TE Bvwg Erkenntnis 2023/4/5 W177 2266748-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.04.2023
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Entscheidungsdatum

05.04.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
StPO §77
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StPO § 77 heute
  2. StPO § 77 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 77 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  4. StPO § 77 gültig von 01.06.2009 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  5. StPO § 77 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  6. StPO § 77 gültig von 01.06.2000 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  7. StPO § 77 gültig von 31.12.1975 bis 31.05.2000

Spruch


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W177 2266748-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 27.12.2022, GZ. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrags auf Akteneinsicht in Verfahren nach dem Heimtückegesetz, der Volksschädlingsverordnung und der Kriegswirtschaftsverordnung, soweit sie die Gemeinden XXXX und XXXX betreffen, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 27.12.2022, GZ. römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrags auf Akteneinsicht in Verfahren nach dem Heimtückegesetz, der Volksschädlingsverordnung und der Kriegswirtschaftsverordnung, soweit sie die Gemeinden römisch 40 und römisch 40 betreffen, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit E-Mail vom 08.02.2022 beantragte XXXX (in der Folge: „Beschwerdeführer“) beim Präsidenten des Landesgerichtes Linz (in der Folge: „belangte Behörde“) Akteneinsicht in Verfahren nach dem Heimtückegesetz, der Volksschädlingsverordnung und der Kriegswirtschaftsverordnung, soweit diese die Gemeinden XXXX und XXXX betreffen. Die ihm dadurch zur Verfügung gestellten Informationen wolle er bei Bildungsaktivitäten des XXXX , dessen Vorsitzender er sei, einsetzen, um so anschauliche Informationen zu Widerstand und Verfolgung geben zu können. Er werde keine personenbezogenen Daten veröffentlichen, es gehe ihm lediglich um strukturelle Berichte. 1. Mit E-Mail vom 08.02.2022 beantragte römisch 40 (in der Folge: „Beschwerdeführer“) beim Präsidenten des Landesgerichtes Linz (in der Folge: „belangte Behörde“) Akteneinsicht in Verfahren nach dem Heimtückegesetz, der Volksschädlingsverordnung und der Kriegswirtschaftsverordnung, soweit diese die Gemeinden römisch 40 und römisch 40 betreffen. Die ihm dadurch zur Verfügung gestellten Informationen wolle er bei Bildungsaktivitäten des römisch 40 , dessen Vorsitzender er sei, einsetzen, um so anschauliche Informationen zu Widerstand und Verfolgung geben zu können. Er werde keine personenbezogenen Daten veröffentlichen, es gehe ihm lediglich um strukturelle Berichte.

2. Mit E-Mail der belangten Behörde vom 10.02.2022 wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass gemäß § 77 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) zum Zweck einer nicht personenbezogenen Auswertung für wissenschaftliche Arbeiten oder vergleichbare, im öffentlichen Interesse liegende, Untersuchungen vom Vorsteher des Gerichtes auf Ersuchen des Leiters einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung Abschriften hergestellt werden können und er daher im Sinne der obigen Bestimmung um Vorlage einer solchen Bestätigung gebeten werde. Bei Vorlage einer solchen Bestätigung werde die Akteneinsicht bewilligt. 2. Mit E-Mail der belangten Behörde vom 10.02.2022 wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass gemäß Paragraph 77, Absatz 2, Strafprozessordnung (StPO) zum Zweck einer nicht personenbezogenen Auswertung für wissenschaftliche Arbeiten oder vergleichbare, im öffentlichen Interesse liegende, Untersuchungen vom Vorsteher des Gerichtes auf Ersuchen des Leiters einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung Abschriften hergestellt werden können und er daher im Sinne der obigen Bestimmung um Vorlage einer solchen Bestätigung gebeten werde. Bei Vorlage einer solchen Bestätigung werde die Akteneinsicht bewilligt.

3. In weiterer Folge übermittelte der Beschwerdeführer keine weiteren Unterlagen, insbesondere auch keine der erbetenen Bestätigung(en), und kam es auch zu keiner weiteren Kontaktaufnahme seinerseits mit der belangten Behörde.

4. Mit E-Mail vom 24.11.2022 übermittelte das Bundesministerium für Justiz (BMJ) der belangten Behörde ein Schreiben des XXXX , in welchem dieses im Wesentlichen monierte, dass der Beschwerdeführer zwar eine Eingangsbestätigung bis dato jedoch keine Antwort auf sein Ansuchen erhalten habe. 4. Mit E-Mail vom 24.11.2022 übermittelte das Bundesministerium für Justiz (BMJ) der belangten Behörde ein Schreiben des römisch 40 , in welchem dieses im Wesentlichen monierte, dass der Beschwerdeführer zwar eine Eingangsbestätigung bis dato jedoch keine Antwort auf sein Ansuchen erhalten habe.

5. In der Stellungnahme der belangten Behörde vom 28.11.2022 zum Auskunftsersuchen des BMJ teilte diese mit, dass dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 10.02.2022 auf sein Ansuchen geantwortet worden sei und ihm bei Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Leiters einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung iSd § 77 Abs. 2 StPO die Akteneinsicht bewilligt werden könne. Bis dato habe der Beschwerdeführer jedoch keine solche Bestätigung übermittelt. 5. In der Stellungnahme der belangten Behörde vom 28.11.2022 zum Auskunftsersuchen des BMJ teilte diese mit, dass dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 10.02.2022 auf sein Ansuchen geantwortet worden sei und ihm bei Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Leiters einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung iSd Paragraph 77, Absatz 2, StPO die Akteneinsicht bewilligt werden könne. Bis dato habe der Beschwerdeführer jedoch keine solche Bestätigung übermittelt.

6. Mit E-Mail vom 19.12.2022 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde sodann mit, dass die seinerzeitige Erledigung (E-Mail vom 10.02.2022) offenbar in Verstoß geraten sei. Er wolle nun von der belangten Behörde wissen, an welche Institutsleiter, die von der belangten Behörde als zuständig anerkannt werden würden, er sich zu wenden habe. Er recherchiere nicht für eine akademisch-wissenschaftliche Qualifizierung und sei auch nicht persönlich eingeladen, an einem wissenschaftlichen Projekt mitzuarbeiten. Er habe ein persönliches Forschungsinteresse und engagiere sich in den Intentionen des XXXX . Er wolle Archivgut in den Möglichkeiten des Bundesarchivgesetzes nutzen unter Beachtung der darin enthaltenen Schutzfristen. § 9 Abs. 1 Bundesarchivgesetz erkläre, dass jedermann berechtigt sei, das freigegebene Archivgut für wissenschaftliche wie publizistische Zwecke zu nutzen. Er ersuche daher höflich um Berechtigung, das oberösterreichische Landesarchiv zu nutzen. 6. Mit E-Mail vom 19.12.2022 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde sodann mit, dass die seinerzeitige Erledigung (E-Mail vom 10.02.2022) offenbar in Verstoß geraten sei. Er wolle nun von der belangten Behörde wissen, an welche Institutsleiter, die von der belangten Behörde als zuständig anerkannt werden würden, er sich zu wenden habe. Er recherchiere nicht für eine akademisch-wissenschaftliche Qualifizierung und sei auch nicht persönlich eingeladen, an einem wissenschaftlichen Projekt mitzuarbeiten. Er habe ein persönliches Forschungsinteresse und engagiere sich in den Intentionen des römisch 40 . Er wolle Archivgut in den Möglichkeiten des Bundesarchivgesetzes nutzen unter Beachtung der darin enthaltenen Schutzfristen. Paragraph 9, Absatz eins, Bundesarchivgesetz erkläre, dass jedermann berechtigt sei, das freigegebene Archivgut für wissenschaftliche wie publizistische Zwecke zu nutzen. Er ersuche daher höflich um Berechtigung, das oberösterreichische Landesarchiv zu nutzen.

7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.12.2022, GZ. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht in Verfahren nach dem Heimtückegesetz, der Volksschädlingsverordnung und der Kriegswirtschaftsverordnung, soweit diese die Gemeinden XXXX und XXXX betreffen, abgewiesen. 7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.12.2022, GZ. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht in Verfahren nach dem Heimtückegesetz, der Volksschädlingsverordnung und der Kriegswirtschaftsverordnung, soweit diese die Gemeinden römisch 40 und römisch 40 betreffen, abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Einsicht in Gerichtsakten für wissenschaftliche Zwecke im § 77 Abs. 2 StPO geregelt sei. Voraussetzung sei demnach ein Ersuchen eines Leiters einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung (beispielsweise Universität, einer ihrer Fakultäten oder eines ihrer Institute). Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer eine solche bis dato nicht vorgelegt habe und in der zuletzt an die belangte Behörde übermittelten E-Mail (vom 19.12.2022), in welcher er um Gewährung der Akteneinsicht auf Grundlage bundesarchivgesetzlicher Bestimmungen ersuchte, mitteilte, weder für akademisch-wissenschaftliche Qualifizierung zu recherchieren, noch eingeladen sei, an einem wissenschaftlichen Projekt mitzuarbeiten, sondern vielmehr ein bloß persönliches Forschungsinteresse zu besitzen, könne ein überwiegend öffentliches Interesse nicht geprüft und damit auch nicht attestiert werden. Daher könne die Akteneinsicht nach § 77 Abs. 2 StPO auch nicht bewilligt werden. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Einsicht in Gerichtsakten für wissenschaftliche Zwecke im Paragraph 77, Absatz 2, StPO geregelt sei. Voraussetzung sei demnach ein Ersuchen eines Leiters einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung (beispielsweise Universität, einer ihrer Fakultäten oder eines ihrer Institute). Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer eine solche bis dato nicht vorgelegt habe und in der zuletzt an die belangte Behörde übermittelten E-Mail (vom 19.12.2022), in welcher er um Gewährung der Akteneinsicht auf Grundlage bundesarchivgesetzlicher Bestimmungen ersuchte, mitteilte, weder für akademisch-wissenschaftliche Qualifizierung zu recherchieren, noch eingeladen sei, an einem wissenschaftlichen Projekt mitzuarbeiten, sondern vielmehr ein bloß persönliches Forschungsinteresse zu besitzen, könne ein überwiegend öffentliches Interesse nicht geprüft und damit auch nicht attestiert werden. Daher könne die Akteneinsicht nach Paragraph 77, Absatz 2, StPO auch nicht bewilligt werden.

8. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 25.01.2023, in welcher dieser im Wesentlichen zusammengefasst vorbringt, dass es sich bei § 77 Abs. 2 StPO um eine „Kann-Bestimmung“ handle, welche den Staatsanwaltschaften und Gerichten ein Ermessen einräume. Darüber hinaus halte er den „Erlass“, mit welchem jede Archivrecherche nach Dokumenten der Gerichtsbarkeit vom Willen des jeweiligen Präsidiums des Landesgerichtes abhänge, auch dann, wenn das Dokument zeitlich außerhalb der Schutzfrist des Archivgesetzes liege, für rechtswidrig und widerspreche dem Grundrecht auf Informationsfreiheit nach Art. 11 und jenem der Meinungsfreiheit nach Art. 10 der EMRK. 8. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 25.01.2023, in welcher dieser im Wesentlichen zusammengefasst vorbringt, dass es sich bei Paragraph 77, Absatz 2, StPO um eine „Kann-Bestimmung“ handle, welche den Staatsanwaltschaften und Gerichten ein Ermessen einräume. Darüber hinaus halte er den „Erlass“, mit welchem jede Archivrecherche nach Dokumenten der Gerichtsbarkeit vom Willen des jeweiligen Präsidiums des Landesgerichtes abhänge, auch dann, wenn das Dokument zeitlich außerhalb der Schutzfrist des Archivgesetzes liege, für rechtswidrig und widerspreche dem Grundrecht auf Informationsfreiheit nach Artikel 11 und jenem der Meinungsfreiheit nach Artikel 10, der EMRK.

9. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 31.01.2023 legte diese die Beschwerde samt dazugehörigen Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit E-Mail vom 08.02.2022 beantragte der Beschwerdeführer Akteneinsicht in Verfahren nach dem Heimtückegesetz, der Volksschädlingsverordnung und der Kriegswirtschaftsverordnung, soweit diese die Gemeinden XXXX betreffen und legte dar, dass er die ihm dadurch zur Verfügung gestellten Informationen bei Bildungsaktivitäten des XXXX , dessen Vorsitzender er sei, einsetzen wolle. Mit E-Mail vom 08.02.2022 beantragte der Beschwerdeführer Akteneinsicht in Verfahren nach dem Heimtückegesetz, der Volksschädlingsverordnung und der Kriegswirtschaftsverordnung, soweit diese die Gemeinden römisch 40 betreffen und legte dar, dass er die ihm dadurch zur Verfügung gestellten Informationen bei Bildungsaktivitäten des römisch 40 , dessen Vorsitzender er sei, einsetzen wolle.

Mit E-Mail der belangten Behörde vom 10.02.2022 wurde der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Bestimmung des § 77 Abs. 2 StPO um Vorlage einer Bestätigung eines zuständigen Institutsleiters gebeten, da ihm erst bei Vorlage einer solchen auch die begehrte Akteneinsicht bewilligt werden könne. Mit E-Mail der belangten Behörde vom 10.02.2022 wurde der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 77, Absatz 2, StPO um Vorlage einer Bestätigung eines zuständigen Institutsleiters gebeten, da ihm erst bei Vorlage einer solchen auch die begehrte Akteneinsicht bewilligt werden könne.

In weiterer Folge übermittelte der Beschwerdeführer keine weiteren Unterlagen, insbesondere auch keine der erbetenen Bestätigung(en), und kam es auch zu keiner weiteren Kontaktaufnahme seinerseits mit der belangten Behörde.

Erst mit E-Mail vom 19.12.2022 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde dann mit, dass die seinerzeitige Erledigung (E-Mail vom 10.02.2022) offenbar in Verstoß geraten sei und er nunmehr von der belangten Behörde wissen wolle, an welche Institutsleiter, die von der belangten Behörde als zuständig anerkannt werden, er sich zu wenden habe. Er wolle Archivgut in den Möglichkeiten des Bundesarchivgesetzes nutzen unter Beachtung der darin enthaltenen Schutzfristen und ersuche daher höflich um Berechtigung, das oberösterreichische Landesarchiv nutzen zu dürfen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.12.2022, GZ. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht in Verfahren nach dem Heimtückegesetz, der Volksschädlingsverordnung und der Kriegswirtschaftsverordnung, soweit diese die Gemeinden XXXX betreffen, abgewiesen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.12.2022, GZ. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht in Verfahren nach dem Heimtückegesetz, der Volksschädlingsverordnung und der Kriegswirtschaftsverordnung, soweit diese die Gemeinden römisch 40 betreffen, abgewiesen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 25.01.2023, welche mit Schreiben der belangten Behörde vom 31.01.2023 samt dazugehörigen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte und (soweit) entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zum Verfahren GZ. W177 2266748-1 sowie dem Akteninhalt. Die getroffenen Feststellungen wurden auch in der Beschwerde nicht bestritten.

Es sind keine Zweifel an der Richtigkeit und Relevanz der getroffenen Feststellungen hervorgekommen, weshalb diese als erwiesen anzunehmen und im Rahmen der freien Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde zu legen sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines

Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.Gemäß Artikel 129, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde

§ 77 StPO lautet: Paragraph 77, StPO lautet:

„§ 77 Akteneinsicht

(1) Im Falle begründeten rechtlichen Interesses haben Staatsanwaltschaften und Gerichte auch außer den in diesem Gesetz besonders bezeichneten Fällen Einsicht in die ihnen vorliegenden Ergebnisse eines Ermittlungs- oder Hauptverfahrens zu gewähren, soweit dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

(2) Zum Zweck einer nicht personenbezogenen Auswertung für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke, statistische Zwecke oder vergleichbare, im öffentlichen Interesse liegende Untersuchungen können die Staatsanwaltschaften, die Leiter der Gerichte und das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz auf Ersuchen der Leiter anerkannter wissenschaftlicher Einrichtungen die Übermittlung personenbezogener Daten durch Erteilung von Auskünften, Einsicht in Akten eines Verfahrens und Herstellung von Abschriften (Ablichtungen) bewilligen, soweit

1.       eine Pseudonymisierung personenbezogener Daten nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist und

2.       das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Personen (§ 1 Abs. 1 DSG) erheblich überwiegt.2. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Personen (Paragraph eins, Absatz eins, DSG) erheblich überwiegt.

§§ 43 und 44 DSG sind nicht anwendbar.Paragraphen 43 und 44 DSG sind nicht anwendbar.

(3) § 54 ist sinngemäß anzuwenden.“(3) Paragraph 54, ist sinngemäß anzuwenden.“

Wie den Feststellungen laut Punkt II.1. zu entnehmen ist, beantragte der Beschwerdeführer die Einsicht in sämtliche Verfahren nach dem Heimtückegesetz, der Volksschädlingsverordnung und der Kriegswirtschaftsverordnung, soweit sie die Gemeinden XXXX betreffen, wobei er in seinem ursprünglichen Ansuchen anführte, die daraus gewonnenen Informationen bei Bildungsaktivitäten jenes Vereins, dessen Vorsitzender er sei, einsetzen zu wollen, jedoch nicht beabsichtige, personenbezogene Daten zu veröffentlichen. Es gehe ihm lediglich um strukturelle Berichte. Wie den Feststellungen laut Punkt römisch zwei.1. zu entnehmen ist, beantragte der Beschwerdeführer die Einsicht in sämtliche Verfahren nach dem Heimtückegesetz, der Volksschädlingsverordnung und der Kriegswirtschaftsverordnung, soweit sie die Gemeinden römisch 40 betreffen, wobei er in seinem ursprünglichen Ansuchen anführte, die daraus gewonnenen Informationen bei Bildungsaktivitäten jenes Vereins, dessen Vorsitzender er sei, einsetzen zu wollen, jedoch nicht beabsichtige, personenbezogene Daten zu veröffentlichen. Es gehe ihm lediglich um strukturelle Berichte.

§ 77 Abs. 2 StPO ermöglicht als spezielle, § 7 Datenschutzgesetz (DSG) derogierende, Vorschrift Akteneinsicht zum Zweck einer nicht personenbezogenen Auswertung für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke, statistische Zwecke oder vergleichbare, im öffentlichen Interesse liegende Untersuchungen (z.B. Begleitforschung zu Auswirkungen neuer legislativer Maßnahmen oder Archivzwecke). Die Akteneinsicht ist allerdings nur dann zu gewähren, wenn eine Pseudonymisierung personenbezogener Daten nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist (Ziffer 1). Zudem bedarf es der Abwägung, ob das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Personen erheblich überwiegt (Ziffer 2) [Oshidari in Fuchs/Ratz, Wiener Kommentar zur StPO Anm. 8 zu § 77]. Paragraph 77, Absatz 2, StPO ermöglicht als spezielle, Paragraph 7, Datenschutzgesetz (DSG) derogierende, Vorschrift Akteneinsicht zum Zweck einer nicht personenbezogenen Auswertung für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke, statistische Zwecke oder vergleichbare, im öffentlichen Interesse liegende Untersuchungen (z.B. Begleitforschung zu Auswirkungen neuer legislativer Maßnahmen oder Archivzwecke). Die Akteneinsicht ist allerdings nur dann zu gewähren, wenn eine Pseudonymisierung personenbezogener Daten nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist (Ziffer 1). Zudem bedarf es der Abwägung, ob das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Personen erheblich überwiegt (Ziffer 2) [Oshidari in Fuchs/Ratz, Wiener Kommentar zur StPO Anmerkung 8 zu Paragraph 77 ],

Es handelt sich sohin – anders als vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dargestellt – eben nicht um eine reine „Kann-Bestimmung“, da letztlich – zusätzlich zur Vorlage der Bestätigung des Leiters einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung – auch beide Voraussetzungen, d.h. einerseits die Pseudonymisierung personenbezogener Daten nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich sein muss und andererseits das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Personen (§ 1 Abs. 1 DSG) erheblich zu überwiegen hat. Es handelt sich sohin – anders als vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dargestellt – eben nicht um eine reine „Kann-Bestimmung“, da letztlich – zusätzlich zur Vorlage der Bestätigung des Leiters einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung – auch beide Voraussetzungen, d.h. einerseits die Pseudonymisierung personenbezogener Daten nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich sein muss und andererseits das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Personen (Paragraph eins, Absatz eins, DSG) erheblich zu überwiegen hat.

Was unter einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung zu verstehen ist, definiert die StPO (und auch das DSG) nicht. Eine Interpretationshilfe bietet aber die Bestimmung des § 4a Abs. 3 EStG, der eine Reihe von begünstigten, auf dem Gebiet der Wissenschaft und Forschung tätigen Spendenempfängern aufzählt (vgl. hiezu auch Rassi in Fasching/Konecny3 II/3 § 219 ZPO Rz 88; Oshidari in Fuchs/Ratz, Wiener Kommentar zur StPO Anm. 9 zu § 77). In jedem Fall genügt es aber, das öffentliche Interesse an der jeweiligen Forschung glaubhaft zu machen. Was unter einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung zu verstehen ist, definiert die StPO (und auch das DSG) nicht. Eine Interpretationshilfe bietet aber die Bestimmung des Paragraph 4 a, Absatz 3, EStG, der eine Reihe von begünstigten, auf dem Gebiet der Wissenschaft und Forschung tätigen Spendenempfängern aufzählt vergleiche hiezu auch Rassi in Fasching/Konecny3 II/3 Paragraph 219, ZPO Rz 88; Oshidari in Fuchs/Ratz, Wiener Kommentar zur StPO Anmerkung 9 zu Paragraph 77,). In jedem Fall genügt es aber, das öffentliche Interesse an der jeweiligen Forschung glaubhaft zu machen.

Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer keine Bestätigung eines Leiters einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung vorgelegt hatte, sondern vielmehr mitteilte, nicht für eine akademisch-wissenschaftliche Qualifizierung zu recherchieren und auch nicht eingeladen sei, an einem wissenschaftlichen Projekt mitzuarbeiten, sondern lediglich ein persönliches (sohin nicht öffentliches) Forschungsinteresse zu besitzen, war der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Akteneinsicht abzuweisen.

Hinsichtlich allfälliger – vom Beschwerdeführer geäußerter – verfassungsrechtlicher Bedenken der Bestimmung des § 77 StPO sei auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.03.2022, G2/2021 ua, verwiesen, wonach dieser keine verfassungsrechtlichen Bedenken bzw. die Bestimmung als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet. Hinsichtlich allfälliger – vom Beschwerdeführer geäußerter – verfassungsrechtlicher Bedenken der Bestimmung des Paragraph 77, StPO sei auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.03.2022, G2/2021 ua, verwiesen, wonach dieser keine verfassungsrechtlichen Bedenken bzw. die Bestimmung als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet.

Bei der Entscheidung nach § 77 Abs. 2 StPO handelt es sich um einen Akt der (monokratischen) Justizverwaltung. Dementsprechend hat der Instanzenzug gegen die Entscheidung des Vorstehers bzw. Präsidenten des Gerichtes an das aufgrund unmittelbarer Bundesverwaltung zuständige Bundesverwaltungsgericht zu gehen bzw. dieses darüber zu entscheiden (vgl. hiezu OGH vom 18.03.1997, 5 Ob 79/97x; OGH vom 22.02.2000, 1 Ob 355/99h; OGH vom 18.07.2022, 8 Ob 68/22s; Fellner/Nogratnig, RStdG/GOG4 Anm. 7 f.; Oshidari in Fuchs/Ratz, Wiener Kommentar zur StPO Anm. 10 zu § 77). Bei der Entscheidung nach Paragraph 77, Absatz 2, StPO handelt es sich um einen Akt der (monokratischen) Justizverwaltung. Dementsprechend hat der Instanzenzug gegen die Entscheidung des Vorstehers bzw. Präsidenten des Gerichtes an das aufgrund unmittelbarer Bundesverwaltung zuständige Bundesverwaltungsgericht zu gehen bzw. dieses darüber zu entscheiden vergleiche hiezu OGH vom 18.03.1997, 5 Ob 79/97x; OGH vom 22.02.2000, 1 Ob 355/99h; OGH vom 18.07.2022, 8 Ob 68/22s; Fellner/Nogratnig, RStdG/GOG4 Anmerkung 7 f.; Oshidari in Fuchs/Ratz, Wiener Kommentar zur StPO Anmerkung 10 zu Paragraph 77,).

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen war die Beschwerde somit abzuweisen und die Entscheidung der belangten Behörde zu bestätigen.

3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

In der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes vorgebracht, sondern vor allem die rechtliche Beurteilung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalts gerügt. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer oder einem Vertreter der belangten Behörde mündlich zu erörtern gewesen wäre. Das Vorbringen in der Beschwerde ist daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.

Die Unterlassung der Verhandlung steht auch Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten wurden und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. EGMR 13.03.2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).Die Unterlassung der Verhandlung steht auch Artikel 6, EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten wurden und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen vergleiche EGMR 13.03.2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Akteneinsicht Geheimhaltungsinteresse Gerichtsbarkeit öffentliche Interessen personenbezogene Daten Verein Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W177.2266748.1.00

Im RIS seit

04.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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