Entscheidungsdatum
22.12.2022Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W292 2246171-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und Mag.a Martina CHLESTIL und Mag. René J. BOGENDORFER als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Thumher Wittwer Pfefferkorn & Partner Rechtsanwälte GmbH in 6850 Dornbirn, vom 22.06.2021 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Österreichischen Datenschutzbehörde im Verfahren zur Zl. D063.125 / 2021-0.447.012, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und Mag.a Martina CHLESTIL und Mag. René J. BOGENDORFER als Beisitzer, über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch die Thumher Wittwer Pfefferkorn & Partner Rechtsanwälte GmbH in 6850 Dornbirn, vom 22.06.2021 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Österreichischen Datenschutzbehörde im Verfahren zur Zl. D063.125 / 2021-0.447.012, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Säumnisbeschwerde wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Österreichische Datenschutzbehörde (belangte Behörde) legte dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde zum im Spruch bezeichneten Verfahren (Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG) der Beschwerdeführerin sowie die Verwaltungsakten mit Schriftsatz vom 02.09.2021 vor und langten die Akten am 09.09.2021 hg. ein.1. Die Österreichische Datenschutzbehörde (belangte Behörde) legte dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde zum im Spruch bezeichneten Verfahren (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG) der Beschwerdeführerin sowie die Verwaltungsakten mit Schriftsatz vom 02.09.2021 vor und langten die Akten am 09.09.2021 hg. ein.
2. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 03.10.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W137 abgenommen und der Gerichtsabteilung W292 zugewiesen.
3. Mit Schriftsatz vom 04.11.2022 brachte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Rechtssache einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof ein. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 02.12.2022, hg. Eingelangt am 05.12.2022, hat der Verwaltungsgerichtshof dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, binnen zwei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) an die antragstellende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. 3. Mit Schriftsatz vom 04.11.2022 brachte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Rechtssache einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof ein. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 02.12.2022, hg. Eingelangt am 05.12.2022, hat der Verwaltungsgerichtshof dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG aufgetragen, binnen zwei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) an die antragstellende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem oben unter Punkt I. dargestellten Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) ausgegangen.Es wird von dem oben unter Punkt römisch eins. dargestellten Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) ausgegangen.
1. Feststellungen:
1.1. Mit Schriftsatz vom 22.06.2021 behauptet die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe ihre Pflicht nach § 8 VwGVG verletzt. Sie sei in Bezug auf ihren Antrag vom 15.12.2018 betreffend eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wegen unrechtmäßiger Datenverarbeitung zu den in § 151 GewO 1994 genannten Zwecken infolge unrechtmäßiger, von der belangten Behörde zu vertretender Säumnis in ihrem verfassungsgesetzlich garantierten Recht auf Entscheidung in der Sache verletzt worden. Die belangte Behörde habe es unterlassen, über eine der beiden Beschwerden zu entscheiden, die dem Antrag angeschlossen gewesen seien und habe es die belangte Behörde in dem Bescheid vom 06. 09.2019 (DSB-D205.179/0001-DSB/2019) unterlassen, über eine zweite Beschwerde abzusprechen – es handle sich bei dem bisher in der Sache ergangenen Bescheid deswegen um einen Teilbescheid. Gegen diesen Bescheid erhoben beide Verfahrensparteien im Verfahren vor der belangten Behörde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.1.1. Mit Schriftsatz vom 22.06.2021 behauptet die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe ihre Pflicht nach Paragraph 8, VwGVG verletzt. Sie sei in Bezug auf ihren Antrag vom 15.12.2018 betreffend eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wegen unrechtmäßiger Datenverarbeitung zu den in Paragraph 151, GewO 1994 genannten Zwecken infolge unrechtmäßiger, von der belangten Behörde zu vertretender Säumnis in ihrem verfassungsgesetzlich garantierten Recht auf Entscheidung in der Sache verletzt worden. Die belangte Behörde habe es unterlassen, über eine der beiden Beschwerden zu entscheiden, die dem Antrag angeschlossen gewesen seien und habe es die belangte Behörde in dem Bescheid vom 06. 09.2019 (DSB-D205.179/0001-DSB/2019) unterlassen, über eine zweite Beschwerde abzusprechen – es handle sich bei dem bisher in der Sache ergangenen Bescheid deswegen um einen Teilbescheid. Gegen diesen Bescheid erhoben beide Verfahrensparteien im Verfahren vor der belangten Behörde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
1.2. Mit Erkenntnis vom 21.05.2021 erließ das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis zur Zl. W214 2226349-2/12E, mit dem der Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht Folge gegeben wurde.
1.3. Der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin langte mit E-Mail vom 15.12.2018 bei der belangten Behörde ein. Als E-Mailbeilage angeschlossen waren zwei Beschwerdeformulare der Datenschutzbehörde sowie die datenschutzrechtliche Auskunft der Verantwortlichen (und Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der belangten Behörde) vom 14.12.2018 beigeschlossen. Der Inhalt der eingebrachten Beschwerdeschriftsätze in Form der zwei von der belangten Behörde bereitgestellten Formblätter stellt sich – soweit hier von Relevanz – wie folgt dar:
„An: @dsb.gv.at>
Gesendet am: 15.12.2018 10:30:42
Betreff: Beschwerde wegen Verstoß gegen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten
Sehr geehrte Damen und Herren,
Hiermit erhebe ich zwei Beschwerden gegen die XXXX wegen Verstoßes gegen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Artikel 6 und Artikel 9 DSGVO. Hiermit erhebe ich zwei Beschwerden gegen die römisch 40 wegen Verstoßes gegen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Artikel 6 und Artikel 9 DSGVO.
Als Beweis lege ich die Antwort der XXXX auf das von mir gestellte Auskunftsbegehren bei. Als Beweis lege ich die Antwort der römisch 40 auf das von mir gestellte Auskunftsbegehren bei.
Mit freundlichen Grüßen
XXXX römisch 40
Beschwerde an die Datenschutzbehörde
(Verstoß gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG, gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art 5 DSGVO/die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Art 6 bzw. 9 DSGVO)(Verstoß gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG, gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 5, DSGVO/die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Artikel 6, bzw. 9 DSGVO)
Stand: 23. November 2018
Beschwerdeführer:
Name: XXXX Name: römisch 40
Anschrift: XXXX
XXXX
XXXX Anschrift: römisch 40 , römisch 40 , römisch 40
E:-Mal-Adresse: XXXX E:-Mal-Adresse: römisch 40
(Mit Bekanntgabe einer E-Mail-Adresse erklärt der Beschwerdeführer sich bereit, behördliche Schriftstücken an diese E-Mail-Adresse zu erhalten)
Verantwortlicher (Beschwerdegegner):
Name: XXXX Name: römisch 40
Anschrift: XXXX
XXXX Anschrift: römisch 40 , römisch 40
E-Mail-Adresse: XXXX E-Mail-Adresse: römisch 40
(falls bekannt)
Telefonnummer: XXXX Telefonnummer: römisch 40
Ort und Datum: 15.12.2018
Unverbindliches Formular der österreichischen Datenschutzbehörde, www.dsb.gv.at
Informationen gemäß Art. 13 und 14 DSGVO www.dsb.gv.at/datenschutz?Informationen gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO www.dsb.gv.at/datenschutz?
Hiermit erhebe ich Beschwerde gemäß Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw gemäß § 24 Datenschutzgesetz (DSG) gegen oben genannten Beschwerdegegner, wegen einer Verletzung imHiermit erhebe ich Beschwerde gemäß Artikel 77, Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw gemäß Paragraph 24, Datenschutzgesetz (DSG) gegen oben genannten Beschwerdegegner, wegen einer Verletzung im
Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG:Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG:
Der Beschwerdegegner hat bei der Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten gegen mein Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG verstoßen indem er Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 5 DSGVO/Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Art. 6 bzw. 9 DSGVO nicht beachtet hat.Der Beschwerdegegner hat bei der Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten gegen mein Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG verstoßen indem er Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 5, DSGVO/Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Artikel 6, bzw. 9 DSGVO nicht beachtet hat.
[0] 2.1. bei der Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten wruden gegen die
Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 5 DSGVO verstoßen.Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 5, DSGVO verstoßen.
[0] 2.2. meine personenbezogenen Daten wurden nicht rechtmäßig, ohne bzw. hinreichende Rechtfertigungsgründe gem Art. 6 DSGVO verarbeitet.[0] 2.2. meine personenbezogenen Daten wurden nicht rechtmäßig, ohne bzw. hinreichende Rechtfertigungsgründe gem Artikel 6, DSGVO verarbeitet.
[X] 2.3. meine sensiblen personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig, ohne bzw. hinreichende Rechtfertigungsgründe gem Art. 9 DSGVO verarbeitet hat.[X] 2.3. meine sensiblen personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig, ohne bzw. hinreichende Rechtfertigungsgründe gem Artikel 9, DSGVO verarbeitet hat.
[0] 2.4. meine Daten über strafgerichtliche Verurteilungen und Straftaten wurden nicht bzw. nicht hinreichend unter der notwendigen behördlichen Aufsicht gem Art. 10 DSGVO verarbeitet.[0] 2.4. meine Daten über strafgerichtliche Verurteilungen und Straftaten wurden nicht bzw. nicht hinreichend unter der notwendigen behördlichen Aufsicht gem Artikel 10, DSGVO verarbeitet.
Zu dem behaupteten Verstoß teile ich folgenden Sachverhalt mit:
Gemäß § 151 Abs 6 GewO dürfen Gewerbetreibende nach Abs. 1 dürfen für Marketingzwecke erhobene Marketinginformationen und -klassifikationen, die namentlich bestimmten Personen auf Grund von Marketinganalyseverfahren zugeschrieben werden, nur für Marketingzwecke verwenden und sie insbesondere an Dritte nur dann übermitteln, wenn diese unbedenklich erklären, dass sie diese Analyseergebnisse ausschließlich für Marketingzwecke verwenden werden.Gemäß Paragraph 151, Absatz 6, GewO dürfen Gewerbetreibende nach Absatz eins, dürfen für Marketingzwecke erhobene Marketinginformationen und -klassifikationen, die namentlich bestimmten Personen auf Grund von Marketinganalyseverfahren zugeschrieben werden, nur für Marketingzwecke verwenden und sie insbesondere an Dritte nur dann übermitteln, wenn diese unbedenklich erklären, dass sie diese Analyseergebnisse ausschließlich für Marketingzwecke verwenden werden.
§ 151 GewO ist keine gültige Rechtsgrundlage für die Verwendung von personenbezogenen Daten für Marketingzwecke, sondern es kann grundsätzlich nur noch Artikel 6 Abs. 1 lit f. DSGVO als Rechtsgrundlage herangezogen werden.Paragraph 151, GewO ist keine gültige Rechtsgrundlage für die Verwendung von personenbezogenen Daten für Marketingzwecke, sondern es kann grundsätzlich nur noch Artikel 6 Absatz eins, Litera f, DSGVO als Rechtsgrundlage herangezogen werden.
Zudem verarbeitet die XXXX jedoch auch “sensible Daten”, wie aus Seite 4 der Antwort auf das Auskunftsbegehren hervorgeht und welche Auswertungen zur (möglichen) politischen Aff?nität enthält. Hier ist darauf hinzuweisen, dass nach Weichert in Kühling/Buchner, Art. 9 Rz 24, vom besonderen Schutz "sensibler Daten“ auch solche personenbezogene Daten erfasst sind, aus denen nur mit einer statistischen Wahrscheinlichkeit auf Angaben sensitiven Inhalts geschlossen werden kann.Zudem verarbeitet die römisch 40 jedoch auch “sensible Daten”, wie aus Seite 4 der Antwort auf das Auskunftsbegehren hervorgeht und welche Auswertungen zur (möglichen) politischen Aff?nität enthält. Hier ist darauf hinzuweisen, dass nach Weichert in Kühling/Buchner, Artikel 9, Rz 24, vom besonderen Schutz "sensibler Daten“ auch solche personenbezogene Daten erfasst sind, aus denen nur mit einer statistischen Wahrscheinlichkeit auf Angaben sensitiven Inhalts geschlossen werden kann.
Es liegen keine hinreichenden Rechtfertigungsgründe für diese Verarbeitung gemäß Artikel 9 DSGVO vor, insbesondere habe ich keine ausdrückliche Einwilligung zu einer solchen Verarbeitung erteilt.
Unverbindliches Formular der österreichischen Datenschutzbehörde. www.dsb gv.at
Informationen gemäß Art. 13 und 14 DSGVO www.dsb.gv.at/datenschutzInformationen gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO www.dsb.gv.at/datenschutz
Der Verstoß hat sich an folgendem Datum zugetragen bzw. habe ich zu diesem Zeitpunkt davon erfahren:
14.12.2018
Zum Beweis des eigenen Vorbringens lege ich bei (Beilagen):
Antwortschreiben der XXXX auf das von mir gestellte AuskunftsbegehrenAntwortschreiben der römisch 40 auf das von mir gestellte Auskunftsbegehren
Ich beantrage daher, dass die Datenschutzbehörde eine Verletzung meiner Rechte feststellt.
Händische Unterschrift: (Unterschrift)
oder elektronische Unterschrift:
[…]
Unverbindliches Formular der österreichischen Datenschutzbehörde. www.dsb gv.at
Informationen gemäß Art. 13 und 14 DSGVO www.dsb.gv.at/datenschutz?Informationen gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO www.dsb.gv.at/datenschutz?
Beschwerde an die Datenschutzbehörde
(Verstoß gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG, gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art 5 DSGVO/die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Art 6 bzw. 9 DSGVO)(Verstoß gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG, gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 5, DSGVO/die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Artikel 6, bzw. 9 DSGVO)
Stand: 23. November 2018
Beschwerdeführer:
Name: XXXX Name: römisch 40
Anschrift: XXXX
XXXX
XXXX Anschrift: römisch 40 , römisch 40 , römisch 40
E-Mal-Adresse: XXXX E-Mal-Adresse: römisch 40
(Mit Bekanntgabe einer E-Mail-Adresse erklärt der Beschwerdeführer sich bereit, behördliche Schriftstücken an diese E-Mail-Adresse zu erhalten)
Verantwortlicher (Beschwerdegegner):
Name: XXXX Name: römisch 40
Anschrift: XXXX Anschrift: römisch 40
E-Mail-Adresse: XXXX E-Mail-Adresse: römisch 40
(falls bekannt)
Telefonnummer: XXXX Telefonnummer: römisch 40
Ort und Datum: 15.12.2018
Unverbindliches Formular der österreichischen Datenschutzbehörde, www.dsb.gv.at
Informationen gemäß Art. 13 und 14 DSGVO www.dsb.gv.at/datenschutz?Informationen gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO www.dsb.gv.at/datenschutz?
Hiermit erhebe ich Beschwerde gemäß Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw gemäß § 24 Datenschutzgesetz (DSG) gegen oben genannten Beschwerdegegner, wegen einer Verletzung imHiermit erhebe ich Beschwerde gemäß Artikel 77, Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw gemäß Paragraph 24, Datenschutzgesetz (DSG) gegen oben genannten Beschwerdegegner, wegen einer Verletzung im
Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG:Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG:
Der Beschwerdegegner hat bei der Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten gegen mein Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSGVO verstoßen indem er Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 5 DSGVO/Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Art. 6 bzw. 9 DSGVO nicht beachtet hat.Der Beschwerdegegner hat bei der Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten gegen mein Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSGVO verstoßen indem er Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 5, DSGVO/Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Artikel 6, bzw. 9 DSGVO nicht beachtet hat.
[0] 2.1. bei der Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten wurden gegen die
Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 5 DSGVO verstoßen.Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 5, DSGVO verstoßen.
[X] 2.2. meine personenbezogenen Daten wurden nicht rechtmäßig, ohne bzw. hinreichende Rechtfertigungsgründe gem Art. 6 DSGVO verarbeitet.[X] 2.2. meine personenbezogenen Daten wurden nicht rechtmäßig, ohne bzw. hinreichende Rechtfertigungsgründe gem Artikel 6, DSGVO verarbeitet.
[0] 2.3. meine sensiblen personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig, ohne bzw. hinreichende Rechtfertigungsgründe gem Art. 9 DSGVO verarbeitet hat.[0] 2.3. meine sensiblen personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig, ohne bzw. hinreichende Rechtfertigungsgründe gem Artikel 9, DSGVO verarbeitet hat.
[0] 2.4. meine Daten über strafgerichtliche Verurteilungen und Straftaten wurden nicht bzw. nicht hinreichend unter der notwendigen behördlichen Aufsicht gem Art. 10 DSGVO verarbeitet.[0] 2.4. meine Daten über strafgerichtliche Verurteilungen und Straftaten wurden nicht bzw. nicht hinreichend unter der notwendigen behördlichen Aufsicht gem Artikel 10, DSGVO verarbeitet.
Zu dem behaupteten Verstoß teile ich folgenden Sachverhalt mit:
Die XXXX besitzt eine Gewerbeberechtigung gemäß § 151 GewO und stützt ihre Tätigkeiten als Adresshändler (neben Artikel 6 Abs. 1 lit f DSGVO auch auf den § 151 GewODie römisch 40 besitzt eine Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 151, GewO und stützt ihre Tätigkeiten als Adresshändler (neben Artikel 6 Absatz eins, Litera f, DSGVO auch auf den Paragraph 151, GewO
“Ein Geschäftsfeld der XXXX ist die Zustellung von Werbesendungen. Um unsere Kunden beim Versand dieser Mailings zu unterstützen, bieten wir auch personenbezogene Zielgruppenadressen an. Die Adressen werden Unternehmen ausschließlich zu Marketingzwecken übergeben. Auch Ihre Adresse verarbeiten wir zu diesem Zweck. Weitere Informationen dazu entnehmen Sie bitte den Beilagen. Rechtsgrundlage dafür sind § 151 GewO und Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO."“Ein Geschäftsfeld der römisch 40 ist die Zustellung von Werbesendungen. Um unsere Kunden beim Versand dieser Mailings zu unterstützen, bieten wir auch personenbezogene Zielgruppenadressen an. Die Adressen werden Unternehmen ausschließlich zu Marketingzwecken übergeben. Auch Ihre Adresse verarbeiten wir zu diesem Zweck. Weitere Informationen dazu entnehmen Sie bitte den Beilagen. Rechtsgrundlage dafür sind Paragraph 151, GewO und Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO."
Die Heranziehung von § 151 GewO als Rechtsgrundlage ?st mE nach nicht zulässig. Die DSGVO enthält für eine solche Bestimmung keine Öffnungsklausel und ist somit keine gültige Rechtsgrundlage für den oben erwähnten Verkauf von personenbezogenen Zielgruppenadressen für Marketingzwecke.Die Heranziehung von Paragraph 151, GewO als Rechtsgrundlage ?st mE nach nicht zulässig. Die DSGVO enthält für eine solche Bestimmung keine Öffnungsklausel und ist somit keine gültige Rechtsgrundlage für den oben erwähnten Verkauf von personenbezogenen Zielgruppenadressen für Marketingzwecke.
Unverbindliches Formular der österreichischen Datenschutzbehörde. www.dsb gv.at
Informationen gemäß Art. 13 und 14 DSGVO www.dsb.gv.at/datenschutz?Informationen gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO www.dsb.gv.at/datenschutz?
Der Verstoß hat sich an folgendem Datum zugetragen bzw. habe ich zu diesem Zeitpunkt davon erfahren:
14.12.2018
Zum Beweis des eigenen Vorbringens lege ich bei (Beilagen):
Antwortschreiben der XXXX auf das von mir gestellte AuskunfsbegehrenAntwortschreiben der römisch 40 auf das von mir gestellte Auskunfsbegehren
Ich beantrage daher, dass die Datenschutzbehörde eine Verletzung meiner Rechte feststellt.
Händische Unterschrift: (Unterschrift)
oder elektronische Unterschrift:
[…]
Platzhalter für die elektronische Signatur NR: 0001Platzhalter für die elektronische Signatur Nationalrat:, 0001
Unverbindliches Formular der österreichischen Datenschutzbehörde. www.dsb gv.at
Informationen gemäß Art. 13 und 14 DSGVO www.dsb.gv.at/datenschutz“Informationen gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO www.dsb.gv.at/datenschutz“
1.4. Die XXXX betreibt u.a. seit 03.04.2001 das Gewerbe „Adressenverlag und Direktwerbeunternehmen“.1.4. Die römisch 40 betreibt u.a. seit 03.04.2001 das Gewerbe „Adressenverlag und Direktwerbeunternehmen“.
In diesem Zusammenhang verarbeitete die Erstbeschwerdeführerin Marketingklassifikationen, die auf anonym durchgeführten Meinungsumfragen fußen. Mit Hilfe dieser Umfragen wurden soziodemographische Kriterien erhoben und in der Folge Marketinggruppen innerhalb eines Rasters gebildet. Für diese Marketinggruppen wurden Durchschnittswahrscheinlichkeiten errechnet, auf deren Basis ein Algorithmus entwickelt wurde. Auf dessen Basis wurde berechnet, mit welcher Wahrscheinlichkeit Personen mit bestimmten soziodemografischen Eigenschaften in bestimmten Regionen Werbeinteresse an bestimmten Parteien haben. Die solcherart errechneten Prozentsätze sind als "Parteiaffinitäten" der jeweiligen Marketinggruppen bezeichnet worden.
1.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.09.2019 wurde unter anderem festgestellt, dass die XXXX die Beschwerdeführerin dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie Daten betreffend deren „Parteiaffinität“ verarbeitet (Spruchpunkt 1.). Der XXXX wurde bei sonstiger Exekution aufgetragen, die Daten zur „Parteiaffinität“ unverzüglich aber längstens binnen zwei Wochen zu löschen (Spruchpunkt 2.).1.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.09.2019 wurde unter anderem festgestellt, dass die römisch 40 die Beschwerdeführerin dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie Daten betreffend deren „Parteiaffinität“ verarbeitet (Spruchpunkt 1.). Der römisch 40 wurde bei sonstiger Exekution aufgetragen, die Daten zur „Parteiaffinität“ unverzüglich aber längstens binnen zwei Wochen zu löschen (Spruchpunkt 2.).
1.6. Der Spruch des in der Sache seitens der belangten Behörde zur Zl. DSB-D205.179/0001-DSB/2019 erlassenen Bescheides vom 06.09.2019 lautet wie folgt:
„Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Frau XXXX (Beschwerdeführerin) vom 15. Dezember 2018 gegen die XXXX AG (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wie folgt:„Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Frau römisch 40 (Beschwerdeführerin) vom 15. Dezember 2018 gegen die römisch 40 AG (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wie folgt:
1. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie Daten betreffend deren „Parteiaffinität" verarbeitet.
2. Der Beschwerdegegnerin wird bei sonstiger Exekution aufgetragen, die Daten zur „Parteiaffinität" unverzüglich aber längstens binnen zwei Wochen zu löschen.
3. Der Antrag der Beschwerdegegnerin, das gegenständliche Verfahren bis zu einer Entscheidung des BVwG auszusetzen, wird zurückgewiesen.
4. In den Punkten der begehrten Feststellung, § 151 GewO sei rechtswidrig, unionsrechtswidrig sowie unverhältnismäßig, wird die Beschwerde mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. 4. In den Punkten der begehrten Feststellung, Paragraph 151, GewO sei rechtswidrig, unionsrechtswidrig sowie unverhältnismäßig, wird die Beschwerde mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.
5. Das Vorbringen, die Datenschutzbehörde möge feststellen, die Beschwerdegegnerin habe gegen ihre Informationspflichten verstoßen, wird abgewiesen.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 24 Abs. 2 Datenschutzgesetz — DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; Art. 4 Z 1, Art. 6 Abs. 1 lit. c, Art. 9, Art. 22, Art. 58 Abs. 2 lit. f, Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 — Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), ABI. L 119 vom 4.5.2016, S.1; § 151 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idgF; § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF.“ Rechtsgrundlagen: Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 24, Absatz 2, Datenschutzgesetz — DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF; Artikel 4, Ziffer eins,, Artikel 6, Absatz eins, Litera c,, Artikel 9,, Artikel 22,, Artikel 58, Absatz 2, Litera f,, Artikel 77, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 — Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), ABI. L 119 vom 4.5.2016, S.1; Paragraph 151, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, idgF; Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF.“
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt zu W214 2226349-2 und sind unstrittig. Strittig ist hingegen die rechtliche Beurteilung des verfahrenseinleitenden Antrages durch die Beschwerdeführerin an die belangte Behörde, worauf im Rahmen der rechtlichen Beurteilung einzugehen sein wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 27 Abs. 1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen der Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen der Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
3.1. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (vgl. VwGH 28.3.2019, Ra 2018/14/0286; 10.12.2018, Ro 2018/12/0017).3.1. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen vergleiche VwGH 28.3.2019, Ra 2018/14/0286; 10.12.2018, Ro 2018/12/0017).
3.2. Es war daher in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob eine Säumnis der Behörde vorliegt. Diesbezüglich ist insbesondere relevant, ob bzw. inwieweit bereits eine Antragserledigung vorliegt.
3.3. Wie festgestellt, hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 06.09.2019 über den Antrag der Beschwerdeführerin, näherhin über die mit E-Mail vom 15.12.2018 bei der belangten Behörde eingelangte Datenschutzbeschwerde wegen der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG durch die XXXX als datenschutzrechtlich Verantwortliche, abgesprochen. Zu prüfen ist daher, ob die belangte Behörde über das gesamte Begehren der Beschwerdeführerin abgesprochen hat bzw. ob – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – einzelne Anträge im Spruch des erlassenen Bescheides unerledigt geblieben sind. 3.3. Wie festgestellt, hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 06.09.2019 über den Antrag der Beschwerdeführerin, näherhin über die mit E-Mail vom 15.12.2018 bei der belangten Behörde eingelangte Datenschutzbeschwerde wegen der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, DSG durch die römisch 40 als datenschutzrechtlich Verantwortliche, abgesprochen. Zu prüfen ist daher, ob die belangte Behörde über das gesamte Begehren der Beschwerdeführerin abgesprochen hat bzw. ob – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – einzelne Anträge im Spruch des erlassenen Bescheides unerledigt geblieben sind.
3.4. Wie weiters festgestellt, verwendete die Beschwerdeführerin in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag an die belangte Behörde vom 15.12.2018 zwei separate Formulare der Datenschutzbehörde, um zahlreiche (behauptete) Rechtsverletzungen geltend zu machen. Die vermeintlich beschwerenden Punkte wurden dabei jedoch nicht nur unter einem in einer Eingabe per E-Mail, sondern unter Bezugnahme auf ein und dieselbe Datenschutzauskunft der XXXX vom 14.12.2018, also zum gleichen Lebenssachverhalt, eingebracht. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass über diesen Sachverhalt unter einem, in einem Bescheid zu entscheiden war. 3.4. Wie weiters festgestellt, verwendete die Beschwerdeführerin in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag an die belangte Behörde vom 15.12.2018 zwei separate Formulare der Datenschutzbehörde, um zahlreiche (behauptete) Rechtsverletzungen geltend zu machen. Die vermeintlich beschwerenden Punkte wurden dabei jedoch nicht nur unter einem in einer Eingabe per E-Mail, sondern unter Bezugnahme auf ein und dieselbe Datenschutzauskunft der römisch 40 vom 14.12.2018, also zum gleichen Lebenssachverhalt, eingebracht. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass über diesen Sachverhalt unter einem, in einem Bescheid zu entscheiden war.
3.5. Der belangten Behörde ist in rechtlicher Hinsicht nicht entgegenzutreten wenn sie ausführt, dass die Behauptungen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die beweisbegründenden Tatsachen nur eine andere rechtliche Qualifikation aufweisen und deshalb ohne selbständiges Schicksal als ergänzendes Vorbringen zum ursprünglichen Antrag — nämlich worüber die belangte Behörde ohnedies abgesprochen hat — zu werten war (vgl. VwGH vom 12.4.2005, 2004/01/0491). 3.5. Der belangten Behörde ist in rechtlicher Hinsicht nicht entgegenzutreten wenn sie ausführt, dass die Behauptungen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die beweisbegründenden Tatsachen nur eine andere rechtliche Qualifikation aufweisen und deshalb ohne selbständiges Schicksal als ergänzendes Vorbringen zum ursprünglichen Antrag — nämlich worüber die belangte Behörde ohnedies abgesprochen hat — zu werten war vergleiche VwGH vom 12.4.2005, 2004/01/0491).
3.6. Aus den Erkenntnissen des BVwG zu W214 2226349-1/12E und W214 2226350-1/17E vom 20.05.2021 ergibt sich, dass in Anbetracht der Bescheidbeschwerde durch die Beschwerdeführerin keine die Beschwerdeführerin belastende Rechtsverletzung besteht und insbesondere keine der von ihr gerügten Verfahrens- und Tatsachenfehler bestehen.
3.7. Nach Auffassung des erkennenden Senates hat die Beschwerdeführerin nicht zwei separate Anträge auf Rechtsverletzung durch die XXXX als datenschutzrechtlich Verantwortliche gestellt, sondern lediglich mehrfach die rechtliche Beurteilung des gleichen Umstandes geltend gemacht und unterscheidet sich diese daher inhaltlich nur im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung ein und desselben Lebenssachverhaltes (vgl. dazu VwGH vom 9.6.2020 Ra 2020/10/0016 Rz 40). 3.7. Nach Auffassung des erkennenden Senates hat die Beschwerdeführerin nicht zwei separate Anträge auf Rechtsverletzung durch die römisch 40 als datenschutzrechtlich Verantwortliche gestellt, sondern lediglich mehrfach die rechtliche Beurteilung des gleichen Umstandes geltend gemacht und unterscheidet sich diese daher inhaltlich nur im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung ein und desselben Lebenssachverhaltes vergleiche dazu VwGH vom 9.6.2020 Ra 2020/10/0016 Rz 40).
3.8. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die XXXX zur Erzeugung des Endproduktes der sogenannten Parteiaffinitäten eine Vielzahl an personenbezogenen Daten, die nicht unter Art. 9 DSGVO zu subsummieren sind, verarbeitet hat. So hat die XXXX soziodemografische Merkmale von Betroffenen, wie Einkommen, Alter, Wohnadresse, Geschlecht und den formellen Bildungsstand einzelner Personen herangezogen, diese Informationen in Folge mit vergangenen Wahlergebnissen im jeweiligen Bezirk verknüpft und unter Anwendung einer bestimmten Logik folglich eine bestimmte Parteiaffinität mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitswerten errechnet. Die solcherart ermittelten Wahrscheinlichkeitswerte in Bezug auf die Zustimmung zu einer bestimmten politischen Partei einer namentlich bestimmten Person wurden sodann in einer Datenbank verarbeitet und – wie im Falle der Beschwerdeführerin – im Wege von datenschutzrechtlichen Auskunftserteilungen nach Art. 15 DSGVO beauskunftet. 3.8. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die römisch 40 zur Erzeugung des Endproduktes der sogenannten Parteiaffinitäten eine Vielzahl an personenbezogenen Daten, die nicht unter Artikel 9, DSGVO zu subsummieren sind, verarbeitet hat. So hat die römisch 40 soziodemografische Merkmale von Betroffenen, wie Einkommen, Alter, Wohnadresse, Geschlecht und den formellen Bildungsstand einzelner Personen herangezogen, diese Informationen in Folge mit vergangenen Wahlergebnissen im jeweiligen Bezirk verknüpft und unter Anwendung einer bestimmten Logik folglich eine bestimmte Parteiaffinität mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitswerten errechnet. Die solcherart ermittelten Wahrscheinlichkeitswerte in Bezug auf die Zustimmung zu einer bestimmten politischen Partei einer namentlich bestimmten Person wurden sodann in einer Datenbank verarbeitet und – wie im Falle der Beschwerdeführerin – im Wege von datenschutzrechtlichen Auskunftserteilungen nach Artikel 15, DSGVO beauskunftet.
3.9. Im Ergebnis hat die belangte Behörde mit dem Spruch des in der Sache ergangenen Bescheides vom 06.09.2019 folglich den verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin vom 15.12.2018 vollinhaltlich erledigt, indem sie ausgesprochen hat, dass die XXXX die Beschwerdeführerin dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie Daten betreffend deren „Parteiaffinität“ verarbeitet hat (Spruchpunkt 1.) sowie XXXX bei sonstiger Exekution aufgetragen hat, die Daten zur „Parteiaffinität“ unverzüglich aber längstens binnen zwei Wochen zu löschen (Spruchpunkt 2.). 3.9. Im Ergebnis hat die belangte Behörde mit dem Spruch des in der Sache ergangenen Bescheides vom 06.09.2019 folglich den verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin vom 15.12.2018 vollinhaltlich erledigt, indem sie ausgesprochen hat, dass die römisch 40 die Beschwerdeführerin dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie Daten betreffend deren „Parteiaffinität“ verarbeitet hat (Spruchpunkt 1.) sowie römisch 40 bei sonstiger Exekution aufgetragen hat, die Daten zur „Parteiaffinität“ unverzüglich aber längstens binnen zwei Wochen zu löschen (Spruchpunkt 2.).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Säumnis der Behörde dann nicht mehr vor, wenn die Behörde ihre Entscheidung vor Einlangen der Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgericht erlassen hat. Dafür reicht es aus, wenn die Entscheidung (zumindest) einer Partei des Verfahrens rechtswirksam zugestellt worden ist. In einem solchen Fall erweist sich die Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG als unzulässig (VwGH 15.03.2017, Ra 2017/04/0024). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Säumnis der Behörde dann nicht mehr vor, wenn die Behörde ihre Entscheidung vor Einlangen der Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgericht erlassen hat. Dafür reicht es aus, wenn die Entscheidung (zumindest) einer Partei des Verfahrens rechtswirksam zugestellt worden ist. In einem solchen Fall erweist sich die Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG als unzulässig (VwGH 15.03.2017, Ra 2017/04/0024).
Dadurch, dass schon bei Einbringung der Säumnisbeschwerde eine Erledigung in der Verwaltungssache der Beschwerdeführerin vorlag, kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, ihre Entscheidungspflicht verletzt zu haben. Mangels Säumnis der belangten Behörde war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG entfallen, weil die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG entfallen, weil die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bescheiderlassung Entscheidungspflicht Säumnis Säumnisbeschwerde Unzulässigkeit der Beschwerde ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W292.2246171.1.00Im RIS seit
06.06.2024Zuletzt aktualisiert am
06.06.2024