Entscheidungsdatum
02.05.2023Norm
BBG §40Spruch
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W217 2269470-1/6 E
BESCHLUSS!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld., gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 13.02.2023, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld., gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 13.02.2023, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) begehrte am 22.08.2022 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (kurz: Sozialministeriumservice; auch belangte Behörde genannt) einlangend unter Vorlage eines Konvolutes an medizinischen Befunden die Ausstellung eines Behindertenpasses.1. Frau römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) begehrte am 22.08.2022 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (kurz: Sozialministeriumservice; auch belangte Behörde genannt) einlangend unter Vorlage eines Konvolutes an medizinischen Befunden die Ausstellung eines Behindertenpasses.
1.1. Hierzu holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten ein:
In ihrem Gutachten vom 15.01.2023 hält Frau DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23.11.2022 fest:In ihrem Gutachten vom 15.01.2023 hält Frau DDr.in römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23.11.2022 fest:
„Anamnese:
1990 Hepatitis
Klippel-Feil-Syndrom, Fusion der Halswirbel C5/C6- partieller Blockwirbel, Foramenstenose C3/C5, Cervikalsyndrom
2016 Rehabilitation RZ XXXX . 2016 Rehabilitation RZ römisch 40 .
2019 Varizenoperation
11.7.2022 OP rechte Schulter bei Frozen shoulder, SAS, SAD mit SSP Naht und LBS Tenotomie rechts
10/2022 Rehabilitation RZ XXXX 10 aus 2022, Rehabilitation RZ römisch 40
rezidivierende Lumboischialgie
arterielle Hypertonie
Depression
Derzeitige Beschwerden:
‚Schmerzen habe ich nach wie vor in der rechten Schulter, die Beweglichkeit ist eingeschränkt. Die Schulterprobleme belasten mich sehr, bin seit März 2022 in psychologischer Betreuung, trotz Medikamente kann ich nicht gut schlafen.
Verspannungen habe ich im Bereich der HWS, habe Kopfschmerzen, kann nicht auf der rechten Seite liegen, habe immer wieder Schwindel und Unsicherheit.‘
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Ibuprofen, Diclofenac, Neurobion, Pantoloc, Vimovo, Novalgin, Tramal, Quetiapin, Trittico, Escitalopram, Blopress, Nitrolingual, Daflon
Allergie: Penicillin
Nikotin: 0
Hilfsmittel: 0
Sozialanamnese:
Geschieden, keine Kinder, lebt alleine in Wohnung im 3. Stockwerk mit Lift.
Berufsanamnese: pharmazeutische Assistentin, Krankenstand seit 3/2022, zuvor 32 Wochenstunden Berufsanamnese: pharmazeutische Assistentin, Krankenstand seit 3 aus 2022,, zuvor 32 Wochenstunden
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Dr. XXXX Facharzt Neurologie 09.08.2022 (Z.n. OP bei Impingement Syndrom des re. Schultergelenkes, Anhaftende Schmerzen sowie Funktionsstörung des re. Schultergelenkes. Funktionsstörung der re. Hand. Kein CTS. HWS Schmerzen LWS Schmerzen bei degenerativem Prozess. Schmerzen der bd. Hüftgelenke Depressive Störung Angst und Panik Schlafstörungen im Rahmen der Schmerzsymptomatik Neigung zu Harninkontinenz Chron. Schmerzsyndrom Gangstörung) Dr. römisch 40 Facharzt Neurologie 09.08.2022 (Z.n. OP bei Impingement Syndrom des re. Schultergelenkes, Anhaftende Schmerzen sowie Funktionsstörung des re. Schultergelenkes. Funktionsstörung der re. Hand. Kein CTS. HWS Schmerzen LWS Schmerzen bei degenerativem Prozess. Schmerzen der bd. Hüftgelenke Depressive Störung Angst und Panik Schlafstörungen im Rahmen der Schmerzsymptomatik Neigung zu Harninkontinenz Chron. Schmerzsyndrom Gangstörung)
Nachgereichter Befund:
Entlassungsbericht RZ XXXX 21.11.2022 (OP rechte Schulter 11.7.2022 bei Frozen shoulder, SAS, SAD mit SSP Naht und LBS Tenotomie rechts, Zervikobrachialgie, Fusion der Halswirbel C5/C6- partieller Blockwirbel, Foramenstenose C3/C5, rezidivierende Lumboischialgie) Entlassungsbericht RZ römisch 40 21.11.2022 (OP rechte Schulter 11.7.2022 bei Frozen shoulder, SAS, SAD mit SSP Naht und LBS Tenotomie rechts, Zervikobrachialgie, Fusion der Halswirbel C5/C6- partieller Blockwirbel, Foramenstenose C3/C5, rezidivierende Lumboischialgie)
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Gut, 49 Jahre
Ernährungszustand:
Gut
Größe: 161,00 cm Gewicht: 76,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut.
Thorax: symmetrisch, elastisch
Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar.
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.
Schulter rechts: Narbe bei Arthroskopie, geringgradig verkürzt, nicht verbacken, endlagige Bewegungsschmerzen.
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern rechts S 0/80, F 0/90, IR/AR (F0) 70/0/15, links frei, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind rechts bis zum rechten ISG bzw. bis zu den Ohren, links frei möglich.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.
Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse.
Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte
Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Deutlich Hartspann im Nackenbereich. Klopfschmerz über der unteren HWS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: Rotation rechts 40/0/60 links
BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich
Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, das Gangbild ist hinkfrei und unauffällig.
Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status Psychicus:
Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Abnützungserscheinungen rechte Schulter, Zustand nach Arthroskopie und Dekompression
Wahl dieser Position, da Beweglichkeit bis zur Horizontalen möglich ist.
02.06.03
20
2
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Cervikalsyndrom, Rezidivierende Lumbalgie
Oberer Rahmensatz, da mäßige radiologische Veränderungen mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen.
02.01.01
20
3
Depressio
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter medikamentöser Therapie stabil, sozial integriert.
03.06.01
20
4
Leichte Hypertonie
05.01.01
10
Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Zustand nach Hepatitis: keine behinderungsrelevanten Folgeschäden objektivierbar
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Kein Vorgutachten vorliegend
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
-
X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand
(…)“
1.2. Mit Schreiben vom 16.01.2023 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin dieses Gutachten zur Kenntnis und allfälliger Stellungnahme binnen zweier Wochen. Diese Frist verstrich ungenützt.
2. Mit Bescheid vom 13.02.2023 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Begründend wurde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahren hingewiesen, wonach der Gesamtgrad der Beschwerdeführerin 20 v.H. betrage, und betont, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des ihr eingeräumten Parteiengehörs keine Stellungnahme abgegeben habe.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den KOBV, Beschwerde und brachte darin vor, die unter den laufenden Nummern 1 und 2 angeführten Gesundheitsschädigungen seien zu gering eingestuft, es wäre jeweils ein höherer Grad als 20 v.H. gerechtfertigt. Weiters liege auch eine gegenseitige ungünstige Leidensbeeinflussung der physischen und psychischen Beschwerden vor, weshalb der Gesamtgrad der Behinderung weitaus mehr als 20 v.H. betrage. Neue medizinische Befunde wurden keine vorgelegt.
4. Die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt langte beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 31.03.2023 ein.
5. Mit Schreiben vom 04.04.2023, eingelangt beim BVwG am 11.04.2023, zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).
Zu A)
Da die gegenständliche Beschwerde zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W217.2269470.1.00Im RIS seit
15.05.2023Zuletzt aktualisiert am
15.05.2023