten sei, kann das Vorliegen eines zu sanktionierenden Meldeverstoßes nicht in Zweifel ziehen.Im Hinblick auf die von der BF ins Treffen geführten Umstände für die Nichteinhaltung der Frist ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die zu Paragraph 113, Absatz eins, ASVG ergangene Judikatur des VwGH zur Frage der rechtlichen Einordnung von Beitragszuschlägen auf die mit 1.1.2019 eingeführten Säumniszuschläge zu übertragen ist. Nach ständiger Judikatur des VwGH handelt es sich beim Beitragszuschlag um keine Strafe. Da der Beitragszuschlag bloß als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist, kommt es für seine Vorschreibung nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen vergleiche zuletzt VwGH 29.04.2021, Zl. Ra 2021/08/0046, mwN). Dass dies ebenso für Säumniszuschläge nach Paragraph 114, ASVG gilt, ergibt sich einerseits aus der Systematik des Gesetzes, da der durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, eingefügte Paragraph 114, ASVG nunmehr die früher mit den Ziffer 3 und 4 des Paragraph 113, Absatz eins, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,) erfassten Tatbestände regelt und unter demselben Abschnitt eingeordnet wurde. Zudem legt die in Absatz 3, des Paragraph 114, ASVG geregelte Staffelung der Höhe der Säumniszuschläge nach Dauer der Verspätung nahe, dass Säumniszuschläge – wie Beitragszuschläge – ebenfalls den durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung sanktionieren sollen und damit die Judikatur betreffend das subjektive Verschulden des Dienstgebers am Meldeverstoß für Beitragszuschläge ebenfalls für Säumniszuschlage zu gelten hat (s. dazu auch Derntl in JAS 2018, 322). Der Dienstgeber erfüllt die Verpflichtung zur rechtzeitigen Meldung der Beitragsgrundlagen nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Kasse gelesen und verarbeitet werden kann. Diese Voraussetzung ist jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt vergleiche VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047). Die Alleinverantwortung für das Meldewesen hat daher die BF als Dienstgeberin zu tragen. Diese hat sich über die Meldevorschriften zu informieren und durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldeübermittlung zu sorgen, um Meldeversäumnisse hintanhalten zu können. Die Meldeverspätung ist somit der Sphäre der BF zuzurechnen und gilt dies selbstverständlich auch im Fall allfälliger Versäumnisse ihrer Personalverrechnerin. Der Einwand der BF, mit dem sie offenbar darlegen möchte, dass ihr kein Verschulden an der Verspätung anzulasten sei, kann das Vorliegen eines zu sanktionierenden Meldeverstoßes nicht in Zweifel ziehen.
3.3.2. Insoweit die BF mit ihrem oben dargestellten (Beschwerde-)Vorbringen auf die Anwendung von § 114 Abs 7 ASVG, wonach unter bestimmten Voraussetzungen auf die Verhängung eines Säumniszuschlages ganz oder zum Teil verzichtet werden kann, abzielt, so ist Folgendes auszuführen: Nach § 114 Abs 7 ASVG kann der Versicherungsträger unter Berücksichtigung der Art des Meldeverstoßes, der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin, des Verspätungszeitraumes und der Erfüllung der bisherigen Meldeverpflichtungen auf den Säumniszuschlag zur Gänze oder zum Teil verzichten oder den bereits entrichteten Säumniszuschlag rückerstatten.3.3.2. Insoweit die BF mit ihrem oben dargestellten (Beschwerde-)Vorbringen auf die Anwendung von Paragraph 114, Absatz 7, ASVG, wonach unter bestimmten Voraussetzungen auf die Verhängung eines Säumniszuschlages ganz oder zum Teil verzichtet werden kann, abzielt, so ist Folgendes auszuführen: Nach Paragraph 114, Absatz 7, ASVG kann der Versicherungsträger unter Berücksichtigung der Art des Meldeverstoßes, der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin, des Verspätungszeitraumes und der Erfüllung der bisherigen Meldeverpflichtungen auf den Säumniszuschlag zur Gänze oder zum Teil verzichten oder den bereits entrichteten Säumniszuschlag rückerstatten.
Bereits die Beitragsgrundlagenmeldung für den Zeitraum September 2020 hat die BF neun Dienstnehmer betreffend verspätet erstattet und hatte die ÖGK diesbezüglich bereits auf die Verhängung eines Säumniszuschlages im Sinne von § 114 Abs 7 ASVG verzichtet und dies der BF mit Schreiben vom 5.11.2020 mitgeteilt und sie aufgefordert, künftig auf die Einhaltung der Fristen zu achten. Es kann also gerade nicht davon gesprochen werden, dass die BF ihre Meldepflichten bis dato ordnungsgemäß erfüllt hätte.Bereits die Beitragsgrundlagenmeldung für den Zeitraum September 2020 hat die BF neun Dienstnehmer betreffend verspätet erstattet und hatte die ÖGK diesbezüglich bereits auf die Verhängung eines Säumniszuschlages im Sinne von Paragraph 114, Absatz 7, ASVG verzichtet und dies der BF mit Schreiben vom 5.11.2020 mitgeteilt und sie aufgefordert, künftig auf die Einhaltung der Fristen zu achten. Es kann also gerade nicht davon gesprochen werden, dass die BF ihre Meldepflichten bis dato ordnungsgemäß erfüllt hätte.
Weiters betraf diese –wie auch die gegenständliche - Verspätung der Meldung eine nicht unerhebliche Zahl an Dienstnehmern, was im Sinne von § 114 Abs 7 ASVG ebenso zu berücksichtigen ist.Weiters betraf diese –wie auch die gegenständliche - Verspätung der Meldung eine nicht unerhebliche Zahl an Dienstnehmern, was im Sinne von Paragraph 114, Absatz 7, ASVG ebenso zu berücksichtigen ist.
Das Kriterium „Art des Meldeverstoßes“ in § 114 Abs 7 ASVG ermöglicht, allgemein das Ausmaß des Verschuldens des Dienstgebers zu berücksichtigen (vgl Derntl in JAS 2018, 322). Was in diesem Sinne das Vorbringen der BF betrifft, die Personalverrechnerin sei am 19.10.2020 krankgeschrieben bzw. am 28.10.2020 positiv auf Corona getestet worden und sei ihr ebenfalls erkrankter Vater am 30.10.2020 verstorben und habe das Begräbnis am 12.11.2020 stattgefunden, so sind dies unbestritten tragische und nachvollziehbare Umstände, die dem Grunde nach für ein nur geringes Verschulden und somit einen Verzicht auf den Säumniszuschlag sprechen könnten. Allerdings gehen bei näherer Betrachtung des konkreten zeitlichen Ablaufs diese Einwände der BF ins Leere: Die verfahrensgegenständliche Meldung wäre bis zum 15.11.2020 zu erstatten gewesen. Insofern könnte man der BF durchaus nachsehen, wenn ihre Personalverrechnerin, in Anbetracht der dargestellten Ereignisse, diesen Termin kurz überschreitet. Vorgebracht wird allerdings, dass die Personalverrechnerin ungeachtet dieser Widrigkeiten sehr wohl am 15.11.2020 fristgerecht die monatlichen Beitragsgrundlagen betreffend Oktober 2020 melden habe wollen, allerdings habe es just zu diesem Zeitpunkt technische Probleme mit ihrem WLAN-Router gegeben, sodass die Meldung nicht habe durchgeführt werden können und letztlich – in Zusammenschau mit den vorherigen Ereignissen – übersehen und eben erst am 11.12.2020 durchgeführt worden sei. Dies zeigt aber doch eine auffallende Sorglosigkeit auf, wenn das Erfordernis der termingerechten Meldung am 15.11.2020 offensichtlich bekannt war, aber diese dann dennoch erst einen knappen Monat später, nämlich am 11.12.2020, vorgenommen wurde. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Personalverrechnerin als „Nachwirkung“ ihrer Corona-Erkrankung im Oktober 2020 und der anschließenden familiären Ereignisse in ihrer Leistungsfähigkeit noch beeinträchtigt war, so erhellt in keiner Weise, dass sie die Meldung, obwohl ihr das Erfordernis am 15.11.2020 bekannt war, erst am 11.12.2020 vorgenommen hat; sie hätte, falls sie sich selbst außer Stande gesehen hätte, zumindest für eine Vornahme der Meldung durch eine Vertretung sorgen müssen. Das Ausmaß der Verspätung („Verspätungszeitraum“) ist im vorliegenden Fall erheblich im Sinne von § 114 Abs 7 ASVG. Betont sei in diesem Zusammenhang, dass die behaupteten Probleme der Personalverrechnerin mit ihrem WLAN-Modem just am 15.11.2020 (dem letzten Tag der Frist) mangels zeitlichen Konnexes unter keinen Umständen eine Übermittlung erst am 11.12.2020 rechtfertigen können, wobei nur der Vollständigkeit halber angemerkt sei, dass auch der diesbezüglich im Akt aufliegende E-Mail-Verkehr (erst) vom Jänner 2021 der Lohnverrechnerin mit der Firma H. IT fragwürdig erscheint und nicht klar ist, ob das Mail mit dem diesbezüglichen „Ersuchen“ von Frau S. L. der ÖGK bewusst oder unbeabsichtigt (auch) weitergeleitet wurde (arg. die Personalverrechnerin, Frau S. L., in ihrem E-Mail vom 19.1.2021: „Hallo R., kannst du mir bitte eine Bestätigung für die Gkk schreiben, dass ich am 15.11.2020 ein Internetproblem hatte. Also irgendwie, dass ich über ELDA nichts melden konnte. Danke vielmals und Grüße S.“ [Hervorhebung durch das BVwG] und die darauffolgende, nur vier Minuten später erfolgte Antwort von Herr R. H. „Sehr geehrte Frau L.! Da am 15.11.2020 Ihr Modem und WLAN Router durch indirekten Überlastung Ihrer Stromleitung defekt wurde konnten Sie keine Mails versenden“).Das Kriterium „Art des Meldeverstoßes“ in Paragraph 114, Absatz 7, ASVG ermöglicht, allgemein das Ausmaß des Verschuldens des Dienstgebers zu berücksichtigen vergleiche Derntl in JAS 2018, 322). Was in diesem Sinne das Vorbringen der BF betrifft, die Personalverrechnerin sei am 19.10.2020 krankgeschrieben bzw. am 28.10.2020 positiv auf Corona getestet worden und sei ihr ebenfalls erkrankter Vater am 30.10.2020 verstorben und habe das Begräbnis am 12.11.2020 stattgefunden, so sind dies unbestritten tragische und nachvollziehbare Umstände, die dem Grunde nach für ein nur geringes Verschulden und somit einen Verzicht auf den Säumniszuschlag sprechen könnten. Allerdings gehen bei näherer Betrachtung des konkreten zeitlichen Ablaufs diese Einwände der BF ins Leere: Die verfahrensgegenständliche Meldung wäre bis zum 15.11.2020 zu erstatten gewesen. Insofern könnte man der BF durchaus nachsehen, wenn ihre Personalverrechnerin, in Anbetracht der dargestellten Ereignisse, diesen Termin kurz überschreitet. Vorgebracht wird allerdings, dass die Personalverrechnerin ungeachtet dieser Widrigkeiten sehr wohl am 15.11.2020 fristgerecht die monatlichen Beitragsgrundlagen betreffend Oktober 2020 melden habe wollen, allerdings habe es just zu diesem Zeitpunkt technische Probleme mit ihrem WLAN-Router gegeben, sodass die Meldung nicht habe durchgeführt werden können und letztlich – in Zusammenschau mit den vorherigen Ereignissen – übersehen und eben erst am 11.12.2020 durchgeführt worden sei. Dies zeigt aber doch eine auffallende Sorglosigkeit auf, wenn das Erfordernis der termingerechten Meldung am 15.11.2020 offensichtlich bekannt war, aber diese dann dennoch erst einen knappen Monat später, nämlich am 11.12.2020, vorgenommen wurde. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Personalverrechnerin als „Nachwirkung“ ihrer Corona-Erkrankung im Oktober 2020 und der anschließenden familiären Ereignisse in ihrer Leistungsfähigkeit noch beeinträchtigt war, so erhellt in keiner Weise, dass sie die Meldung, obwohl ihr das Erfordernis am 15.11.2020 bekannt war, erst am 11.12.2020 vorgenommen hat; sie hätte, falls sie sich selbst außer Stande gesehen hätte, zumindest für eine Vornahme der Meldung durch eine Vertretung sorgen müssen. Das Ausmaß der Verspätung („Verspätungszeitraum“) ist im vorliegenden Fall erheblich im Sinne von Paragraph 114, Absatz 7, ASVG. Betont sei in diesem Zusammenhang, dass die behaupteten Probleme der Personalverrechnerin mit ihrem WLAN-Modem just am 15.11.2020 (dem letzten Tag der Frist) mangels zeitlichen Konnexes unter keinen Umständen eine Übermittlung erst am 11.12.2020 rechtfertigen können, wobei nur der Vollständigkeit halber angemerkt sei, dass auch der diesbezüglich im Akt aufliegende E-Mail-Verkehr (erst) vom Jänner 2021 der Lohnverrechnerin mit der Firma H. IT fragwürdig erscheint und nicht klar ist, ob das Mail mit dem diesbezüglichen „Ersuchen“ von Frau S. L. der ÖGK bewusst oder unbeabsichtigt (auch) weitergeleitet wurde (arg. die Personalverrechnerin, Frau S. L., in ihrem E-Mail vom 19.1.2021: „Hallo R., kannst du mir bitte eine Bestätigung für die Gkk schreiben, dass ich am 15.11.2020 ein Internetproblem hatte. Also irgendwie, dass ich über ELDA nichts melden konnte. Danke vielmals und Grüße S.“ [Hervorhebung durch das BVwG] und die darauffolgende, nur vier Minuten später erfolgte Antwort von Herr R. H. „Sehr geehrte Frau L.! Da am 15.11.2020 Ihr Modem und WLAN Router durch indirekten Überlastung Ihrer Stromleitung defekt wurde konnten Sie keine Mails versenden“).
Zusammengefasst ergaben sich im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für ein besonders geringes Verschulden der BF bzw. der Personalverrechnerin der BF, welches sich die BF zurechnen lassen muss, sodass – in Zusammenschau mit den zuvor dargestellten Aspekten – nicht gemäß § 114 Abs 7 ASVG auf den Säumniszuschlag zur Gänze oder zum Teil zu verzichten war.Zusammengefasst ergaben sich im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für ein besonders geringes Verschulden der BF bzw. der Personalverrechnerin der BF, welches sich die BF zurechnen lassen muss, sodass – in Zusammenschau mit den zuvor dargestellten Aspekten – nicht gemäß Paragraph 114, Absatz 7, ASVG auf den Säumniszuschlag zur Gänze oder zum Teil zu verzichten war.
3.4. Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage bzw. auf eine – auch auf den gegenständlichen Fall übertragbare – Rechtsprechung des VwGH zu Beitragszuschlägen nach § 113 Abs 1 Z 3 und Z 4 ASVG idF vor BGBl. I Nr. 79/2015 stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage bzw. auf eine – auch auf den gegenständlichen Fall übertragbare – Rechtsprechung des VwGH zu Beitragszuschlägen nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, ASVG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen Meldeverstoß Säumniszuschlag verspätete MeldungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:L503.2241123.1.00Im RIS seit
14.09.2022Zuletzt aktualisiert am
14.09.2022