TE Bvwg Beschluss 2023/4/25 W148 2270009-2

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Veröffentlicht am 25.04.2023
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Entscheidungsdatum

25.04.2023

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs9
FMABG §22 Abs2a
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FMABG § 22 heute
  2. FMABG § 22 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  3. FMABG § 22 gültig von 05.04.2020 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2020
  4. FMABG § 22 gültig von 01.09.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2018
  5. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  6. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  7. FMABG § 22 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  8. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  9. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  10. FMABG § 22 gültig von 02.08.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  11. FMABG § 22 gültig von 01.04.2002 bis 01.08.2011

Spruch


,

W148 2270009-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Dr. Esther SCHNEIDER als Beisitzerin und den Richter Dr. Gert WALLISCH als Beisitzer über den Antrag der XXXX FN XXXX vertreten durch WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH & Co KG, in 1010 Wien, der gegen den als „Kapitalpuffer-Verordnung 2021“ erlassenen Rechtsakt der Finanzmarktaufsichtsbehörde, BGBl. II Nr. 245/2021 idF BGBl. II Nr. 469/2022, erhobenen Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag vom 29.03.2023 (Beschwerdevorentscheidung vom 13.03.2023 zu GZ. GMA XXXX ) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Dr. Esther SCHNEIDER als Beisitzerin und den Richter Dr. Gert WALLISCH als Beisitzer über den Antrag der römisch 40 FN römisch 40 vertreten durch WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH & Co KG, in 1010 Wien, der gegen den als „Kapitalpuffer-Verordnung 2021“ erlassenen Rechtsakt der Finanzmarktaufsichtsbehörde, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2022,, erhobenen Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag vom 29.03.2023 (Beschwerdevorentscheidung vom 13.03.2023 zu GZ. GMA römisch 40 ) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

A)

Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4, 9 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, 9, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung
, Begründung

I. Verfahrensgang und Sachverhalt römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: „FMA“) hat mit der Kapitalpuffer-Verordnung 2021 (im Folgenden: „KP-V 2021“) für den antizyklischen Kapitalpuffer gemäß § 23a Abs. 3 BWG, für systemrelevante Institute gemäß § 23d Abs. 7 BWG und für den Systemrisikopuffer gemäß § 23e Abs. 3 BWG die Kapitalpufferanforderungen festgelegt. 1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: „FMA“) hat mit der Kapitalpuffer-Verordnung 2021 (im Folgenden: „KP-V 2021“) für den antizyklischen Kapitalpuffer gemäß Paragraph 23 a, Absatz 3, BWG, für systemrelevante Institute gemäß Paragraph 23 d, Absatz 7, BWG und für den Systemrisikopuffer gemäß Paragraph 23 e, Absatz 3, BWG die Kapitalpufferanforderungen festgelegt.

§ 8 Abs. 1 Z 12 KP-V 2021 legt unter anderem für die XXXX (im Folgenden: „Antragstellerin“, auch „AS“) die Kapitalpuffer-Quote für den Systemrisikopuffer gemäß Art. 133 der Richtlinie 2013/36/EU mit 0,5 % fest. Für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 wird im § 8a Z 5 KP-V 2021 für die AS die Quote mit 0,25 % festgelegt. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, KP-V 2021 legt unter anderem für die römisch 40 (im Folgenden: „Antragstellerin“, auch „AS“) die Kapitalpuffer-Quote für den Systemrisikopuffer gemäß Artikel 133, der Richtlinie 2013/36/EU mit 0,5 % fest. Für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 wird im Paragraph 8 a, Ziffer 5, KP-V 2021 für die AS die Quote mit 0,25 % festgelegt.

2. Mit Schriftsatz vom 18.01.2023 erhob die AS durch ihre Rechtsvertreterin eine Beschwerde gegen die unter Punkt 1. genannte Verordnung der FMA.

Die AS führte in der Beschwerde zur Zulässigkeit der Beschwerde aus, dass die FMA-Verordnung als „verschleierter Bescheid in Verordnungsform“ zu qualifizieren sei, weshalb ein solcher aufgrund seines Inhalts als Bescheid angefochten werden könne. Ferner beantragte die AS, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. die aufschiebende Wirkung der gegenständlichen Beschwerde ausdrücklich auszusprechen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

3. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 18.01.2023 stellte die AS einen Antrag auf Akteneinsicht in den Akt der FMA zu GZ XXXX sowie in sämtliche Bezug nehmenden Akten bzw. Aktenteile, jedenfalls aber in näher bezeichnete Akten und Unterlagen. 3. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 18.01.2023 stellte die AS einen Antrag auf Akteneinsicht in den Akt der FMA zu GZ römisch 40 sowie in sämtliche Bezug nehmenden Akten bzw. Aktenteile, jedenfalls aber in näher bezeichnete Akten und Unterlagen.

4. Unter einem erließ die FMA am 13.03.2023 einen Bescheid, mit dem sie dem Antrag der AS auf Akteneinsicht nicht stattgab, und eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die unter Punkt 2. erhobene Beschwerde gegen die KP-V 2021 wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen wurde, weshalb über den Antrag der AS, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht abgesprochen wurde. Der Spruch des Bescheides und der Beschwerdevorentscheidung lauten wörtlich:

„Bescheid

Spruch

Die mit Schriftsatz vom 18.01.2023 beantragte Akteneinsicht gemäß § 17 Abs. 1 AVG, BGBI. 51/1991 idgF, in den Akt der FMA zu XXXX sowie in sämtliche Bezug habenden Akten bzw. Aktenteile, wird mangels eines Verwaltungsverfahrens, das eine oder mehrere Parteien betrifft, verweigert.Die mit Schriftsatz vom 18.01.2023 beantragte Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AVG, BGBI. 51 aus 1991, idgF, in den Akt der FMA zu römisch 40 sowie in sämtliche Bezug habenden Akten bzw. Aktenteile, wird mangels eines Verwaltungsverfahrens, das eine oder mehrere Parteien betrifft, verweigert.

Über Ihre Beschwerde vom 18.01.2023 gegen die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Kapitalpuffer-Verordnung 2021 geändert wird, BGBI. Il Nr. 469/2022, samt verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ergeht nachfolgende Über Ihre Beschwerde vom 18.01.2023 gegen die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Kapitalpuffer-Verordnung 2021 geändert wird, BGBI. römisch eins l Nr. 469 aus 2022,, samt verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ergeht nachfolgende

Beschwerdevorentscheidung

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß §°14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. l 33/2013 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß §°14 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. l 33 aus 2013, idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

Bei diesem Verfahrensergebnis konnte eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.“

5. Die AS brachte gegen die Beschwerdevorentscheidung den Vorlageantrag vom 29.03.2023 bei der FMA ein, in dem beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und die unter Punkt 1. genannte Verordnung der FMA dahingehend abändern, dass § 8 Abs. 1 Z 12 KP-V 2021 idF BGBl II 2022/469 ersatzlos aufgehoben und keine Kapitalpufferanforderung für das Systemrisiko für die AS festgesetzt werde; in eventu gemäß § 28 Abs. 3 bzw. 4 VwGVG die Z 2 dieser Verordnung mit Beschluss zumindest hinsichtlich der in §§ 8 Abs. 1 Z 12 KP-V 2021 idF BGBl II 2022/469 – die Angelegenheit zur Erlassung eines Bescheides bzw. einer neuen gesetzeskonformen Verordnung an die FMA zurückverweisen. 5. Die AS brachte gegen die Beschwerdevorentscheidung den Vorlageantrag vom 29.03.2023 bei der FMA ein, in dem beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und die unter Punkt 1. genannte Verordnung der FMA dahingehend abändern, dass Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, KP-V 2021 in der Fassung BGBl römisch zwei 2022/469 ersatzlos aufgehoben und keine Kapitalpufferanforderung für das Systemrisiko für die AS festgesetzt werde; in eventu gemäß Paragraph 28, Absatz 3, bzw. 4 VwGVG die Ziffer 2, dieser Verordnung mit Beschluss zumindest hinsichtlich der in Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 12, KP-V 2021 in der Fassung BGBl römisch zwei 2022/469 – die Angelegenheit zur Erlassung eines Bescheides bzw. einer neuen gesetzeskonformen Verordnung an die FMA zurückverweisen.

Ferner wurde beantragt, „dem Vorlageantrag bzw. der Beschwerde“ die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. die aufschiebende Wirkung ausdrücklich auszusprechen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die AS aus:

Mit einem Individualantrag gegen eine Verordnung sei keine aufschiebende Wirkung verbunden. Die AS müsse daher vorläufig (bis zur endgültigen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes) jedenfalls die Kapitalanforderungen des Systemrisikopuffers einhalten und dafür unter Umständen Ausschüttungen beschränken oder finanzielle Mittel am Kapitalmarkt aufnehmen. Ein daraus gegebenenfalls resultierender wirtschaftlicher Nachteil werde ihr jedoch nicht ersetzt.

Der Bescheid, mit dem der Antrag auf Akteneinsicht abgewiesen („verweigert“) wurde, wurde nicht in Beschwer gezogen.

6. Die belangte Behörde legte in der Folge die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Stellungnahme.

7. Gegenständlich war vorerst nur über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden, nicht jedoch über den Vorlageantrag (Hauptsache, Verfahren zu W148 2270009-1) selbst.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt stützen sich auf die Einsicht in den unbedenklichen Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und zum anwendbaren Recht:

Gegenständlich liegt gemäß § 22 Abs. 2a FMABG Senatszuständigkeit vor.Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG Senatszuständigkeit vor.

3. Zu Spruchpunkt A)

Zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Vorlageantrages (Beschwerdevorentscheidung).

Die Verwaltungsgerichte erkennen unter anderem über Beschwerden gegen Bescheide (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG). Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht (etwa Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit (vgl. in diesem Sinn die - auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht insoweit übertragbare - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Berufungsbehörde "für einen meritorischen Abspruch über eine Beschwerde gegen eine Erledigung, die keine Bescheidqualität hat, ... nicht zuständig [ist]"; zB VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 63 Rz 46).Die Verwaltungsgerichte erkennen unter anderem über Beschwerden gegen Bescheide (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG). Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Artikel 130, B-VG entspricht (etwa Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde gemäß Artikel 130, B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit vergleiche in diesem Sinn die - auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht insoweit übertragbare - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Berufungsbehörde "für einen meritorischen Abspruch über eine Beschwerde gegen eine Erledigung, die keine Bescheidqualität hat, ... nicht zuständig [ist]"; zB VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 63, Rz 46).

Im Lichte der oben zitierten Judikatur ist folglich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag nur gegeben, wenn der angefochtene Verwaltungsakt der FMA als Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren ist.Im Lichte der oben zitierten Judikatur ist folglich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag nur gegeben, wenn der angefochtene Verwaltungsakt der FMA als Bescheid im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu qualifizieren ist.

Die Beschwerde der AS vom 18.01.2023 bzw. der Vorlageantrag der AS vom 29.03.2023 richten sich jedoch gegen einen von der FMA (zumindest) formell als Verordnung, nämlich Kapitalpuffer-Verordnung 2021, erlassenen Rechtsakt, der prima facie keinen einer Beschwerde nach Art. 130 B-VG zugänglichen Rechtsakt bildet. Die Beschwerde der AS vom 18.01.2023 bzw. der Vorlageantrag der AS vom 29.03.2023 richten sich jedoch gegen einen von der FMA (zumindest) formell als Verordnung, nämlich Kapitalpuffer-Verordnung 2021, erlassenen Rechtsakt, der prima facie keinen einer Beschwerde nach Artikel 130, B-VG zugänglichen Rechtsakt bildet.

Gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen. Das Bundesverwaltungsgericht ist dafür nicht zuständig (vgl. etwa VfGH GZ. B1567/03 vom 10.12.2003). Gemäß Artikel 139, Absatz eins, B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen. Das Bundesverwaltungsgericht ist dafür nicht zuständig vergleiche etwa VfGH GZ. B1567/03 vom 10.12.2003).

Dem Bundesverwaltungsgericht ist es somit verwehrt, über den Antrag der AS auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend einen in Form einer Verordnung erlassenen Verwaltungsakt (verschleierter Bescheid) zu entscheiden bzw. dem Vorlageantrag die aufschiebende Wirkung auszusprechen.

Im Ergebnis ist das Bundesverwaltungsgericht daher zur Entscheidung über den Antrag der AS, der Beschwerde gegen die KP-V 2021 bzw. dem Vorlageantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht zuständig, was bedeutet, dass er zurückzuweisen war.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der gegenständlich Beschluss unpräjudiziell (unvorgreiflich) für das zu GZ. W148 2270009-1 protokollierten Beschwerdeverfahrens in der Hauptsache ist, wo die Frage, ob der Verordnung der belangten Behörde in Wahrheit Bescheidqualität zukommt (verschleierter Bescheid), zu beurteilen sein wird, allenfalls nach Durchführung eines Normenkontrollverfahrens durch den Verfassungsgerichtshof.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3. Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25 Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4, 9 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter A) genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, 9, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter A) genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Bescheidqualität Finanzmarktaufsicht Nichtbescheid Unzuständigkeit BVwG Verordnungsprüfung Vorlageantrag Zurückweisung Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W148.2270009.2.00

Im RIS seit

27.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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