TE Vwgh Erkenntnis 1990/12/18 90/11/0119

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Veröffentlicht am 18.12.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §57 Abs3;
KFG 1967 §75 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 24. April 1990, Zl. 11-39 Pe 13-90, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung , zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 24. April 1990 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, F und G gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 entzogen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Leistet der Besitzer einer Lenkerberechtigung unter anderem einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, keine Folge, so ist ihm gemäß § 75 Abs. 2 zweiter Satz KFG 1967 die Lenkerberechtigung zu entziehen.

Dem angefochtenen Bescheid liegt zugrunde, daß der Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 7. November 1989 gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert worden ist, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu einer ärztlichen Untersuchung zwecks Überprüfung seiner körperlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einzufinden. Über sein Ersuchen vom 5. Dezember 1989, die Frist für die ärztliche Untersuchung "vorläufig bis 5.2.1990" zu verlängern, erstreckte die Bezirkshauptmannschaft Hartberg die festgesetzte Frist bis zum genannten Tag und wies dabei, wie schon im Bescheid vom 7. November 1989, ausdrücklich darauf hin, daß der Beschwerdeführer bei nicht fristgerechter Befolgung des Aufforderungsbescheides mit der Entziehung seiner Lenkerberechtigung zu rechnen habe. Da der Beschwerdeführer der rechtskräftigen Aufforderung keine Folge leistete, sprach die Erstbehörde mit Bescheid vom 23. Februar 1990 gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 die Entziehung seiner Lenkerberechtigung für die Gruppen A, B, C, F und G aus. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid abgewiesen.

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Erstbehörde habe unter Hinweis auf ihm zur Last gelegte Alkoholdelikte mit Bescheid vom 13. Oktober 1989 die Lenkerberechtigung vorübergehend für die Dauer von 15 Monaten entzogen. Da dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei, hätte der auf § 75 Abs. 2 KFG gestützte Entziehungsbescheid, mit dem die Lenkerberechtigung ohne Festsetzung eines Endzeitpunktes entzogen werde, nicht ergehen dürfen. Der zweimalige Ausspruch der Entziehung seiner Lenkerberechtigung durch noch dazu einander widersprechende Bescheide sei rechtlich verfehlt. Die belangte Behörde hätte von Amts wegen auf den rechtskräftigen Bescheid vom 13. Oktober 1989 Bedacht nehmen müssen.

Bei diesem Vorbringen läßt der Beschwerdeführer seinen ausdrücklich als "Vorstellung" bezeichneten, bei der Erstbehörde am 3. November 1989 eingelangten Schriftsatz vom 31. Oktober 1989 außer acht. Diesen nahm die Erstbehörde zum Anlaß für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Sinne des § 57 Abs. 3 erster Satz AVG 1950, wobei sie den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 7. November 1989 aufforderte, sich zu einer ärztlichen Untersuchung bei der Behörde einzufinden. In der Begründung heißt es dazu, aufgrund der Vorstellung des Beschwerdeführers sei der Entziehungsbescheid vom 13. Oktober 1989 nicht in Rechtskraft erwachsen und es hätten sich aufgrund gepflogener Erhebungen eine Neigung des Beschwerdeführers zum Alkoholkonsum und damit Bedenken gegen seine körperliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ergeben. Die fristgerechte Einbringung einer Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid verhindert, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt, daß dieser in Rechtskraft erwächst; der nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens in der Sache ergehende Bescheid ersetzt sodann den seinerzeitigen Mandatsbescheid. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers stand daher der Mandatsbescheid vom 13. Oktober 1989 - ungeachtet seiner Rechtswirksamkeit - keineswegs der Erlassung des angefochtenen Entziehungsbescheides entgegen.

Keine Deckung in der Aktenlage findet die - im übrigen nicht näher präzisierte - Behauptung des Beschwerdeführers, er sei zur Beibringung eines nervenfachärztlichen Gutachtens bis 10. Mai 1990 aufgefordert worden. Daher ist sein damit im Zusammenhang stehendes Vorbringen ohne rechtliche Bedeutung, er habe dieser Aufforderung deshalb nicht nachkommen können, weil ihm die Beschaffung eines solchen Gutachtens bis dahin nicht möglich gewesen sei.

Der Aufforderungsbescheid der Erstbehörde vom 7. November 1989 wurde vom Beschwerdeführer nicht bekämpft und erwuchs daher in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer ist auch innerhalb der verlängerten Frist der an ihn ergangenen Aufforderung, sich bei der Behörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, nicht nachgekommen. Damit lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung seiner Lenkerberechtigung gemäß § 75 Abs. 2 zweiter Satz KFG 1967 vor. Der Beschwerdeführer ist durch diese mit dem angefochtenen Bescheid rechtskräftig angeordnete Maßnahme in seinen Rechten nicht verletzt worden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110119.X00

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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