Entscheidungsdatum
03.04.2023Norm
AsylG 2005 §3Spruch
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W144 2252654-1/11E
B E S C H L U S S
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , XXXX geb., StA. von Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2022, Zl. XXXX , beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 geb., StA. von Syrien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2022, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.A) Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit 31 Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
Zu A:
Da der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid betreffend Spruchpunkt l. in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 15.03.2023 zurückgezogen hat, war das Verfahren diesbezüglich im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 28 Abs. l iVm § 31 Abs. l VwGVG einzustellen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Da der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid betreffend Spruchpunkt l. in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 15.03.2023 zurückgezogen hat, war das Verfahren diesbezüglich im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 28, Abs. l in Verbindung mit Paragraph 31, Abs. l VwGVG einzustellen vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Zu B:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Asylantragstellung Asylverfahren Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Verfahrenseinstellung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W144.2252654.1.00Im RIS seit
05.05.2023Zuletzt aktualisiert am
05.05.2023