Entscheidungsdatum
12.04.2023Norm
AVG §13 Abs7Spruch
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W114 2268671-1/6E, W114 2268671-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde vom 22.01.2023 von XXXX , gegen den Umwandlungsbescheid des Vermessungsamtes Bludenz vom 19.12.2022, Geschäftsfallnr. 596/2022/90, nach Beschwerdezurückziehung am 12.04.2023:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde vom 22.01.2023 von römisch 40 , gegen den Umwandlungsbescheid des Vermessungsamtes Bludenz vom 19.12.2022, Geschäftsfallnr. 596/2022/90, nach Beschwerdezurückziehung am 12.04.2023:
A)
Das beim Bundesverwaltungsgericht zur Geschäftszahle W114 2268671-1 eingeleitete Beschwerdeverfahren wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Vermessungsamtes Bludenz vom 19.12.2022, Geschäftsfallnr. 596/2022/90, wurde dem Antrag der XXXX , XXXX , (digital eingebracht von XXXX XXXX ) auf Umwandlung der Grundstücke mit den GstNrn. 6330/1 und 6330/2, jeweils KG 92117 Rankweil, stattgegeben und diese Grundstücke vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt.1. Mit Bescheid des Vermessungsamtes Bludenz vom 19.12.2022, Geschäftsfallnr. 596/2022/90, wurde dem Antrag der römisch 40 , römisch 40 , (digital eingebracht von römisch 40 römisch 40 ) auf Umwandlung der Grundstücke mit den GstNrn. 6330/1 und 6330/2, jeweils KG 92117 Rankweil, stattgegeben und diese Grundstücke vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt.
2. Gegen diesen Bescheid hat XXXX Beschwerde erhoben.2. Gegen diesen Bescheid hat römisch 40 Beschwerde erhoben.
3. Mit Schreiben vom 12.04.2023, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht mit E-Mail am 12.04.2023 zog XXXX , ihre Beschwerde zurück.3. Mit Schreiben vom 12.04.2023, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht mit E-Mail am 12.04.2023 zog römisch 40 , ihre Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Die vorliegende Beschwerde wurde durch Zurückziehung inhaltlich gegenstandslos.
Da nach Auffassung des VwGH das Verwaltungsgericht auch nach Beschwerdezurückziehung weiter über die Beschwerde zu entscheiden hat, war vom Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0127) der gegenständliche Einstellungsbeschluss zu erlassen. Daher wurde das beim Bundesverwaltungsgericht zur GZ. W114 2268671-1 eingeleitete Beschwerdeverfahren mit Beschluss eingestellt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) § 28 VwGVG Anm 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 K3).Da nach Auffassung des VwGH das Verwaltungsgericht auch nach Beschwerdezurückziehung weiter über die Beschwerde zu entscheiden hat, war vom Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0127) der gegenständliche Einstellungsbeschluss zu erlassen. Daher wurde das beim Bundesverwaltungsgericht zur GZ. W114 2268671-1 eingeleitete Beschwerdeverfahren mit Beschluss eingestellt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte Paragraph 28, K3).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Schlagworte
Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Umwandlungsbescheid Umwandlungsbeschluss Verfahrenseinstellung Vermessung Zurückziehung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W114.2268671.1.00Im RIS seit
02.05.2023Zuletzt aktualisiert am
02.05.2023