Entscheidungsdatum
25.04.2023Norm
AVG §13 Abs7Spruch
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W290 2250588-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Christopher MERSCH über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die SchneideR´S Rechtsanwalts-KG, gegen den Bescheid des Vorstands der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom XXXX , Zl. XXXX (weitere Verfahrensparteien: Bundesarbeitskammer und Wirtschaftskammer Österreich):Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Christopher MERSCH über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die SchneideR´S Rechtsanwalts-KG, gegen den Bescheid des Vorstands der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 (weitere Verfahrensparteien: Bundesarbeitskammer und Wirtschaftskammer Österreich):
A)
Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei erhob mit Schriftsatz vom XXXX Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .Die beschwerdeführende Partei erhob mit Schriftsatz vom römisch 40 Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .
Mit Schriftsatz vom XXXX zog die beschwerdeführende Partei die Beschwerde zurück und beantragte die Einstellung des Verfahrens. Mit Schriftsatz vom römisch 40 zog die beschwerdeführende Partei die Beschwerde zurück und beantragte die Einstellung des Verfahrens.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der außer Zweifel stehenden Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen. Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen. Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Da die beschwerdeführende Partei die Beschwerde auf ausdrücklichen Wunsch zurückgezogen hat, ist das Verfahren einzustellen.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Rechtsmittelverzicht Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtsschutzinteresses Wegfall rechtliches Interesse Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W290.2250588.1.01Im RIS seit
15.05.2023Zuletzt aktualisiert am
15.05.2023