Entscheidungsdatum
22.12.2022Norm
AsylG 2005 §10Spruch
,
I413 2150891-3/26E
I413 2150901-3/35E
I413 2150896-3/35E
I413 2150904-3/21EI413 2150891-3/26E, I413 2150901-3/35E, I413 2150896-3/35E, I413 2150904-3/21E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 07.12.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, mj. XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, mj. XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, alle vertreten durch: DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 17.06.2022, Zl. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, am 07.11.2022 und am 07.12.2022 Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, alle vertreten durch: DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 17.06.2022, Zl. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, am 07.11.2022 und am 07.12.2022
A)
I. zu Recht:römisch eins. zu Recht:
1. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides werden als unbegründet abgewiesen. 1. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides werden als unbegründet abgewiesen.
2. Im Übrigen wird den Beschwerden Folge gegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.2. Im Übrigen wird den Beschwerden Folge gegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
3. Gemäß § 55 Abs 1 Z 1 und Abs 2 AsylG 2005 iVm § 54 Abs 1 Z 2 und Abs 2 AsylG 2005 werden XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, mj. XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, mj. XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. 3. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, AsylG 2005 werden römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
und
II. beschließt:römisch zwei. beschließt:
Die als „Kinderschutzbrief“ bezeichnete Eingabe von Dr.in XXXX in Vertretung von Hon-Prof. Dr.in XXXX , Prof. Dr. XXXX , Prof. Dr. XXXX , Dr. XXXX und Mag.a XXXX zu I413 2150901-3/5Z und I413 2150896-3/5Z wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 8 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Die als „Kinderschutzbrief“ bezeichnete Eingabe von Dr.in römisch 40 in Vertretung von Hon-Prof. Dr.in römisch 40 , Prof. Dr. römisch 40 , Prof. Dr. römisch 40 , Dr. römisch 40 und Mag.a römisch 40 zu I413 2150901-3/5Z und I413 2150896-3/5Z wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr 109/2021, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 109 aus 2021,, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.12.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.12.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Das BFA hat mit E-Mail vom 09.12.2022 in allen vier Fällen die schriftliche Ausfertigung verlangt.
Nach § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung (BVwG-EVV), BGBl. II Nr. 515/2013 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. II Nr. 222/2016, ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Ein mittels E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachter Schriftsatz vermag daher keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061; 15.3.2018, Ra 2017/21/0155). Im vorliegenden Fall ist der vom BFA per E-Mail gestellte Antrag vom 09.12.2022 auf Ausfertigung des Erkenntnisses daher als nicht eingebracht anzusehen (VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0014).Nach Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung (BVwG-EVV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2013, in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2016,, ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Ein mittels E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachter Schriftsatz vermag daher keine Rechtswirkungen zu entfalten vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061; 15.3.2018, Ra 2017/21/0155). Im vorliegenden Fall ist der vom BFA per E-Mail gestellte Antrag vom 09.12.2022 auf Ausfertigung des Erkenntnisses daher als nicht eingebracht anzusehen (VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0014).
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK befristete Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung Kassation mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung Unzulässigkeit ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:I413.2150896.3.00Im RIS seit
05.05.2023Zuletzt aktualisiert am
05.05.2023