TE Bvwg Beschluss 2023/4/24 W218 2264276-1

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Veröffentlicht am 24.04.2023
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Entscheidungsdatum

24.04.2023

Norm

BBG §41 Abs3
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W218 2264276-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 14.10.2022, betreffend Abweisung der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 14.10.2022, betreffend Abweisung der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 41 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz iVm § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
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I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 14.10.2022 wies das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass ab.

Dem Bescheid zugrunde gelegt wurde das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von einer Fachärztin für Neurologie sowie einer Ärztin für Allgemeinmedizin basierend auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 14.09.2022, der Gesamtbeurteilung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 17.09.2022 und der Stellungnahme vom 13.10.2022, mit welchen ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 vH sowie die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erhoben wurde.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.

In der Folge veranlasste das Bundesverwaltungsgericht eine Begutachtung der Beschwerdeführerin durch einen Facharzt für Neurologie und versendete hierzu mit Schreiben vom 09.02.2023 eine Ladung zur gutachterlichen Untersuchung am 28.02.2023 samt Belehrung nach § 41 Abs. 3 BBG über die Rechtsfolgen bei unbegründeter Versäumung des Termins. Die Sendung wurde am 14.02.2023 nachweislich hinterlegt. In der Folge veranlasste das Bundesverwaltungsgericht eine Begutachtung der Beschwerdeführerin durch einen Facharzt für Neurologie und versendete hierzu mit Schreiben vom 09.02.2023 eine Ladung zur gutachterlichen Untersuchung am 28.02.2023 samt Belehrung nach Paragraph 41, Absatz 3, BBG über die Rechtsfolgen bei unbegründeter Versäumung des Termins. Die Sendung wurde am 14.02.2023 nachweislich hinterlegt.

Am 28.02.2023 teilte der Sachverständige, Herr Dr. Johannes SCHNEIDER, mit, dass die Beschwerdeführerin zum Untersuchungstermin nicht erschienen sei.

Bis zum Entscheidungstag erfolgte keine Mitteilung bzw. kein Nachweis eines triftigen Grundes für die Nichtbehebung der Ladung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Schreiben vom 09.02.2023 erfolgte durch das Bundesverwaltungsgericht eine förmliche Ladung der Beschwerdeführerin zu einer gutachterlichen Untersuchung für den 28.02.2023, welche nachweislich hinterlegt und sohin gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz als zugestellt gilt.Mit Schreiben vom 09.02.2023 erfolgte durch das Bundesverwaltungsgericht eine förmliche Ladung der Beschwerdeführerin zu einer gutachterlichen Untersuchung für den 28.02.2023, welche nachweislich hinterlegt und sohin gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz als zugestellt gilt.

Bis zum Entscheidungstag erfolgte keine Mitteilung bzw. kein Nachweis eines triftigen Grundes für die Nichtbehebung der Ladung.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.

Die ordnungsgemäße Zustellung des Schreibens des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.02.2023 ergibt sich aus der im Akt mit dem Vermerk „hinterlegt“ befindlichen Sendungsretournierung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Gemäß § 41 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz –BBG ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz –BBG ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.

Aufgrund des Beschwerdevorbringens war für die Beurteilung des Beschwerdegegenstandes (Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung) die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, für die Entscheidungsfindung erforderlich. Auch sind im Beschwerdeverfahren keine Gründe hervorgekommen bzw. von der Beschwerdeführerin vorgebracht worden, dass sie zum Zeitpunkt der Ladungsaussendung an der Behebung der Aussendung verhindert bzw. ihr die ärztliche Untersuchung nicht zumutbar gewesen wäre.
Die Beschwerdeführerin war – trotz erfolgter Hinterlegung – sohin vom Bundesverwaltungs-gericht auch ordnungsgemäß auf die Rechtsfolgen eines Nichterscheinens hingewiesen worden.
Aufgrund des Beschwerdevorbringens war für die Beurteilung des Beschwerdegegenstandes (Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung) die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, für die Entscheidungsfindung erforderlich. Auch sind im Beschwerdeverfahren keine Gründe hervorgekommen bzw. von der Beschwerdeführerin vorgebracht worden, dass sie zum Zeitpunkt der Ladungsaussendung an der Behebung der Aussendung verhindert bzw. ihr die ärztliche Untersuchung nicht zumutbar gewesen wäre. , Die Beschwerdeführerin war – trotz erfolgter Hinterlegung – sohin vom Bundesverwaltungs-gericht auch ordnungsgemäß auf die Rechtsfolgen eines Nichterscheinens hingewiesen worden.

Da bis zum Entscheidungstag keine Mitteilung bzw. kein Nachweis eines triftigen Grundes für die Nichtbehebung der Ladung erfolgte, ist der Beschwerdeführerin jedenfalls anzulasten, dass sie in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht eine Behebung des Poststücks bewusst unterlassen hat.

Da die Beschwerdeführerin somit der schriftlichen Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes, zu einer ihr zumutbaren ärztlichen Untersuchung zu erscheinen, ohne triftigen Grund nicht nachgekommen ist, war das Verfahren spruchgemäß einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

ärztliche Untersuchung - Verweigerung Mitwirkungspflicht Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W218.2264276.1.00

Im RIS seit

15.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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