Entscheidungsdatum
02.05.2023Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
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G308 2236623-4/19E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Afghanistan, BFA-Zahl XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Afghanistan, BFA-Zahl römisch 40 :
A) Die Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos eingestellt. A) Die Verfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als gegenstandslos eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
1. Am 18.05.2015 stellte der betroffene Fremde (im Folgenden auch kurz: BF) einen Antrag auf internationalen Schutz, der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: auch kurz: BFA) hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl und subsidiären Schutz abgewiesen wurde. Seine Entscheidung verband das BFA mit einer Rückkehrentscheidung. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 16.10.2020 zur Zahl: W163 2140378-1/16E als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis wurde dem damals zustellungsbevollmächtigten Vertreter des BF, dem Verein Menschenrechte Österreich, am 21.10.2020 per ERV zugestellt.
2. Am 01.11.2020 versuchte der BF, unrechtmäßig in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen und wurde dabei von deutschen Behörden betreten. Am 02.11.2020 wurde der BF aufgrund eines Festnahmeauftrags des BFA festgenommen.
3. Mit Bescheid vom XXXX .11.2020, Zahl XXXX , verhängte die belangte Behörde - gestützt auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG - zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung die Schubhaft über den BF. Diese wurde im Anhaltezentrum XXXX vollzogen.3. Mit Bescheid vom römisch 40 .11.2020, Zahl römisch 40 , verhängte die belangte Behörde - gestützt auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG - zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung die Schubhaft über den BF. Diese wurde im Anhaltezentrum römisch 40 vollzogen.
Mit Schriftsatz vom 05.11.2020 erhob der BF Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft, welche vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis zu GZ: L527 2236623-1/19E teilweise Folge gegeben, teilweise abgewiesen wurde. Es wurde erkannt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft vorliegen.
4. Mittels Aktenvermerk vom 30.11.2020, 28.12.2020 und 25.01.2021 wurde seitens des BFA festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung der Schubhaft überprüft wurde und diese nach wie vor gegeben ist.
5. Am 26.01.2021 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der vom BFA mit Bescheid vom 16.02.2021 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Im bezogenen Bescheid sprach das BFA weiter aus, dass ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werde, eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot für zwei Jahre erlassen werde, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festgestellt werde, und sprach aus, dass Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei. Mit Erkenntnis vom 10.03.2021 zur Zahl W265 2140378-2/4E wurde die dagegen erhobene Beschwerde vom BVwG abgewiesen.
6. Mit Erkenntnis zu GZ: G308 2236623-2 sprach das Bundesverwaltungsgericht am 01.03.2021 aus, dass gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt werde, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei, ebenso mit Erkenntnis GZ G305 2236623-3 vom 29.03.2021. 6. Mit Erkenntnis zu GZ: G308 2236623-2 sprach das Bundesverwaltungsgericht am 01.03.2021 aus, dass gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt werde, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei, ebenso mit Erkenntnis GZ G305 2236623-3 vom 29.03.2021.
7. Am 19.04.2021 brachte das BFA die gegenständliche Angelegenheit dem Bundesverwaltungsgericht neuerlich zur Vorlage. Der mit dem Akt anher übermittelte Vorlagebericht des BFA wurde dem BF am 20.04.2021 zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Eine inhaltliche Stellungnahme erfolgte jedoch nicht, die BF stellte zudem einen Antrag auf Verfahrenshilfe.
8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.04.2021, Zahl G308 2236623-4/7E, wurde neuerlich ausgesprochen, dass gemäß § 22 Abs. 4 BFA-VG festgestellt wird, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Unter einem wurde mit Beschluss der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Verfahrenshilfe abgewiesen. 8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.04.2021, Zahl G308 2236623-4/7E, wurde neuerlich ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 22, Absatz 4, BFA-VG festgestellt wird, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Unter einem wurde mit Beschluss der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Verfahrenshilfe abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
9. Mit weiteren Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes wurde zwischenzeitlich am 07.06.2021, Zahl G309 2236623-5, am 30.06.2021, Zahl G306 2236623-6 und am 14.07.2021, Zahl G307 2236623-7 jeweils ausgesprochen, dass gemäß § 22 Abs. 4 BFA-VG festgestellt wird, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.9. Mit weiteren Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes wurde zwischenzeitlich am 07.06.2021, Zahl G309 2236623-5, am 30.06.2021, Zahl G306 2236623-6 und am 14.07.2021, Zahl G307 2236623-7 jeweils ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 22, Absatz 4, BFA-VG festgestellt wird, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
10. Am 27.07.2021 wurde vom BFA der Verfahrensakt zur Vornahme der inzwischen achten Schubhaftüberprüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit am 29.07.2021 mündlich verkündetem Erkenntnis zur Zahl G304 2236623-8/6E wurde neuerlich ausgesprochen, dass gemäß § 22 Abs. 4 BFA-VG festgestellt wird, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.10. Am 27.07.2021 wurde vom BFA der Verfahrensakt zur Vornahme der inzwischen achten Schubhaftüberprüfung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit am 29.07.2021 mündlich verkündetem Erkenntnis zur Zahl G304 2236623-8/6E wurde neuerlich ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 22, Absatz 4, BFA-VG festgestellt wird, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
11. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 13.08.2021, Ra 2021/21/0198-11, wurde dem Antrag des BF der von ihm betreffend Schubhaft im Verfahren G308 2236623-4 erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, stattgegeben.
Daraufhin wurde der BF am XXXX .08.2021 um XXXX Uhr aus der Schubhaft entlassen (Anhaltedatei –Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres vom 26.04.2023).Daraufhin wurde der BF am römisch 40 .08.2021 um römisch 40 Uhr aus der Schubhaft entlassen (Anhaltedatei –Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres vom 26.04.2023).
12. Mit Erkenntnis des VwGH vom 02.03.2023, Ra 2021/21/0198-13, wurde in Stattgabe der außerordentlichen Revision des Beschwerdeführers das unter Punkt I.8. genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensschriften aufgehoben, die Revision betreffend die Abweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe jedoch zurückgewiesen.12. Mit Erkenntnis des VwGH vom 02.03.2023, Ra 2021/21/0198-13, wurde in Stattgabe der außerordentlichen Revision des Beschwerdeführers das unter Punkt römisch eins.8. genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensschriften aufgehoben, die Revision betreffend die Abweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe jedoch zurückgewiesen.
Das gegenständliche Erkenntnis des VwGH sowie der zugehörige Gerichtsakt langten am 22.03.2023 wieder beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
2.1. Zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens:
2.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.1.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen.
Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG.
2.1.2. Der mit Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft betitelte § 22a BFA-VG lautet:2.1.2. Der mit Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft betitelte Paragraph 22 a, BFA-VG lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
Daraus folgt, dass eine Überprüfung gemäß § 22a Absatz 4 BFA-VG lediglich im Rahmen einer aufrechten (laufenden) Schubhaft vorzunehmen ist. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer jedoch am XXXX .08.2021 aus der Schubhaft entlassen und wird er aktuell auch nicht in Schubhaft angehalten. Daraus folgt, dass eine Überprüfung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4 BFA-VG lediglich im Rahmen einer aufrechten (laufenden) Schubhaft vorzunehmen ist. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer jedoch am römisch 40 .08.2021 aus der Schubhaft entlassen und wird er aktuell auch nicht in Schubhaft angehalten.
Durch die Beendigung der Schubhaft ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers iSd. § 22a Abs. 4 BFA-VG weggefallen. Durch die Beendigung der Schubhaft ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers iSd. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG weggefallen.
Die durch die gegenständliche Vorlage des BFA gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG eingeleitete amtswegige Überprüfung der – seinerzeitigen – mit XXXX .11.2020 begonnenen und am XXXX .08.2021 geendeten Schubhaft des BF wurde dadurch gegenstandslos und das Verfahren ist demzufolge in weiterer Folge einzustellen.Die durch die gegenständliche Vorlage des BFA gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG eingeleitete amtswegige Überprüfung der – seinerzeitigen – mit römisch 40 .11.2020 begonnenen und am römisch 40 .08.2021 geendeten Schubhaft des BF wurde dadurch gegenstandslos und das Verfahren ist demzufolge in weiterer Folge einzustellen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Gegenstandslosigkeit Rechtsanschauung des VwGH Verfahrenseinstellung Wegfall des RechtsschutzinteressesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G308.2236623.4.00Im RIS seit
20.06.2023Zuletzt aktualisiert am
20.06.2023