Entscheidungsdatum
22.12.2022Norm
AsylG 2005 §3Spruch
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L527 2211539-1/39Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter in der Rechtssache XXXX , geb. XXXX (persische Zeitrechnung: XXXX ),StA Iran:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter in der Rechtssache römisch 40 , geb. römisch 40 (persische Zeitrechnung: römisch 40 ),StA Iran:
A)
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2021, L527 2211539-1/24E, mit welchem der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt sowie gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 festgestellt wurde, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, wird gemäß § 62 Abs 4 AVG dahingehend berichtigt, dass das Geburtsdatum des Asylberechtigten folgendermaßen richtig zu lauten hat: XXXX (nach persischer Zeitrechnung: XXXX ).Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2021, L527 2211539-1/24E, mit welchem der Beschwerde stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt sowie gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt wurde, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, wird gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG dahingehend berichtigt, dass das Geburtsdatum des Asylberechtigten folgendermaßen richtig zu lauten hat: römisch 40 (nach persischer Zeitrechnung: römisch 40 ).
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2021, L527 2211539-1/24E, wurde dem XXXX als damaligen Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2021, L527 2211539-1/24E, wurde dem römisch 40 als damaligen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Mit Eingabe vom 05.10.2022 regte der Asylberechtigte die Berichtigung seines Geburtsdatums an.
1. Sachverhalt
1.1 Der Asylberechtigte hat bereits im Verfahren zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vor dem BFA von Beginn an sein Geburtsdatum mit XXXX bzw XXXX angegeben und auch seine iranische Geburtsurkunde/Personenstandsurkunde im Original vorgelegt, welche nach einer kriminaltechnischen Untersuchung als echt qualifiziert wurde (vgl BFA-Akt S 1, 123, 124, 131). In dieser Urkunde lautet in persischer Schrift und in persischer Zeitrechnung das Geburtsdatum XXXX und bei richtiger Umrechnung in die abendländische Zeitrechnung lautet das Geburtsdatum somit XXXX , wie sich aus der Übersetzung eines allgemein beeideten gerichtlich zertifzierten Gerichtsdolmetschers für die persische Sprache sowie damit übereinstimmend eines weiteren erfahrenen Dolmetschers, der vom Bundesverwaltungsgericht regelmäßig herangezogen wird, ergibt. (OZ 33, 38) Dagegen kann die im BFA-Akt einliegende Übersetzung des Geburtsdatums mit „ XXXX “ (BFA-Akt S 125) angesichts der tatsächlichen Eintragung in der Urkunde nicht nachvollzogen werden, zumal dabei auch nicht dokumentiert wurde, von wem und auf welche Weise und auf welcher Grundlage die Festlegung des Geburtsdatums erfolgt sein soll und handelt es sich dabei um ein offenkundiges Versehen.1.1 Der Asylberechtigte hat bereits im Verfahren zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vor dem BFA von Beginn an sein Geburtsdatum mit römisch 40 bzw römisch 40 angegeben und auch seine iranische Geburtsurkunde/Personenstandsurkunde im Original vorgelegt, welche nach einer kriminaltechnischen Untersuchung als echt qualifiziert wurde vergleiche BFA-Akt S 1, 123, 124, 131). In dieser Urkunde lautet in persischer Schrift und in persischer Zeitrechnung das Geburtsdatum römisch 40 und bei richtiger Umrechnung in die abendländische Zeitrechnung lautet das Geburtsdatum somit römisch 40 , wie sich aus der Übersetzung eines allgemein beeideten gerichtlich zertifzierten Gerichtsdolmetschers für die persische Sprache sowie damit übereinstimmend eines weiteren erfahrenen Dolmetschers, der vom Bundesverwaltungsgericht regelmäßig herangezogen wird, ergibt. (OZ 33, 38) Dagegen kann die im BFA-Akt einliegende Übersetzung des Geburtsdatums mit „ römisch 40 “ (BFA-Akt S 125) angesichts der tatsächlichen Eintragung in der Urkunde nicht nachvollzogen werden, zumal dabei auch nicht dokumentiert wurde, von wem und auf welche Weise und auf welcher Grundlage die Festlegung des Geburtsdatums erfolgt sein soll und handelt es sich dabei um ein offenkundiges Versehen.
2. Beweiswürdigung
2.1 Der Sachverhalt (I.) ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt und dem Verwaltungsverfahrensakt des BFA zum Antrag des Asylberechtigten auf internationalen Schutz.2.1 Der Sachverhalt (römisch eins.) ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt und dem Verwaltungsverfahrensakt des BFA zum Antrag des Asylberechtigten auf internationalen Schutz.
3. Rechtliche Beurteilung:
A)
Berichtigung (§ 62 Abs 4 AVG)Berichtigung (Paragraph 62, Absatz 4, AVG)
3.1 Gemäß § 62 Absatz 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des § 62 Absatz 4 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2.TB, § 62 Rz 45 ff). 3.1 Gemäß Paragraph 62, Absatz 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vergleiche zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2.TB, Paragraph 62, Rz 45 ff).
3.2 Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).
Zum gegenständlichen Verfahren
3.3 Fallbezogen liegt ein offenkundiges Versehen vor. Die Unrichtigkeit ist aufgrund Aktenlage zum Entscheidungszeitpunkt bei Heranziehung der Geburtsurkunde und der korrekten Übersetzung offenkundig und beruht auf einem Versehen - d. h. sie hätte bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung vermieden werden können. Somit ist die Berichtigung des Fehlers mit Beschluss zulässig.
3.4 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Revision
3.5 Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
3.6 Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Berichtigung der Entscheidung Geburtsdatum VersehenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:L527.2211539.1.00Im RIS seit
18.04.2024Zuletzt aktualisiert am
18.04.2024