TE Vwgh Beschluss 1990/12/18 90/08/0207

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Veröffentlicht am 18.12.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
14/02 Gerichtsorganisation;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASGG §65 Abs1 Z1;
ASGG §67 Abs1 Z2;
ASVG §103;
ASVG §354 Z1;
B-VG Art130 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Schnizer-Blaschka, über die Beschwerde des S betreffend Klärung der Rechtslage "bezüglich der österreichischen Sozialgesetze" und Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Wiener Gebietskrankenkasse, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit der vorliegenden Beschwerde begehrt der Beschwerdeführer, "mit beiliegenden Briefen und Bescheiden des Arbeitsgerichtes" die Rechtslage bezüglich der österreichischen Sozialgesetze zu klären. Es verweigere jede angerufene Stelle oder Behörde die Unterstützung und Durchsetzung "der geltenden Notstandshilfegesetze bzw. die Einhaltung der derzeit gültigen Lohnpfändungsgesetze". Er verlange die Klärung, welche Gesetze in Österreich Gültigkeit und Vorrang hätten, die "der Krankenkasse oder des Sozialministeriums". Desweiteren wäre zu untersuchen, ob auch die Weigerung der Krankenkasse, einen Bescheid auszustellen, gesetzwidrig sei. Mit dieser Weigerung sei jeder ordentliche Rechtsweg blockiert. Er bezichtige die Wiener Gebietskrankenkasse des Rechtsbruches und der Rechtsverweigerung und verlange die Einleitung eines Prüfungsverfahrens. Außerdem sei die Weigerung der Krankenkasse "auf Rechtlichkeit zu prüfen, ob die Zahlung von Zinsen in diesem Fall ebenfalls gesetzwidrig ist".

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Senat erwogen:

Wie sich aus den der Beschwerde beiliegenden Urkunden ergibt, geht es dem Beschwerdeführer - in materiell-rechtlicher Hinsicht - um die Klärung der Rechtmäßigkeit der von der Wiener Gebietskrankenkasse nach § 103 ASVG vorgenommenen Aufrechnung auf das dem Beschwerdeführer gebührende Krankengeld, in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Weigerung der Wiener Gebietskrankenkasse, diesbezüglich einen Bescheid zu erlassen. Seine zur Klärung dieser Fragen eingebrachte Klage hat das Arbeits- und Sozialgericht Wien mit Beschluß vom 21. November 1990 mit der Begründung zurückgewiesen, daß die beklagte Wiener Gebietskrankenkasse noch keinen Bescheid erlassen habe. Dagegen hat der Beschwerdeführer - den vorgelegten Urkunden zufolge - "Einspruch" erhoben.

Der Verwaltungsgerichtshof ist nach den hiefür in Betracht kommenden Art. 129 bis 133 B-VG zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde unzuständig. Die "Klärung der Rechtslage" steht ihm nur im Rahmen der im Art. 130 Abs. 1 genannten Beschwerden zu; zur sonstigen "Klärung der Rechtslage" nach der Art eines Rechtsgutachtens ist der Gerichtshof daher nicht berufen. Zur Entscheidung über die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzungen der Entscheidungspflicht der Wiener Gebietskrankenkasse fehlt dem Gerichtshof aber deshalb die Zuständigkeit, weil Streitigkeiten über die Zulässigkeit der Aufrechnung nach § 103 ASVG Leistungssachen nach § 354 Z. 1 ASVG bzw. Sozialrechtssachen nach § 65 Abs. 1 Z. 1 ASGG (vgl. JBl 1989, 600) sind und daher die Verletzung der Entscheidungspflicht in einer solchen Angelegenheit nur - unter den Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Z. 2 ASGG und in der dort genannten Weise - beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht geltend gemacht werden kann. Der Gerichtshof wäre aber auch dann zur inhaltlichen Behandlung einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Wiener Gebietskrankenkasse nicht zuständig, wenn ihr eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 ASVG zugrundeläge; nach § 27 VwGG kann nämlich eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Diese Voraussetzungen liegen im Beschwerdefall aber nicht vor.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen. Aus diesem Grund konnte auch ein - keinem Interesse mehr dienender - Auftrag zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel unterbleiben.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990080207.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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