TE Vwgh Erkenntnis 1990/12/19 89/13/0052

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Veröffentlicht am 19.12.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §62 Abs4;
BAO §293 Abs1;
BAO §293 Abs2;
BAO §311 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 412;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der U-Ges.m.b.H., vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 17. Jänner 1989, GZ. 6/2 - 2424/88, betreffend Zurückweisung eines Antrages um Bescheidberichtigung gemäß § 293 BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 9. März 1988 beantragte die Beschwerdeführerin beim zuständigen Finanzamt, den sie betreffenden Körperschaftsteuerbescheid 1980 vom 27. November 1984 gemäß § 293 BAO zu berichtigen. Begründend wurde ausgeführt, auf das zu versteuernde Einkommen sei ein Mischkörperschaftsteuersatz von 27,95 % angewendet worden, eine Vorgangsweise, die im Widerspruch zu den Ausführungen in dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juni 1986, Z1. 84/13/0109, stehe, wonach "das Einkommen unter Progressionsvorbehalt" nicht mit einem höheren Steuersatz als dem jeweils vorgesehenen Maximalsteuersatz besteuert werden dürfe.

Diesen Antrag wies das Finanzamt mit Bescheid vom 25. Mai 1988 mit der Begründung zurück, daß "ein Antrag auf Berichtigung gemäß § 293 BAO ... gesetzlich nicht vorgesehen" sei.

Innerhalb offener Frist erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid Berufung, in welcher sie zwar nicht in Abrede stellte, daß sie als Partei "keinen Anspruch gemäß § 293 BAO" habe und daher ein Antrag, wie ihr vorliegender, nicht der Entscheidungspflicht nach § 311 BAO unterliege; sie versucht aber in umfangreichen Ausführungen darzulegen, daß die Vorgangsweise der Finanzverwaltung im Rahmen der sie betreffenden Körperschaftsteuerveranlagung für 1980 grundsätzlich die Berichtigung des für dieses Jahr erlassenen Körperschaftsteuerbescheides im Sinne des § 293 BAO rechtfertigen würde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde dieses Rechtsmittel ab und führte begründend aus, daß ein Rechtsanspruch auf eine Berichtigung gemäß § 293 nicht bestehe, die abgabenrechtlichen Vorschriften einen Antrag auf eine derartige Berichtigung nicht vorsähen, weshalb ein entsprechendes Anbringen nicht der Entscheidungspflicht nach § 311 BAO unterliege. Diese Tatsache habe aber die Unzulässigkeit eines derartigen Antrages zur Folge, was bedeute, daß schon nach den Grundsätzen der allgemeinen Verwaltungsrechtslehre ein solcher Antrag zurückzuweisen sei. Der von der Beschwerdeführerin bekämpfte erstinstanzliche Zurückweisungsbescheid stelle sich daher nicht als rechtswidrig dar.

Im übrigen werde darauf hingewiesen, der in Rede stehende Körperschaftsteuerbescheid 1980 sei "keinesfalls mit solchen Mängeln behaftet, die eine gemäß § 293 Abs. 1 BAO zu verfügende Bescheiderteilung rechtfertigen könnten".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist in Wahrheit lediglich die Frage, ob die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht die Vorgangsweise des Finanzamtes, wonach dasselbe den Antrag der Beschwerdeführerin auf Berichtigung des Körperschaftsteuerbescheides 1980 gemäß § 293 BAO als unzulässig zurückwies, bejahte oder nicht. Irrelevant sind deshalb alle in der Richtung angestellten Überlegungen, inwieweit der in Rede stehende Körperschaftsteuerbescheid 1980 überhaupt Mängel aufweist, die die Durchführung einer Berichtigung im Sinne des § 293 leg. cit. rechtfertigen würden. Die umfangreichen Darlegungen, welche die Beschwerdeführerin in ihren Schriftsätzen in diesem Zusammenhang macht, gehen daher sämtliche ins Leere.

In Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung (vgl. Stoll, Bundesabgabenordnung, Wien 1980, Seite 695 und die dort zitierte hg. Judikatur) vertreten beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Auffassung, daß der Beschwerdeführerin als Partei des Verwaltungsverfahrens kein Rechtsanspruch auf eine Berichtigung nach § 293 BAO zustehe, ein Antrag auf eine derartige Berichtigung in der das Abgabenverfahren regelnden Bundesabgabenordnung nicht vorgesehen sei und ein derartiger Antrag auch nicht der Entscheidungspflicht nach § 311 BAO unterliege

Zu Recht verweist nun die belangte Behörde in dem angefochtenen Bescheid auf das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1970, Zlen. 1081/69, 1377/69, in welchem der Gerichtshof aussprach, daß schon nach der allgemeinen Verwaltungsrechtslehre Anträge immer dann zurückzuweisen sind, wenn zu ihrer Einbringung keinerlei Berechtigung besteht.

Da aber unbestrittenermaßen eine gesetzliche Berechtigung für einen Antrag auf Durchführung einer Berichtigung gemäß § 293 BAO nicht gegeben ist, kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie im angefochtenen Bescheid zu dem Schluß gelangt, daß sich das Finanzamt durch die Zurückweisung des in Streit stehenden Antrages der Beschwerdeführerin als unzulässig keiner Rechtswidrigkeit schuldig machte.

Im übrigen sei noch darauf hingewiesen, daß der Gerichtshof die im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung teilt, wonach der in Rede stehende Körperschaftsteuerbescheid 1980 nicht solche Mängel aufweist, "die eine gemäß § 293 Abs. 1 BAO zu verfügende Bescheiderteilung rechtfertigten" würden.

Da der angefochtene Bescheid demnach nicht mit der behaupteten Rechtswidrigkeit belastet erscheint, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Wien, am 19. Dezember 1990

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130052.X00

Im RIS seit

18.12.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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