TE Bvwg Beschluss 2023/3/29 W172 2240929-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.03.2023
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Entscheidungsdatum

29.03.2023

Norm

AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4
FMABG §22 Abs2a
FM-GwG §34 Abs1 Z2
FM-GwG §35 Abs3
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FMABG § 22 heute
  2. FMABG § 22 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  3. FMABG § 22 gültig von 05.04.2020 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2020
  4. FMABG § 22 gültig von 01.09.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2018
  5. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  6. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  7. FMABG § 22 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  8. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  9. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  10. FMABG § 22 gültig von 02.08.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  11. FMABG § 22 gültig von 01.04.2002 bis 01.08.2011
  1. FM-GwG § 35 heute
  2. FM-GwG § 35 gültig ab 14.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2024
  3. FM-GwG § 35 gültig von 01.06.2018 bis 13.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2018
  4. FM-GwG § 35 gültig von 03.01.2018 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  5. FM-GwG § 35 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018

Spruch


,

W172 2240703-1/65E
W172 2240927-1/58E
W172 2240928-1/59E
W172 2240929-1/58E
W172 2240703-1/65E, W172 2240927-1/58E, W172 2240928-1/59E, W172 2240929-1/58E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzenden und den Richtern Dr. Stefan KEZNICKL und Mag. Rainer FELSEISEN als Beisitzer über die Beschwerden von

1. XXXX
gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht vom 18.12.2020,
Zl. FMA- XXXX
1. römisch 40 , gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht vom 18.12.2020, , Zl. FMA- römisch 40

sowie von

2. XXXX , 2. römisch 40 ,

3. XXXX und3. römisch 40 und

4. XXXX ,
jeweils gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht vom 18.12.2020,
Zl. FMA- XXXX ,
in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.03.2021,
Zl. FMA- XXXX ,
4. römisch 40 ,, jeweils gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht vom 18.12.2020, , Zl. FMA- römisch 40 ,, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.03.2021,, Zl. FMA- römisch 40 ,

alle vertreten durch Fritzsche Frank Fletzberger Rechtsanwälte GmbH, Nibelungengasse 11/4, 1010 Wien,

nach Vorlageantrag wegen Übertretungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (Fm-GWG),

beschlossen:

A)

Die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.12.2022, Zlen. W172 2240703-1/54E, W172 2240927-1/52E, W172 2240928-1/53E und W172 2240929-1/52E, werden gemäß § 62 Abs 4 AVG iVm § 17 VwGVG dahingehend berichtigt, Die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.12.2022, Zlen. W172 2240703-1/54E, W172 2240927-1/52E, W172 2240928-1/53E und W172 2240929-1/52E, werden gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG dahingehend berichtigt,

dass der in Spruchpunkt A) VI. (Seite 3 des jeweiligen Erkenntnisses) angeführte Beitrag der XXXX zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde statt „4,312 Euro“ richtigerweise „4.312 Euro“ zu lauten hat;dass der in Spruchpunkt A) römisch sechs. (Seite 3 des jeweiligen Erkenntnisses) angeführte Beitrag der römisch 40 zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde statt „4,312 Euro“ richtigerweise „4.312 Euro“ zu lauten hat;

und

die Zahlungsinformation auf Seite 59 des jeweiligen Erkenntnisses statt

„Die BF1 hat den Gesamtbetrag von 43.551,20 Euro binnen 2 Wochen zu bezahlen. Die FMA und das BVwG betrachten es als schuldbefreiend, wenn die Zahlung auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) mit dem IBAN XXXX (BIC XXXX ) unter Angabe der Verfahrenszahl spesenfrei für den Empfänger oder unter Mitnahme dieses Erkenntnisses beim Bundesverwaltungsgericht erfolgt. Bei Verzug muss damit gerechnet werden, dass der Betrag nach erfolgter Mahnung zwangsweise eingetrieben wird.„Die BF1 hat den Gesamtbetrag von 43.551,20 Euro binnen 2 Wochen zu bezahlen. Die FMA und das BVwG betrachten es als schuldbefreiend, wenn die Zahlung auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) mit dem IBAN römisch 40 (BIC römisch 40 ) unter Angabe der Verfahrenszahl spesenfrei für den Empfänger oder unter Mitnahme dieses Erkenntnisses beim Bundesverwaltungsgericht erfolgt. Bei Verzug muss damit gerechnet werden, dass der Betrag nach erfolgter Mahnung zwangsweise eingetrieben wird.

Dieser Gesamtbetrag von 43.551,20 Euro besteht aus:

- 43.120,00 Euro (Straferkenntnis gemäß § 35 Abs 3 erster Satz erster Strafsatz FM-GwG idF BGBl I Nr. 17/2018 iVm § 34 Abs 1 Z 2 FM-GwG idF BGBl I Nr. 62/2019);- 43.120,00 Euro (Straferkenntnis gemäß Paragraph 35, Absatz 3, erster Satz erster Strafsatz FM-GwG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, FM-GwG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,);

- 431,20 Euro (10 % Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren gemäß § 64
Abs 2 VStG)“
- 431,20 Euro (10 % Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren gemäß Paragraph 64, , Absatz 2, VStG)“

richtig zu lauten hat:

„Die BF1 hat den Gesamtbetrag von 47.432,00 Euro binnen 2 Wochen zu bezahlen. Die FMA und das BVwG betrachten es als schuldbefreiend, wenn die Zahlung auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) mit dem IBAN XXXX (BIC XXXX ) unter Angabe der Verfahrenszahl spesenfrei für den Empfänger oder unter Mitnahme dieses Erkenntnisses beim Bundesverwaltungsgericht erfolgt. Bei Verzug muss damit gerechnet werden, dass der Betrag nach erfolgter Mahnung zwangsweise eingetrieben wird.„Die BF1 hat den Gesamtbetrag von 47.432,00 Euro binnen 2 Wochen zu bezahlen. Die FMA und das BVwG betrachten es als schuldbefreiend, wenn die Zahlung auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) mit dem IBAN römisch 40 (BIC römisch 40 ) unter Angabe der Verfahrenszahl spesenfrei für den Empfänger oder unter Mitnahme dieses Erkenntnisses beim Bundesverwaltungsgericht erfolgt. Bei Verzug muss damit gerechnet werden, dass der Betrag nach erfolgter Mahnung zwangsweise eingetrieben wird.

Dieser Gesamtbetrag von 47.432,00 Euro besteht aus:

- 43.120,00 Euro (Straferkenntnis gemäß § 35 Abs 3 erster Satz erster Strafsatz FM-GwG idF BGBl I Nr. 17/2018 iVm § 34 Abs 1 Z 2 FM-GwG idF BGBl I Nr. 62/2019);- 43.120,00 Euro (Straferkenntnis gemäß Paragraph 35, Absatz 3, erster Satz erster Strafsatz FM-GwG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, FM-GwG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,);

- 4.312,00 Euro (10 % Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren gemäß § 64
Abs 2 VStG)“
- 4.312,00 Euro (10 % Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren gemäß Paragraph 64, , Absatz 2, VStG)“

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.04.2022, Zlen. W172 2240703-1/17E, W172 2240927-1/15E, W172 2240928-1/15E und W172 2240929-1/15E wurde über die XXXX eine Geldstrafe iHv 22.000,00 Euro sowie ein Kostenbeitrag iHv 2.200,00 Euro, gesamt sohin ein Betrag in der Höhe von 24.200,00 Euro, verhängt. 1. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.04.2022, Zlen. W172 2240703-1/17E, W172 2240927-1/15E, W172 2240928-1/15E und W172 2240929-1/15E wurde über die römisch 40 eine Geldstrafe iHv 22.000,00 Euro sowie ein Kostenbeitrag iHv 2.200,00 Euro, gesamt sohin ein Betrag in der Höhe von 24.200,00 Euro, verhängt.

2. Gegen die oben genannten Erkenntnisse wurde eine Revision erhoben und diese in weiterer Folge mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.2022 im Umfang ihrer Spruchpunkte II., III. und IV. wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes sowie im Umfang ihrer Spruchpunkte V., VI. und VII. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.2. Gegen die oben genannten Erkenntnisse wurde eine Revision erhoben und diese in weiterer Folge mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.2022 im Umfang ihrer Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes sowie im Umfang ihrer Spruchpunkte römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.

3. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2022, Zlen. W172 2240703-1/54E, W172 2240927-1/52E, W172 2240928-1/53E und W172 2240929-1/52E, wurde die Geldstrafe mit 43.120,00 Euro sowie der Kostenbeitrag mit – aufgrund eines Rechenfehlers –431,20 Euro festgesetzt und sohin die Bezahlung eines Gesamtbetrages iHv 43.551,20 Euro aufgetragen. Dieser Betrag wurde am 06.02.2023 bezahlt.

4. Mit diesem Beschluss wurde eine Berichtigung des Kostenbeitrags zum verwaltungsbehördlichen Verfahren und sohin der Gesamtsumme infolge eines Schreib- bzw. Rechenfehlers vorgenommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen oben unter Pkt. I.Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen oben unter Pkt. römisch eins.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte entscheidungswesentliche Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt des gegenständlichen Verfahrensaktes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Berichtigung:

1. Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde (das Verwaltungsgericht) „Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen [...] beruhende Unrichtigkeiten" in Entscheidungen „jederzeit von Amts wegen berichtigen." (vgl. zum erkennbaren Fehler in der Mitteilung und nicht in der Willensbildung: VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0041).1. Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG sinngemäß anzuwendende Paragraph 62, Absatz 4, AVG. Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde (das Verwaltungsgericht) „Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen [...] beruhende Unrichtigkeiten" in Entscheidungen „jederzeit von Amts wegen berichtigen." vergleiche zum erkennbaren Fehler in der Mitteilung und nicht in der Willensbildung: VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0041).

Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die die Entscheidung bestimmt ist, die Unrichtigkeit dieser hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner vom Bundesverwaltungsgericht – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung der Entscheidung hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Teile der Entscheidung (z.B. Begründung) beziehungsweise auf den Akteninhalt an (VwGH 29.04.2019, Ro 2018/20/0013).Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die die Entscheidung bestimmt ist, die Unrichtigkeit dieser hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner vom Bundesverwaltungsgericht – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung der Entscheidung hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Teile der Entscheidung (z.B. Begründung) beziehungsweise auf den Akteninhalt an (VwGH 29.04.2019, Ro 2018/20/0013).

Es sind insbesondere solche Unrichtigkeiten einer Berichtigung zugänglich, die – gleichgültig, ob im Spruch oder in der Begründung des Bescheides (VwGH 22.07.2004, 2004/10/0047) – erkennbar nicht der behördlichen Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften. Für die Anwendbarkeit des § 62 Abs. 4 AVG kommt es auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile sowie auf den Akteninhalt an (VwGH 18.10.2017, Ra 2017/17/0330).Es sind insbesondere solche Unrichtigkeiten einer Berichtigung zugänglich, die – gleichgültig, ob im Spruch oder in der Begründung des Bescheides (VwGH 22.07.2004, 2004/10/0047) – erkennbar nicht der behördlichen Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften. Für die Anwendbarkeit des Paragraph 62, Absatz 4, AVG kommt es auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile sowie auf den Akteninhalt an (VwGH 18.10.2017, Ra 2017/17/0330).

Diese Voraussetzung ist auch dann gegeben, wenn das Erkennen des Versehens kein längeres Nachdenken und keine Nachschau im Gesetz erfordert, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 29.04.2011, 2010/12/0115).

Die Berichtigung eines Bescheides gemäß § 62 Abs 4 AVG kann auch noch während eines Verfahrens, das auf Grund einer gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde vor dem VwGH anhängig ist, vorgenommen werden (VwGH 10.12.1986, 86/110007; dies aber sinngemäß auch auf die geltende Rechtslage übertragbar).Die Berichtigung eines Bescheides gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann auch noch während eines Verfahrens, das auf Grund einer gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde vor dem VwGH anhängig ist, vorgenommen werden (VwGH 10.12.1986, 86/110007; dies aber sinngemäß auch auf die geltende Rechtslage übertragbar).

2. Im gegenständlichen Fall wurde jeweils unter Spruchpunkt A) VI. der Erkenntnisse vom 22.12.2022, Zlen. W172 2240703-1/54E, W172 2240927-1/52E, W172 2240928-1/53E und W172 2240929-1/52E, der Beitrag der XXXX zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde mit „4,312 Euro“ anstatt mit „4.312 Euro“ festgesetzt. 2. Im gegenständlichen Fall wurde jeweils unter Spruchpunkt A) römisch sechs. der Erkenntnisse vom 22.12.2022, Zlen. W172 2240703-1/54E, W172 2240927-1/52E, W172 2240928-1/53E und W172 2240929-1/52E, der Beitrag der römisch 40 zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde mit „4,312 Euro“ anstatt mit „4.312 Euro“ festgesetzt.

Dabei handelt es sich lediglich um einen Schreibfehler (Beistrich anstatt eines Punktes). Die Unrichtigkeit (des Schreibfehlers) ist offenkundig und hätte daher bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung vermieden werden können.

3. Zudem wurde in der jeweiligen Zahlungsinformation auf Seite 59 des jeweiligen Erkenntnisses die Geldstrafe, der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde und der Gesamtbetrag angeführt und angegeben auf welches Konto die Einzahlung zu erfolgen hat. Hierbei wurde der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zu der nunmehr festgesetzten Strafe addiert. Allerdings wurde anstatt des richtig angeführten 10%igen Kostenbeitrages zum verwaltungsbehördlichen Verfahren gemäß § 64 Abs 2 VStG lediglich – aufgrund eines Rechenfehlers – ein 1%iger Kostenbeitrag berechnet.3. Zudem wurde in der jeweiligen Zahlungsinformation auf Seite 59 des jeweiligen Erkenntnisses die Geldstrafe, der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde und der Gesamtbetrag angeführt und angegeben auf welches Konto die Einzahlung zu erfolgen hat. Hierbei wurde der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zu der nunmehr festgesetzten Strafe addiert. Allerdings wurde anstatt des richtig angeführten 10%igen Kostenbeitrages zum verwaltungsbehördlichen Verfahren gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG lediglich – aufgrund eines Rechenfehlers – ein 1%iger Kostenbeitrag berechnet.

Daher hätte der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren gemäß § 64 Abs 2 VStG richtigerweise „4.312,00 Euro“ und der Gesamtbetrag sohin „47.432,00 Euro“ betragen müssen. Daher hätte der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG richtigerweise „4.312,00 Euro“ und der Gesamtbetrag sohin „47.432,00 Euro“ betragen müssen.

Auch diese Unrichtigkeit (des Rechenfehlers) ist offenkundig, weil allen Parteien aus der Begründung klar sein musste, dass der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde 10 % der nunmehr verhängten Geldstrafe beträgt und die Gesamtsumme sich aus dem Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und der nunmehr festgesetzten Strafe zusammensetzt. Diese Unrichtigkeit hätte daher bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung vermieden werden können, weshalb iSd oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spruchgemäß vorzugehen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es, wie in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es, wie in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berechnung Berichtigung Berichtigung der Entscheidung Berichtigungsbescheid Berichtigungsbeschluss Finanzmarktaufsicht Geldwäscheprävention offenkundige Unrichtigkeit Offensichtlichkeit Rechenfehler Verfahrenskosten Versehen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W172.2240929.1.00

Im RIS seit

21.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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