Entscheidungsdatum
16.03.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I405 1432621-2/8E, I405 1432621-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch RA Mag. Dr. Martin ENTHOFER, Promenade 16/II, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2022, Zl. 617401210-210871516, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.03.2023, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch RA Mag. Dr. Martin ENTHOFER, Promenade 16/II, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2022, Zl. 617401210-210871516, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.03.2023, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VII. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben, diese werden behoben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben, diese werden behoben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 auf Dauer unzulässig ist.
III. XXXX wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei. römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und 58 Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine nigerianische Staatsangehörige, reiste mit einem gefälschten griechischen Visum in das Bundesgebiet ein und stellte am 18.01.2013 aus dem Stande der Schubhaft einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den sie damit begründete, dass sie in Nigeria Probleme wegen eines Voodoo-Zaubers gehabt habe und deswegen in Griechenland zur Prostitution gezwungen worden sei.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.02.2013 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zuerkannt, sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen und einer Beschwerde gegen den Bescheid gem. § 38 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt. 2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.02.2013 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. nicht zuerkannt, sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen und einer Beschwerde gegen den Bescheid gem. Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.
3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 20.11.2015, Zl. W212 1432621-1/11E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gem. § 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 idgF wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) zurückverwiesen.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 20.11.2015, Zl. W212 1432621-1/11E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gem. Paragraph 3, 8, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) zurückverwiesen.
4. Am 09.08.2017 erging eine Ladung für eine Einvernahme am 28.08.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dieser kam die BF nicht nach.
Am 30.08.2017 erging ein Ladungsbescheid für den 10.10.2017 für eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dieser Ladungsbescheid konnte der BF unter der von ihr angeführten Meldeadresse nicht zugestellt werden.
Am 04.10.2017 erfolgte ein neuerlicher Zustellversuch durch eine Polizeiinspektion an der von der BF angegebenen Meldeadresse. Auch dort konnte sie nicht angetroffen werden. Seitens der PI wurde beim Magistrat eine amtliche Abmeldung und eine Anzeige nach dem MeldeG veranlasst.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2018 wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Dieser Bescheid erwuchs am 13.06.2018 in Rechtskraft.
6. In weiterer Folge wurde von der belangten Behörde gegen die BF ein Festnahmeauftrag erlassen und wurde sie am 21.06.2021 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen sowie gemäß dem erlassenen Festnahmeauftrag festgenommen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.06.2021 wurde über die BF gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, aus welcher sie nach Beschwerdeerhebung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.07.2021, Zl. W250 2244284-1/16Z, entlassen wurde. 6. In weiterer Folge wurde von der belangten Behörde gegen die BF ein Festnahmeauftrag erlassen und wurde sie am 21.06.2021 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen sowie gemäß dem erlassenen Festnahmeauftrag festgenommen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.06.2021 wurde über die BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet, aus welcher sie nach Beschwerdeerhebung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.07.2021, Zl. W250 2244284-1/16Z, entlassen wurde.
7. Am 29.06.2021 stellte die BF im Stande der Schubhaft den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu welchem sie am selben Tag erstbefragt wurde. Am 25.10.2021 wurden die BF und der Zeuge B. H. einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde unterzogen. Zu ihrem Fluchtgrund führte sie an, dass sie Verfolgung durch Menschenhändler befürchte und zudem nun über ein ausgeprägtes Privat- und Familienleben verfüge.
8. Der gegenständliche Folgeantrag auf internationalen Schutz wurde mit dem im Spruch näher bezeichneten, angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Status des Asylberechtigten zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und nach § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde nicht eingeräumt (Spruchpunkt VI). Schließlich wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen die BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII). Begründend wurde ausgeführt, dass sich keine neu entstandenen Tatsachen bezüglich der Sachverhaltsfeststellung des in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.2015 und des in Rechtskraft erwachsenen Bescheids vom 14.05.2018 ergeben haben. Die BF verfüge auch über kein Familienleben im Bundesgebiet und sei der Eingriff in ihr Privatleben zulässig.8. Der gegenständliche Folgeantrag auf internationalen Schutz wurde mit dem im Spruch näher bezeichneten, angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Status des Asylberechtigten zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde nicht eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs). Schließlich wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen die BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben). Begründend wurde ausgeführt, dass sich keine neu entstandenen Tatsachen bezüglich der Sachverhaltsfeststellung des in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.2015 und des in Rechtskraft erwachsenen Bescheids vom 14.05.2018 ergeben haben. Die BF verfüge auch über kein Familienleben im Bundesgebiet und sei der Eingriff in ihr Privatleben zulässig.
9. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht am 06.08.2022 Beschwerde, in der das bisherige Vorbringen wiederholt und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde.
10. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.08.2022, Zl. I405 1432621-2/3Z, wurde der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.10. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.08.2022, Zl. I405 1432621-2/3Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
11. Mit Stellungnahme der BF vom 01.03.2023 wurde erneut auf ihre umfassende Integration in Österreich hingewiesen und wurden diesbezüglich Unterlagen vorgelegt. Sie sei nach wie vor in einer Lebensgemeinschaft mit B. H., welcher sämtliche ihrer Lebenserhaltungskosten trage.
12. Am 08.03.2023 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, in Anwesenheit der BF, ihrer Rechtsvertretung, ihres Lebensgefährten B. H. als Zeugen sowie einer Dolmetscherin statt. Ein:e Verteter:in der belangten Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Die BF wurde u.a. zu ihrer Identität, den persönlichen Lebensumständen, zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat sowie zu den Fluchtgründen ausführlich befragt. Der als Zeuge geladene Lebensgefährte wurde insbesondere zu den persönlichen Verhältnissen der BF in Österreich befragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der BF:
Die volljährige BF ist Staatsangehörige von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Sie gehört der Volksgruppe der Edo an. Ihre Identität steht fest. Neben ihrer Muttersprache Edo spricht die BF Englisch und Deutsch.
Die BF verließ ihren Herkunftsstaat im Jahr 2001. Die BF reiste spätestens am 15.10.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte insgesamt zwei Anträge auf internationalen Schutz.
Die BF scheint seit ihrer Erstantragstellung mit Ausnahme des Zeitraums von 28.03.2018 bis 20.07.2021 im Zentralen Melderegister auf. Sie hielt sich jedoch auch in dem genannten Zeitraum in Österreich auf.
Die BF bemühte sich nicht um die Ausstellung eines Reisepasses und verletzte damit ihre Mitwirkungspflicht im Verfahren.
Die BF verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen regulären österreichischen Aufenthaltstitel und war nur während der Dauer ihrer Asylverfahren zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Seit 13.06.2018 bestand gegen die BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung.
Die BF leidet an Asthma. Ansonsten ist sie gesund. Sie leidet insbesondere an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen, die einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Die BF ist arbeitsfähig.
Die BF stammt ursprünglich aus Benin City, hat in Nigeria die Grundschule besucht und eine Ausbildung zur Friseurin gemacht. Sie hat dann lange als Friseurin in Nigeria gearbeitet. Aufgrund ihrer Ausbildung und Arbeitserfahrung hat sie die Chance auch hinkünftig am nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen und sich eine Existenz zu sichern.
Die BF verfügt in Nigeria über keine familiären Anknüpfungspunkte. Ihre Eltern sind bereits verstorben. Sie hat zwei Halbbrüder mütterlicherseits, wovon einer in Griechenland und der andere in Italien lebt.
2014 lernte die BF den österreichischen Staatsangehörigen B. H. kennen, mit welchem sie 2019 eine Beziehung einging. Seit August 2019 wohnt sie mit diesem im gemeinsamen Haushalt.
B. H. betreibt ein Handelsgewerbe (Getreidemühle). Er trägt sämtliche Lebenserhaltungskosten der BF. Die BF ist über ihren Lebensgefährten krankenversichert.
Die BF ist strafrechtlich unbescholten. Sie wohnt bei ihrem Lebensgefährten B. H. und bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung mehr, eine Selbsterhaltungsfähigkeit ist jedoch angesichts dessen, dass ihr Lebensgefährte für ihren Unterhalt aufkommt und die BF derzeit keiner Beschäftigung nachgeht, nicht gegeben.
An beruflichen Aus- und Weiterbildungskursen hat sie bislang nicht teilgenommen. Im Zuge ihres neuneinhalbjährigen Aufenthaltes hat die BF zertifizierte Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 erworben. Sie geht seit 05.11.2021 für 5 Wochenstunden einer gemeinnützigen Tätigkeit bei der Gemeinde A. nach, wobei sie sich für sozial benachteiligte Menschen engagiert. Bei Erhalt eines Aufenthaltstitels kann die BF im Betrieb ihres Lebensgefährten zu arbeiten beginnen. Die BF hat Freunde im Bundesgebiet.
Aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass die BF im Fall ihrer Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
1.2. Zu den Fluchtmotiven der BF:
Zwischen rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens hinsichtlich § 3 und 8 AsylG 2005 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2015 und der Zurückweisung des gegenständlichen Folgeantrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 25.07.2022 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten.Zwischen rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens hinsichtlich Paragraph 3 und 8 AsylG 2005 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2015 und der Zurückweisung des gegenständlichen Folgeantrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 25.07.2022 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten.
Die BF brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor, denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt.
Die BF brachte auch keine neuen Beweismittel mit wesentlicher Bedeutung betreffend ihrer Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat in das gegenständliche Verfahren ein.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Zur Situation in Nigeria werden auszugsweise folgende Feststellungen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Version 8, Stand: 26.01.2023) zitiert:
COVID-19
Letzte Änderung: 25.01.2023
In Nigeria gibt es wie in anderen afrikanischen Ländern relativ wenig belegte COVID-19-Infizierte. Dies kann auch damit zusammenhängen, dass vergleichsweise wenige Tests durchgeführt werden. Mit Stand 1.1.2023 sind in Nigeria 266.381 Covid-19-Fälle erfasst, davon 3.586 aktive Fälle. Es gab bis dato offiziell 3.155 Tote aufgrund von COVID-19, getestet wurden 5.708.974 (Africa CDC 1.1.2023).
Im Zusammenhang mit dem Coronavirus werden seit dem 12.12.2022 keine Impfzeugnisse oder Tests mehr verlangt. Spätestens bei der Ankunft muss aber eine „Health Declaration Form“ / ein Gesundheitsfragebogen ausgefüllt werden (WKO 27.12.2022; vgl. BMEIA 27.12.2022). Im Zusammenhang mit dem Coronavirus werden seit dem 12.12.2022 keine Impfzeugnisse oder Tests mehr verlangt. Spätestens bei der Ankunft muss aber eine „Health Declaration Form“ / ein Gesundheitsfragebogen ausgefüllt werden (WKO 27.12.2022; vergleiche BMEIA 27.12.2022).
Quellen:
? Africa CDC - Africa Centres for Disease Control and Prevention (1.1.2023): Coronavirus Disease 2019 (COVID-19) - Latest updates on the COVID-19 crisis from Africa CDC, https://africacdc.org/covid-19/, Zugriff 20.1.2023
? BMEIA - Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (27.12.2022): Reiseinformation Nigeria, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/nigeria/, Zugriff 20.1.2023
? WKO - Wirtschaftskammer Österreich (27.12.2022): Coronavirus: Situation in Nigeria - Aktuelle Informationen und Info-Updates, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-nigeria.html, Zugriff 20.1.2023
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Letzte Änderung: 26.01.2023
Auch wenn die Verfassung Gleichberechtigung vorsieht (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 24.11.2022, STDOK 3.12.2021), kommt es zu beachtlicher ökonomischer Diskriminierung von Frauen (USDOS 12.4.2022). Frauen werden in der patriarchalen und teilweise polygamen Gesellschaft Nigerias in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt (AA 24.11.2022; vgl. STDOK 3.12.2021). So sind Frauen in vielen Landesteilen aufgrund von Gewohnheitsrecht von der Erbfolge nach ihrem Ehemann ausgeschlossen (AA 24.11.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Vor allem im Osten des Landes werden entwürdigende Witwenzeremonien praktiziert. Zum Beispiel werden Witwen gezwungen, sich den Kopf zu rasieren, oder sie werden unter Hausarrest gestellt und vergewaltigt. Darüber hinaus können Frauen im Norden zum Teil keiner beruflichen Betätigung nachgehen, weil sie die familiäre Wohnung ohne Begleitung eines männlichen Angehörigen nicht verlassen dürfen (AA 24.11.2022). Die geschlechtsspezifische Diskriminierung im Rechtssystem konnte allerdings reduziert werden, vor allem für die mittleren und höheren sozialen Klassen (BS 23.2.2022).Auch wenn die Verfassung Gleichberechtigung vorsieht (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 24.11.2022, STDOK 3.12.2021), kommt es zu beachtlicher ökonomischer Diskriminierung von Frauen (USDOS 12.4.2022). Frauen werden in der patriarchalen und teilweise polygamen Gesellschaft Nigerias in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt (AA 24.11.2022; vergleiche STDOK 3.12.2021). So sind Frauen in vielen Landesteilen aufgrund von Gewohnheitsrecht von der Erbfolge nach ihrem Ehemann ausgeschlossen (AA 24.11.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Vor allem im Osten des Landes werden entwürdigende Witwenzeremonien praktiziert. Zum Beispiel werden Witwen gezwungen, sich den Kopf zu rasieren, oder sie werden unter Hausarrest gestellt und vergewaltigt. Darüber hinaus können Frauen im Norden zum Teil keiner beruflichen Betätigung nachgehen, weil sie die familiäre Wohnung ohne Begleitung eines männlichen Angehörigen nicht verlassen dürfen (AA 24.11.2022). Die geschlechtsspezifische Diskriminierung im Rechtssystem konnte allerdings reduziert werden, vor allem für die mittleren und höheren sozialen Klassen (BS 23.2.2022).
Frauen ist es in Nigeria gesellschaftlich nicht zugedacht, Karriere zu machen. Männer gelten als Versorger der Familie (STDOK 3.12.2021). Nigeria hat laut Policy and Legal Advocacy Centre einen der geringsten Anteile an politischer Vertretung durch Frauen weltweit. Nach den Parlamentswahlen 2019 gewannen Frauen acht von 109 Sitzen im Senat und 18 von 360 Sitzen im Repräsentantenhaus. Seit der Demokratisierung 1999 gab es keine Staatspräsidentin; zudem gibt es derzeit keine Gouverneurin und nur zwei stellvertretende Gouverneurinnen (ÖB 9.2022).
Gebildete Frauen mit Sekundär- und Tertiärbildung haben Zugang zu Arbeitsplätzen in staatlichen und öffentlichen Institutionen sowie im expandierenden Privatsektor. Einige Frauen besetzen prominente Posten in Regierung und Justiz (STDOK 3.12.2021; vgl. BS 23.2.2022). Und Frauen nehmen zudem eine vitale Rolle in der informellen Wirtschaft, der Landwirtschaft und beim Verkauf von Nahrungsmitteln ein. Üblicherweise ist es für Frauen also – unter Berücksichtigung der allgemein hohen Arbeitslosigkeit – möglich, eine Arbeit zu finden. Die Art der Arbeit hängt von der Bildung ab (STDOK 3.12.2021). Gebildete Frauen mit Sekundär- und Tertiärbildung haben Zugang zu Arbeitsplätzen in staatlichen und öffentlichen Institutionen sowie im expandierenden Privatsektor. Einige Frauen besetzen prominente Posten in Regierung und Justiz (STDOK 3.12.2021; vergleiche BS 23.2.2022). Und Frauen nehmen zudem eine vitale Rolle in der informellen Wirtschaft, der Landwirtschaft und beim Verkauf von Nahrungsmitteln ein. Üblicherweise ist es für Frauen also – unter Berücksichtigung der allgemein hohen Arbeitslosigkeit – möglich, eine Arbeit zu finden. Die Art der Arbeit hängt von der Bildung ab (STDOK 3.12.2021).
Die COVID-19-Krise festigt die Geschlechterungleichheit am Arbeitsmarkt. Im Juli/August 2018 haben 82 Prozent der Männer und 72 Prozent der Frauen im Arbeitsalter gearbeitet, jedoch sind diese Anteile mit Stand September 2020 auf 78 Prozent bei Männern und 65 Prozent bei Frauen gesunken (STDOK 3.12.2021).
Rechtlich ist keine Vorschrift vorhanden, die gleiche Bezahlung für Frauen und Männer für gleichwertige Tätigkeiten festschreibt. Es gibt auch kein Diskriminierungsverbot bei der Einstellung von Angestellten. Im formalen Sektor bleiben Frauen unterrepräsentiert (DFAT 3.12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Internationalen Beobachtern zufolge sind Frauen im Rahmen traditioneller und religiöser Praktiken mit erheblicher wirtschaftlicher Diskriminierung konfrontiert (DFAT 3.12.2020).Rechtlich ist keine Vorschrift vorhanden, die gleiche Bezahlung für Frauen und Männer für gleichwertige Tätigkeiten festschreibt. Es gibt auch kein Diskriminierungsverbot bei der Einstellung von Angestellten. Im formalen Sektor bleiben Frauen unterrepräsentiert (DFAT 3.12.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Internationalen Beobachtern zufolge sind Frauen im Rahmen traditioneller und religiöser Praktiken mit erheblicher wirtschaftlicher Diskriminierung konfrontiert (DFAT 3.12.2020).
Im September 2022 ratifizierte Nigeria das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Gewalt und Belästigung (C190) und war damit das erste Land in Westafrika und das achte Land weltweit, das dies tat. Der Vertrag verpflichtet Nigeria, umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um eine Arbeitswelt zu gewährleisten, die frei von Gewalt und Belästigung ist, einschließlich geschlechtsspezifischer Gewalt und sexueller Belästigung (HRW 12.1.2023).
Reproduktive Rechte sind weiter beinahe nicht-existent. Riskante Schwangerschaftsabbrüche sind für bis zu 30 Prozent der gesamten Müttersterblichkeit verantwortlich, nur wenige Frauen im gebärfähigen Alter haben Zugang zu Verhütungsmitteln und Menstruationsprodukten. Abtreibungen sind nach wie vor gesetzlich verboten (das Gesetz stammt aus der britischen Kolonialzeit), außer sie sind zum gesundheitlichen Schutz der Mutter erforderlich. Wer gegen das Gesetz verstößt, riskiert eine Gefängnisstrafe von sieben Jahren (die Frau) oder 14 Jahren (die/der Ausführende) (ÖB 9.2022).
Die am weitesten verbreiteten gewalttätigen Handlungen gegen Frauen in Nigeria beinhalten sexuelle Belästigung, physische Gewalt, schädliche traditionelle Praktiken, emotionale und psychische Gewalt sowie sozioökonomische Gewalt. Vielen Opfern mangelt es an einem strukturierten Sozialsystem sowie am Zugang zu Hotlines und Notunterkünften (STDOK 3.12.2021).
Das Gesetz Violence Against Persons Prohibition Act (VAPP) befasst sich mit sexueller, körperlicher, psychologischer und sozioökonomischer Gewalt sowie mit schädlichen traditionellen Praktiken. Laut dem VAPP stellen häusliche Gewalt, gewaltsames Hinauswerfen des Ehepartners aus der gemeinsamen Wohnung, erzwungene finanzielle Abhängigkeit, verletzende Witwenzeremonien, Genitalverstümmelung (FGM/C) usw. Straftatbestände dar (VA 20.1.2021; vgl. USDOS 12.4.2022, STDOK 3.12.2021). Durchgesetzt wird das Gesetz von NAPTIP (National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons). Mit Stand Jänner 2021 sind seit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2015 61 Fälle anhängig. Es kam in diesem Zeitraum seit Inkrafttreten bis Jänner 2021 zu fünf Verurteilungen auf Grundlage des VAPP (VA 20.1.2021; vgl. STDOK 3.12.2021). Bis September 2021 hatten 20 der 36 Bundesstaaten (Abia, Akwa Ibom, Delta, Jigawa, Kwara, Nasarawa, Ondo, Kaduna, Anambra, Oyo, Benue, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Osun, Cross River, Lagos, Plateau und Bauchi) und das Federal Capital Territory (FCT) das Bundesgesetz übernommen (USDOS 12.4.2022).Das Gesetz Violence Against Persons Prohibition Act (VAPP) befasst sich mit sexueller, körperlicher, psychologischer und sozioökonomischer Gewalt sowie mit schädlichen traditionellen Praktiken. Laut dem VAPP stellen häusliche Gewalt, gewaltsames Hinauswerfen des Ehepartners aus der gemeinsamen Wohnung, erzwungene finanzielle Abhängigkeit, verletzende Witwenzeremonien, Genitalverstümmelung (FGM/C) usw. Straftatbestände dar (VA 20.1.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022, STDOK 3.12.2021). Durchgesetzt wird das Gesetz von NAPTIP (National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons). Mit Stand Jänner 2021 sind seit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2015 61 Fälle anhängig. Es kam in diesem Zeitraum seit Inkrafttreten bis Jänner 2021 zu fünf Verurteilungen auf Grundlage des VAPP (VA 20.1.2021; vergleiche STDOK 3.12.2021). Bis September 2021 hatten 20 der 36 Bundesstaaten (Abia, Akwa Ibom, Delta, Jigawa, Kwara, Nasarawa, Ondo, Kaduna, Anambra, Oyo, Benue, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Osun, Cross River, Lagos, Plateau und Bauchi) und das Federal Capital Territory (FCT) das Bundesgesetz übernommen (USDOS 12.4.2022).
Die nigerianische Polizei verfügt in allen Bundesstaaten über eigene Gender Desks zur Betreuung von Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt. Vergehen können der FCIID Gender (Force Criminal Intelligence and Investigation Department Gender) der nigerianischen Polizei oder auch beim NHRC (National Human Rights Council) gemeldet werden (STDOK 3.12.2021).
Generell ist es für Frauen schwierig, rechtlichen Schutz in Anspruch zu nehmen oder Entschädigung zu erhalten. Verfahren dauern sehr lange und kosten viel Geld. Zudem wird auf Opfer Druck ausgeübt. Folglich werden viele Verfahren entweder gar nicht eröffnet, oder aber sie verlaufen im Sand. Sowohl NAPTIP als auch NGOs bieten Beratung und rechtliche Unterstützung im Bereich häusliche Gewalt, auch Anwälte werden zur Verfügung gestellt. In größeren Städten – etwa Abuja, Lagos oder Port Harcourt – sind Frauen besser sensibilisiert und eher bereit, einen gewalttätigen Ehemann zu verlassen (STDOK 3.12.2021).
Häusliche Gewalt bleibt weit verbreitet (STDOK 3.12.2021; vgl. USDOS 12.4.2022, ÖB 9.2022). Diese wird in gewissem Maße sozial akzeptiert (STDOK 3.12.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Die Züchtigung eines Kindes, einer Ehefrau, von Schülerinnen oder Hausangestellten ist in den Staaten im Norden Nigerias legal, solange sie nicht zu schweren Verletzungen führt (ÖB 9.2022). Im Falle von häuslicher Gewalt kann sich das Opfer an die Polizei wenden, allerdings schreitet letztere nicht in jedem Fall ein. Manchmal werden Opfer wieder zum Täter nach Hause geschickt. Nach anderen Informationen ist es durchaus sinnvoll, sich an die Polizei zu wenden. Ist das Opfer verletzt, kommt es mitunter zu Verhaftungen. Der Großteil der Opfer erstattet jedenfalls bei häuslicher Gewalt keine Anzeige (STDOK 3.12.2021).Häusliche Gewalt bleibt weit verbreitet (STDOK 3.12.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022, ÖB 9.2022). Diese wird in gewissem Maße sozial akzeptiert (STDOK 3.12.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die Züchtigung eines Kindes, einer Ehefrau, von Schülerinnen oder Hausangestellten ist in den Staaten im Norden Nigerias legal, solange sie nicht zu schweren Verletzungen führt (ÖB 9.2022). Im Falle von häuslicher Gewalt kann sich das Opfer an die Polizei wenden, allerdings schreitet letztere nicht in jedem Fall ein. Manchmal werden Opfer wieder zum Täter nach Hause geschickt. Nach anderen Informationen ist es durchaus sinnvoll, sich an die Polizei zu wenden. Ist das Opfer verletzt, kommt es mitunter zu Verhaftungen. Der Großteil der Opfer erstattet jedenfalls bei häuslicher Gewalt keine Anzeige (STDOK 3.12.2021).
Zahlreiche Mädchen oder Frauen sind sexueller Gewalt ausgesetzt. Vergewaltigungen bleiben weit verbreitet (STDOK 3.12.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Aus einer Studie geht hervor, dass neun Prozent der Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren sexueller Gewalt ausgesetzt waren. Vergewaltigung steht unter Strafe. Gemäß Bundesgesetz [Anm.: VAPP] beträgt das Strafmaß zwischen zwölf Jahren und lebenslänglicher Haft für Straftäter, die älter als 14 Jahre alt sind. Es sieht auch ein öffentliches Register von verurteilten Sexualstraftätern vor. Auf lokaler Ebene sorgen Schutzbeamte, die sich mit Gerichten koordinieren, dafür, dass die Opfer relevante Unterstützung bekommen. Das Gesetz enthält auch eine Bestimmung, welche Gerichte dazu ermächtigt, Vergewaltigungsopfern eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Da das VAPP bis dato aber nur in bestimmten Bundesstaaten ratifiziert wurde, gelten in den meisten Vergewaltigungsfällen bundesstaatliche strafrechtliche Regelungen (USDOS 12.4.2022). Im Prinzip kann sich ein Vergewaltigungsopfer an die Polizei wenden. Die Praxis gestaltet sich allerdings schwierig. Viele Mädchen und Frauen wenden sich aufgrund mangelnden Vertrauens oder aus Angst vor einem mit der Vergewaltigung einhergehenden Stigma weder an die Polizei noch an Gerichte oder Gesundheitseinrichtungen (STDOK 3.12.2021).Zahlreiche Mädchen oder Frauen sind sexueller Gewalt ausgesetzt. Vergewaltigungen bleiben weit verbreitet (STDOK 3.12.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Aus einer Studie geht hervor, dass neun Prozent der Mädchen und Frauen zwischen 15 und 49 Jahren sexueller Gewalt ausgesetzt waren. Vergewaltigung steht unter Strafe. Gemäß Bundesgesetz [Anm.: VAPP] beträgt das Strafmaß zwischen zwölf Jahren und lebenslänglicher Haft für Straftäter, die älter als 14 Jahre alt sind. Es sieht auch ein öffentliches Register von verurteilten Sexualstraftätern vor. Auf lokaler Ebene sorgen Schutzbeamte, die sich mit Gerichten koordinieren, dafür, dass die Opfer relevante Unterstützung bekommen. Das Gesetz enthält auch eine Bestimmung, welche Gerichte dazu ermächtigt, Vergewaltigungsopfern eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Da das VAPP bis dato aber nur in bestimmten Bundesstaaten ratifiziert wurde, gelten in den meisten Vergewaltigungsfällen bundesstaatliche strafrechtliche Regelungen (USDOS 12.4.2022). Im Prinzip kann sich ein Vergewaltigungsopfer an die Polizei wenden. Die Praxis gestaltet sich allerdings schwierig. Viele Mädchen und Frauen wenden sich aufgrund mangelnden Vertrauens oder aus Angst vor einem mit der Vergewaltigung einhergehenden Stigma weder an die Polizei noch an Gerichte oder Gesundheitseinrichtungen (STDOK 3.12.2021).
Oft kommen Zwangsehen aufgrund von Armut zustande, manchmal kommt es auch zu lange im Vorfeld arrangierten Ehen. Zwangsehen sind im Norden verbreiteter als im Süden. Im Fall einer drohenden Zwangsehe können sich Betroffene an eine kirchliche Institution oder an traditionelle Führer wenden. Meist hilft aber nur die Flucht (STDOK 3.12.2021).
Das Bundesgesetz kriminalisiert seit 2015 weibliche Genitalverstümmelung (FGM) auf nationaler Ebene [Anm.:VAPP] (USDOS 12.4.2022; vgl. STDOK 3.12.2021). Allerdings haben nur wenige (nach einer Angabe: 13) Bundesstaaten tatsächlich Gesetze zum Verbot von FGM verabschiedet. Gesetze gegen FGM werden kaum vollzogen. Die bisher verhängten, geringfügigen Geldstrafen sind bei der Bekämpfung von FGM unzureichend. Im FCT kann eine Frau hinsichtlich FGM staatlichen Schutz finden; außerhalb davon gestaltet sich dies schwierig. Zwar gibt es Aufklärungskampagnen und eine nationale Strategie zur Bekämpfung von FGM, doch liegen kaum Berichte vor, wonach die Regierung gegen FGM vorgeht (STDOK 3.12.2021).Das Bundesgesetz kriminalisiert seit 2015 weibliche Genitalverstümmelung (FGM) auf nationaler Ebene [Anm.:VAPP] (USDOS 12.4.2022; vergleiche STDOK 3.12.2021). Allerdings haben nur wenige (nach einer Angabe: 13) Bundesstaaten tatsächlich Gesetze zum Verbot von FGM verabschiedet. Gesetze gegen FGM werden kaum vollzogen. Die bisher verhängten, geringfügigen Geldstrafen sind bei der Bekämpfung von FGM unzureichend. Im FCT kann eine Frau hinsichtlich FGM staatlichen Schutz finden; außerhalb davon gestaltet sich dies schwierig. Zwar gibt es Aufklärungskampagnen und eine nationale Strategie zur Bekämpfung von FGM, doch liegen kaum Berichte vor, wonach die Regierung gegen FGM vorgeht (STDOK 3.12.2021).
Regional bestehen große Unterschiede. Die Regionen Süd-Ost und Süd-West sind am stärksten betroffen (STDOK 3.12.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Insgesamt ist die Verbreitung von FGM jedenfalls rückläufig (STDOK 3.12.2021). Eine am 13.12.2023 veröffentlichte wissenschaftliche Analyse von Erhebungen zur FGM-Prävalenzrate in Nigeria ab 2008 kommt zu dem eindeutigen Ergebnis, dass der Anteil der von FGM betroffenen nigerianischen Mädchen mit Ausnahme der Bundesstaaten Bauchi, Kaduna und Taraba stetig zurückgeht. Ein Rückgang sei insbesondere in städtischen Gebieten und im Süden des Landes festzustellen. Die individuelle Gefahr, FGM unterzogen zu werden, erhöht sich dagegen für Mädchen, deren Mütter arm, ohne Zugang zu Bildung und Medien sowie von Entscheidungen im Haushalt ausgeschlossen sind (BAMF 23.1.2023). Die geringste Verbreitung von FGM besteht bei wohlhabenden Frauen, gebildeten Frauen, jenen, die in städtischem Milieu leben oder deren Mutter selbst nicht beschnitten ist (STDOK 3.12.2021). Gemäß Nigeria Demographic and Health Survey 2018 [Anm. alle fünf Jahre veröffentlicht] waren 20 Prozent der Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren von FGM betroffen (USDOS 12.4.2022; vgl. BAMF 23.1.2023).Regional bestehen große Unterschiede. Die Regionen Süd-Ost und Süd-West sind am stärksten betroffen (STDOK 3.12.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Insgesamt ist die Verbreitung von FGM jedenfalls rückläufig (STDOK 3.12.2021). Eine am 13.12.2023 veröffentlichte wissenschaftliche Analyse von Erhebungen zur FGM-Prävalenzrate in Nigeria ab 2008 kommt zu dem eindeutigen Ergebnis, dass der Anteil der von FGM betroffenen nigerianischen Mädchen mit Ausnahme der Bundesstaaten Bauchi, Kaduna und Taraba stetig zurückgeht. Ein Rückgang sei insbesondere in städtischen Gebieten und im Süden des Landes festzustellen. Die individuelle Gefahr, FGM unterzogen zu werden, erhöht sich dagegen für Mädchen, deren Mütter arm, ohne Zugang zu Bildung und Medien sowie von Entscheidungen im Haushalt ausgeschlossen sind (BAMF 23.1.2023). Die geringste Verbreitung von FGM besteht bei wohlhabenden Frauen, gebildeten Frauen, jenen, die in städtischem Milieu leben oder deren Mutter selbst nicht beschnitten ist (STDOK 3.12.2021). Gemäß Nigeria Demographic and Health Survey 2018 [Anm. alle fünf Jahre veröffentlicht] waren 20 Prozent der Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren von FGM betroffen (USDOS 12.4.2022; vergleiche BAMF 23.1.2023).
Sind beide Eltern gegen FGM, können sie die Beschneidung in der Regel verhindern. Allerdings kann es zu Stigmatisierung von und/oder Druck auf Eltern und Tochter kommen. Durch einen Umzug können Eltern die Beschneidung ihrer Tochter am ehesten verhindern. Möchte sich ein Mädchen selbst nicht beschneiden lassen, dann hilft in der Regel nur die Flucht. Es gibt allerdings eine große Zahl von Organisationen, die sich mit FGM befassen (STDOK 3.12.2021).
Menschenhandel, auch der inner-nigerianische, ist weit verbreitet. Für Opfer des Menschenhandels besteht zudem das Risiko eines „Re-Trafficking“. Gleichzeitig werden aus dem Ausland mittellos zurückkommende Nigerianerinnen als Verliererinnen stigmatisiert. Der Bundesstaat Edo ist Knotenpunkt und Quelle für den Menschenhandel, 80 bis 90 Prozent der im Rahmen von Menschenhandel nach Europa gekommenen Prostituierten stammen aus nur drei LGAs [Local Government Areas] in Edo (STDOK 3.12.2021).
Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung oder der Ausbeutung der Arbeitskraft ist verboten. Die vorgesehenen Strafen sind ausreichend streng. NAPTIP ist die zentrale Stelle für die Bekämpfung des Menschenhandels. Es sind jedoch auch viele andere Behörden eingebunden. In neun Bundesstaaten – darunter Edo – wurden Task Forces zur Bekämpfung des Menschenhandels eingerichtet. NAPTIP agiert u.a. auch als Ermittlungsbehörde. Bisher ist es NAPTIP in den vergangenen Jahren gelungen, dass mehr als 400 Täter des Menschenhandels verurteilt worden sind. Zudem hat die Behörde mehr als 17.000 Opfer gerettet. Dabei hat für Opfer die Strafverfolgung der Täter oft nur geringe Priorität. Die Opfer sind in erster Linie an ihrer eigenen (Re-)Integration interessiert (STDOK 3.12.2021). Die nigerianische Regierung [Anm.: via NAPTIP] hat im Zeitraum April 2021 bis März 2022 insgesamt 852 Untersuchungen bei Fällen von Menschenhandel eingeleitet, darunter 323 Fälle von Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, 168 zum Zweck der Ausbeutung von Arbeitskräften und 361 unspezifizierte Fälle (AA 24.11.2022). NAPTIP kann als – im nigerianischen Vergleich – durchaus effektive Institution angesehen werden und kooperiert mit mehreren EU-Mitgliedstaaten bei der Reintegration (ÖB 9.2022).
NAPTIP implementiert den Großteil der Regierungsprogramme zur Unterstützung von Überlebenden des Menschenhandels, darunter Familienzusammenführung, Unterkünfte, Beratung, Zugang zu Gesundheitsversorgung, Ausbildung und finanzielle Unterstützung. Des Weiteren gibt es ein starkes Netzwerk nationaler NGOs, die ähnliche Dienste anbieten (STDOK 3.12.2021).
NAPTIP betreibt für Opfer von Menschenhandel Frauenhäuser im ganzen Land. Mehr als 10.000 Personen wurde dort bereits geholfen. Im FCT ist NAPTIP für die Durchsetzung des VAPP zuständig, dort können auch Gewaltopfer in NAPTIP-Frauenhäusern untergebracht werden. Neben NAPTIP gibt es auch NGOs, welche über Frauenhäuser verfügen. Meist liegt auch dort der Fokus auf Opfern des Menschenhandels. Es gibt aber auch regionale sowie bundesweit operierende NGOs, die sich um alleinstehende Frauen, sowie Opfer von häuslicher Gewalt und FGM kümmern. Diese Organisationen betreiben Wohn- und Bildungsmöglichkeiten für Frauen. In den meisten Schutzeinrichtungen wird auch einfache medizinische Betreuung angeboten sowie psychosoziale Beratung. Frauenhäuser sind in der Regel temporäre Unterkünfte. In den Frauenhäusern wird – wenn nötig – versucht, die Familie ausfindig zu machen. Opfer kehren nach dem Leben in einem Frauenhaus üblicherweise zu ihren Familien zurück (STDOK 3.12.2021).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (23.1.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw04-2023.html, Zugriff 24.1.2023
? BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 - Nigeria Country Report, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_NGA.pdf, Zugriff 3.10.2022
? DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (3.12.2020): DFAT Country Information Report Nigeria, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/dfat-country-information-report-nigeria-3-december-2020.pdf, Zugriff 11.10.2022
? HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085483.html, Zugriff 18.1.2023
? ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022
? STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (3.12.2021): Themenbericht - Zur sozioökonomischen Lage der und Gewalt gegen Frauen unter Hinzunahme der Informationen der FFM Nigeria 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066684/NIGR_THEM_Frauen_2021_12_03_KE.pdf, Zugriff 11.10.2022
? USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071178.html, Zugriff 3.10.2022
? VA - Vertrauensanwalt der ÖB Abuja (20.1.2021): Bericht des VA, übermittelt via e-mail am 21.1.2021, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf
(Alleinstehende) Frauen: interne Relokation, Rückkehr, Menschenhandel
Letzte Änderung: 26.01.2023
Im Allgemeinen können Frauen überall alleine leben – allerdings unter teils schwierigen Umständen. Aufgrund des vorherrschenden traditionellen Rollenbildes werden allein lebende Frauen sozial weniger akzeptiert als verheiratete Frauen. Zahlreiche regional und bundesweit operierende NGOs unterstützen alleinstehende Frauen und Mütter in Notlage. Hinsichtlich der Akzeptanz alleinstehender Frauen gibt es tendenziell ein Nord-Süd-Gefälle. Im liberaleren Südwesten des Landes – und dort vor allem in den Städten – werden alleinstehende oder allein lebende Frauen eher akzeptiert. Der Wechsel des Wohnorts ist für alleinstehende Frauen und Mütter ohne Netzwerk schwierig (STDOK 3.12.2021).
Aus europäischer Sicht ist die Lage für alleinstehende Mütter schwierig, wenn es ihnen nicht gelingt, eine Arbeit zu finden oder wenn kein entsprechendes Netzwerk vorhanden ist. Meist ist für alleinstehende, geschiedene oder verwitwete Frauen aber ein solches familiäres Netzwerk vorhanden, um hier unterstützend einzugreifen. Und üblicherweise ist es für alleinstehende Mütter möglich, Arbeit zu finden. Die meisten von ihnen arbeiten auch – abhängig vom Bildungsgrad – z. B. in der Landwirtschaft, im Kleingewerbe, als Reinigungskraft oder Haushaltshilfe, oder sie betreiben eine Straßenküche. Kinderbetreuung kann bei besser verdienenden Frauen durch Kindermädchen erfolgen. Frauen im informellen Sektor nehmen ihre Kinder meist zur Arbeit mit (STDOK 3.12.2021).
18 Prozent der nigerianischen Haushalte werden von Frauen geführt. Alleinstehende Frauen können eigenständig Wohnungen mieten sowie leben und arbeiten – vor allem in größeren Städten wie Abuja und Lagos. Ein Großteil der bei der Fact Finding Mission (FFM) Nigeria 2019 befragten Quellen gab dies an, nur zwei Quellen gaben widersprüchlich dazu an, dass ein männlicher Bürge benötigt wird (STDOK 3.12.2021).
Die effektive staatliche Institution NAPTIP [National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons] ist eine zentrale Anlaufstelle für Rückkehrerinnen (STDOK 3.12.2021; vgl. ÖB 9.2022). Die Behörde unterhält in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros. Daneben gibt es weitere staatliche und halbstaatliche Einrichtungen zur Unterstützung von Rückkehrerinnen sowie NGOs, die Hilfe für Rückkehrerinnen anbieten. Für alleinstehende Frauen, die aus Europa zurückkehren, besteht kein generelles Stigma. Hat die Frau im Ausland Geld verdient, wird sie willkommen geheißen. Kommt sie mittellos zurück, gilt sie oft als Schande für die Gemeinschaft (STDOK 3.12.2021). NAPTIP ist Rückführungspartner für Drittstaaten und leistet unter anderem auch Integrationshilfe (ÖB 19.2022).Die effektive staatliche Institution NAPTIP [National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons] ist eine zentrale Anlaufstelle für Rückkehrerinnen (STDOK 3.12.2021; vergleiche ÖB 9.2022). Die Behörde unterhält in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros. Daneben gibt es weitere staatliche und halbstaatliche Einrichtungen zur Unterstützung von Rückkehrerinnen sowie NGOs, die Hilfe für Rückkehrerinnen anbieten. Für alleinstehende Frauen, die aus Europa zurückkehren, besteht kein generelles Stigma. Hat die Frau im Ausland Geld verdient, wird sie willkommen geheißen. Kommt sie mittellos zurück, gilt sie oft als Schande für die Gemeinschaft (STDOK 3.12.2021). NAPTIP ist Rückführungspartner für Drittstaaten und leistet unter anderem auch Integrationshilfe (ÖB 19.2022).
NAPTIP bietet unter anderem um 2.000 US-Dollar mehrmonatige Rehabilitierung (psychologische Betreuung) und Berufstraining für ehemalige Zwangsprostituierte an (ÖB 9.2022). Generell gibt es neben NAPTIP noch andere NGOs, welche über Frauenhäuser verfügen. Meist liegt der Fokus aber auf Menschenhandel (NHRC 9./10.2019). NAPTIP verfügt in Nigeria über mehrere Schutzeinrichtungen, vermittelt Frauen aber auch an andere Organisationen – etwa MeCAHT oder WOTCLEF – weiter (NAPTIP 9./10.2019).
Im traditionell konservativen Norden, aber auch in anderen Landesteilen, sind alleinstehende Frauen oft erheblichem Druck der Familie ausgesetzt und können diesem häufig nur durch Umzug in eine Stadt entgehen, in der weder Familienangehörige noch Freunde der Familie leben. Im liberaleren Südwesten des Landes – und dort vor allem in den Städten – werden alleinstehende oder allein lebende Frauen eher akzeptiert (AA 22.2.2022). Im Allgemeinen gibt es Teile des Landes, in denen eine Person keine begründete Furcht vor Verfolgung haben muss bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht, und es je nach Art der Bedrohung durch nicht-staatliche Akteure und die Lebensumstände der Person die Möglichkeit eines Wohnortswechsels gibt. Im Allgemeinen dürfte der Wechsel des Wohnortes für alleinstehende Frauen ohne Zugang zu einem unterstützenden Netzwerk schwieriger sein (UKHO 9.2021). Für alleinstehende Frauen besteht die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten (AA 24.11.2022).
In Nigeria sind neben den UNO-Teilorganisationen 40.000 NGOs registriert, welche teilweise auch im Frauenrechtsbereich tätig sind. Die Ehefrauen der Gouverneure sind in von ihnen finanzierten gerade im Frauenbildungs- und Hilfsbereich sehr aktiv: Sie betreuen Frauenhäuser, Bildungseinrichtungen für junge Mädchen, rückgeführte Prostituierte und minderjährige Mütter sowie Kliniken und Gesundheitszentren für Behinderte, HIV-Erkrankte und Pensionisten. Daneben unterstützen sie zahlreiche Aufklärungskampagnen, zum Beispiel für Krebs-Vorsorgeuntersuchungen oder gegen Zwangsbeschneidung und häusliche Gewalt. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, unter anderem bei der Straßenreinigung (ÖB 9.2022).
Eine Auswahl spezifischer Hilfsorganisationen für Frauen:
WACAOL - Women Aid Collective, No 9 Matthias Ilo Avenue, New Haven Extension by Akanu Ibia Airport Flyover, Enugu State. Tel: +234 9060002128, E-Mail: wacolnig@gmail.com, wacolnig@yahoo.com. WACOL ist eine Wohltätigkeitsorganisation und bietet verschiedene Unterstützung an: Schulungen, Forschung, Rechtsberatung, Unterkunft, kostenloser Rechts- und Finanzbeistand, Lösung familieninterner Konfliktsituationen, Informationen und Bücherdienste (WACOL o.D.).
WARDC - Women Advocates Research and Documentation Centre; Lagos Office: No 22, Afariogun street, off Obafemi Awolowo way, Ikeja Underbridge, Lagos; Abuja Office: No 17, Iwopin close off ondo street, behind Area 1 shopping complex, Garki-Abuja; Tel: +2348180056401, +2348055951858; E-Mail: info@wardcnigeria.org, womenadvocate@yahoo.com. WARDC ist eine Frauenrechtsorganisation in Nigeria, die Frauen, die Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt und anderen Frauenrechtsverletzungen geworden sind, unentgeltlich Rechtsberatung anbietet. Seit seiner Gründung hat WARDC über 450 Fälle vor Gericht verhandelt, vier Sammelklagen angestrengt und durchschnittlich sechs Frauen pro Woche zu Rechts- und Sozialberatung in Fragen geschlechtsspezifischer Gewalt und anderen zivilrechtlichen Angelegenheiten, die Frauen betreffen, empfangen (WARDC o.D.).
WOCON - The Women’s Consortium of Nigeria: 13 Okesuna Street, Off Igbosere Road, Lagos, Nigeria, Tel: +234 8033188767, +2349134197431, +234 8037190133, +234 8033347896, E-Mail: wocon95@yahoo.com, info@womenconsortiumofnigeria.org (WOCON o.D.a). WOCON ist eine gemeinnützige NGO, die sich der Durchsetzung der Frauenrechte und der Erzielung von Gleichheit, persönlicher Entwicklung und Frieden widmet. Ziel ist die Aufklärung bezüglich Menschenhandel und der Kampf gegen den Menschenhandel (WOCON o.D.b).
WRAPA - Women's Rights Advancement and Protection Alternative: 19, Monrovia Street, Off Aminu Kano Way, Wuse II Abuja, Tel.: 08188699961, 08172125692, 07063807887, E-Mail: Wrapa399@gmail.com, wrapa399@yahoo.com. WRAPA ist eine Organisation, die bundesweit für Frauenrechte eintritt. Aktivitäten umfassen kostenfreie Rechtsberatung, Ausbildung, Mobilisation, Sensibilisierung und Meinungsbildung bezüglich rechtlicher Reformen. Jede Frau, die in irgendeiner Form einen Eingriff in ihre Rechte bzw. eine Diskriminierung erlitten hat, kann in den Genuss der Unterstützung von WRAPA kommen (WRAPA o.D.).WRAPA - Women's Rights Advancement and Protection Alternative: 19, Monrovia Street, Off Aminu Kano Way, Wuse römisch zwei Abuja, Tel.: 08188699961, 08172125692, 07063807887, E-Mail: Wrapa399@gmail.com, wrapa399@yahoo.com. WRAPA ist eine Organisation, die bundesweit für Frauenrechte eintritt. Aktivitäten umfassen kostenfreie Rechtsberatung, Ausbildung, Mobilisation, Sensibilisierung und Meinungsbildung bezüglich rechtlicher Reformen. Jede Frau, die in irgendeiner Form einen Eingriff in ihre Rechte bzw. eine Diskriminierung erlitten hat, kann in den Genuss der Unterstützung von WRAPA kommen (WRAPA o.D.).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Januar 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068657/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Januar_2022%29%2C_22.02.2022.pdf, Zugriff 3.10.2022
? NAPTIP - National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons [Nigeria] (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation), Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf.
? NHRC - National Human Rights Commission [Nigeria] (9/10.2019): Interview im Rahmen der FFM Nigeria 2019 (BFA Staatendokumentation), Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf.
? ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022
? STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (3.12.2021): Themenbericht - Zur sozioökonomischen Lage der und Gewalt gegen Frauen unter Hinzunahme der Informationen der FFM Nigeria 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066684/NIGR_THEM_Frauen_2021_12_03_KE.pdf, Zugriff 11.10.2022
? UKHO - United Kingdom Home Office [Großbritannien] (9.2021): Country Policy and Information Note Nigeria: Internal relocation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060292/NGA_CPIN_Internal_Relocation.pdf, Zugriff 11.10.2022
? WACOL - Women Aid Collective (o.D.): Homepage, https://wacolnigeria.org/about-us/, Zugriff 11.10.2022
? WARDC - Women Advocates Research and Documentation Centre (o.D.): About us, https://wardcnigeria.org/about-us/#whoweare, Zugriff 10.11.2022
? WOCON - Women’s Consortium of Nigeria (o.D.a): WOCON - Contact, http://womenconsortiumofnigeria.org/?q=content/contact, Zugriff 11.10.2022
? WOCON - Women’s Consortium of Nigeria (o.D.b): WOCON - About us, http://womenconsortiumofnigeria.org/?q=about-us, Zugriff 11.10.2022
? WRAPA - Women's Rights Advancement and Protection Alternative (o.D.): FAQ, https://wrapanigeria.org/faq/, Zugriff 11.10.2022
Grundversorgung
Letzte Änderung: 26.01.2023
Nigeria ist als bevölkerungsreichstes Land Afrikas mit geschätzten mehr als 218 Millionen Einwohnern neben Ägypten und Südafrika eine der größten Volkswirtschaften des Kontinents (ÖB 9.2022). Vor einigen Jahren zog das westafrikanische Land in puncto Wirtschaftsleistung an Südafrika vorbei. Wegen des Doppelschocks (Covid-19-Pandemie, Verfall der Ölpreise) war Nigerias Bruttoinlandsprodukt (BIP) im Jahr 2020 real um 1,8 Prozent geschrumpft. Danach ging es wieder bergauf: Im Jahr 2021 sind die Ölpreise kräftig gestiegen und auch andere Bereiche der Wirtschaft haben sich zunehmend erholt (ABG 12.2022). 2021 erreichte die nigerianische Wirtschaft vor allem aufgrund der deutlich gestiegenen Ölpreise und der fortschreitenden Erholung des privaten Sektors ein deutlich über den Erwartungen des IWF liegendes reales Wachstum von 3,6 Prozent. Damit gelang nach sechs Jahren wirtschaftlichen Wachstums, welches durchgehend niedriger als das Bevölkerungswachstum war, eine Trendumkehr (WKO 13.6.2022).
Nigeria leidet, ebenso wie andere ressourcenreiche Entwicklungsländer, unter dem sogenannten Erdöl-Fluch. Dieser hat in den letzten 40 Jahren zur Vernachlässigung vieler anderer Wirtschaftszweige geführt und die Importabhängigkeit des Landes in vielen Bereichen sehr groß werden lassen. Der Erdölsektor erwirtschaftet über 95 Prozent der Exporteinnahmen und über 60 Prozent der Staatseinnahmen Nigerias. Er stagnierte während der letzten Jahre jedoch in seiner Entwicklung und trägt lediglich ca. acht Prozent zum BIP bei. Die große Abhängigkeit von Erdöl und Erdgas im Bereich des Exports und damit der Einnahme von Devisen war die grundlegende Ursache der nigerianischen Wirtschaftskrisen der Jahre 2016, 2017 und 2020. Gleichzeitig stellt der Import von raffinierten Erdölprodukten den größten Ausgabeposten bei den Importen dar. Dies ist einerseits durch die mangelnde Funktionstüchtigkeit der vier großen staatlichen nigerianischen Raffinerien zu erklären, andererseits aber auch dadurch, dass die Stromversorgung von Produktionsbetrieben und Infrastruktureinrichtungen sowie von wohlhabenderen Haushalten zum Großteil auf den Betrieb von Dieselgeneratoren beruht. Eine deutliche Verbesserung der Situation sollte sich aus den Ergebnissen der Turn-Around-Wartungsarbeiten an den großen staatlichen Raffinerien sowie aus der Inbetriebnahme der weltgrößten Einstrang-Ölraffinerie durch die private Dangote Group ergeben (ÖB 9.2022).
Das Wirtschaftswachstum liegt in Nigeria unter dem Bevölkerungswachstum. Auch mittelfristig ist keine nennenswerte Veränderung dieser Situation zu erwarten (geschätztes BIP-Wachstum für 2022: 2,5 Prozent; geschätztes Bevölkerungswachstum 2,6-3,2 Prozent). Gemäß Weltbank ist das geschätzte Wirtschaftswachstum für 2022-2024 durchschnittlich 3,2 Prozent. Die Ungleichheit in Bezug auf Einkommen und Chancen ist nach wie vor groß und hat sich negativ auf die Armutsbekämpfung ausgewirkt (WB 14.9.2022). Die Verarmung des Großteils der nigerianischen Bevölkerung wird sich fortsetzen. Das Fehlen wirtschaftlicher Chancen bei gleichzeitig hohem Bevölkerungswachstum gilt als Hauptantrieb für Migration. Sozio-ökonomisch betrachtet gehören die Migranten eher zur wachsenden gebildeten unteren Mittelklasse und kommen oft aus Städten des Südens und Südwestens Nigerias (vor allem aus dem Bundesstaat Edo). Dort gibt es seit Jahrzehnten eine hohe Mobilität landwirtschaftlicher Arbeitskräfte, Schmuggel- und Menschenhandelsnetzwerke, eine prekäre Arbeitssituation und kaum Aussicht für Jugendliche, das angestrebte Lebensziel zu verwirklichen. Sozio-kulturelle Zwänge sowie ein von sozialen Medien falsches kolportiertes Bild von Europa sind weitere Push-Faktoren (ÖB 9.2022).
Stärken der nigerianischen Wirtschaft: Reiche Erdöl- und Gasvorkommen; relativ breit aufgestellte Industrie in Lagos; größter Verbrauchermarkt Afrikas mit mehr als 210 Millionen Einwohnern; großer Pool an motivierten Arbeitskräften. Schwächen: schlechte Infrastruktur; Korruption und Vetternwirtschaft in der öffentlichen Verwaltung; hohe Standortkosten und steigende Sicherheitskosten; Großteil der Bevölkerung mit rückläufiger Kaufkraft (ABG 12.2022). Nigeria verfügt durch in den 1950er bzw. 1970er-Jahren entdeckte umfangreiche Öl- und Gasvorkommen, großteils noch unerschlossene Bodenschätze, eine ausreichende Agrarbasis, ein relativ günstiges Klima und fruchtbare Böden, eine vergleichsweise gut ausgebaute, jedoch unzureichend instandgehaltene Infrastruktur und einen Binnenmarkt von mehr als 200 Millionen Menschen über deutlich bessere Entwicklungschancen als die meisten anderen Staaten Westafrikas (ÖB 9.2022).
Nigeria ist im Bereich der Landwirtschaft keineswegs autark, sondern auf Importe, vor allem von Reis, angewiesen. Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertriebenenbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram und ISWAP, herrschen lang andauernde Hungerperioden in den nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten (ÖB 9.2022). Die Inflation bei Lebensmitteln in Nigeria erreichte im Juli 2022 22 Prozent und verursachte große Probleme, da die Familien darum kämpfen, sich Lebensmittel leisten zu können. Im Juni 2022 gab die Bundesregierung bekannt, dass 2 Millionen Haushalte von ihrem Conditional Cash Transfer (CCT) Programm profitieren (HRW 12.1.2023).
Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt. Etwa 60 Prozent der geschätzten 200 Millionen Menschen leben in absoluter Armut (BS 23.2.2022). Gemäß Schätzungen der Weltbank leben ca. 40 Prozent der Bevölkerung unter der Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar pro Tag, 30 Prozent (ca 70 Millionen Menschen) in extremer Armut (ÖB 9.2022). Nach Schätzungen der Weltbank leben über 95 Millionen Nigerianer in Armut und müssen mit etwa 1,90 US-Dollar pro Tag auskommen. Eine Untersuchung von Human Rights Watch aus dem Jahr 2021 ergab, dass Nigeria über kein funktionierendes Sozialschutzsystem verfügt, das die Bürger vor wirtschaftlichen Schocks schützt. Außerdem wurde festgestellt, dass Ad-hoc-Initiativen wie das CCT-Programm nicht in der Lage waren, das Recht der Menschen auf einen angemessenen Lebensstandard während der Covid-19-Pandemie zu schützen (HRW 12.1.2023).
Die letzten offiziellen Zahlen des nigerianischen National Bureau of Statistics (NBS) die Arbeitslosigkeit betreffend stammen aus dem 4. Quartal 2020. Demnach waren Ende 2020 56,1 Prozent der arbeitsfähigen nigerianischen Bevölkerung entweder arbeitslos (33,3 Prozent) oder unterbeschäftigt (22,8 Prozent). Damit hat sich die Arbeitslosigkeit laut offiziellen Daten innerhalb von fünf Jahren mehr als vervierfacht. Zumindest jeder zweite erwerbsfähige nigerianische Bürger ist völlig ohne Arbeit oder unterbeschäftigt (ÖB 9.2022). Laut NBS sind mit Stand Mai 2022 immer noch die Zahlen aus Q4 2020 die aktuellsten. Die Arbeitslosigkeit lag im Q4 2020 bei 33,3 Prozent (NBS 2022). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 9.2022; vgl. BS 23.2.2022).Die letzten offiziellen Zahlen des nigerianischen National Bureau of Statistics (NBS) die Arbeitslosigkeit betreffend stammen aus dem 4. Quartal 2020. Demnach waren Ende 2020 56,1 Prozent der arbeitsfähigen nigerianischen Bevölkerung entweder arbeitslos (33,3 Prozent) oder unterbeschäftigt (22,8 Prozent). Damit hat sich die Arbeitslosigkeit laut offiziellen Daten innerhalb von fünf Jahren mehr als vervierfacht. Zumindest jeder zweite erwerbsfähige nigerianische Bürger ist völlig ohne Arbeit oder unterbeschäftigt (ÖB 9.2022). Laut NBS sind mit Stand Mai 2022 immer noch die Zahlen aus Q4 2020 die aktuellsten. Die Arbeitslosigkeit lag im Q4 2020 bei 33,3 Prozent (NBS 2022). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 9.2022; vergleiche BS 23.2.2022).
Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Eine immer noch geringe Anzahl von Nigerianern (acht Millionen) ist im Pensionssystem (Contributory Pension Scheme) registriert (BS 23.2.2022).
Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige (ÖB 9.2022). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen (BS 23.2.2022). Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 9.2022).
Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Die Nahrungsmittelkrise infolge der russischen Invasion in der Ukraine treibt die Getreidepreise beträchtlich in die Höhe (ÖB 9.2022).
Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "mini-farming" eine Möglichkeit, selbstständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und "grasscutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbstständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden zehn Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB 10.2021).
Ende Dezember 2021 wurde von Präsident Buhari mit dem National Development Plan eine neue Initiative für die Jahre 2021 bis 2025 vorgestellt. Diese beinhaltet als Ziele ein durchschnittliches reales Wirtschaftswachstum von 4,6 Prozent (so wie bereits im ERGP), das Schaffen von 21 Millionen Vollzeit-Arbeitsstellen und die Reduktion des absolut armen Teils der Bevölkerung um 35 Millionen Menschen. Die Finanzierung des Plans, welcher Gesamtinvestitionen im Wert von Naira 348 Billionen (USD 838,5 Milliarden) vorsieht, soll mangels geringer staatlicher Mittel zu über 85 Prozent durch die Privatwirtschaft erfolgen (WKO 6.2022).
Infolge massiver Überschwemmungen im September und Oktober 2022 sind nach Einschätzung der Vereinten Nationen (UN) in Nigeria mittlerweile mehr als 2,5 Millionen Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen. Dazu zählen demnach 1,5 Millionen Kinder, die durch sich ausbreitende Krankheiten, Hunger oder Ertrinken bedroht sind. Es handelt sich um die schlimmsten Überflutungen der vergangenen zehn Jahre. 34 der insgesamt 36 Bundesstaaten sind von den Überschwemmungen betroffen. Mehr als 600 Menschen sind ums Leben gekommen, mehr als 200.000 Einwohnerinnen und Einwohner haben ihr Zuhause verloren (TS 22.10.2022).
Quellen:
? ABG - Africa Business Guide (12.2022): Länderprofil Wirtschaft in Nigeria, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/nigeria, Zugriff 17.1.2023
? BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 - Nigeria Country Report, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_NGA.pdf , Zugriff 3.10.2022
? HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085483.html, Zugriff 18.1.2023
? NBS - National Bureau of Statistics [Nigeria] (2022): Homepage, https://www.nigerianstat.gov.ng/, Zugriff 17.1.2023
? ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022
? ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 4.10.2022
? TS - Tagesschau / NDR (22.10.2022): Überschwemmungen in Nigeria - 2,5 Millionen Menschen brauchen humanitäre Hilfe, https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/nigeria-ueberschwemmungen-un-101.html, Zugriff 9.11.2022
? WB - World Bank (14.9.2022): Nigeria - Overview, https://www.worldbank.org/en/country/nigeria/overview, Zugrifff 11.11.2022
? WKO - Wirtschaftskammer Österreich (13.6.2022): Die nigerianische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-nigerianische-wirtschaft.html, Zugriff 13.10.2022
? WKO - Wirtschaftskammer Österreich (6.2022): Wirtschaftsbericht Nigeria, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/nigeria-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 13.10.2022
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 26.01.2023
Nigeria verfügt über ein pluralistisches Gesundheitssystem, in dem die Gesundheitsfürsorge gemeinsam vom öffentlichen und privaten Sektor sowie durch moderne und traditionelle Systeme erbracht wird. Die Verwaltung des nationalen Gesundheitssystems ist dezentralisiert in einem dreistufigen System zwischen Bundes-, Landes- und Lokalregierungen (EUAA 4.2022). Die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten in Nigeria sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor hat sich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Trotzdem ist die Gesundheitsversorgung - vor allem auf dem Land - mangelhaft (AA 24.11.2022). Die Bundesregierung gibt weniger für Gesundheit und Bildung aus als fast jedes andere Land der Welt (0,6 Prozent des BIP für Gesundheit) (ÖB 9.2022).
Obwohl die durchschnittliche Lebenserwartung bei der Geburt gestiegen ist (54,7 Jahre laut Human Development Report 2020), hat die Verbesserung des Zugangs zu einer angemessenen Gesundheitsversorgung in Nigeria keine hohe Priorität. Aufgrund von Konflikten, Terroranschlägen, sozioökonomischen Bedingungen, Unterernährung, Klimawandel, Zugang zu Wasser, sanitären Einrichtungen und Hygiene gibt es nach wie vor große Unterschiede im Gesundheitszustand zwischen den Bundesstaaten und geopolitischen Zonen (ÖB 9.2022).
Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern (z. B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard (AA 24.11.2022).
Wie die meisten afrikanischen Länder leidet auch Nigeria unter einem kritischen Mangel an Fachkräften beim Gesundheitspersonal (HRH). Obwohl das Land einen der größten Bestände an Gesundheitspersonal hat, ist die Dichte an Ärzten, Krankenschwestern und Hebammen unzureichend (1,95 pro 1.000). Nach Schätzungen der Weltbank kamen im Jahr 2018 etwa 0,4 Ärzte auf 1.000 Einwohner während die Zahl der Krankenschwestern und Hebammen im Jahr 2019 auf 1,5 pro 1.000 Einwohner geschätzt wurde. Weitere Herausforderungen im Bereich der Humanressourcen sind die ungleiche Verteilung des Gesundheitspersonals auf die Bundesstaaten, Finanzierungslücken und Abwanderung von qualifiziertem Gesundheitspersonal in andere Länder (EUAA 4.2022).
Es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen (AA 24.11.2022). Es gibt so gut wie keine Dienste für die psychische Gesundheit (ÖB 9.2022). Im ambulanten Bereich gibt es in Einzelfällen in den größeren Städten qualifizierte Psychiater, die nicht einweisungspflichtige Patienten mit klassischen Psychosen und Persönlichkeitsstörungen behandeln können (AA 24.11.2022). Es gibt weniger als 300 Psychiater für eine Bevölkerung von mehr als 200 Millionen Menschen, und angesichts der geringen Kenntnisse über psychische Störungen in der Primärversorgung sind die Familien in den ländlichen Gebieten auf sich allein gestellt, wenn es darum geht, ihre betroffenen Familienmitglieder zu versorgen. Auch die Zahlen für psychosoziale Fachkräfte sind niedrig, denn die Gesamtzahl der Fachkräfte im Bereich der psychischen Gesundheit liegt bei 0,9 pro 100.000 Einwohner, aufgeschlüsselt (jeweils pro 100.000 Einwohner) in 0,70 Krankenschwestern, 0,02 Psychologen, 0,10 Psychiater, 0,04 Sozialarbeiter und 0,01 Ergotherapeuten (EUAA 4.2022). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an. Die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team des Krankenhauses direkt am Flughafen sollten im Einzelfall vorher erfragt werden. Die Behandlungskosten sind je nach Schwere der Krankheit unterschiedlich (AA 24.11.2022).
Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch im informellen Sektor (AA 24.11.2022). Die Krankenversicherung hat in Nigeria, was die prozentuale Abdeckung der Bevölkerung angeht, kaum an der Oberfläche gekratzt. 97 Prozent der nigerianischen Bevölkerung sind in keiner Weise krankenversichert. Die drei Prozent der Bevölkerung, die krankenversichert sind, werden durch die Krankenversicherung der Arbeitnehmer abgedeckt. Von diesen drei Prozent sind 56,7 Prozent Männer und 43,3 Prozent Frauen. Der Zugang zu einer erschwinglichen Gesundheitsversorgung bleibt für die meisten Nigerianer unerreichbar, insbesondere für diejenigen, die keine formelle Beschäftigung haben. Trotz der Einführung verschiedener Krankenversicherungsprogramme ist es dem National Health Insurance Scheme (NHIS) nicht gelungen, diejenigen zu erfassen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Die kumulierte Deckungsrate dieser anderen Programme lag bei weniger als einem Prozent der Krankenversicherten. Die Alternative zur Krankenversicherung sind enorme individuelle Ausgaben für die Gesundheit, und im Jahr 2018 war Nigeria das Land mit den dritthöchsten privat getätigten Ausgaben für die Gesundheit. 76,6 Prozent der Gesundheitsausgaben in dem Land wurden aus eigener Tasche bezahlt (Dataphyte 24.12.2021).
Apotheken und in geringerem Maße private Kliniken verfügen über essenzielle Medikamente. Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Für Medikamente muss man selbst aufkommen. Das Preisniveau ist insgesamt uneinheitlich, selbst Generika können bisweilen durchaus teurer als in, zum Beispiel, deutschen Apotheken sein (AA 24.11.2022). Die Kosten medizinischer Behandlung und Medikamente müssen im Regelfall selbst getragen werden; die Kosten für Medikamente sind hoch und für die meisten Nigerianer unerschwinglich. Medikamente gegen einige weitverbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖB 9.2022). Gemäß einer weiteren Quelle werden Medikamente für sogenannte vorrangige Krankheiten in staatlichen Gesundheitseinrichtungen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter antiretrovirale Medikamente sowie Medikamente gegen Tuberkulose und multiresistente Tuberkulose. Probleme in der Versorgungskette haben zur Bildung informeller Arzneimittelmärkte geführt. Die Medikamentenpreise variieren in den nördlichen und südlichen Regionen; sie sind im Norden höher, weil die Verteilung von den südlichen Häfen in die nördlichen Regionen kostenintensiver ist (EUAA 4.2022).
Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte vertrieben werden (bis zu 25 Prozent aller verkauften Medikamente), die nur eingeschränkt wirken (AA 24.11.2022). Der unerlaubte Verkauf von Medikamenten und die schlechte Qualität von gefälschten Arzneimitteln sind weitere große Herausforderungen (ÖB 9.2022).
Gerade im ländlichen Bereich werden „herbalists“ und traditionelle Heiler aufgesucht (ÖB 9.2022).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023
? Dataphyte (24.12.2021): Health Insurance in Nigeria – Only 3% of Nigerians are Covered, https://www.dataphyte.com/latest-reports/development/health-insurance-in-nigeria-only-3-of-nigerians-are-covered/, Zugriff 21.10.2022
? EUAA - European Union Agency for Asylum (4.2022): Report on medical care (political context; economy; socio-cultural features; organisation of the health system; healthcare human resources; pharmaceutical sector; patient pathways; insurance; cost; treatments; mental healthcare; selected medicines price list), https://www.ecoi.net/en/file/local/2071828/2022_04_EUAA_MedCOI_Report_Nigeria.pdf, Zugriff 21.10.2022
? ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022
Rückkehr
Letzte Änderung: 26.01.2023
Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 9.2022).Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 9.2022).
Die Österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JRO) gemeinsam mit FRONTEX und anderen EU-Mitgliedstaaten. Nach der COVID-19 bedingten Suspendierung der Repatriierungsflüge wurden diese im März 2022 wieder aufgenommen und Landegenehmigungen erteilt (ÖB 9.2022).
Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 24.11.2022). Die Rückgeführten verlassen nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung durch die nigerianischen Behörden das Flughafengebäude und steigen zumeist in ein Taxi oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann aufgrund von fehlenden Erfahrungen jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden zu gewärtigen haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 9.2022).
Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten (AA 24.11.2022). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets "overstay" angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 9.2022).
Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, sodass z. B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne Weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure betreiben Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. IOM ist ebenfalls in Abuja und Lagos vertreten. Gleichermaßen haben im Herbst 2018 in Lagos, Abuja und Benin City Migrationsberatungszentren der GIZ ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte angeboten (AA 24.11.2022).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.11.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083020/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_24.11.2022.pdf, Zugriff 9.1.2023
? ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022
2. Beweiswürdigung:
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Sachverhalt:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) zur Person der BF und ihres Lebensgefährten B. H. wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) zur Person der BF und ihres Lebensgefährten B. H. wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Außerdem wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria (Stand 26.01.2023) berücksichtigt.
2.2. Zur Person der BF:
Die Identität der BF ergibt sich aus ihrem nigerianischen Reisepass, gültig von 14.05.2008 bis 13.05.2013.
Die Feststellungen zur Person der BF, zu ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit, zu ihrer Herkunft, zu ihrer Schulbildung und Arbeitserfahrung, zu ihren fehlenden familiären Anknüpfungspunkten in der Heimat und ihren Halbbrüdern ergeben sich aus ihren entsprechenden Äußerungen gegenüber der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person der BF aufkommen lässt.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die BF leidet an Asthma, wofür sie bei Bedarf ein Asthma-Medikament einnimmt (AS 150; Verhandlungsprotokoll vom 08.03.2023, S 3), ansonsten gab sie zuletzt vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.03.2023 an, gesund zu sein. Aufgrund dessen konnte auch auf die Arbeitsfähigkeit der BF geschlossen werden.
Dass die BF Nigeria 2001 verlassen hat, ergibt sich aus dem Inhalt der Verwaltungsakten. Die Feststellung zum Aufenthalt der BF in Österreich ergibt sich aus ihren Aussagen sowie aus einem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Dass sich die BF nicht um Ausstellung eines neuen Reisepasses bemühte, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Vor der erkennenden Richterin führte sie am 08.03.2023 aus, nicht zur Botschaft gegangen zu sein, da sie zu viel Angst gehabt habe (Verhandlungsprotokoll vom 08.03.2023, S 4). Dadurch verletzte die BF ihre Mitwirkungspflicht im Verfahren.
Die Feststellung, dass sie sich seit 2019 in einer Lebensgemeinschaft mit dem österreichischen Staatsangehörigen B. H. befindet, konnte insbesondere aufgrund des in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 08.03.2023 gewonnenen persönlichen Eindrucks der BF und des als Zeugen einvernommenen B. H. getroffen werden. Insbesondere schilderte B. H. glaubhaft, dass ihm während der ca. zweimonatigen Abwesenheit der BF, als diese eine Freundin in Wien besuchte, klargeworden sei, wie viel sie ihm bedeute (Verhandlungsprotokoll vom 08.03.2023, S 16). Dass das Paar seit August 2019 im gemeinsamen Haushalt leben, welcher jedoch erst ab 20.07.2021 im Zentralen Melderegister aufscheint, ergibt sich ebenso aus den diesbezüglichen glaubhaften Angaben der BF und des Zeugen B. H. sowie den ZMR-Abfragen. Auch die Mutter des B. H., welche an derselben Wohnadresse lebt, gab in deren Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.07.2021 an, dass die BF seit 2019 bei ihnen lebe (AS 65).
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse, die Lebensumstände und die Integration der BF in Österreich beruhen ebenfalls auf ihren Aussagen und ergeben sich aus den dazu in Vorlage gebrachten Dokumenten.
Die BF legte im Verfahren folgende Unterlagen hinsichtlich ihrer Integration vor: Anmeldungsbestätigung „Deutsch Integrationskurs“ vom 14.10.2021, Anmeldebestätigung „Deutsch Integrationskurs B1, Teil 1“ vom 26.07.2021, einen Arbeitsvorvertrag als Abwäscherin in Vollzeit vom 24.10.2021, gültig bis 31.03.2022, eine Bestätigung über ein Vermittlungsgespräch beim Landesfreiwilligenzentrum vom 08.11.2021 sowie vom 08.03.2022, ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung vom 04.11.2021, ein ÖSD Zertifikat A2 vom 16.11.2015, eine Bestätigung der Stadtgemeinde A. über das soziale Engagement der BF seit 05.11.2021 im Sozialmarkt S. im Ausmaß von 5 Wochenstunden vom 26.04.2022 sowie vom 07.02.2023, einen Versicherungsdatenauszug vom 23.02.2023, eine Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen über die beitragsfreie Mitversicherung vom 27.02.2023 sowie eine Kopie ihrer E-Card.
Dass die BF in beruflicher Hinsicht an keinen Aus- und Weiterbildungskursen teilgenommen hat, ergibt sich daraus, dass sie bislang weder vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren entsprechende Nachweise vorgelegt hat. Die Feststellung zur nicht gegebenen Selbsterhaltungsfähigkeit der BF basiert auf dem Umstand, dass sie vor der erkennenden Richterin selbst vermeinte, dass ihr Lebensgefährte für alle ihre Kosten aufkommt und geht sie darüber hinaus auch keiner nachhaltigen Beschäftigung nach. Auch B. H. bestätigte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sämtliche Lebenserhaltungskosten der BF zu tragen. Die Feststellung zu ihren Deutsch-Kenntnissen auf Niveau A2 beruht auf dem vorgelegten ÖSD Zertifikat sowie dem Eindruck in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Das gemeinnützige Engagement der BF im Ausmaß von 5 Wochenstunden ergibt sich aus dem Bestätigungsschreiben der Gemeinde vom 26.04.2022 sowie vom 07.02.2023. Ihr Lebensgefährte gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung glaubhaft an, dass die BF bei Erhalt eines Aufenthaltstitels sofort in seinem Betrieb zu arbeiten beginnen könne (Verhandlungsprotokoll vom 08.03.2023, S 17). Dass die BF Freunde im Bundesgebiet hat, konnte aufgrund ihrer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer sowie ihrer Aussagen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll vom 08.03.2023, S 10) festgestellt werden.
Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF fußt auf einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
Dass die BF keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung mehr bezieht, stützt sich auf den im Akt erliegenden Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Ihre Mitversicherung in der Krankenversicherung ergibt sich aus dem Schreiben der SVS vom 27.02.2023 (OZ 6) sowie den Angaben des B. H. in der Beschwerdeverhandlung (Verhandlungsprotokoll vom 08.03.2023, S 18).
2.3. Zum Vorbringen der BF:
Die Feststellungen zu dem rechtskräftig abgeschlossenen vorangegangenen Asylverfahren und zum gegenständlichen Asylverfahren resultieren aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.
Die BF hatte im Verfahren zu ihrem ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 18.01.2013 (AS 19) als Fluchtgrund, ihre Probleme in Nigeria wegen eines Voodoo-Zaubers angegeben, weswegen sie in Griechenland zur Prostitution gezwungen worden sei. Eine Frau sei im Jahr 2001 an sie herangetreten und habe ihr angeboten, sie nach Griechenland zu bringen, wo sie als Babysitterin arbeiten könne. In Griechenland habe die Frau der BF dann gesagt, sie müsse als Prostituierte arbeiten und der Frau EUR 70.000,00 zurückzahlen. Dies habe die BF dann gemacht und insgesamt EUR 30.000,00 zurückzahlen können. 2008 sei sie von der Frau wieder nach Nigeria gebracht worden. Sie sei sowohl 2001 als auch 2008 von der Frau in Nigeria zu einem Schrein gebracht worden, wo ein Vodoo-Zauber mit ihr gemacht worden sei. Dabei sei der BF gesagt worden, sie würde sterben, wenn sie die Wahrheit sage. Das BAA kam mit Bescheid vom 06.02.2013, Zl. 13 00.783 – EWEST, zu dem Schluss, dass die BF in Nigeria keine Probleme wegen eines „Voodoo“-Zaubers hat und nicht deswegen in Griechenland zur Prostitution gezwungen wurde und die BF nicht glaubhaft machen konnte, einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein.
Die dagegen erhobene Beschwerde der BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2015, Zl. W212 1432621-1/11E, gem. § 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die dagegen erhobene Beschwerde der BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2015, Zl. W212 1432621-1/11E, gem. Paragraph 3, 8, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Am 29.06.2021 stellte die BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 25.07.2022, Zl. 617401210-210871516, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.
In der Einvernahme hinsichtlich ihres Folgeantrags vor der belangten Behörde am 25.10.2021 gab die BF wiederum an, im Jahr 2001 von einem Mann und dessen Frau nach Griechenland gebracht worden zu sein und dort zur Prostitution gezwungen worden zu sein. Der Mann habe nun im Jahr 2017/2018 ihre Adresse und Telefonnummer in Österreich herausgefunden und sei hinter ihr her, da sie die Zahlung noch nicht abgeschlossen habe. Der Mann habe sie angerufen und auch an ihrer Wohnadresse in W. aufgesucht.In der Einvernahme hinsichtlich ihres Folgeantrags vor der belangten Behörde am 25.10.2021 gab die BF wiederum an, im Jahr 2001 von einem Mann und dessen Frau nach Griechenland gebracht worden zu sein und dort zur Prostitution gezwungen worden zu sein. Der Mann habe nun im Jahr 2017 aus 2018, ihre Adresse und Telefonnummer in Österreich herausgefunden und sei hinter ihr her, da sie die Zahlung noch nicht abgeschlossen habe. Der Mann habe sie angerufen und auch an ihrer Wohnadresse in W. aufgesucht.
Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des vorangegangenen Bescheides des BAA und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 25.07.2022 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.
Dabei konnte festgestellt werden, dass keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht wurden, denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt.
Bezüglich des weiterhin als Fluchtgrund aufrecht erhaltenen Vorbringens aus dem Vorverfahren, von einem Mann und dessen Frau zur Prostitution in Griechenland gezwungen worden zu sein, ist anzumerken, dass sich in dieser Hinsicht seit Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung keine Änderung ergeben hat und deshalb kein neu entstandener Sachverhalt erkannt werden konnte.
Dem von der BF im gegenständlichen Asylverfahren erstatteten Vorbringen, dass der Mann nun seit einigen Jahren in Österreich hinter ihr her sei, da sie ihm noch Geld schulde, wird aus folgenden Gründen die Glaubhaftigkeit versagt:
Zunächst erscheinen die Angaben der BF hinsichtlich der Kontaktherstellung des Mannes zu der BF nicht glaubhaft. Die BF gab vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst an, dass der Mann 2017/2018 ihre Telefonnummer und Adresse herausgefunden habe, sie dort aufsuchte und ihre Dokumente wegnahm. Ende 2018 habe er ihr ihr Handy weggenommen und die Sim-Karte zerstört, danach habe es keinen Kontakt mehr gegeben (Verhandlungsprotokoll vom 08.03.2023, S 6). Kurz darauf in ihrer Einvernahme gab die BF jedoch dazu widersprüchlich an, bereits seit 2014 als Prostituierte für den Mann gearbeitet zu haben (Verhandlungsprotokoll vom 08.03.2023, S 7). Zunächst erscheinen die Angaben der BF hinsichtlich der Kontaktherstellung des Mannes zu der BF nicht glaubhaft. Die BF gab vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst an, dass der Mann 2017 aus 2018, ihre Telefonnummer und Adresse herausgefunden habe, sie dort aufsuchte und ihre Dokumente wegnahm. Ende 2018 habe er ihr ihr Handy weggenommen und die Sim-Karte zerstört, danach habe es keinen Kontakt mehr gegeben (Verhandlungsprotokoll vom 08.03.2023, S 6). Kurz darauf in ihrer Einvernahme gab die BF jedoch dazu widersprüchlich an, bereits seit 2014 als Prostituierte für den Mann gearbeitet zu haben (Verhandlungsprotokoll vom 08.03.2023, S 7).
Auch ist nicht nachvollziehbar, warum sich die BF – bei einer angeblich seit 2017 bestehenden Bedrohung durch diesen Mann – nicht schon früher an die österreichischen Sicherheitsbehörden gewandt hat, um Schutz zu erhalten. Vor der belangten Behörde gab sie an, dass sie zu große Angst gehabt habe, sich bei der Polizei zu melden, da sie dann aufgrund der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung nach Nigeria zurückkehren hätte müssen und eine Freundin von ihr, die ebenso Probleme mit diesem Mann gehabt habe, bei der Rückkehr nach Nigeria am Flughafen umgebracht worden sei. Dieses Vorbringen konnte sie jedoch trotz Aufforderung der belangten Behörde nicht belegen und ist dahingehend von einer reinen Schutzbehauptung auszugehen, die erklären soll, warum die BF nicht zur Polizei ging.
Des Weiteren lässt der Umstand, dass die BF den gegenständlichen Folgeantrag ausgerechnet nach ihrem polizeilichen Aufgriff am 21.06.2021 und der erneuten Anhaltung in Schubhaft stellte, nachdem sie davor zwei Jahre lang ohne Meldeadresse in Österreich gelebt hatte, ihr Vorbringen nicht glaubhaft erscheinen. Vielmehr liegt der Verdacht nahe, dass die BF durch Stellung eines weiteren Asylantrags die ihr drohende Abschiebung verhindern und ihren unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich verlängern wollte und deshalb, das Vorbringen rund um die seit 2017 bestehende Bedrohung durch den Mann erstattete. Die diesbezügliche Befragung der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gestaltete sich wie folgt (Verhandlungsprotokoll vom 08.03.2023, S 8):
„Rl: Warum haben Sie dann den gegenständlichen Asylantrag erst nach der Verhängung der Schubhaft gestellt und nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt?
BF: Ich hatte damals einen Rechtsanwalt in Wien. An dessen Namen ich mich gerade nicht erinnere. Sein Name war glaube ich XXXX . Über ihn wollte ich erneut einen Asylantrag stellen. Er gab mir dann auch einen Termin, den er später jedoch abgesagt hat. Deswegen habe ich dann nichts mehr unternommen. Außerdem war damals ja auch Corona.“BF: Ich hatte damals einen Rechtsanwalt in Wien. An dessen Namen ich mich gerade nicht erinnere. Sein Name war glaube ich römisch 40 . Über ihn wollte ich erneut einen Asylantrag stellen. Er gab mir dann auch einen Termin, den er später jedoch abgesagt hat. Deswegen habe ich dann nichts mehr unternommen. Außerdem war damals ja auch Corona.“
Damit konnte die BF keine überzeugende Erklärung liefern, warum sie – bei bestehender Bedrohungslage – nicht schon früher einen erneuten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sondern just, als sie von Polizeiorganen aufgegriffen wurde und ihr die Abschiebung drohte.
Dass die BF auch in Österreich vom Menschenhändler zur Prostitution gezwungen worden sei, brachte sie auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wegen der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 06.02.2013 nicht vor. Darauf in der mündlichen Beschwerdeverhandlung von der erkennenden Richterin angesprochen, meinte die BF (Verhandlungsprotokoll vom 08.03.2023, S 8):
„BF: Ich habe das ja gesagt.
Der Vorhalt wird wiederholt.
BF: Damals hatte ich Angst.“
Da keine neuen Fluchtgründe festgestellt werden konnten, liegt nahe, dass die BF mit dem Folgenantrag den Versuch unternommen hat, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern.
Es ist sohin den Ausführungen der belangten Behörde beizutreten, dass die BF keinen neuen entscheidungserheblichen Sachverhalt hinsichtlich ihrer Fluchtgründe vorgebracht hat.
Die BF bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sondern wiederholte im Wesentlichen ihr bereits vor der belangten Behörde erstattetes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041).Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041).
Mit Bescheid des BAA vom 06.02.2013 wurde der Antrag der BF auch hinsichtlich der Gewährung von subsidiärem Schutz abgewiesen, da keine Verfolgung im Herkunftsland festgestellt werden konnte und es sich bei der BF um eine gesunde und arbeitsfähige junge Frau handle.
Auch in Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK verankerten Rechte der BF ist keine Änderung des Sachverhaltes erkenntlich.Auch in Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Artikel 2 und 3 EMRK verankerten Rechte der BF ist keine Änderung des Sachverhaltes erkenntlich.
Auch ist nicht bekannt, dass in Nigeria gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinn der Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt ist, und es besteht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet von Nigeria ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, durch den mit einem Aufenthalt in Nigeria für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre.Auch ist nicht bekannt, dass in Nigeria gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinn der Artikel 2, oder 3 EMRK ausgesetzt ist, und es besteht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet von Nigeria ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, durch den mit einem Aufenthalt in Nigeria für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Die unter Punkt 1.3. getroffenen Feststellungen zur Lage in Nigeria basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 26.01.2023. Zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der BF wurde im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria übermittelt und ihr im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht am 08.03.2023 die Möglichkeit einer Stellungnahme hierzu eingeräumt. Diesen Länderberichten wurde hierbei nicht konkret und substantiiert widersprochen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1 Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):3.1 Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids):
Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).
Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).
Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz der BF zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz der BF zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, d. h. eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, der Bescheid des BAA vom 06.02.2013, Zl. 13 00.783 – EWEST ist nach abweisendem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2015, Zl. W212 1432621-1/11E, in Rechtskraft erwachsen.Die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG setzt gemäß Absatz eins, das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, d. h. eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, der Bescheid des BAA vom 06.02.2013, Zl. 13 00.783 – EWEST ist nach abweisendem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2015, Zl. W212 1432621-1/11E, in Rechtskraft erwachsen.
Das BFA hat - wie in der Beweiswürdigung zusammengefasst - völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung der belangten Behörde an, dass die Angaben der BF im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Die BF brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor, denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt. Die Behauptung, dass die BF nun erneut von diesem Mann, der sie nach Europa gebracht habe, verfolgt wird, da sie diesem noch Geld schulde, ist – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – nicht glaubhaft.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der BF gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Spruchpunkt I. war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der BF gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Spruchpunkt römisch eins. war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.
3.2. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):3.2. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids):
Zu überprüfen ist auch, ob sich der Sachverhalt bzw. die Rechtslage in Bezug auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verändert haben.
Eine Änderung der Lage in Nigeria ist nicht erfolgt. Es gibt keine Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse). Eine Änderung der Lage in Nigeria wurde auch von der BF nicht substantiiert behauptet. Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Gewährung eines Status nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 voraussetzt, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK aufgezeigt wird (vgl. zuletzt VwGH, 23.03.2017, Ra 2016/20/0188); die bloße Möglichkeit einer Existenzbedrohung kann diese Schwelle nicht erreichen. Eine Änderung der Lage in Nigeria ist nicht erfolgt. Es gibt keine Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse). Eine Änderung der Lage in Nigeria wurde auch von der BF nicht substantiiert behauptet. Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Gewährung eines Status nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 voraussetzt, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Artikel 3, EMRK aufgezeigt wird vergleiche zuletzt VwGH, 23.03.2017, Ra 2016/20/0188); die bloße Möglichkeit einer Existenzbedrohung kann diese Schwelle nicht erreichen.
Zu prüfen sind aber auch etwaige Änderungen in der Person der BF, welche eine neue Refoulement-Prüfung notwendig machen könnten. Das BFA hatte im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die BF gesund sei und keine Umstände vorliegen würden, die einer Rückkehr nach Nigeria entgegenstehen würden.
Auch in der Beschwerdeverhandlung vom 08.03.2023 gab die BF an, abgesehen von ihrem Asthma, gegen das sie im Bedarfsfall ein Asthma-Medikament einnimmt, gesund zu sein.
Es ist daher auch in Bezug auf die Frage des Status der subsidiär Schutzberechtigten keine Änderung des Sachverhalts gegenüber der rechtskräftigen Vorentscheidung eingetreten.
Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache war daher rechtmäßig, weshalb die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen war.Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache war daher rechtmäßig, weshalb die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen war.
3.3. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2). Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG 2005). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG 2005 von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des BF, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des BF, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
Der Aufenthalt der BF ist weder zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist die BF Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Der Aufenthalt der BF ist weder zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist die BF Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass bei der BF insgesamt die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nicht vorliegen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass bei der BF insgesamt die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):
3.4.1. Rechtslage
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Diese Bestimmungen sind auch bei der Zurückweisung eines Folgeantrags nach § 68 Abs. 1 AVG anzuwenden, da weiterhin eine rechtskräftige abweisende Entscheidung gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 vorliegt (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Dies gilt nur, sofern keine mit einem Einreiseverbot verbundene aufrechte Rückkehrentscheidung vorliegt oder neue Tatsachen im Hinblick auf ein Einreiseverbot hervorkommen oder entstehen (vgl. § 59 Abs. 5 FPG).Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Diese Bestimmungen sind auch bei der Zurückweisung eines Folgeantrags nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG anzuwenden, da weiterhin eine rechtskräftige abweisende Entscheidung gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 vorliegt vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Dies gilt nur, sofern keine mit einem Einreiseverbot verbundene aufrechte Rückkehrentscheidung vorliegt oder neue Tatsachen im Hinblick auf ein Einreiseverbot hervorkommen oder entstehen vergleiche Paragraph 59, Absatz 5, FPG).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellungen des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellungen des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei dieser Interessensabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei dieser Interessensabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
§ 55 AsylG 2005 lautet: „§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. (2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“Paragraph 55, AsylG 2005 lautet: „§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. (2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Punktes 3.3. ergaben sich keine Indizien dafür, dass die BF einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihr ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre.Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Punktes 3.3. ergaben sich keine Indizien dafür, dass die BF einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihr ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre.
Es ist sohin gegenständlich zu prüfen, ob der weitere Aufenthalt der BF zur Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. grundlegend VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Es ist sohin gegenständlich zu prüfen, ob der weitere Aufenthalt der BF zur Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens im Sinne von Artikel 8, EMRK geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche grundlegend VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Zu prüfen ist, ob eine Rückkehrentscheidung, wie sie von der belangten Behörde erlassen wurde, einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familien- und Privatleben der BF darstellt.
Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ist ein nach Art. 8 EMRK geschütztes Familienle-ben grundsätzlich nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen („marriage-based relationships“) beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen („de facto family ties“), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. VwGH 23.02.2011, 2011/23/0097, und 08.09.2010, 2008/01/0551, jeweils mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können (vgl. VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101, mit Verweis auf das Urteil des EGMR 2.11.2010, Yigit/Türkei, 3976/05, Rn. 93 und 96). Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ist ein nach Artikel 8, EMRK geschütztes Familienle-ben grundsätzlich nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen („marriage-based relationships“) beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen („de facto family ties“), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben vergleiche VwGH 23.02.2011, 2011/23/0097, und 08.09.2010, 2008/01/0551, jeweils mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können vergleiche VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101, mit Verweis auf das Urteil des EGMR 2.11.2010, Yigit/Türkei, 3976/05, Rn. 93 und 96).
Im gegenständlichen Fall führt die BF seit 2019 eine Beziehung zu einem österreichischen Staatsangehörigen. In die Bewertung der Schutzwürdigkeit dieser Beziehung fließt zunächst die Dauer der Beziehung von rund vier Jahren ein und der Umstand, dass seit August 2019 ein gemeinsamer Haushalt begründet wurde. Eine Relativierung erfährt die Schutzwürdigkeit der Beziehung dahingehend, dass sich sowohl die BF als auch ihr Lebensgefährte zum Zeitpunkt der Beziehung bewusst sein mussten, dass der weitere Verbleib der BF im Bundesgebiet unsicher war und nicht gesichert erschien und der erste Antrag auf internationalen Schutz am 06.02.2013 durch die belangte Behörde negativ entschieden wurde und in weiterer Folge auch nach Bestreitung des Rechtsweges in Rechtskraft erwuchs. Dem trägt auch die ständige Rechtsprechung Rechnung, wonach bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden darf, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.02.2020, Ra 2019/14/0545). Allerdings lässt das erkennende Gericht auch nicht unberücksichtigt, dass ein während eines unsicheren Aufenthaltsstatus entstandenes Familienleben vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz hat, dass diesem überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre (vgl. VwGH 18.03.2021, Ra 2020/21/0535).Im gegenständlichen Fall führt die BF seit 2019 eine Beziehung zu einem österreichischen Staatsangehörigen. In die Bewertung der Schutzwürdigkeit dieser Beziehung fließt zunächst die Dauer der Beziehung von rund vier Jahren ein und der Umstand, dass seit August 2019 ein gemeinsamer Haushalt begründet wurde. Eine Relativierung erfährt die Schutzwürdigkeit der Beziehung dahingehend, dass sich sowohl die BF als auch ihr Lebensgefährte zum Zeitpunkt der Beziehung bewusst sein mussten, dass der weitere Verbleib der BF im Bundesgebiet unsicher war und nicht gesichert erschien und der erste Antrag auf internationalen Schutz am 06.02.2013 durch die belangte Behörde negativ entschieden wurde und in weiterer Folge auch nach Bestreitung des Rechtsweges in Rechtskraft erwuchs. Dem trägt auch die ständige Rechtsprechung Rechnung, wonach bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden darf, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 28.02.2020, Ra 2019/14/0545). Allerdings lässt das erkennende Gericht auch nicht unberücksichtigt, dass ein während eines unsicheren Aufenthaltsstatus entstandenes Familienleben vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz hat, dass diesem überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre vergleiche VwGH 18.03.2021, Ra 2020/21/0535).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt demnach einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens der BF in Bezug auf ihren Lebensgefährten iSd Art. 8 EMRK dar.Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt demnach einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens der BF in Bezug auf ihren Lebensgefährten iSd Artikel 8, EMRK dar.
Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 zulässig ist, ist unter anderem zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist. Kommt im Entscheidungszeitpunkt eine Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat und auch sonst außerhalb Österreichs nicht in Betracht, ist der mit der staatlichen Entscheidung - hier: der Erlassung einer Rückkehrentscheidung - verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung oder den "Familiennachzug" (vgl. etwa VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288, mwN - dort in Bezug auf die Verweigerung der Erteilung von Einreisetiteln; zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 7.6.2021, Ra 2020/18/0391, mwN).Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, zulässig ist, ist unter anderem zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist. Kommt im Entscheidungszeitpunkt eine Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat und auch sonst außerhalb Österreichs nicht in Betracht, ist der mit der staatlichen Entscheidung - hier: der Erlassung einer Rückkehrentscheidung - verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung oder den "Familiennachzug" vergleiche etwa VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288, mwN - dort in Bezug auf die Verweigerung der Erteilung von Einreisetiteln; zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vergleiche in diesem Sinn etwa VwGH 7.6.2021, Ra 2020/18/0391, mwN).
Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass dem Lebensgefährten der BF, welcher in Österreich beruflich sowie familiär tief verankert ist, eine Fortführung der Beziehung in Nigeria, einem Land dessen Sprache er nicht spricht und zu welchem er keine kulturelle Verbindung aufweist, nicht zugemutet werden kann.
In weiterer Folge ist auch ein Eingriff in das Privatleben der BF zu prüfen. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In weiterer Folge ist auch ein Eingriff in das Privatleben der BF zu prüfen. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Dabei spielt zunächst die Dauer des Inlandsaufenthaltes eine zentrale Rolle, wobei keine exakten Jahresgrenzen festlegt sind, sondern eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen ist (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Dabei spielt zunächst die Dauer des Inlandsaufenthaltes eine zentrale Rolle, wobei keine exakten Jahresgrenzen festlegt sind, sondern eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen ist vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Der Aufenthalt der volljährigen BF im Bundesgebiet hat seit ihrer Einreise (spätestens) am 15.10.2013 annähernd zehn Jahre gedauert.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an seinem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Außerdem erachtete der Verwaltungsgerichtshof auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ein Überwiegen des persönlichen Interesses eines Fremden an einem Verbleib im Inland dann nicht als zwingend, wenn dem Umstände entgegen stehen, die das gegen diesen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. zum Ganzen grundlegend VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rn. 11 bis 16, und darauf verweisend neben vielen aus jüngerer Zeit etwa VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0100, Rn. 9 und 10).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an seinem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Außerdem erachtete der Verwaltungsgerichtshof auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ein Überwiegen des persönlichen Interesses eines Fremden an einem Verbleib im Inland dann nicht als zwingend, wenn dem Umstände entgegen stehen, die das gegen diesen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren vergleiche zum Ganzen grundlegend VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rn. 11 bis 16, und darauf verweisend neben vielen aus jüngerer Zeit etwa VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0100, Rn. 9 und 10).
Der bisherige Aufenthalt der BF fußt auf zwei unbegründeten Asylanträgen, die die BF lediglich aufgrund ihrer illegalen Einreise und ihres illegalen Verbleibs im Bundesgebiet stellen konnte. Zudem hat die BF der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2018 erlassenen, rechtkräftigen Rückkehrentscheidung keine Folge geleistet.
Der BF ist auch zur Last zu legen, dass sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet nach Erlassung der Rückkehrentscheidung und bis zum Aufgriff durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht gemeldet war und sich hierdurch dem Zugriff der Behörden entzogen hat, was die Maßgeblichkeit ihres mehrjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet mindert (vgl. VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006).Der BF ist auch zur Last zu legen, dass sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet nach Erlassung der Rückkehrentscheidung und bis zum Aufgriff durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht gemeldet war und sich hierdurch dem Zugriff der Behörden entzogen hat, was die Maßgeblichkeit ihres mehrjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet mindert vergleiche VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006).
Die BF bemühte sich nicht um die Ausstellung eines Reisepasses und verletzte damit ihre Mitwirkungspflicht im Verfahren. Auch war sie im Zeitraum August bis Oktober 2017 nicht an ihrer Meldeadresse anzutreffen, was eine behördliche Abmeldung und eine Anzeige nach dem MeldeG zur Folge hatte.
Die BF setzte in der Zeit ihres Aufenthalts einzelne Integrationsschritte: Sie schloss einen Deutschkurs A2 positiv ab und legte das entsprechende Zertifikat vor. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte sie entsprechende Deutsch-Kenntnisse demonstrieren. Auch in sozialer Hinsicht liegt ein Engagement der BF vor. Seit November 2021 arbeitet sie für 5 Wochenstunden ehrenamtlich für die Gemeinde A. und unterstützt dabei sozial benachteiligte Menschen. Dass die BF über Bekanntschaften im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich schon aus ihrer langen Aufenthaltsdauer von fast zehn Jahren und konnte sie vor der erkennenden Richterin einige Freunde nennen. Es bleibt im Rahmen der Interessensabwägung auch zu berücksichtigen, dass sie im Bundesgebiet bislang keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, jedoch besteht die Möglichkeit bei Erhalt eines Aufenthaltstitels eine Stelle im Betrieb ihres Lebensgefährten zu erhalten. Dass sie keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung mehr bezieht, beruht auf der finanziellen Unterstützung ihres Lebensgefährten.
Die BF hat ihre integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitraum gesetzt, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (ein Umstand, der nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung die erreichte Integration entsprechend relativiert; vgl. etwa VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN), da sie sie teilweise nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens und rechtskräftiger Rückkehrentscheidung gesetzt hat. So durfte sie nicht darauf vertrauen, dass sie sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann.Die BF hat ihre integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitraum gesetzt, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (ein Umstand, der nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung die erreichte Integration entsprechend relativiert; vergleiche etwa VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN), da sie sie teilweise nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens und rechtskräftiger Rückkehrentscheidung gesetzt hat. So durfte sie nicht darauf vertrauen, dass sie sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann.
Die Bindung der BF zu ihrem Herkunftsstaat kann nach knapp zwanzigjähriger Abwesenheit als gering bezeichnet werden. Sie spricht zwar nach wie vor die dort gesprochene Sprache, jedoch hat sie keine familiären oder sonstigen Bezugspunkte mehr in Nigeria.
Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0052). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt im Hinblick auf die BF jedoch nicht vor. Die BF ist bis auf die Asthmaerkrankung gesund und arbeitsfähig und wird aufgrund ihrer Schulbildung und Berufserfahrung als Friseurin bei einer Rückkehr in der Lage sein, sich eine – zumindest bescheidene – Existenz zu sichern.Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK - auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0052). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt im Hinblick auf die BF jedoch nicht vor. Die BF ist bis auf die Asthmaerkrankung gesund und arbeitsfähig und wird aufgrund ihrer Schulbildung und Berufserfahrung als Friseurin bei einer Rückkehr in der Lage sein, sich eine – zumindest bescheidene – Existenz zu sichern.
Hinsichtlich ihrer strafrechtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass dies nach der Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von Fremden, welche sich im Bundesgebiet aufhalten als selbstverständlich anzunehmen ist, dass sie die geltenden Rechtsvorschriften einhalten (vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).Hinsichtlich ihrer strafrechtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass dies nach der Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von Fremden, welche sich im Bundesgebiet aufhalten als selbstverständlich anzunehmen ist, dass sie die geltenden Rechtsvorschriften einhalten vergleiche VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).
Dem allenfalls bestehenden Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Diese beinhalten das öffentliche Interesse an einem geordneten Asyl- und Fremdenwesen und dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).Dem allenfalls bestehenden Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Diese beinhalten das öffentliche Interesse an einem geordneten Asyl- und Fremdenwesen und dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden vergleiche VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).
Anhand der vorangegangenen Ausführungen und der diesbezüglichen Judikatur kann nach Vornahme einer gewichtigen Abwägung im Einzelfall davon ausgegangen werden, dass die persönlichen Interessen der BF, vor allem aufgrund ihres österreichischen Lebensgefährten im Bundesgebiet, nach einer Aufenthaltsdauer von beinahe zehn Jahren im konkreten Fall in Summe schwerer ins Gewicht fallen als ihr fremdenrechtliches Fehlverhalten, weshalb selbst im Hinblick auf das starke öffentliche Interesse an der geordneten Besorgung des Fremdenwesens die vom BFA im angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidung unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK erscheint.Anhand der vorangegangenen Ausführungen und der diesbezüglichen Judikatur kann nach Vornahme einer gewichtigen Abwägung im Einzelfall davon ausgegangen werden, dass die persönlichen Interessen der BF, vor allem aufgrund ihres österreichischen Lebensgefährten im Bundesgebiet, nach einer Aufenthaltsdauer von beinahe zehn Jahren im konkreten Fall in Summe schwerer ins Gewicht fallen als ihr fremdenrechtliches Fehlverhalten, weshalb selbst im Hinblick auf das starke öffentliche Interesse an der geordneten Besorgung des Fremdenwesens die vom BFA im angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidung unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK erscheint.
Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria auf Dauer für unzulässig zu erklären (in diesem Sinne BVwG 19.09.2014, W159 1418656-1/17E mwn.).
Der Beschwerde war daher in Hinblick auf Spruchpunkt IV. stattzugeben und dieser zu beheben.Der Beschwerde war daher in Hinblick auf Spruchpunkt römisch vier. stattzugeben und dieser zu beheben.
Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle der BF in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diese betreffende Rückkehrentscheidung gegeben sind, darüber hinaus jedoch die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht erfüllt sind, war der BF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu gewähren und spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 im Falle der BF in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diese betreffende Rückkehrentscheidung gegeben sind, darüber hinaus jedoch die Voraussetzungen nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht erfüllt sind, war der BF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu gewähren und spruchgemäß zu entscheiden.
Das BFA hat der BF den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen; die BF hat hierbei gemäß Abs. 11 leg. cit. mitzuwirken.Das BFA hat der BF den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen; die BF hat hierbei gemäß Absatz 11, leg. cit. mitzuwirken.
3.5. Zur Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.5. Zur Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):
Über die Abschiebung der BF nach Nigeria ist hingegen nicht abzusprechen, da § 46 Abs. 1 FPG voraussetzt, dass gegen die BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt und war Spruchpunkt V. ersatzlos zu beheben.Über die Abschiebung der BF nach Nigeria ist hingegen nicht abzusprechen, da Paragraph 46, Absatz eins, FPG voraussetzt, dass gegen die BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt und war Spruchpunkt römisch fünf. ersatzlos zu beheben.
3.6. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.6. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):
Da Rückkehrentscheidung und Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise aufeinander aufbauende Spruchteile sind und die Rückkehrentscheidung für unzulässig erklärt wurde, ist auch der Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Da Rückkehrentscheidung und Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise aufeinander aufbauende Spruchteile sind und die Rückkehrentscheidung für unzulässig erklärt wurde, ist auch der Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
3.7. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):3.7. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides):
Aufgrund der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung, fällt auch die Voraussetzung für die Verhängung eines Einreiseverbotes (§ 53 FPG) weg, weshalb der entsprechende Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides als aufgehoben gilt.Aufgrund der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung, fällt auch die Voraussetzung für die Verhängung eines Einreiseverbotes (Paragraph 53, FPG) weg, weshalb der entsprechende Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides als aufgehoben gilt.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK befristete Aufenthaltsberechtigung Einreiseverbot aufgehoben entschiedene Sache ersatzlose Teilbehebung Folgeantrag Identität der Sache Integration Integrationsvereinbarung Interessenabwägung Kassation Mittellosigkeit mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer SchutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I405.1432621.2.00Im RIS seit
06.06.2023Zuletzt aktualisiert am
06.06.2023