TE Bvwg Erkenntnis 2023/4/19 I405 2241818-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.04.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

19.04.2023

Norm

BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art140 Abs7
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
VfGG §87 Abs2
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. VfGG § 87 heute
  2. VfGG § 87 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 87 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 87 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 87 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. VfGG § 87 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984

Spruch


I405 2241818-1/20E
, I405 2241818-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, Ringstraße 9, 4600 Wels, gegen Spruchpunkt VII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2021, ZI. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.04.2022, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, Ringstraße 9, 4600 Wels, gegen Spruchpunkt römisch sieben. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2021, ZI. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.04.2022, zu Recht:

A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte am 01.01.2021 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet den einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Er wurde hierzu am 02.01.2021 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, dass sein Bruder und seine Eltern im Jahr 2015 durch die Boko Haram getötet worden seien. Daraufhin sei er mit seiner Familie in den Südosten von Nigeria gezogen, wo er sich versteckt gehalten habe. Aus Angst habe er schließlich das Land verlassen, zumal er fürchte, auch getötet zu werden.

3. Am 10.03.2021 wurde der BF einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) unterzogen, wobei er sein bisheriges Fluchtvorbringen dahingehend ergänzte, als er anführte, dass im Zuge der Geschehnisse die Hälfte der Dorfgemeinschaft getötet worden sei. Der BF und seine Familie hätten dort gelebt, wo alle Christen leben und zwar im Norden von Nigeria. Im Falle seiner Rückkehr würde er von den Banditen gesucht und getötet werden.

4. Mit angefochtenem Bescheid vom 16.03.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.). Des Weiteren wurde bestimmt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Ferner wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über diesen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.). 4. Mit angefochtenem Bescheid vom 16.03.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Des Weiteren wurde bestimmt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Ferner wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über diesen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch acht.).

5. Mit dem am 09.04.2021 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid, wobei inhaltliche Rechtswidrigkeit, unrichtige rechtliche Beurteilung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht wurden.

6. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurde in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 26.04.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2021, Zl. I405 2241818-1/3Z wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2021, Zl. I405 2241818-1/3Z wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

8. Am 28.04.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der der BF, seine bevollmächtigte Rechtsvertretung sowie ein Dolmetscher für die Sprache Englisch teilnahmen und der BF u.a. zu seiner Identität, den persönlichen Lebensumständen, zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat, zu den Fluchtgründen sowie zu seinem Leben in Österreich ausführlich befragt wurde.

9. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde vom 09.04.2021 mit Erkenntnis vom 23.05.2022, Zl. I405 2241818-1/12E, im Wesentlichen als unbegründet ab (korrigiert wurde lediglich die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage). Hinsichtlich des befristeten Einreiseverbots wurde begründend ausgeführt, dass der BF den Nachweis nicht erbringen habe können, wie er seinen Unterhalt aus Eigenem finanziere. Dabei sei auch darauf Bedacht zu nehmen, dass er Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung beziehe, keiner der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nachgehe und damit nicht selbsterhaltungsfähig sei. Zum Gesamtverhalten des BF habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt, dass er unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sei und einen unbegründeten Asylantrag gestellt habe, was geeignet sei, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden. Dazu gelte es festzuhalten, dass der bloße unrechtmäßige Aufenthalt nach dem System der Rückführungsrichtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung darstelle, dass er immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde. Allerdings sei die fallbezogen vorliegende Kombination von Fehlen der Unterhaltsmittel, unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet und die Stellung eines unbegründeten Asylantrages ein solches Fehlverhalten, das nicht zu einer bloß geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führe, und daher als Grundlage für ein Einreiseverbot ausreiche. Angesichts der aufgezeigten Umstände sei die Annahme der Verwaltungsbehörde daher gerechtfertigt, dass der Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde. Da er in Österreich weder ein Familienleben noch ein Privatleben führe, könne die Erlassung eines Einreiseverbotes auch iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig angesehen werden. Die vorzunehmende Interessenabwägung schlage somit zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Einreiseverbotes aus. Die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochenen Dauer sei nicht zu beanstanden und könne als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig angesehen werden. Der BF habe in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht auch keine konkreten Umstände aufgezeigt, die die Festsetzung einer geringeren Dauer des Einreiseverbots indizieren würden.9. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde vom 09.04.2021 mit Erkenntnis vom 23.05.2022, Zl. I405 2241818-1/12E, im Wesentlichen als unbegründet ab (korrigiert wurde lediglich die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage). Hinsichtlich des befristeten Einreiseverbots wurde begründend ausgeführt, dass der BF den Nachweis nicht erbringen habe können, wie er seinen Unterhalt aus Eigenem finanziere. Dabei sei auch darauf Bedacht zu nehmen, dass er Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung beziehe, keiner der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nachgehe und damit nicht selbsterhaltungsfähig sei. Zum Gesamtverhalten des BF habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt, dass er unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sei und einen unbegründeten Asylantrag gestellt habe, was geeignet sei, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden. Dazu gelte es festzuhalten, dass der bloße unrechtmäßige Aufenthalt nach dem System der Rückführungsrichtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung darstelle, dass er immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde. Allerdings sei die fallbezogen vorliegende Kombination von Fehlen der Unterhaltsmittel, unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet und die Stellung eines unbegründeten Asylantrages ein solches Fehlverhalten, das nicht zu einer bloß geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führe, und daher als Grundlage für ein Einreiseverbot ausreiche. Angesichts der aufgezeigten Umstände sei die Annahme der Verwaltungsbehörde daher gerechtfertigt, dass der Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde. Da er in Österreich weder ein Familienleben noch ein Privatleben führe, könne die Erlassung eines Einreiseverbotes auch iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK als verhältnismäßig angesehen werden. Die vorzunehmende Interessenabwägung schlage somit zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Einreiseverbotes aus. Die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochenen Dauer sei nicht zu beanstanden und könne als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig angesehen werden. Der BF habe in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht auch keine konkreten Umstände aufgezeigt, die die Festsetzung einer geringeren Dauer des Einreiseverbots indizieren würden.

10. Der gegen das Erkenntnis des BVwG vom 23.05.2022 erhobenen Beschwerde nach Art. 144 B-VG, in welcher die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wurde, wurde mit Erkenntnis des VfGH vom 15.03.2023, Zl. , hinsichtlich der Verhängung eines zweijährigen Einreiseverbots stattgegeben und ausgesprochen, dass der BF damit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden sei, weshalb das angefochtene Erkenntnis insoweit aufgehoben wurde. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde durch den VfGH abgelehnt. Begründend wurde im Erkenntnis des VfGH vom 15.03.2023 zusammenfassend ausgeführt, dass der VfGH mit Erkenntnis vom 06.12.2022, Zl. G 264/2022, § 53 Abs. 2 Z 6 FPG als verfassungswidrig aufgehoben und verfügt habe, diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden. Das BVwG habe daher die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung angewendet und sei nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des BF nachteilig gewesen sei. Aus diesem Grund sei das Erkenntnis des BVwG insoweit aufzuheben. Im Übrigen habe das Bundesverwaltungsgericht weder eine grundrechtswidrige Gesetzesauslegung vorgenommen noch seien ihm grobe Verfahrensfehler unterlaufen, die eine vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifende Verletzung des genannten Grundrechtes darstellen würden.10. Der gegen das Erkenntnis des BVwG vom 23.05.2022 erhobenen Beschwerde nach Artikel 144, B-VG, in welcher die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wurde, wurde mit Erkenntnis des VfGH vom 15.03.2023, Zl. , hinsichtlich der Verhängung eines zweijährigen Einreiseverbots stattgegeben und ausgesprochen, dass der BF damit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden sei, weshalb das angefochtene Erkenntnis insoweit aufgehoben wurde. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde durch den VfGH abgelehnt. Begründend wurde im Erkenntnis des VfGH vom 15.03.2023 zusammenfassend ausgeführt, dass der VfGH mit Erkenntnis vom 06.12.2022, Zl. G 264 aus 2022,, Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG als verfassungswidrig aufgehoben und verfügt habe, diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden. Das BVwG habe daher die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung angewendet und sei nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des BF nachteilig gewesen sei. Aus diesem Grund sei das Erkenntnis des BVwG insoweit aufzuheben. Im Übrigen habe das Bundesverwaltungsgericht weder eine grundrechtswidrige Gesetzesauslegung vorgenommen noch seien ihm grobe Verfahrensfehler unterlaufen, die eine vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifende Verletzung des genannten Grundrechtes darstellen würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.2. Zum Verfahrensgang:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt und darüber hinaus folgende Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt und darüber hinaus folgende Feststellungen getroffen:

1.2. Zur Person des BF:

Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er ist verheiratet und gehört der Volksgruppe der Igbo an. Seine Identität steht nicht fest.

Der BF reiste unrechtmäßig in Österreich ein und hält sich seit spätestens Jänner 2021 im Bundesgebiet auf.

In Österreich ist der BF strafrechtlich unbescholten. Er bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, er ist nicht selbsterhaltungsfähig.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere aus dem Erkenntnis des BVwG vom 23.05.2022, Zl. I405 2241818-1/12E, und dem Erkenntnis des VfGH vom 15.03.2023, Zl. E 1798/2022-7. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zu den vorliegenden Akten eingeholt. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere aus dem Erkenntnis des BVwG vom 23.05.2022, Zl. I405 2241818-1/12E, und dem Erkenntnis des VfGH vom 15.03.2023, Zl. E 1798/2022-7. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zu den vorliegenden Akten eingeholt.

2.2. Zur Person des BF:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Da der BF den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.

Die Feststellungen betreffend die Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit des BF ergeben sich aus seinen glaubhaften Aussagen.

Die Feststellung zum Aufenthalt des BF in Österreich ergibt sich aus seinen Aussagen sowie aus dem entsprechenden ZMR-Auszug vom 11.05.2022.

Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

Dass der BF seinen Lebensunterhalt in Österreich aus Mitteln der Grundversorgung bestreitet, ist durch einen aktuellen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem belegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.05.2022, Zl. I405 2241818-1/12E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 16.03.2021 im Wesentlichen als unbegründet abgewiesen (es wurde lediglich die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage korrigiert).

Der gegen das Erkenntnis des BVwG vom 23.05.2022 erhobenen Beschwerde nach Art. 144 B-VG, wurde mit Erkenntnis des VfGH vom 15.03.2023, Zl. E 1798/2022-7, hinsichtlich der Verhängung eines zweijährigen Einreiseverbots stattgegeben und ausgesprochen, dass der BF damit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden sei, weshalb das angefochtene Erkenntnis insoweit aufgehoben wurde. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde durch den VfGH abgelehnt, weswegen in casu nur über das Einreiseverbot neuerlich abzusprechen ist. Der gegen das Erkenntnis des BVwG vom 23.05.2022 erhobenen Beschwerde nach Artikel 144, B-VG, wurde mit Erkenntnis des VfGH vom 15.03.2023, Zl. E 1798/2022-7, hinsichtlich der Verhängung eines zweijährigen Einreiseverbots stattgegeben und ausgesprochen, dass der BF damit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden sei, weshalb das angefochtene Erkenntnis insoweit aufgehoben wurde. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde durch den VfGH abgelehnt, weswegen in casu nur über das Einreiseverbot neuerlich abzusprechen ist.

3.1. Zur Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides (Erlassung eines Einreiseverbots):3.1. Zur Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides (Erlassung eines Einreiseverbots):

3.1.1. Rechtslage:

Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautete:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautete:

„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

[…]“

Die Z 6 des § 53 Abs. 2 FPG idF BGBl. I Nr. 56/2018 wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.12.2022, G 264/2022-7, im Bundesgesetzblatt kundgemacht am 27.12.2022, als verfassungswidrig aufgehoben.Die Ziffer 6, des Paragraph 53, Absatz 2, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.12.2022, G 264/2022-7, im Bundesgesetzblatt kundgemacht am 27.12.2022, als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufzählung des § 53 FPG ist demonstrativ, was auch eindeutig aus dem Gesetzestext hervorgeht, nachdem klar festgestellt wird, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit insbesondere gegeben ist, wenn einer der aufgezählten Tatbestände des § 53 Abs. 2 FPG vorliegt. Es sind daher weitere Verhaltensweisen, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden, ebenso geeignet, ein Einreiseverbot zu rechtfertigen.Die Aufzählung des Paragraph 53, FPG ist demonstrativ, was auch eindeutig aus dem Gesetzestext hervorgeht, nachdem klar festgestellt wird, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit insbesondere gegeben ist, wenn einer der aufgezählten Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, FPG vorliegt. Es sind daher weitere Verhaltensweisen, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden, ebenso geeignet, ein Einreiseverbot zu rechtfertigen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, 2011/21/0237, zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP 29 ff) bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (vgl. zum Erfordernis einer Einzelfallprüfung aus der ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310, 30.7.2014, 2013/22/0281; VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009).Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, 2011/21/0237, zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 29 ff) bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht vergleiche zum Erfordernis einer Einzelfallprüfung aus der ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310, 30.7.2014, 2013/22/0281; VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009).

Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesem zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. etwa VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116, mwN).Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesem zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche etwa VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116, mwN).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot unter anderem auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG und damit auf die Mittellosigkeit des BF gestützt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Unterhalt des BF nicht als gesichert gelte. Er sei versicherungstechnisch lediglich über die staatliche Grundversorgung gemeldet. Zudem habe er einen unbegründeten und missbräuchlich gestellten Asylantrag eingebracht und sei unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot unter anderem auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG und damit auf die Mittellosigkeit des BF gestützt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Unterhalt des BF nicht als gesichert gelte. Er sei versicherungstechnisch lediglich über die staatliche Grundversorgung gemeldet. Zudem habe er einen unbegründeten und missbräuchlich gestellten Asylantrag eingebracht und sei unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.12.2022, G 264/2022-7, im Bundesgesetzblatt kundgemacht am 27.12.2022, wurde § 53 Abs. 2 Z 6 FPG (Mittellosigkeit) als verfassungswidrig aufgehoben, da diese Bestimmung einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot des Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl. 390/1973 darstellt. So ist es sachlich nicht gerechtfertigt, dass § 53 Abs. 2 Z 6 FPG im Anschluss an eine ohnedies verhängte Rückkehrentscheidung und die damit bereits beendete allfällige finanzielle Belastung der Gebietskörperschaften die Verhängung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbotes anordnet, nur, weil der Drittstaatsangehörige im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.12.2022, G 264/2022-7, im Bundesgesetzblatt kundgemacht am 27.12.2022, wurde Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG (Mittellosigkeit) als verfassungswidrig aufgehoben, da diese Bestimmung einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot des Artikel römisch eins, Absatz eins, Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 390 aus 1973, darstellt. So ist es sachlich nicht gerechtfertigt, dass Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG im Anschluss an eine ohnedies verhängte Rückkehrentscheidung und die damit bereits beendete allfällige finanzielle Belastung der Gebietskörperschaften die Verhängung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbotes anordnet, nur, weil der Drittstaatsangehörige im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.

Da der Verfassungsgerichtshof auch ausgesprochen hat, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist, ist gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG die aufgehobene Gesetzesbestimmung nicht nur im Anlassfall, sondern ausnahmslos in allen Fällen und folglich auch im vorliegenden Fall nicht mehr anzuwenden (VfSlg. 15.401/1999, 19.419/2011).Da der Verfassungsgerichtshof auch ausgesprochen hat, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist, ist gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG die aufgehobene Gesetzesbestimmung nicht nur im Anlassfall, sondern ausnahmslos in allen Fällen und folglich auch im vorliegenden Fall nicht mehr anzuwenden (VfSlg. 15.401 aus 1999,, 19.419 aus 2011,).

Soweit die belangte Behörde die Erlassung eines Einreiseverbotes damit begründet, dass der BF seiner auferlegten Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen sei, ist zu sagen, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigt; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht (vgl. in diesem Sinn VwGH, 27.04.2020, Ra 2019/21/0277). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor.Soweit die belangte Behörde die Erlassung eines Einreiseverbotes damit begründet, dass der BF seiner auferlegten Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen sei, ist zu sagen, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigt; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht vergleiche in diesem Sinn VwGH, 27.04.2020, Ra 2019/21/0277). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor.

Eine negative Gefährdungsprognose kann aufgrund des Gesamtverhaltens des BF nicht gestellt werden.

Der Beschwerde gegen die Erlassung eines Einreiseverbotes ist deshalb stattzugeben und der Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Der Beschwerde gegen die Erlassung eines Einreiseverbotes ist deshalb stattzugeben und der Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

3.2. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die genannten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. In casu war nur mehr über das Einreiseverbot abzusprechen und ergab sich bereits aus der Aktenlage, dass dieses ersatzlos zu beheben war.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Bindungswirkung Einreiseverbot aufgehoben Ersatzentscheidung ersatzlose Teilbehebung Kassation Mittellosigkeit Spruchpunktbehebung verfassungswidrig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:I405.2241818.1.00

Im RIS seit

20.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten