TE Bvwg Erkenntnis 2022/11/9 W103 2252168-1

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Veröffentlicht am 09.11.2022
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Entscheidungsdatum

09.11.2022

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §56
AsylG 2005 §58 Abs7
BFA-VG §9
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
VwGVG §28 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


,

W103 2252168-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2022, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.01.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 56 AsylG, BGBl. Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird gemäß Paragraph 56, AsylG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, BGBl I 33/2013 idgF stattgegeben und wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF stattgegeben und wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., auf Dauer unzulässig ist.

III. Gemäß §§ 54 und 55 Abs. 1 iVm 58 Abs. 7 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100/2005, idgF., wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraphen 54 und 55 Absatz eins, in Verbindung mit 58 Absatz 7, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005,, idgF., wird römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

IV. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der BF reiste im April 2016 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid vom 07.12.2017 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia ab und erteilte diesem keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Somalia zulässig sei.

3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.09.2020, W215 2183574-1/22E als unbegründet abgewiesen.

4. Am 03.04.2021 reiste der BF nach Italien und stellte dort am 07.04.2021 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 21.04.2021 kehrte der BF nach Österreich zurück.

5. Am 10.06.2021 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß §56 AsylG.

6. Der BF wurde am 14.07.2021 niederschriftliche vor dem BFA auf Deutsch einvernommen. Diese lautet auszugsweise:

„[…]

Die Verfahrenspartei ist einverstanden in Deutsch einvernommen zu werden?

Partei: Ich bin einverstanden.

LA: Werden Sie im gegenständlichen Verfahren anwaltlich vertreten

Partei: Ja, ich werde vom XXXX vertreten.Partei: Ja, ich werde vom römisch 40 vertreten.

Vorhalt:

Am 10.06.2021 stellten Sie einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 56 AsylG.Am 10.06.2021 stellten Sie einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, AsylG.

Zuvor wurde Ihr Asylverfahren mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl negativ mit 07.12.2017 abgeschlossen. Gegen diesen Bescheid haben Sie Beschwerde erhoben und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.09.2020 wurde die Entscheidung des BFA bestätigt.

Den gegenständlichen Antrag haben Sie zu einem Zeitpunkt gestellt, als Sie nachweislich seit fünf Jahren im Bundesgebiet aufhältig waren (seit 22.04.2016).

Sie benötigen ein gültiges Reisedokument, eine Geburtsurkunde und Nachweise über Ihren Unterhalt, eine Ihnen zur Verfügung stehende Unterkunft und eine Krankenversicherung, die alle möglichen Risiken abdeckt.

LA: Können Sie heute irgendwelche Dokumente oder Beweismittel über Ihre Identität vorlegen?

Partei: Nein.

LA: Können Sie diese Angaben bestätigen bzw. haben Sie den Vorhalt zur Gänze verstanden?

Partei: Ja. Ich ersuche den Mangel gem. § 4 Abs 1 Z 2 und Z 3 AsylG –DV zu heilen.Partei: Ja. Ich ersuche den Mangel gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, AsylG –DV zu heilen.

LA: Seit wann sind Sie durchgehend im Bundesgebiet aufhältig?

Partei: Seit 22.04.2016.

LA: Wo wohnen Sie jetzt? Lautet der Mietvertrag auf Sie, wie hoch ist der Mietzins?

Partei: XXXX , ich wohne in einem Zimmer der Volkshilfe. Partei: römisch 40 , ich wohne in einem Zimmer der Volkshilfe.

LA: Verfügen Sie über eine in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung, die alle

Risiken abdeckt?

Partei: Ich bin noch bei der Grundversorgung unter der Vers.Nr. XXXX versichert.Partei: Ich bin noch bei der Grundversorgung unter der Vers.Nr. römisch 40 versichert.

LA: Verfügen Sie über ein Einkommen?

Partei: Ich bin in der Grundversorgung und bekomme ca. 180 € im Monat.

LA: Sind Sie vorbestraft? Wurden Sie wegen illegalem Aufenthalt bestraft?

Partei: Nein.

LA: Können sie bitte einen kurzen Lebenslauf bezüglich Ihrer Person schildern? Z.B.: Wo

sind sie geboren, wo aufgewachsen, welche Schulausbildung haben sie absolviert, welchen

Beruf haben sie ausgeübt?

Ich wurde 1982 in XXXX , Somalia, geboren. Dort bin ich auch aufgewachsen und zur Schule gegangen. Von 2001 bis 2003 besuchte ich die Schule. 2004 habe ich dann in Kismayo geheiratet. Ich habe vier Kinder. Von 2003 bis 2008 arbeitete ich in Kismayo. Ich hatte ein eigenes Geschäft und habe dort Lebensmittel verkauft. 2008 gingen wir dann nach Kenia. In Kenia betrieb ich von 2009 bis 2014 ein Internetcafe und habe auch Englisch unterrichtet. Im April 2015 habe ich dann Kenia verlassen. Meine Familie blieb damals in Kenia. Mittlerweile ist meine Frau seit Juli 2016 in den USA. Meine Kinder leben seit Juli 2016 in Mogadischu bei einer Schwägerin. Meine Schwägerin hat im Juli 2016 die Kinder in Kenia abgeholt und sie fuhren nach Mogadischu. Derzeit leben die Kinder mit ihrer Tante in Kenia. Ich bin getrennt von meiner Frau, die in den USA lebt und zu den Kindern habe ich auch keinen Kontakt.Ich wurde 1982 in römisch 40 , Somalia, geboren. Dort bin ich auch aufgewachsen und zur Schule gegangen. Von 2001 bis 2003 besuchte ich die Schule. 2004 habe ich dann in Kismayo geheiratet. Ich habe vier Kinder. Von 2003 bis 2008 arbeitete ich in Kismayo. Ich hatte ein eigenes Geschäft und habe dort Lebensmittel verkauft. 2008 gingen wir dann nach Kenia. In Kenia betrieb ich von 2009 bis 2014 ein Internetcafe und habe auch Englisch unterrichtet. Im April 2015 habe ich dann Kenia verlassen. Meine Familie blieb damals in Kenia. Mittlerweile ist meine Frau seit Juli 2016 in den USA. Meine Kinder leben seit Juli 2016 in Mogadischu bei einer Schwägerin. Meine Schwägerin hat im Juli 2016 die Kinder in Kenia abgeholt und sie fuhren nach Mogadischu. Derzeit leben die Kinder mit ihrer Tante in Kenia. Ich bin getrennt von meiner Frau, die in den USA lebt und zu den Kindern habe ich auch keinen Kontakt.

2015 habe ich mich auf den Weg nach Europa gemacht und bin 2015 über Italien bis nach Österreich geflüchtet. Hier habe ich die A2 und die B1 Prüfung bestanden. Inzwischen spreche ich auf B2 Niveau, ich habe den B2 Kurs besucht, aber die Prüfung B2 ist noch ausständig.

LA: Welche Verwandte leben noch in Ihrem Herkunftsstaat Somalia?

Partei: Sieben Geschwister leben in Kenia, meine Eltern sind gestorben. Meine Familie ist in den Asyllagern in Kenia.

LA: Wie gestaltet sich Ihr Alltag.

Partei: Ich arbeite als freiwilliger Helfer im Flohmarkt, sonst spiele ich Fußball und mache mit Freunden Sport. Ich lese viel und lerne Deutsch.

LA: In welcher Sprache verständigen Sie sich in Österreich?

Partei: Hauptsächlich in Deutsch, aber ich spreche auch ein wenig Englisch und Suaheli Meine Muttersprache ist Somalisch.

LA: Haben Sie Verwandte in Österreich? Wenn ja, welche und wo wohnen diese? Wie

gestaltet sich der Kontakt zu diesen?

Partei: Nein.

LA: Sind Sie in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen?

Partei: Ich habe fallweise ehrenamtlich gearbeitet.

LA: Wird Ihnen in Österreich finanzielle oder materielle Unterstützung gewährt bzw. besteht

in dieser Hinsicht eine Abhängigkeit?

Partei: Ich bekomme nur die Unterstützung von der Grundversorgung und von der Familie Müller.

LA: Haben Sie in Österreich Freunde bzw. Bekannte (Namen, Staatsangehörigkeiten).

Partei: Es gibt Freunde und wir treffen uns wöchentlich.

LA: Sind Sie gesund bzw. brauchen Sie aus gesundheitlicher Sicht Betreuung? Wie sieht

diese Betreuung aus und wer leistet sie? Warum kann die Betreuung nur von der von Ihnen

angegebenen Person durchgeführt werden?

Partei: Ich bin gesund.

LA: Wenn Sie gesundheitliche Beschwerden haben, sind Sie in aktueller Behandlung und

wie sieht diese Behandlung aus?

Partei: Derzeit keine Behandlung.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen

wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen.

Partei: Ich bin unbescholten, ich suche Arbeit, ich würde gerne als Automechaniker bei der MURAD KG machen. Ich möchte das Deutsch B2 Zertifikat absolvieren. Derzeit ist dies leider nicht möglich. 

Vorhalt: Sie benötigen einen entsprechenden Arbeitsvorvertrag oder eine Patenschaft. Um weitere Unterlagen beizubringen wird eine Frist von 4 Wochen gewährt.

[…]“

7. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.01.2022 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 10.06.2021 gemäß § 56 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.). 7. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.01.2022 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 10.06.2021 gemäß Paragraph 56, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). und gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).

Die Abweisung des Antrags nach § 56 AsylG und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurden wie folgt begründet: Die Abweisung des Antrags nach Paragraph 56, AsylG und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurden wie folgt begründet:

„[…]

Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 10.06.2021 waren sie nach Ihrer Einreise am 22.04.2016 somit mehr als fünf Jahre, aber nicht durchgängig im Bundesgebiet aufhältig. Eine Unterbrechung des durchgängigen Aufenthaltes ergab sich durch Ihre illegale Ausreise nach Italien, um dort am 07.04.2021 einen Asylantrag zu stellen. Sie kehrten am 21.04.2021 selbstständig nach Österreich zurück.

Da Ihr Asylverfahren mit 29.09.2020 rechtskräftig abgeschlossen wurde und somit eine Verfahrensdauer von über vier Jahren aufwies, ist die Voraussetzung, dass mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre Ihres festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen ist, erfüllt.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG haben Sie erfüllt, da Sie mit dem Zertifikat B1 vom 30.11.2018 die Voraussetzungen erfüllt haben.Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG haben Sie erfüllt, da Sie mit dem Zertifikat B1 vom 30.11.2018 die Voraussetzungen erfüllt haben.

Zu den Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 - 4 AsylG ist im gegenständlichen Fall folgender Sachverhalt gegeben:Zu den Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, - 4 AsylG ist im gegenständlichen Fall folgender Sachverhalt gegeben:

Sie verfügen derzeit über keinen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, da Sie in einer Unterkunft der Volkshilfe ein Zimmer bewohnen, bezahlt aus Mitteln der Grundversorgung.

Das Bestehen eines leistungsfähigen Krankenversicherungsschutzes ist nur im Rahmen der Grundversorgung gegeben.

Sie sind derzeit nicht selbsterhaltungsfähig, weil Sie über kein Einkommen in der Höhe der aktuellen Richtsätze des ASVG verfügen. Sie haben nur eine vage, nicht aktuelle Einstellzusage vorweisen können, allerdings ist diese Einstellzusage nicht geeignet, etwa für das folgende Jahr die Selberhaltungsfähigkeit eindeutig oder mit hinreichender Gewissheit zu belegen.

In der derzeitigen allgemeinen Situation am Arbeitsmarkt und aufgrund Ihrer Ausbildung sind die Chancen, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden, zu behalten oder neuerlich zu finden nicht besonders günstig. Zur Vermeidung der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft könnte die Vorlage einer Patenschaftserklärung dienen, diese konnten Sie ebenfalls nicht vorweisen.

Zusammenfassend kann festgestellt werden:

Sie erfüllen die Voraussetzung eines mindestens fünfjährigen durchgängigen Aufenthaltes nicht.

Sie verfügen über kein Reisedokument und auch nicht über eine Geburtsurkunde.

Dieser Mangel kann ohne entsprechende Begründung und ohne nachgewiesene Maßnahmen Ihrerseits, etwa Aktivitäten zur Beschaffung der geforderten Dokumente, nicht geheilt werden.

Da aber weitere entscheidende Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitel fehlen, wäre selbst bei Stattgabe des Mängelheilungsantrages eine positive Entscheidung, also Erteilung des Aufenthaltstitels, nicht in Frage gekommen.

[…]

Sie halten sich seit dem April 2016 in Österreich auf.

Sie verfügen in Österreich weder über private Anknüpfungspunkte noch über sonstige herausragende Integrationsmerkmale in sozialer, kultureller und beruflicher Sicht.

Sie sind strafrechtlich unbescholten.

Sie sind seit über einem Jahre illegal aufhältig und kommen Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach, Sie verfügen derzeit über kein legales Erwerbseinkommen.

Sie verfügen aber noch über stärkere Bindungen zu Ihrem Herkunftsstaat. Sie haben dort Ihre Jugend verbracht, sprechen eine Landessprache als Muttersprache, haben die Schule besucht. Sie haben familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsland.

[…]“

8. Mit Information zur Rechtsberatung vom 10.01.2022 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig für ein etwaiges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. 8. Mit Information zur Rechtsberatung vom 10.01.2022 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig für ein etwaiges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 10.02.2022. In dieser wurde zunächst zusammenfassend der Sachverhalt erneut dargestellt. Der BF habe im März eine Verwaltungsstrafe von EUR 1.100,- wegen Verstoßes gegen die rechtskräftige Rückkehrentscheidung erhalten, weshalb er in einer Kurzschlusshandlung nach Italien gereist sei. Es gäbe in Österreich keine somalische Behörde, an die sich der BF bezüglich Dokumente wenden könnte. Stattdessen hat er sich an die zuständigen Botschaften in Frankfurt bzw. Genf gewandt und wurde diesem mitgeteilt, dass eine Beantragung von Reisedokumenten nur persönlich möglich sei. Der BF habe eine Einstellungszusage vorgelegt, wobei die belangte Behörde dem entgegenstehend festgehalten hat, dass dies keine seriöse Zukunftsprognose über ein gesichertes Einkommen sei und diese Firma schon in zahlreichen Fällen eine Einstellungszusage erteilt hätte. Auch hat die belangte Behörde nicht dargelegt, wie sie darauf komme, dass die vorgelegte Wohnbestätigung vom 20.07.2021 und der vorgelegte Mietvertrag nicht gültig seien. Folglich wurde die Rechtslage umfangreich dargestellt und wurde dargelegt, dass dem BF ein Aufenthaltstitel nach § 56 zu erteilen gewesen wäre. Außerdem würde der BF durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in seinen nach Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt und sei die belangte Behörde zu Unrecht von der Rechtmäßigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgegangen. 9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 10.02.2022. In dieser wurde zunächst zusammenfassend der Sachverhalt erneut dargestellt. Der BF habe im März eine Verwaltungsstrafe von EUR 1.100,- wegen Verstoßes gegen die rechtskräftige Rückkehrentscheidung erhalten, weshalb er in einer Kurzschlusshandlung nach Italien gereist sei. Es gäbe in Österreich keine somalische Behörde, an die sich der BF bezüglich Dokumente wenden könnte. Stattdessen hat er sich an die zuständigen Botschaften in Frankfurt bzw. Genf gewandt und wurde diesem mitgeteilt, dass eine Beantragung von Reisedokumenten nur persönlich möglich sei. Der BF habe eine Einstellungszusage vorgelegt, wobei die belangte Behörde dem entgegenstehend festgehalten hat, dass dies keine seriöse Zukunftsprognose über ein gesichertes Einkommen sei und diese Firma schon in zahlreichen Fällen eine Einstellungszusage erteilt hätte. Auch hat die belangte Behörde nicht dargelegt, wie sie darauf komme, dass die vorgelegte Wohnbestätigung vom 20.07.2021 und der vorgelegte Mietvertrag nicht gültig seien. Folglich wurde die Rechtslage umfangreich dargestellt und wurde dargelegt, dass dem BF ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 56, zu erteilen gewesen wäre. Außerdem würde der BF durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in seinen nach Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechten verletzt und sei die belangte Behörde zu Unrecht von der Rechtmäßigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgegangen.

Beantragt wurde eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

10. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 28.02.2022 bei der Gerichtsabteilung W124 des Bundesverwaltungsgerichts ein.

11. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 11.08.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W142 abgenommen und mit Wirksamkeit vom 17.08.2022 der Gerichtsabteilung W103 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist volljähriger Staatsangehöriger Somalias. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und gehört dem Mehrheitsclan der Darod an. Der BF hat 4 Kinder.

Er reiste spätestens am 22.04.2016 unrechtmäßig nach Österreich und stellte im Bundesgebiet an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei dieser mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.12.2017, Zl. 1112398406-160576328, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen wurde (Spruchpunkt I. und II.). Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFa-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) und wurde die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.09.2020, W215 2183574-1/22E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Er reiste spätestens am 22.04.2016 unrechtmäßig nach Österreich und stellte im Bundesgebiet an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei dieser mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.12.2017, Zl. 1112398406-160576328, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Dem BF wurde gemäß Paragraph 57, AsylG kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFa-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und wurde die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.09.2020, W215 2183574-1/22E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Am 03.04.2021 reiste der BF nach Italien und stellte ebendort am 07.04.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 21.04.2021 kehrte der BF nach Österreich zurück und stellte am 10.06.2021 gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ nach § 56 AsylG. Am 03.04.2021 reiste der BF nach Italien und stellte ebendort am 07.04.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 21.04.2021 kehrte der BF nach Österreich zurück und stellte am 10.06.2021 gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ nach Paragraph 56, AsylG.

Der BF wurde in Kismayo geboren, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Bis zu seiner Ausreise aus Somalia lebte er gemeinsam mit seinen Eltern, seinen 6 Geschwistern, seiner Lebensgefährtin und seinen 4 Kindern im gemeinsamen Haushalt. Erst im Alter von 19 Jahren hat der BF drei Jahre lang eine private Grundschule im Herkunftsstaat besucht. Bis zu seiner Ausreise aus Somalia hat der BF ein Lebensmittelgeschäft ebendort betrieben. Ab 13.02.2014 lebte der BF gemeinsam mit seinen Kindern in Kenia und stand dort bis 12.02.2016 als Flüchtling unter dem Schutz von UNHCR Kenia.

Die 4 Kinder des BF leben mittlerweile wieder in Somalia. Seine Ex-Lebensgefährtin und die Mutter seiner Kinder lebt in den USA.

1.2. Der BF hat im Bundesgebiet an zahlreichen Deutschkursen bis Sprachniveau B2 teilgenommen. Am 02.03.2018 hat der BF im Bundesgebiet einen Werte- und Orientierungskurs absolviert. Am 30.11.2018 hat er die Integrationsprüfung auf Sprachniveau B1 bestanden. Der BF besucht regelmäßig das „Spielcafé“ der Pfarre XXXX . Bei einer Veranstaltung der Pfarre am 11.10.2017 hat der BF eine Rede gehalten. Der BF verfügt über einen Arbeitsvorvertrag vom 23.07.2021 bei einem Imbissstand und hat die Möglichkeit bei einem Freund wohnlich unterzukommen. Er hat sich am 17.08.2021 bei der XXXX beworben und am 18.08.2021 um eine Saisonbewilligung beim AMS angesucht. Der BF verfügt über eine weitere Einstellungszusage bei einem KFZ-Betrieb. Einmal wöchentlich arbeitet der BF ehrenamtlich in einem Second-Hand-Shop in Enns.1.2. Der BF hat im Bundesgebiet an zahlreichen Deutschkursen bis Sprachniveau B2 teilgenommen. Am 02.03.2018 hat der BF im Bundesgebiet einen Werte- und Orientierungskurs absolviert. Am 30.11.2018 hat er die Integrationsprüfung auf Sprachniveau B1 bestanden. Der BF besucht regelmäßig das „Spielcafé“ der Pfarre römisch 40 . Bei einer Veranstaltung der Pfarre am 11.10.2017 hat der BF eine Rede gehalten. Der BF verfügt über einen Arbeitsvorvertrag vom 23.07.2021 bei einem Imbissstand und hat die Möglichkeit bei einem Freund wohnlich unterzukommen. Er hat sich am 17.08.2021 bei der römisch 40 beworben und am 18.08.2021 um eine Saisonbewilligung beim AMS angesucht. Der BF verfügt über eine weitere Einstellungszusage bei einem KFZ-Betrieb. Einmal wöchentlich arbeitet der BF ehrenamtlich in einem Second-Hand-Shop in Enns.

Der BF verfügt in Österreich über enge private und soziale Bindungen. Er befindet sich im Bundesgebiet in Grundversorgung.

Er ist gesund und arbeitsfähig.

Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.

1.3. Hinsichtlich der aktuellen Lage in Somalia wird auf die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ins Verfahren eingeführten und von Seiten des BF nicht bestrittenen Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.

Da die Identität des BF nicht durch entsprechende Dokumente belegt wurde, steht sie nicht fest.

Die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnissen des BF sowie zu seinem Gesundheitszustand resultieren aus deren diesbezüglich glaubhaften Angaben, hinsichtlich derer im Laufe des Verfahrens keine Gründe hervorgekommen sind, an diesen zu zweifeln in Zusammenschau mit den vorgelegten und von Amts wegen eingeholten Beweismitteln, insbesondere dem vom BF vorgelegten Unterlagen, sowie dem Erkenntnis des BVwG vom 27.09.2020, Zl. XXXX .Die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnissen des BF sowie zu seinem Gesundheitszustand resultieren aus deren diesbezüglich glaubhaften Angaben, hinsichtlich derer im Laufe des Verfahrens keine Gründe hervorgekommen sind, an diesen zu zweifeln in Zusammenschau mit den vorgelegten und von Amts wegen eingeholten Beweismitteln, insbesondere dem vom BF vorgelegten Unterlagen, sowie dem Erkenntnis des BVwG vom 27.09.2020, Zl. römisch 40 .

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ist einem aktuell eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich zu entnehmen.

2.2. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsland der beschwerdeführenden Parteien beruhen auf den in den angefochtenen Bescheiden dargestellten Länderberichten. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen Großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen, weswegen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die beschwerdeführenden Parteien sind den Länderberichten auch nicht substantiiert entgegengetreten. Insofern Quellen älteren Datums herangezogen werden, bleibt festzuhalten, dass sich die aktuelle Lage folglich laufender Medienbeobachtung bezogen auf den zu beurteilenden Fall im entscheidungsrelevanten Aspekt gegenüber den zitierten Feststellungen unverändert darstellt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3). 3.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).Gemäß Paragraph 3, BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 4,).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §?66 Abs.?4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche §66 Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Zur Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG: 3.2. Zur Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG:

3.2.1. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58, Abs. 9, Z 1 bis 3 vorliegt.3.2.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58,, Absatz 9,, Ziffer eins bis 3 vorliegt.

§ 56 AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 56, AsylG 2005 idgF lautet:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.

(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“

3.2.2. Der BF hält sich nicht seit 22.04.2016 durchgehend im Bundesgebiet auf. Am 07.04.2021 stellte der BF einen Asylantrag in Italien und kehrte am 21.04.2021 nach Österreich zurück.

Die in § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 normierte durchgängige Aufenthaltsdauer von fünf Jahren bezieht sich nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung auf den Zeitraum vor der Antragstellung nach § 56 AsylG. Ein vor diesem Zeitraum gelegener Auslandsaufenthalt steht daher der Erfüllung dieser zeitlichen Voraussetzung nicht entgegen. § 2 Abs. 7 NAG 2005 ist zur Klärung der Frage, ob eine Unterbrechung des durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet iSd. § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 durch Auslandsaufenthalte gegeben ist, heranzuziehen (vgl. VwGH vom 07.10.2021, Ra 2021/21/0088). Die in Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 normierte durchgängige Aufenthaltsdauer von fünf Jahren bezieht sich nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung auf den Zeitraum vor der Antragstellung nach Paragraph 56, AsylG. Ein vor diesem Zeitraum gelegener Auslandsaufenthalt steht daher der Erfüllung dieser zeitlichen Voraussetzung nicht entgegen. Paragraph 2, Absatz 7, NAG 2005 ist zur Klärung der Frage, ob eine Unterbrechung des durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet iSd. Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 durch Auslandsaufenthalte gegeben ist, heranzuziehen vergleiche VwGH vom 07.10.2021, Ra 2021/21/0088).

Kurzfristige Auslandsaufenthalte, wie z.B. zu Besuchszwecken oder zur Durchreise, unterbrechen weder eine anspruchsbegründende (z.B. für den fünfjährigen Zeitraum zur Erlangung eines Daueraufenthalt - EG), noch eine anspruchsbeendende (z.B. die Erlöschenszeiträume nach § 20 Abs. 4,) Aufenthalts- oder Niederlassungsdauer (vgl. RV 330 BlgNR 24. GP 41). Hierbei kommt es vor allem darauf an, inwiefern sich durch den Auslands- bzw. Inlandsaufenthalt der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Betreffenden verändert. Der Gesetzgeber hat somit gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 7 NAG 2005 u.a. für Aufenthalte im Inland, wie etwa zu Besuchszwecken, eine Regelung getroffen. Kurzfristige Auslandsaufenthalte (etwa eine Woche bzw. ca. drei Wochen) ändern nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Betroffenen; Ferienaufenthalte haben von ihrem Zweck her keine Verschiebung des Mittelpunktes der Lebensinteressen zur Folge (vgl. VwGH 16.12.2014, Ra 2014/22/0071 bis 0073). Kurzfristige Auslandsaufenthalte, wie z.B. zu Besuchszwecken oder zur Durchreise, unterbrechen weder eine anspruchsbegründende (z.B. für den fünfjährigen Zeitraum zur Erlangung eines Daueraufenthalt - EG), noch eine anspruchsbeendende (z.B. die Erlöschenszeiträume nach Paragraph 20, Absatz 4,,) Aufenthalts- oder Niederlassungsdauer vergleiche Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 41). Hierbei kommt es vor allem darauf an, inwiefern sich durch den Auslands- bzw. Inlandsaufenthalt der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Betreffenden verändert. Der Gesetzgeber hat somit gemäß dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 7, NAG 2005 u.a. für Aufenthalte im Inland, wie etwa zu Besuchszwecken, eine Regelung getroffen. Kurzfristige Auslandsaufenthalte (etwa eine Woche bzw. ca. drei Wochen) ändern nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Betroffenen; Ferienaufenthalte haben von ihrem Zweck her keine Verschiebung des Mittelpunktes der Lebensinteressen zur Folge vergleiche VwGH 16.12.2014, Ra 2014/22/0071 bis 0073).

3.2.2.1. Der BF ist im April 2021 nach Italien gereist, um dort einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt dieser zwar einerseits auf kurzfristige Aufenthalte im Ausland ab, wobei bei einem Aufenthalt von 3 Wochen, sohin auch im Falle von 2 Wochen, wie beim BF, noch nicht von einer Verschiebung des Mittelpunkts der Lebensinteressen ausgegangen wird. Andererseits wird auf Besuchszwecke sowie Ferienaufenthalte und insbesondere darauf abgestellt, inwiefern sich durch den Auslands- bzw. Inlandsaufenthalt der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Betreffenden verändert. Der Aufenthalt des BF in Italien zielte darauf ab einen Antrag auf internationalen Schutz in Italien zu stellen und damit ein Asylverfahren in einem anderen EU-Land zu durchlaufen, weshalb aus diesem Grund nach Ansicht des erkennenden Gerichts schon davon auszugehen ist, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt in einen anderen Staat verlegen wollte und verlegt hat. Schon mangels Voraussetzung des § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG war der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG abzuweisen. 3.2.2.1. Der BF ist im April 2021 nach Italien gereist, um dort einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt dieser zwar einerseits auf kurzfristige Aufenthalte im Ausland ab, wobei bei einem Aufenthalt von 3 Wochen, sohin auch im Falle von 2 Wochen, wie beim BF, noch nicht von einer Verschiebung des Mittelpunkts der Lebensinteressen ausgegangen wird. Andererseits wird auf Besuchszwecke sowie Ferienaufenthalte und insbesondere darauf abgestellt, inwiefern sich durch den Auslands- bzw. Inlandsaufenthalt der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Betreffenden verändert. Der Aufenthalt des BF in Italien zielte darauf ab einen Antrag auf internationalen Schutz in Italien zu stellen und damit ein Asylverfahren in einem anderen EU-Land zu durchlaufen, weshalb aus diesem Grund nach Ansicht des erkennenden Gerichts schon davon auszugehen ist, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt in einen anderen Staat verlegen wollte und verlegt hat. Schon mangels Voraussetzung des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG war der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG abzuweisen.

3.3. Zur Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“:

3.3.1. Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 52 Abs. 3 FPG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.3.3.1. Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so ist diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 abgewiesen wurde ist daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, abgewiesen wurde ist daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Gemäß § 59 Abs. 5 FPG bedarf es, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.Gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG bedarf es, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen.

Im Hinblick auf § 59 Abs. 5 FPG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass im Sinne der Verfahrensökonomie rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot gerade bei Folgeanträgen weiter als Rechtsgrundlage für eine Außerlandesbringung dienen können (vgl. zuletzt VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209, mwN). Nur im Falle einer Änderung des für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots relevanten Sachverhalts bedarf es einer neuerlichen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können (vgl. VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0018; 22.03.2018, Ra 2017/01/0287; 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass § 59 Abs. 5 FPG (in diesem Umfang) eine spezielle Regelung der Rechtskraft (einer Rückkehrentscheidung) darstellt (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287). Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (vgl. zu allem VwGH 28.04.2017, Ra 2017/03/0027, mwN). Diese Bindungswirkung besteht innerhalb der Grenzen der Rechtskraft, sohin nicht im Falle einer wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage (vgl. VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0029).Im Hinblick auf Paragraph 59, Absatz 5, FPG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass im Sinne der Verfahrensökonomie rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot gerade bei Folgeanträgen weiter als Rechtsgrundlage für eine Außerlandesbringung dienen können vergleiche zuletzt VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209, mwN). Nur im Falle einer Änderung des für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots relevanten Sachverhalts bedarf es einer neuerlichen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können vergleiche VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0018; 22.03.2018, Ra 2017/01/0287; 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Paragraph 59, Absatz 5, FPG (in diesem Umfang) eine spezielle Regelung der Rechtskraft (einer Rückkehrentscheidung) darstellt (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287). Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist vergleiche zu allem VwGH 28.04.2017, Ra 2017/03/0027, mwN). Diese Bindungswirkung besteht innerhalb der Grenzen der Rechtskraft, sohin nicht im Falle einer wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage vergleiche VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0029).

Die gegen den Beschwerdeführer bestehende rechtskräftige Rückkehrentscheidung ist nicht mit einem Einreiseverbot verbunden. Gemäß der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fällt diese Rückkehrentscheidung daher nicht in den Anwendungsbereich von § 59 Abs. 5 FPG, und ist die verfahrensgegenständliche abweisende Entscheidung aus diesem Grund, unabhängig vom Bestehen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im Entscheidungszeitpunkt, gemäß § 52 Abs. 3 FPG und § 10 Abs. 3 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.Die gegen den Beschwerdeführer bestehende rechtskräftige Rückkehrentscheidung ist nicht mit einem Einreiseverbot verbunden. Gemäß der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fällt diese Rückkehrentscheidung daher nicht in den Anwendungsbereich von Paragraph 59, Absatz 5, FPG, und ist die verfahrensgegenständliche abweisende Entscheidung aus diesem Grund, unabhängig vom Bestehen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im Entscheidungszeitpunkt, gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG und Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

3.3.2. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung steht unter dem Vorbehalt des § 9 Abs. 1 BFA-VG, wonach dann, wenn (insbesondere) durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, deren Erlassung (nur) zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dazu judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist (siehe zum Ganzen etwa VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0218, Rn. 20, mwN). 3.3.2. Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung steht unter dem Vorbehalt des Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG, wonach dann, wenn (insbesondere) durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, deren Erlassung (nur) zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dazu judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist (siehe zum Ganzen etwa VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0218, Rn. 20, mwN).

Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. grundlegend etwa VfGH 29.9.2007, B328/07, VfSlg 18223; sowie aus der jüngeren Rechtsprechung VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074, VwGH 18.3.2016, Ra 2015/01/0255; VwGH 15.3.2016, Ra 2016/19/0031; ebenso Ra 2016/19/0032 Ra 2016/19/0034 Ra 2016/19/0033 unter Hinweis auf Stammrechtssatz VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0265 sowie VwGH 28.4.2014, Ra 2014/18/0146-0149 und 22.7.2011, 2009/22/0183; siehe auch Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 9 BFA-VG, K15 bis K30.; Ecker/Ziegelbecker, Die Rückkehrentscheidung in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Jahrbuch Asyl- und Fremdenrecht 2017, 151 bis 215). Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche grundlegend etwa VfGH 29.9.2007, B328/07, VfSlg 18223; sowie aus der jüngeren Rechtsprechung VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074, VwGH 18.3.2016, Ra 2015/01/0255; VwGH 15.3.2016, Ra 2016/19/0031; ebenso Ra 2016/19/0032 Ra 2016/19/0034 Ra 2016/19/0033 unter Hinweis auf Stammrechtssatz VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0265 sowie VwGH 28.4.2014, Ra 2014/18/0146-0149 und 22.7.2011, 2009/22/0183; siehe auch Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 9, BFA-VG, K15 bis K30.; Ecker/Ziegelbecker, Die Rückkehrentscheidung in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Jahrbuch Asyl- und Fremdenrecht 2017, 151 bis 215).

Im Rahmen der so gebotenen Interessenabwägung kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat (§ 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG) auch der Frage Bedeutung zukommen, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; siehe darauf bezugnehmend etwa auch VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, 21.12.2017, Ra 2017/21/0135). Ferner judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass eine in Österreich vorgenommene medizinische Behandlung im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet führen kann. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob diese medizinische Behandlung auch außerhalb Österreichs erfolgen bzw. fortgesetzt werden kann (vgl. dazu etwa VwGH 23.3.2017, Ra 2017/21/0004, Rn. 12, mwN; 22.8.2019, Ra 2019/21/0026-8). Im Rahmen der so gebotenen Interessenabwägung kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG) auch der Frage Bedeutung zukommen, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; siehe darauf bezugnehmend etwa auch VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, 21.12.2017, Ra 2017/21/0135). Ferner judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass eine in Österreich vorgenommene medizinische Behandlung im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet führen kann. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob diese medizinische Behandlung auch außerhalb Österreichs erfolgen bzw. fortgesetzt werden kann vergleiche dazu etwa VwGH 23.3.2017, Ra 2017/21/0004, Rn. 12, mwN; 22.8.2019, Ra 2019/21/0026-8).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN).

3.3.3. Der BF ist unbescholten und lebt seit April 2016, sohin seit etwa 6 ½ Jahren, im Bundesgebiet. Er verfügt über keine Verwandten im oder Familienangehörigen im Bundesgebiet, weshalb kein Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht. 3.3.3. Der BF ist unbescholten und lebt seit April 2016, sohin seit etwa 6 ½ Jahren, im Bundesgebiet. Er verfügt über keine Verwandten im oder Familienangehörigen im Bundesgebiet, weshalb kein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht.

Eine Rückkehrentscheidung könnte daher allenfalls in das Privatleben des BF eingreifen, wobei sich das erkennende Gericht von nachstehenden Erwägungen leiten lässt:

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).

In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH vom 16.02.2021, Ra 2019/19/0212).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH vom 16.02.2021, Ra 2019/19/0212).

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH vom 26. 6. 2007, 2007/01/479; vom 26. 1. 20006, 2002/20/0423; vom 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff). Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsbewähr, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit beziehungsweise bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen beziehungsweise die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH vom 26. 6. 2007, 2007/01/479; vom 26. 1. 20006, 2002/20/0423; vom 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff). Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsbewähr, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit beziehungsweise bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen beziehungsweise die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

3.3.4. Im vorliegenden Fall fällt die gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Gunsten des Beschwerdeführers aus:3.3.4. Im vorliegenden Fall fällt die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Gunsten des Beschwerdeführers aus:

Zwar ist das Privatleben des BF im Bundesgebiet zu einem Zeitpunkt entstanden, in welchem sich dieser seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste, weshalb dieses zu relativieren ist, doch hält sich dieser bereits 6 ½ Jahre im Bundesgebiet auf und hat sich umfangreich um seine Integration bemüht. Der BF war bestrebt, die deutsche Sprache zu erlernen und hat bereits zahlreiche Deutschkurse besucht, zuletzt auf Sprachniveau B2. Der BF hat die Integrationsprüfung auf Sprachniveau B1 am 30.11.2018 erfolgreich abgelegt.

Darüber hinaus war der BF ehrenamtlich tätig, beispielsweise hilft er einmal wöchentlich im Second-Hand Shop in Enns. Außerdem nimmt der BF in seiner Gemeinde regelmäßig am sozialen Leben teil, indem er wöchentlich am „Spielcafé“ der Pfarre Enns-St. Laurenz teilnimmt, wo die Möglichkeit besteht sich auf Deutsch zu unterhalten, sich auszutauschen und bei verschiedenen Spielen Zeit miteinander zu verbringen. Auch die vorgelegten Unterstützungserklärungen zeugen von der sozialen Integration des BF. Der BF hat nachweislich im August 2021 beim AMS um eine Beschäftigungsbewilligung angesucht und ist durch das Vorliegen zweier konkreter Einstellungszusagen für den BF in einem Imbissstand und einem KFZ-Betrieb – im Falle einer Aufenthaltsbewilligung – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer raschen, künftigen Selbsterhaltungsfähigkeit des BF in Österreich auszugehen.

Festzuhalten ist auch, dass der BF über die gesamte Zeit hindurch unbescholten geblieben und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, wobei die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag (vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/0018/0029).Festzuhalten ist auch, dass der BF über die gesamte Zeit hindurch unbescholten geblieben und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, wobei die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag vergleiche VwGH 25.02.2010, 2010/0018/0029).

Es wird nicht verkannt, dass zu Lasten des BF zu werten ist, dass dessen Selbsterhaltungsfähigkeit aktuell nicht gegebenen ist. Des Weiteren ist das Gewicht der Integration des BF gemindert, da sein Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zurückzuführen ist und sich der BF seit zweitinstanzlicher negativer Entscheidung seines Antrags auf internationalen Schutz im September 2020 unrechtmäßig in Österreich aufhält. Der BF ist sohin beharrlich unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben und nicht ausgereist.

3.3.5. Ausgehend von der Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet von 6 ½ Jahren unter gleichzeitiger Berücksichtigung der oben dargestellten mannigfaltigen integrativen Leistungen des BF, dessen Erfolg in der Aneignung der deutschen Sprache, sein Bemühungen um berufliche Integration und der glaubhaft gemachten sozialen Integration, welche sich in den zahlreichen beschwerdeseitig vorgelegten Unterstützungserklärungen widerspiegelt, ist nach Ansicht des BVwG ein überwiegendes Interesse des BF am Verbleib in Österreich zu erkennen. Vielmehr würden die Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation des BF vor dem Hintergrund der bisher unternommenen Anstrengungen und des sich daraus entwickelten, schützenswerten Privatlebens des BF in Österreich schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Wie dargelegt, ist das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens als schützenswert anzusehen und überwiegt im konkreten Einzelfall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen. Daher liegen die Voraussetzungen für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 fallgegenständlich vor. Es beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.Wie dargelegt, ist das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens als schützenswert anzusehen und überwiegt im konkreten Einzelfall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen. Daher liegen die Voraussetzungen für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 fallgegenständlich vor. Es beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

3.3.6. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. 3.3.6. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 10 Abs. 2 IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, idgF, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2, IntG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, idgF, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

„1.

Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,,1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 12, vorlegt,,

[…]“

§ 12 IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, idgF, lautet:Paragraph 12, IntG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, idgF, lautet:

„(1) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.

(2) Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über vertiefte Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig. […]“

3.3.7. Der BF hat die Integrationsprüfung auf Sprachniveau B1 am 30.11.2018 erfolgreich abgelegt, weshalb er die Voraussetzung für das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Der BF erfüllt somit die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005. 3.3.7. Der BF hat die Integrationsprüfung auf Sprachniveau B1 am 30.11.2018 erfolgreich abgelegt, weshalb er die Voraussetzung für das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Der BF erfüllt somit die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005.

Der BF war somit gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen. Der BF war somit gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.

3.4. Zur Behebung von Spruchpunkt III. und IV. des angefochtenen Bescheides:3.4. Zur Behebung von Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides:

Da das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass in casu die Rückkehrentscheidung gegen den BF gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und ihm eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG zu erteilen war, war in Folge hinsichtlich Spruchpunkt III. und IV. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß zu entscheiden und diese somit zu beheben. Da das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass in casu die Rückkehrentscheidung gegen den BF gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und ihm eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG zu erteilen war, war in Folge hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß zu entscheiden und diese somit zu beheben.

3.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Grundlegend sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0391, mwN). Grundlegend sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0391, mwN).

Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann allerdings eine Verhandlung unterbleiben (vgl. etwa VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316; 26.1.2017, Ra 2016/21/0233; 29.8.2019, Ra 2017/19/0532, jeweils mwN). Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann allerdings eine Verhandlung unterbleiben vergleiche etwa VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316; 26.1.2017, Ra 2016/21/0233; 29.8.2019, Ra 2017/19/0532, jeweils mwN).

Da unter Berücksichtigung der in Vorlage gebrachten Unterlagen bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass sich der Ausspruch einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den BF als unzulässig erweist und keine Anhaltspunkte für eine negative Zukunftsprognose bestehen, konnte die zusätzliche Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung unterbleiben.

Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus Deutschkenntnisse individuelle Verhältnisse Integration Interessenabwägung Pandemie Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Unbescholtenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W103.2252168.1.00

Im RIS seit

16.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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