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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Mag. Onder und Dr. Waldner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, in der Beschwerdesache der N GesmbH & Co KG gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 28. September 1990, Zl. 52.225/10-VB4/90, betreffend Abänderung von Bescheiden, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin bekämpft einen auf § 57 AVG 1950 gestützten Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit dem drei näher bezeichnete Bescheide dieser Behörde betreffend Bewilligung nach dem Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutze des Waldes anläßlich der Ein- und Durchfuhr von Holz, BGBl. Nr. 115/1962, gemäß § 68 Abs. 3 AVG 1950 abgeändert wurden.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden. Gegen den vorliegend bekämpften Mandatsbescheid stand noch das administrative Rechtsmittel der Vorstellung zur Verfügung. (Nach dem Beschwerdevorbringen wurde auch bereits Vorstellung erhoben.) Die vorliegende Beschwerde ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Erschöpfung des Instanzenzuges ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Bei diesem Ergebnis braucht auf den (zur Zl. AW 90/10/0070 protokollierten) Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht mehr eingegangen zu werden.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990100206.X00Im RIS seit
17.12.1990