Entscheidungsdatum
19.04.2023Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I417 2269344-1/6Z, I417 2269344-1/6Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Marokko, vertreten durch RAe Dr. Lechenauer & Dr. Swozil, Hubert-Sattler-Gasse 10, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2023, Zl. XXXX , den Beschluss gefasst:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter in der Beschwerdesache des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Marokko, vertreten durch RAe Dr. Lechenauer & Dr. Swozil, Hubert-Sattler-Gasse 10, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2023, Zl. römisch 40 , den Beschluss gefasst:
Dem Antrag auf Fristerstreckung für die Übermittlung von Beweismitteln vom 13.04.2023 wird stattgegeben.
Text
Begründung:, Begründung:
Mit Schriftsatz vom 13.04.2023 ersuchte die Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Partei um Fristerstreckung für die Beibringung vom Beweismitteln bis zum 27.04.2023.
Für den 15.05.2023 ist in gegenständlicher Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG anberaumt. Bei Einhaltung der nunmehr gewährten Frist zur Vorlage weiterer Beweismittel erscheint der zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung verbleibende Zeitraum ausreichend.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beweismittel Ermittlungsverfahren Frist Fristerstreckungsantrag Fristverlängerung ÜbermittlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I417.2269344.1.01Im RIS seit
15.05.2023Zuletzt aktualisiert am
15.05.2023