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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 17. August 1990, Zl. 218.401/17-III/19a/90, betreffend Nachsicht vom besonderen Ernennungserfordernis gemäß § 4 Abs. 4 BDG 1979, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zur Beschwerdeerhebung zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid begründete die belangte Behörde das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zum Bund.
Der Bescheid hat folgenden Wortlaut:
"Ich ernenne Sie gemäß §§ 3 bis 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, unter Nachsicht vom fehlenden besonderen Ernennungserfordernis der zweijährigen facheinschlägigen Berufspraxis gemäß § 4 Abs. 4 leg. cit. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1990 auf die Planstelle eines
Professors
(Verwendungsgruppe L 1) im Planstellenbereich der Handelsakademien und Handelsschulen des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport.
Das Dienstverhältnis ist gemäß § 10 Abs. 1 des angeführten Beamten-Dienstrechtsgesetzes zunächst provisorisch und wird gemäß § 11 leg. cit. bei Erfüllung der für Ihre Verwendung vorgesehenen Definitivstellungserfordernisse nach vier Jahren über Antrag definitiv, soferne nicht über einen diesbezüglichen Antrag ein früherer Zeitpunkt durch Einrechnung von Zeiten, die für die Vorrückungsstichtagfestsetzung berücksichtigt werden, in Betracht kommt."
Der Beschwerdeführer ficht den Bescheid ausdrücklich nur insoweit an, als damit ausgesprochen wird, daß ihm das besondere Ernennungserfordernis der zweijährigen facheinschlägigen Berufspraxis gemäß § 4 Abs. 4 BDG 1979 fehle. Er erklärt, den angefochtenen Bescheid nur unter der Voraussetzung und nur für den Fall anzufechten, daß eine Teilaufhebung des Bescheides eingeschränkt auf diese Teilentscheidung vorgenommen werden könne. Für den Fall, daß trotz der Teilanfechtung nur eine Aufhebung des gesamten Bescheides möglich wäre, erklärt er, den Bescheid ÜBERHAUPT NICHT anzufechten. In diesem Fall wolle die Beschwerde insgesamt als gegenstandslos angesehen, bzw. ab- oder zurückgewiesen werden. Als Beschwerdepunkt wird geltend gemacht, durch den angefochtenen Bescheid sei der Beschwerdeführer in seinem Recht darauf, daß nicht gesetzwidrig, nämlich im Widerspruch zu § 4 Abs. 4 BDG 1979 in Verbindung mit Punkt 23.1 Abs. 2 der Anlage 1 zu diesem Gesetz ausgesprochen werde, daß der Beschwerdeführer eine tatsächlich erbrachte Berufspraxis nicht erbracht hätte, durch unrichtige Anwendung der zitierten Norm in Verbindung mit § 202 Abs. 1 leg. cit. verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu erwogen:
Angesichts der ausdrücklichen Anfechtungserklärung des Beschwerdeführers in Zusammenhalt mit dem Beschwerdepunkt und der daraus folgenden Antragstellung, den angefochtenen Bescheid im Rahmen und nach Maßgabe der Anfechtung (oder überhaupt nicht) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben, liegt eine sogenannte BEDINGTE BESCHWERDEERHEBUNG vor. Solche Beschwerden sind nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unzulässig (vgl. Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juni 1981, Zl. 81/16/0087, vom 27. September 1983, Zlen. 83/05/0091, 0092, und vom 20. April 1988, Zl. 88/01/0096, sowie Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 13. März 1965, VfSlg. Nr. 4932).
Im übrigen ist nach dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerdepunkt im Zusammenhalt mit der Beschwerdeschrift nicht erkennbar, in welchem Recht sich der Beschwerdeführer bei der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses verletzt erachtet, zumal ein Anspruch auf Begründung eines solchen Rechtsverhältnisses überhaupt nicht besteht.
Die Beschwerde mußte daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen werden.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990120300.X00Im RIS seit
17.12.1990