TE Bvwg Beschluss 2023/3/29 W112 2246194-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.03.2023
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Entscheidungsdatum

29.03.2023

Norm

AsylG 2005 §2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §8a
VwGVG §8a Abs1
VwGVG §8a Abs2
ZPO §64 Abs1 Z1
ZPO §66
ZPO §84
ZPO §85
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 24.12.2020 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  1. ZPO § 64 heute
  2. ZPO § 64 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 64 gültig von 01.07.2010 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2009
  4. ZPO § 64 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. ZPO § 64 gültig von 01.12.2004 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  6. ZPO § 64 gültig von 01.01.1998 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  7. ZPO § 64 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. ZPO § 66 heute
  2. ZPO § 66 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 84 heute
  2. ZPO § 84 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 84 gültig von 01.05.1983 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 85 heute
  2. ZPO § 85 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 85 gültig von 01.01.1998 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 85 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Spruch


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W112 2246194-3/4E
W112 2246196-3 /4E
W112 2246194-3/4E, W112 2246196-3 /4E,

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über den Antrag von 1. XXXX , geb. XXXX , StA RUSSISCHE FÖDERATION, und 2. XXXX , geb. XXXX , StA RUSSISCHE FÖDERATION, beide vertreten durch RA Mag. Mahmut SAHINOL, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren über die Beschwerde gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2022, 1. XXXX und 2. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über den Antrag von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA RUSSISCHE FÖDERATION, und 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA RUSSISCHE FÖDERATION, beide vertreten durch RA Mag. Mahmut SAHINOL, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren über die Beschwerde gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2022, 1. römisch 40 und 2. römisch 40 :

A) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs. 1, 2 VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 und 2, §§ 66, 84, 85 ZPO zurückgewiesen.A) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraphen 66, 84, 85, ZPO zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführer stellten mit Schriftsatz vom 01.02.2023 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang.

Darin führten sie aus, die Beschwerdeführer und ihr Vertreter den Verhandlungstermin am 03.02.2023 gesundheitsbedingt nicht wahrnehmen können. Die an die intravitreale Injektionstherapie angewiesene Beschwerdeführerin nehme den ärztlichen Termin am 03.02.2023 wahr und werde von ihrem ebenfalls beim AKH behandelnden Ehegatten u.a. wegen der räumlichen Orientierung begleitet und nach des Eingriffs zuhause gepflegt. Die dafür vorgesehenen Termine seien äußerst nachgefragt und der Kontinuitätsbruch bei dieser Behandlung sei wegen des Risikos einer bedrohlichen Gesundheitsverschlechterung streng zu vermeiden. Die Terminbestätigung vom 03.02.2023 werde bei Bedarf selbstverständlich nachgereicht. In Anbetracht der gerichtlichen Anordnung betreffend den Wechsel des krankgemeldeten Vertreters Mag. XXXX sowie des ebenfalls vom zuständigen Gericht erfolgten Hinweises auf die Möglichkeit der Beantragung der Verfahrenshilfe werde diese höflichst beantragt. RA Mag. Mahmut SAHINOL habe ihnen seine Zusage in ihrer causa als Verfahrenshelfer bereits erteilt.Darin führten sie aus, die Beschwerdeführer und ihr Vertreter den Verhandlungstermin am 03.02.2023 gesundheitsbedingt nicht wahrnehmen können. Die an die intravitreale Injektionstherapie angewiesene Beschwerdeführerin nehme den ärztlichen Termin am 03.02.2023 wahr und werde von ihrem ebenfalls beim AKH behandelnden Ehegatten u.a. wegen der räumlichen Orientierung begleitet und nach des Eingriffs zuhause gepflegt. Die dafür vorgesehenen Termine seien äußerst nachgefragt und der Kontinuitätsbruch bei dieser Behandlung sei wegen des Risikos einer bedrohlichen Gesundheitsverschlechterung streng zu vermeiden. Die Terminbestätigung vom 03.02.2023 werde bei Bedarf selbstverständlich nachgereicht. In Anbetracht der gerichtlichen Anordnung betreffend den Wechsel des krankgemeldeten Vertreters Mag. römisch 40 sowie des ebenfalls vom zuständigen Gericht erfolgten Hinweises auf die Möglichkeit der Beantragung der Verfahrenshilfe werde diese höflichst beantragt. RA Mag. Mahmut SAHINOL habe ihnen seine Zusage in ihrer causa als Verfahrenshelfer bereits erteilt.

Sie haben sich ständig um die selbständige Prozessführung bemüht, um kostensparend vorzugehen und die durch Beanspruchung der Verfahrenshilfe entsprechenden Kosten für den Staat zu vermeiden. Dennoch habe die jedem Rechtssuchenden gebührende Rechtsverfolgung – u.a. bedingt durch fehlende Rechtskenntnisse – ihre Schranken. Ihre Rechtsangelegenheiten betrachten sie als sehr wichtig, und zwar für die allgemeine Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung. In so einem Fall könne von Mutwilligkeit und Aussichtslosigkeit keine Rede sein, denn sie führen ihre Verfahren, und zwar da, wo sie einer kompetenten und rechtlich erfahrenen Behörde in allen Mitteln ohnehin unterlegen seien, ohne kostspielige rechtsfreundliche Vertretung, die sie sich in Anbetracht ihrer prekären finanziellen Lage nicht leisten können. In dieser Hinsicht werden sie von ihren Kindern und Angehörigen zur Gänze unterstützt. Aus ihrer Sicht gebe es in der vorliegenden Sache manche Ungereimtheit, die auch die Zuziehung der anwaltlichen Hilfe rechtfertigen.

Dem Antrag legten die Beschwerdeführer den Befundbericht der Zweitbeschwerdeführerin, eine Überweisung des Erstbeschwerdeführers vom 23.01.2023 und das Ansuchen um Kostenübernahme einer Kernspintomographie für den Erstbeschwerdeführer vom 25.01.2023 bei.

2. Mit Beschluss vom 02.02.2023, den Beschwerdeführern zugestellt am 07.02.2023, gab das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG iVm § 52 Abs. 2 BFA-VG nicht Folge.2. Mit Beschluss vom 02.02.2023, den Beschwerdeführern zugestellt am 07.02.2023, gab das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG nicht Folge.

3. Mit Verfügung vom 02.02.2023, den Beschwerdeführern zugestellt am 07.02.2023, forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführer unter Anschluss der Formblätter für das Vermögensbekenntnis auf, in der hg. Mündlichen Verhandlung am 09.02.2023 ein eigenhändig unterfertigtes, vollständig ausgefülltes, nicht mehr als vier Wochen altes Vermögensbekenntnis unter Anschluss der darin genannten erforderlichen Belege (Einkommens- und Vermögensnachweise) vorzulegen.

3. In der Verhandlung legten die Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:

-        Aus den Akten der XXXX betreffend die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln 2012:- Aus den Akten der römisch 40 betreffend die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln 2012:

o        Eidesstattliche Erklärung der Ex-Schwiegertochter vom 29.06.2012

o        Kontoauszüge des Sohnes aus 2012

o        Lohnzettel der Ex-Schwiegertochter aus 2012

-        Aus den Akten der XXXX betreffend die Anträge auf Erteilung von Daueraufenthaltstiteln 2017:- Aus den Akten der römisch 40 betreffend die Anträge auf Erteilung von Daueraufenthaltstiteln 2017:

o        Stellungnahme an die XXXX vom 21.08.2017o Stellungnahme an die römisch 40 vom 21.08.2017

o        Eidesstattliche Erklärung des Schwiegersohns vom 21.08.2017

o        Versicherungsauszüge des Schwiegersohns aus 2002

o        Dauerauftrag betreffend die Miete des Schwiegersohns 2002

o        Handyrechnung des Schwiegersohns 2003

o        Handyrechnung der Tochter 2003

o        Kopien der Reisepässe der Beschwerdeführer Stand 2018

-        Medizinische Unterlagen

o        Arbeitsunfähigkeitsmeldung des Sohnes

o        eJournal des AKH betreffend Ambulanzbesuch des Erstbeschwerdeführers am 08.02.2023

o        Ansuchen um Kostenübernahme einer Kernspintomographischen Untersuchung betreffend den Erstbeschwerdeführer vom 25.01.2023

o        Überweisung des Erstbeschwerdeführers vom 23.01.2023

o        Bestätigung, dass der Erstbeschwerdeführer am 03.02.2023 von 08:40 Uhr bis 09:50 Uhr als Begleitperson in der Ambulanz des AKH war

o        Bestätigung, dass die Zweitbeschwerdeführerin am 03.02.2023 von 08:40 Uhr bis 09:45 Uhr in der Ambulanz des AKH war

o        Befundbericht des AKH betreffend die Zweitbeschwerdeführerin

o        Bestätigung von Dr. Harald XXXX , Allgemeinmediziner, dass die Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen nicht vor Gericht erscheinen können, aus 2019o Bestätigung von Dr. Harald römisch 40 , Allgemeinmediziner, dass die Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen nicht vor Gericht erscheinen können, aus 2019

Eidesstattliche Vermögensbekenntnisse legten die Beschwerdeführer nicht vor.

4. Die Beschwerdeführer kamen dem Verbesserungsauftrag vom 02.02.2023 somit nicht nach.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Die Beschwerdeführer stellten in der Verhandlung am 09.02.2023 – datiert mit 09.02.2022 – einen Ablehnungsantrag gegen die zuständige Richterin.

Den Verwaltungsgerichten gegenüber kommt den Parteien aber kein Ablehnungsrecht zu, wenn sie ein Mitglied eines Verwaltungsgerichts als befangen empfinden (VwSlg. 19.157/2015). Gründe für eine Befangenheit liegen im Übrigen nicht vor (s. Beschlüsse vom heutigen Tag, W112 2246194-2 und W112 2246196-2).Den Verwaltungsgerichten gegenüber kommt den Parteien aber kein Ablehnungsrecht zu, wenn sie ein Mitglied eines Verwaltungsgerichts als befangen empfinden (VwSlg. 19.157 aus 2015,). Gründe für eine Befangenheit liegen im Übrigen nicht vor (s. Beschlüsse vom heutigen Tag, W112 2246194-2 und W112 2246196-2).

Zu A) Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe

1. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a Abs. 2 VwGVG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist gemäß § 8a Abs. 3 VwGVG schriftlich zu stellen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist gemäß § 8a Abs. 5 VwGVG die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.1. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, VwGVG schriftlich zu stellen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist gemäß Paragraph 8 a, Absatz 5, VwGVG die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.

2. Die Verfahrenshilfe kann gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 ZPO für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluss des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen: die einstweilige Befreiung von der Entrichtung, der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (lit. a); der Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes (lit. b); der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer (lit. c); der Kosten der notwendigen Verlautbarungen (lit. d); der Kosten eines Kurators, die die Partei nach § 10 zu bestreiten hätte (lit. e); der notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind (lit. f); diese umfassen jedenfalls auch notwendige Übersetzungs- und Dolmetschkosten; die unter den Buchstaben b bis e und die unter diesem Buchstaben genannten Kosten, Gebühren und Auslagen werden vorläufig aus Amtsgeldern berichtigt.2. Die Verfahrenshilfe kann gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluss des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen: die einstweilige Befreiung von der Entrichtung, der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (Litera a,); der Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes (Litera b,); der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer (Litera c,); der Kosten der notwendigen Verlautbarungen (Litera d,); der Kosten eines Kurators, die die Partei nach Paragraph 10, zu bestreiten hätte (Litera e,); der notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind (Litera f,); diese umfassen jedenfalls auch notwendige Übersetzungs- und Dolmetschkosten; die unter den Buchstaben b bis e und die unter diesem Buchstaben genannten Kosten, Gebühren und Auslagen werden vorläufig aus Amtsgeldern berichtigt.

Zugleich mit dem Antrag ist gemäß § 66 Abs. 1 ZPO sind ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen; in dem Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen anzugeben, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmaß, sowie ob eine andere Person für die Partei unterhaltspflichtig ist. Für das Vermögensbekenntnis ist ein vom Bundesminister für Justiz aufzulegendes und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachendes Formblatt zu verwenden. Ist dem Antrag kein solches Vermögensbekenntnis angeschlossen, so ist nach den §§ 84 und 85 ZPO vorzugehen, wobei jedoch in allen Fällen nach § 85 Abs. 2 eine Frist zu setzen ist; gleichzeitig ist der Partei das Formblatt zuzustellen.Zugleich mit dem Antrag ist gemäß Paragraph 66, Absatz eins, ZPO sind ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen; in dem Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen anzugeben, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmaß, sowie ob eine andere Person für die Partei unterhaltspflichtig ist. Für das Vermögensbekenntnis ist ein vom Bundesminister für Justiz aufzulegendes und im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachendes Formblatt zu verwenden. Ist dem Antrag kein solches Vermögensbekenntnis angeschlossen, so ist nach den Paragraphen 84 und 85 ZPO vorzugehen, wobei jedoch in allen Fällen nach Paragraph 85, Absatz 2, eine Frist zu setzen ist; gleichzeitig ist der Partei das Formblatt zuzustellen.

Soweit in diesem Gesetze nichts anderes angeordnet ist, hat das Gericht gemäß § 84 Abs. 1 ZPO die Beseitigung von Formgebrechen, welche die ordnungsmäßige geschäftliche Behandlung eines überreichten Schriftsatzes zu hindern geeignet sind, von amtswegen anzuordnen. Ein solcher Beschluss kann durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden. War bei der Überreichung des Schriftsatzes eine Frist einzuhalten, so ist gemäß § 84 Abs. 3 ZPO nach Abs. 1 leg.cit. auch vorzugehen, wenn in dem Schriftsatz Erklärungen oder sonstiges Vorbringen fehlen, die für die mit dem Schriftsatz vorgenommene Prozesshandlung vorgeschrieben sind. Durch solche Verbesserungen und sonstige Ergänzungen des zu verbessernden Schriftsatzes darf jedoch das darin enthaltene Vorbringen nicht so geändert werden, dass dadurch in die bereits eingetretene Rechtskraft einer Entscheidung eingegriffen würde; war dem zurückgestellten Schriftsatz nicht eindeutig zu entnehmen, dass die Entscheidung nur zum Teil oder inwieweit sie angefochten wird, so gilt sie als zur Gänze angefochten.Soweit in diesem Gesetze nichts anderes angeordnet ist, hat das Gericht gemäß Paragraph 84, Absatz eins, ZPO die Beseitigung von Formgebrechen, welche die ordnungsmäßige geschäftliche Behandlung eines überreichten Schriftsatzes zu hindern geeignet sind, von amtswegen anzuordnen. Ein solcher Beschluss kann durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden. War bei der Überreichung des Schriftsatzes eine Frist einzuhalten, so ist gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO nach Absatz eins, leg.cit. auch vorzugehen, wenn in dem Schriftsatz Erklärungen oder sonstiges Vorbringen fehlen, die für die mit dem Schriftsatz vorgenommene Prozesshandlung vorgeschrieben sind. Durch solche Verbesserungen und sonstige Ergänzungen des zu verbessernden Schriftsatzes darf jedoch das darin enthaltene Vorbringen nicht so geändert werden, dass dadurch in die bereits eingetretene Rechtskraft einer Entscheidung eingegriffen würde; war dem zurückgestellten Schriftsatz nicht eindeutig zu entnehmen, dass die Entscheidung nur zum Teil oder inwieweit sie angefochten wird, so gilt sie als zur Gänze angefochten.

Zum Zwecke der Beseitigung von Formgebrechen kann die Partei gemäß § 85 Abs. 1 ZPO vorgeladen oder ihr der Schriftsatz mit der Anweisung zur Behebung der gleichzeitig zu bezeichnenden Formgebrechen zurückgestellt werden. War bei Überreichung des Schriftsatzes eine Frist einzuhalten, so ist gemäß § 85 Abs. 2 ZPO letzterenfalls für die Wiederanbringung eine neuerliche Frist festzusetzen, bei deren Einhaltung der Schriftsatz als am Tage seines ersten Einlangens überreicht anzusehen ist. Eine Verlängerung dieser Frist ist nicht zulässig.Zum Zwecke der Beseitigung von Formgebrechen kann die Partei gemäß Paragraph 85, Absatz eins, ZPO vorgeladen oder ihr der Schriftsatz mit der Anweisung zur Behebung der gleichzeitig zu bezeichnenden Formgebrechen zurückgestellt werden. War bei Überreichung des Schriftsatzes eine Frist einzuhalten, so ist gemäß Paragraph 85, Absatz 2, ZPO letzterenfalls für die Wiederanbringung eine neuerliche Frist festzusetzen, bei deren Einhaltung der Schriftsatz als am Tage seines ersten Einlangens überreicht anzusehen ist. Eine Verlängerung dieser Frist ist nicht zulässig.

Die nach diesem Titel ergehenden Beschlüsse sind gemäß § 72 Abs. 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung zu fassen, sofern das Prozessgericht eine solche nicht zur Erörterung ihm erheblich scheinender Tatsachen für erforderlich hält.Die nach diesem Titel ergehenden Beschlüsse sind gemäß Paragraph 72, Absatz eins, ZPO ohne mündliche Verhandlung zu fassen, sofern das Prozessgericht eine solche nicht zur Erörterung ihm erheblich scheinender Tatsachen für erforderlich hält.

3. Die Beschwerdeführer kamen dem Verbesserungsauftrag vom 02.02.2023 nicht nach: Sie legten unterschriebene, eidesstattliche Vermögensbekenntnisse nicht vor. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Bewilligung der Verfahrenshilfe über die Beigebung eines Verfahrenshelfers (Beschluss vom 02.02.2023) hinaus ist sohin gemäß § 8a Abs. 1, 2 VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 und 2, §§ 66, 84, 85 ZPO wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen.3. Die Beschwerdeführer kamen dem Verbesserungsauftrag vom 02.02.2023 nicht nach: Sie legten unterschriebene, eidesstattliche Vermögensbekenntnisse nicht vor. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Bewilligung der Verfahrenshilfe über die Beigebung eines Verfahrenshelfers (Beschluss vom 02.02.2023) hinaus ist sohin gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Paragraphen 66, 84, 85, ZPO wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil eine klare Rechtslage vorliegt, die keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen lässt (vgl. OGH 22.03.21992, 5 Ob 105/90).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil eine klare Rechtslage vorliegt, die keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen lässt vergleiche OGH 22.03.21992, 5 Ob 105/90).

Schlagworte

Asylverfahren Frist Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Nachreichung von Unterlagen Verfahrenshilfe Verfahrenshilfeantrag Vermögensbekenntnis Vorlagepflicht Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W112.2246194.3.00

Im RIS seit

13.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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