Entscheidungsdatum
16.03.2023Norm
AVG §13 Abs7Spruch
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W179 2268070-1/6E
W179 2268070-2/5E
W179 2268070-1/6E, W179 2268070-2/5E,
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX , XXXX , gegen 1.) den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , Zl XXXX , Teilnehmernummer XXXX , betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, sowie 2.) den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , Zl XXXX , Teilnehmernummer XXXX , betreffend einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb am römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , römisch 40 , gegen 1.) den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom römisch 40 , Zl römisch 40 , Teilnehmernummer römisch 40 , betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, sowie 2.) den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom römisch 40 , Zl römisch 40 , Teilnehmernummer römisch 40 , betreffend einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags, beschlossen:
SPRUCH
A) Beschwerde
Die Verfahren werden infolge Beschwerdezurückziehung eingestellt.
B) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde – nach Erteilen eines Verbesserungsauftrages bzw nach Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme – den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von den Rundfunkgebühren bzw auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrags zurück, wogegen Beschwerde erhoben wurde.
2. Im Nachgang des hiergerichtlichen Mängelbehebungsauftrages vom XXXX teilt die Beschwerdeführerin schriftlich (und zuvor fernmündlich) im Wesentlichen mit, dass sie die versehentlich eingebrachte Beschwerde zurückziehen wolle und um Einstellung des Verfahrens bitte.2. Im Nachgang des hiergerichtlichen Mängelbehebungsauftrages vom römisch 40 teilt die Beschwerdeführerin schriftlich (und zuvor fernmündlich) im Wesentlichen mit, dass sie die versehentlich eingebrachte Beschwerde zurückziehen wolle und um Einstellung des Verfahrens bitte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:
1. Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin zieht ihre Beschwerde mit Schreiben vom XXXX zurück.Die Beschwerdeführerin zieht ihre Beschwerde mit Schreiben vom römisch 40 zurück.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom XXXX .Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom römisch 40 .
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:
Da die gegenständlichen Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde im Umfang der davon erfassten Spruchpunkte endgültig rechtskräftig entschieden sind, waren die Beschwerdeverfahren einzustellen.
3.2. Zu Spruchpunkt B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Rundfunkgebührenbefreiung Verfahrenseinstellung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W179.2268070.1.00Im RIS seit
05.05.2023Zuletzt aktualisiert am
05.05.2023