TE Bvwg Erkenntnis 2023/4/20 I412 2269539-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.04.2023
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Entscheidungsdatum

20.04.2023

Norm

ASVG §4
ASVG §410
B-VG Art133 Abs4
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


I412 2269539-1/2E
, I412 2269539-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Vorarlberg (ÖGK-V) vom 22.02.2023, Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Vorarlberg (ÖGK-V) vom 22.02.2023, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.02.2023 verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer als Dienstgeber zur Zahlung von allgemeinen Beiträgen, sonstigen Beiträge und Umlagen für die Dienstnehmerin XXXX T. für den Zeitraum 04.12.2017 bis 08.11.2019 in Höhe von € 32.439,97 (Spruchpunkt 1.) und zur Zahlung von Verzugszinsen aufgrund der Beitragsnachverrechnung bis einschließlich 01.02.2023 in Höhe von € 6.284,03.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.02.2023 verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer als Dienstgeber zur Zahlung von allgemeinen Beiträgen, sonstigen Beiträge und Umlagen für die Dienstnehmerin römisch 40 T. für den Zeitraum 04.12.2017 bis 08.11.2019 in Höhe von € 32.439,97 (Spruchpunkt 1.) und zur Zahlung von Verzugszinsen aufgrund der Beitragsnachverrechnung bis einschließlich 01.02.2023 in Höhe von € 6.284,03.

Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22.03.2023 Beschwerde erhoben. Darin wird vorgebracht. Dem Bescheid sei rechtlich nicht viel zu entnehmen, insbesondere werde nicht auf die näheren Umstände eingegangen, die die getroffenen Feststellungen begründen würden. Es werde lediglich festgehalten, Frau T. sei im besagten Zeitraum in der Praxis des Beschwerdeführers als Büroassistentin tätig gewesen und habe vom Unternehmen XXXX (dies sei das Unternehmen, welches Dr. XXXX im besagten Zeitraum in XXXX betrieben habe) monatlich ein Gehalt bezahlt bekommen. Die erste Behauptung sei definitiv falsch. Es habe zu keinem Zeitpunkt ein Vertragsverhältnis zwischen dem Betrieb in XXXX und Frau T. gegeben. Frau T. sei auf vertraglicher Basis für das in XXXX betriebene Unternehmen tätig gewesen und habe seitens dieses Institutes nicht wie festgestellt monatlich ein Gehalt bezogen, sondern auf Grundlage von monatlichen Abrechnungen Honorare erhalten.Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22.03.2023 Beschwerde erhoben. Darin wird vorgebracht. Dem Bescheid sei rechtlich nicht viel zu entnehmen, insbesondere werde nicht auf die näheren Umstände eingegangen, die die getroffenen Feststellungen begründen würden. Es werde lediglich festgehalten, Frau T. sei im besagten Zeitraum in der Praxis des Beschwerdeführers als Büroassistentin tätig gewesen und habe vom Unternehmen römisch 40 (dies sei das Unternehmen, welches Dr. römisch 40 im besagten Zeitraum in römisch 40 betrieben habe) monatlich ein Gehalt bezahlt bekommen. Die erste Behauptung sei definitiv falsch. Es habe zu keinem Zeitpunkt ein Vertragsverhältnis zwischen dem Betrieb in römisch 40 und Frau T. gegeben. Frau T. sei auf vertraglicher Basis für das in römisch 40 betriebene Unternehmen tätig gewesen und habe seitens dieses Institutes nicht wie festgestellt monatlich ein Gehalt bezogen, sondern auf Grundlage von monatlichen Abrechnungen Honorare erhalten.

Mit Schreiben vom 31.03.2023 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid als belangten Behörde vom 13.04.2022 wurde festgestellt, dass XXXX T. hinsichtlich der für den Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit als Bürokraft und Assistenz im Zeitraum von 04.12.2017 bis 08.11.2019 als echte Dienstnehmerin der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG und gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Arbeitsversicherung unterliegt.Mit Bescheid als belangten Behörde vom 13.04.2022 wurde festgestellt, dass römisch 40 T. hinsichtlich der für den Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit als Bürokraft und Assistenz im Zeitraum von 04.12.2017 bis 08.11.2019 als echte Dienstnehmerin der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG der Arbeitsversicherung unterliegt.

Die Beschwerde gegen den genannten Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.04.2023, Zl I412 2255374-1/15E nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung als unbegründet abgewiesen.

Eine GPLB für den Zeitraum 01.01.2016 – 31.12.2020 wurde am 01.02.2023 abgeschlossen.

XXXX T. erhielt im Zeitraum ihrer Tätigkeit für den Beschwerdeführer (monatlich) ein Gehalt, welches ihr auf das Bankkonto bei der XXXX überwiesen wurde. XXXX T. erbrachte ihre Tätigkeit im gegenständlichen Zeitraum (fast ausschließlich) in Österreich. römisch 40 T. erhielt im Zeitraum ihrer Tätigkeit für den Beschwerdeführer (monatlich) ein Gehalt, welches ihr auf das Bankkonto bei der römisch 40 überwiesen wurde. römisch 40 T. erbrachte ihre Tätigkeit im gegenständlichen Zeitraum (fast ausschließlich) in Österreich.

Die vom Beschwerdeführer monatlich getätigten Überweisungen auf das Bankkonto von XXXX T. wurden als allgemeine Beitragsgrundlage herangezogen. Die vom Beschwerdeführer monatlich getätigten Überweisungen auf das Bankkonto von römisch 40 T. wurden als allgemeine Beitragsgrundlage herangezogen.

Die nachverrechneten Beiträge zur Sozialversicherung betragen € 32.439,97. Die Verzugszinsen bis zum 01.02.2023 betragen € 6.284,03.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und ist unstrittig.

Auch in der Beschwerde wurde kein ergänzendes Vorbringen zum Nachrechnungsbetrag erstattet. Das Beschwerdevorbringen bezieht sich darauf, es habe zu keinem Zeitpunkt ein Vertragsverhältnis zwischen dem Betrieb in XXXX und XXXX T. bestanden. Diese sei auf vertraglicher Basis für das in XXXX betriebene Unternehmen tätig gewesen und habe seitens dieses Institutes nicht wie festgestellt monatlich ein Gehalt bezogen, sondern auf Grundlage von monatlichen Abrechnungen Honorare erhalten.Auch in der Beschwerde wurde kein ergänzendes Vorbringen zum Nachrechnungsbetrag erstattet. Das Beschwerdevorbringen bezieht sich darauf, es habe zu keinem Zeitpunkt ein Vertragsverhältnis zwischen dem Betrieb in römisch 40 und römisch 40 T. bestanden. Diese sei auf vertraglicher Basis für das in römisch 40 betriebene Unternehmen tätig gewesen und habe seitens dieses Institutes nicht wie festgestellt monatlich ein Gehalt bezogen, sondern auf Grundlage von monatlichen Abrechnungen Honorare erhalten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Für das gegenständliche Verfahren maßgebliche Rechtsgrundlagen

Beitragsschuldner im Sinne des § 58 Abs. 2 ASVG ist der Dienstgeber jener Dienstnehmer, aufgrund von deren Beschäftigungsverhältnissen die Beitragsschulden entstanden sind (VwGH 26.01.2005, 2002/08/0165), wobei im Verfahren betreffend die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228, E 13.11.1978, 822/78) bildet.Beitragsschuldner im Sinne des Paragraph 58, Absatz 2, ASVG ist der Dienstgeber jener Dienstnehmer, aufgrund von deren Beschäftigungsverhältnissen die Beitragsschulden entstanden sind (VwGH 26.01.2005, 2002/08/0165), wobei im Verfahren betreffend die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228, E 13.11.1978, 822/78) bildet.

Gegenständlich ist die Versicherungspflicht rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2023, I412 2255374-1/15E festgestellt worden.

Gegen die Höhe der Beitragsvorschreibung wurde in der Beschwerde nichts eingewendet. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde stützt sich in ihrer Begründung ausnahmslos auf die nach Ansicht der Beschwerdeführerin unrichtige Vorfragebeurteilung der Pflichtversicherung.

Zum Vorbringen, es habe zu keinem Zeitpunkt eine Rechtsbeziehung zum Institut in XXXX bestanden, wird ebenso auf die Begründung in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen.Zum Vorbringen, es habe zu keinem Zeitpunkt eine Rechtsbeziehung zum Institut in römisch 40 bestanden, wird ebenso auf die Begründung in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen.

Da somit die Beitragsvorschreibung sowohl dem Grunde nach, als auch der Höhe nach zu Recht ergangen ist, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragsnachverrechnung Rechtskraft der Entscheidung Versicherungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:I412.2269539.1.00

Im RIS seit

22.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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