TE Bvwg Erkenntnis 2022/10/30 W157 2270373-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.10.2022
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

30.10.2022

Norm

B-VG Art133 Abs4
FMGebO §47
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50
FMGebO §51
RGG §3 Abs5
RGG §6 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003

Spruch


,

W157 2270373-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , GZ. XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , Teilnehmernummer römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1.       Mit am XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte diese unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezug von Beihilfen aus dem Studienförderungsgesetz“ an und gab zwei im Haushalt lebende Personen ( XXXX und XXXX ) bekannt.1. Mit am römisch 40 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte diese unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezug von Beihilfen aus dem Studienförderungsgesetz“ an und gab zwei im Haushalt lebende Personen ( römisch 40 und römisch 40 ) bekannt.

Dem Antragsformular waren folgende Unterlagen angeschlossen:

?        Meldezettel der Beschwerdeführerin und der im Haushalt lebenden Personen;

?        Lohnzettel des XXXX vom XXXX ;? Lohnzettel des römisch 40 vom römisch 40 ;

?        Studienbeihilfen-Bescheid ( XXXX ) vom XXXX ;? Studienbeihilfen-Bescheid ( römisch 40 ) vom römisch 40 ;

?        Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe vom XXXX .? Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe vom römisch 40 .

2.       Dazu richtete die belangte Behörde am XXXX ein Schreiben an die Beschwerdeführerin, in dem ihr vorgehalten wurde, dass ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Diese wurde aufgefordert, abzugsfähige Ausgaben geltend zu machen. Mit einer beigefügten Aufstellung wurden der Beschwerdeführerin die für die Berechnung des maßgeblichen Haushaltseinkommens herangezogenen Beträge zur Kenntnis gebracht (Richtsatzüberschreitung iHv EUR 757,96).2. Dazu richtete die belangte Behörde am römisch 40 ein Schreiben an die Beschwerdeführerin, in dem ihr vorgehalten wurde, dass ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Diese wurde aufgefordert, abzugsfähige Ausgaben geltend zu machen. Mit einer beigefügten Aufstellung wurden der Beschwerdeführerin die für die Berechnung des maßgeblichen Haushaltseinkommens herangezogenen Beträge zur Kenntnis gebracht (Richtsatzüberschreitung iHv EUR 757,96).

3.       Die Beschwerdeführerin reagierte hierauf nicht.

4.       Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend führte diese aus, sie habe festgestellt, dass das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Dem Bescheid war die unter Pkt. I.2. angeführte „Berechnungsgrundlage“ angefügt (Richtsatzüberschreitung iHv EUR 757,96).4. Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend führte diese aus, sie habe festgestellt, dass das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige. Dem Bescheid war die unter Pkt. römisch eins.2. angeführte „Berechnungsgrundlage“ angefügt (Richtsatzüberschreitung iHv EUR 757,96).

5.       Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom XXXX , in der die Beschwerdeführerin mitteilte, dass sie den Einkommenssteuerbescheid ihres Mannes und einen Kontoauszug übermittle, auf dem der Kreditbetrag für das Haus ersichtlich sei; dazu würden noch ca. EUR 420,00 pro Jahr an Zinsen für den Fremdwährungskredit kommen.5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom römisch 40 , in der die Beschwerdeführerin mitteilte, dass sie den Einkommenssteuerbescheid ihres Mannes und einen Kontoauszug übermittle, auf dem der Kreditbetrag für das Haus ersichtlich sei; dazu würden noch ca. EUR 420,00 pro Jahr an Zinsen für den Fremdwährungskredit kommen.

Dem Rechtmittel war der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr XXXX des XXXX und ein Kontoauszug vom XXXX angefügt.Dem Rechtmittel war der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr römisch 40 des römisch 40 und ein Kontoauszug vom römisch 40 angefügt.

6.       Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom XXXX und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein. Im Rahmen der Beschwerdevorlage wies die belangte Behörde darauf hin, dass eine Rundfunkgebührenbefreiung bis zum XXXX bestanden habe.6. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom römisch 40 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 ein. Im Rahmen der Beschwerdevorlage wies die belangte Behörde darauf hin, dass eine Rundfunkgebührenbefreiung bis zum römisch 40 bestanden habe.

7.       Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin am XXXX auf, für den Zeitraum XXXX bis jetzt den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nachzuweisen, Änderungen ihrer Einkommensverhältnisse bzw. der Einkommensverhältnisse der im Haushalt lebenden Personen bekanntzugeben und abzugsfähige Ausgaben geltend zu machen.7. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin am römisch 40 auf, für den Zeitraum römisch 40 bis jetzt den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nachzuweisen, Änderungen ihrer Einkommensverhältnisse bzw. der Einkommensverhältnisse der im Haushalt lebenden Personen bekanntzugeben und abzugsfähige Ausgaben geltend zu machen.

8.       Die Beschwerdeführerin äußerte sich bis zum heutigen Tag nicht.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.              Feststellungen

1.1.    Am XXXX brachte die Beschwerdeführerin, die bis zum XXXX über eine Rundfunkgebührenbefreiung verfügte, einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen bei der belangten Behörde ein.1.1. Am römisch 40 brachte die Beschwerdeführerin, die bis zum römisch 40 über eine Rundfunkgebührenbefreiung verfügte, einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen bei der belangten Behörde ein.

1.2.    Die Beschwerdeführerin lebt mit zwei weiteren Personen ( XXXX und XXXX ) im gemeinsamen Haushalt.1.2. Die Beschwerdeführerin lebt mit zwei weiteren Personen ( römisch 40 und römisch 40 ) im gemeinsamen Haushalt.

1.3.    Die Beschwerdeführerin bezieht monatlich eine Studienbeihilfe iHv EUR 438,00. XXXX erhält monatlich ein Gehalt iHv EUR 2.458,84. XXXX , für die Familienbeihilfe bezogen wird, hat kein eigenes Einkommen.1.3. Die Beschwerdeführerin bezieht monatlich eine Studienbeihilfe iHv EUR 438,00. römisch 40 erhält monatlich ein Gehalt iHv EUR 2.458,84. römisch 40 , für die Familienbeihilfe bezogen wird, hat kein eigenes Einkommen.

1.4.    Es kann nicht festgestellt werden, dass in Bezug auf die antragsgegenständliche Adresse ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen besteht.

1.5.    Die Beschwerdeführerin machte keine keine Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung oder anerkannten außergewöhnlichen Belastungen geltend.

2.              Beweiswürdigung

Die Feststellungen, insbesondere zum Einkommen der Beschwerdeführerin und der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, beruhen auf den Ergebnissen der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt.

Hinsichtlich des Einkommens der Beschwerdeführerin wird in diesem Zusammenhang festgehalten, dass mit dem Studienbeihilfenbescheid vom XXXX bloß ein Anspruch auf Studienbeihilfe bis inkl. XXXX nachgewiesen wurde. Selbst unter der Annahme, dass auch nach XXXX noch eine Studienbeihilfe bezogen wurde, liegt eine Richtsatzüberschreitung vor (vgl. dazu Pkt. II.3.3. unten).Hinsichtlich des Einkommens der Beschwerdeführerin wird in diesem Zusammenhang festgehalten, dass mit dem Studienbeihilfenbescheid vom römisch 40 bloß ein Anspruch auf Studienbeihilfe bis inkl. römisch 40 nachgewiesen wurde. Selbst unter der Annahme, dass auch nach römisch 40 noch eine Studienbeihilfe bezogen wurde, liegt eine Richtsatzüberschreitung vor vergleiche dazu Pkt. römisch zwei.3.3. unten).

Soweit nicht festgestellt werden kann, dass in Bezug auf die antragsgegenständliche Adresse ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen besteht, muss bemerkt werden, dass die Beschwerdeführerin keine entsprechenden Unterlagen vorlegte.

Soweit die Beschwerdeführerin im Verfahren keine Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung geltend machte, ist darauf hinzuweisen, dass diese weder Nachweise betreffend die Höhe der aufgewendeten Kosten für eine 24-Stunden-Betreuung, noch eine Bestätigung über den Erhalt eines Zuschusses des Sozialministeriumservice in Vorlage brachte.

Zwar legte die Beschwerdeführerin einen Einkommenssteuerbescheid des XXXX für das Jahr XXXX vor, darin sind jedoch keine außergewöhnlichen Belastungen verzeichnet.Zwar legte die Beschwerdeführerin einen Einkommenssteuerbescheid des römisch 40 für das Jahr römisch 40 vor, darin sind jedoch keine außergewöhnlichen Belastungen verzeichnet.

3.              Rechtliche Beurteilung

Zu A)

3.1.    Für den Beschwerdefall sind die folgenden Bestimmungen maßgeblich:

3.1.1.  Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 190/2021, lautet auszugsweise wie folgt:3.1.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, lautet auszugsweise wie folgt:

„Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro

monatlich

[…]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.(5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[…]

Verfahren

§ 6. […]Paragraph 6, […]

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.

[…]“

3.1.2.  Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise wie folgt:3.1.2. Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lautet auszugsweise wie folgt:

„Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47, (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 1. Untersatz RGG),

– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

[…]

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48, (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

[…]

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.(3) Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.

[…]

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50, (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

[…]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[…]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51, (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.

[…]“

3.2.    Die Fernmeldegebührenordnung enthält für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren die Verpflichtung des Antragstellers, eine der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung taxativ genannten Leistungen zu beziehen. Zusätzlich muss das Haushalts-Nettoeinkommen des Antragstellers den gesetzlichen Richtwert des § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung unterschreiten.3.2. Die Fernmeldegebührenordnung enthält für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren die Verpflichtung des Antragstellers, eine der in Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung taxativ genannten Leistungen zu beziehen. Zusätzlich muss das Haushalts-Nettoeinkommen des Antragstellers den gesetzlichen Richtwert des Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung unterschreiten.

3.2.2.    Die Beschwerdeführerin wies das Vorliegen einer Anspruchsgrundlage nach (Bezug einer Studienbeihilfe [§ 47 Abs. 1 Z 6 Fernmeldegebührenordnung] bis jedenfalls inkl. XXXX ; die nachstehenden Berechnungen erfolgen unter der Annahme, dass auch nach XXXX noch eine Studienbeihilfe bezogen wurde).3.2.2. Die Beschwerdeführerin wies das Vorliegen einer Anspruchsgrundlage nach (Bezug einer Studienbeihilfe [§ 47 Absatz eins, Ziffer 6, Fernmeldegebührenordnung] bis jedenfalls inkl. römisch 40 ; die nachstehenden Berechnungen erfolgen unter der Annahme, dass auch nach römisch 40 noch eine Studienbeihilfe bezogen wurde).

Zur Frage, ob das Haushalts-Nettoeinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze unterschreitet, ist Folgendes festzuhalten:

(i)            Die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt sowie dessen Erhöhung um 12 % und betrug für drei Personen im Jahr XXXX EUR 1.998,88 bzw. beträgt im Jahr XXXX EUR 2.153,62.(i) Die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt sowie dessen Erhöhung um 12 % und betrug für drei Personen im Jahr römisch 40 EUR 1.998,88 bzw. beträgt im Jahr römisch 40 EUR 2.153,62.

Das Nettoeinkommen ist gemäß § 48 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.Das Nettoeinkommen ist gemäß Paragraph 48, Absatz 3, Fernmeldegebührenordnung die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

Davon kann gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 Fernmeldegebührenordnung ein Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten, sofern es sich um einen Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen handelt, in Abzug gebracht werden, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist. Wenn kein derartiges Rechtsverhältnis besteht, ist nur der Pauschalbetrag für den Wohnaufwand iHv EUR 140,00 abzuziehen.Davon kann gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, Fernmeldegebührenordnung ein Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten, sofern es sich um einen Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen handelt, in Abzug gebracht werden, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist. Wenn kein derartiges Rechtsverhältnis besteht, ist nur der Pauschalbetrag für den Wohnaufwand iHv EUR 140,00 abzuziehen.

Darüber hinaus können die in § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung genannten Abzüge berücksichtigt werden, d.h. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988 und Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.Darüber hinaus können die in Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, Fernmeldegebührenordnung genannten Abzüge berücksichtigt werden, d.h. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 EStG 1988 und Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.

(ii)        Durch das Bundesverwaltungsgericht werden folgende Berechnungen angestellt:

ANTRAGSTELLER/IN

XXXX römisch 40

seit XXXX seit römisch 40

 

XXXX römisch 40

 

 

 

 

 

Einkünfte

 

 

 

 

 

Studienbeihilfe

 

438,00

438,00

monatl.

XXXX römisch 40

 

 

 

 

 

Einkünfte

 

 

 

 

 

Gehalt

 

2.458,84

2.458,84

monatl.

XXXX römisch 40

 

 

 

 

 

 

Summe der Einkünfte

2.896,84

2.896,84

monatl.

 

Sonstige Abzüge

 

 

 

 

 

Wohnungsaufwand (Pauschalbetrag)

-140,00

-140,00

monatl.

 

Summe der Abzüge

-140,00

-140,00

monatl.

Maßgebliches Haushaltseinkommen

2.756,84

2.756,84

monatl.

Richtsatz für 3 Haushaltsmitglieder

1.998,88

2.153,62

monatl.

RICHTSATZÜBERSCHREITUNG

757,96

603,22

monatl.

Nächstmöglicher Befreiungszeitpunkt

Da eine eine Gebührenbefreiung bis zum XXXX bestand, ist der nächstmögliche Befreiungszeitpunkt XXXX .Da eine eine Gebührenbefreiung bis zum römisch 40 bestand, ist der nächstmögliche Befreiungszeitpunkt römisch 40 .

Summe der Einkünfte

Es sind das monatliches Einkommen der Beschwerdeführerin (Studienbeihilfe iHv EUR 438,00) und das monatliche Einkommen des XXXX (Gehalt iHv EUR 2.458,84) zusammenzurechnen, woraus sich eine Summe der Einkünfte iHv EUR 2.896,84 ergibt.Es sind das monatliches Einkommen der Beschwerdeführerin (Studienbeihilfe iHv EUR 438,00) und das monatliche Einkommen des römisch 40 (Gehalt iHv EUR 2.458,84) zusammenzurechnen, woraus sich eine Summe der Einkünfte iHv EUR 2.896,84 ergibt.

Bei der Familienbeihilfe handelt es sich um ein nicht anzurechnendes Einkommen, weshalb diese nicht in den Berechnungen zu berücksichtigen ist.

Summe der Abzüge

Davon ist – mangels eines Nachweises für das Bestehen eines Rechtsverhältnisses nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen – der Pauschalbetrag für den Wohnaufwand iHv EUR 140,00 abzuziehen.

Außergewöhnliche Belastungen oder Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung wurden nicht vorgebracht.

Soweit die Beschwerdeführerin eine monatliche Kreditrückzahlung in Abzug gebracht wissen will, ist ihr Folgendes zu entgegnen: Die Aufzählung der Leistungen in § 48 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung, die nicht zur Ermittlung des Nettoeinkommens heranzuziehen sind, ist taxativ, sodass die diesbezügliche belegte Verpflichtung mangels expliziter Anführung nicht zu einer Reduktion des monatlichen Haushalts-Nettoeinkommens führen kann.Soweit die Beschwerdeführerin eine monatliche Kreditrückzahlung in Abzug gebracht wissen will, ist ihr Folgendes zu entgegnen: Die Aufzählung der Leistungen in Paragraph 48, Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung, die nicht zur Ermittlung des Nettoeinkommens heranzuziehen sind, ist taxativ, sodass die diesbezügliche belegte Verpflichtung mangels expliziter Anführung nicht zu einer Reduktion des monatlichen Haushalts-Nettoeinkommens führen kann.

Insgesamt ergibt sich sohin eine Summe der Abzüge iHv EUR 140,00.

Richtsatzunterschreitung

Das Haushalts-Nettoeinkommen wies damit im XXXX eine Richtsatzüberschreitung iHv EUR 757,96 aus. Das Haushalts-Nettoeinkommen wies damit im römisch 40 eine Richtsatzüberschreitung iHv EUR 757,96 aus.

Seit XXXX besteht eine Richtsatzüberschreitung iHv EUR 603,22. Seit römisch 40 besteht eine Richtsatzüberschreitung iHv EUR 603,22.

3.4.    Aus den dargestellten Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst darauf hinzuweisen, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH nicht entgegensteht.

3.5.    Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann im Beschwerdefall – mangels eines entsprechenden Parteienantrages und mangels Rechts- oder Tatfragen solcher Art, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordern würde – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gleichsam nicht entgegen.3.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann im Beschwerdefall – mangels eines entsprechenden Parteienantrages und mangels Rechts- oder Tatfragen solcher Art, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordern würde – gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gleichsam nicht entgegen.

Zu B)

3.6.    Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.6. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.7.    Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:3.7. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:

Die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen ist so klar und eindeutig, dass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011; 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).

Schlagworte

Anspruchsvoraussetzungen gemeinsamer Haushalt Nettoeinkommen Richtsatzüberschreitung Rundfunkgebührenbefreiung Studienbeihilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:2270373.1.00

Im RIS seit

28.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten