TE Vwgh Beschluss 1990/12/17 90/19/0448

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Veröffentlicht am 17.12.1990
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Index

L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Oberösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

SHG OÖ 1973 §15 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Großmann, Dr. Stoll, Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissärin Dr. Kral, in der Beschwerdesache der N gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 15. Juni 1990, Zl. SH-31.571/4 - 1990/Dr.Ro/Ott, betreffend Gewährung von Krankenhilfe nach dem Oberösterreichischen Sozialhilfegesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juni 1990 wurde ein auf § 15 Abs. 3 des Oberösterreichischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 66/1973, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 2/1984, gestützter Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Krankenhilfe für eine näher angeführte Person abgewiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem "subjektiven Recht auf Zahlung der Pflegegebühren" (Beschwerdepunkt gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) verletzt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Hiezu genügt es gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 8 VwGG auf die Begründung des hg. Beschlusses vom heutigen Tag, Zl. 90/19/0333, dieselben Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend, zu verweisen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190448.X00

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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