Entscheidungsdatum
10.05.2023Norm
AlVG §47Spruch
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W198 2259658-1/18Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden die fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf NORTH sowie Alexander WIRTH als Beisitzer in der Beschwerdesache des XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Ingo RIß, gegen die Erledigung des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel vom 27.06.2022, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden die fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf NORTH sowie Alexander WIRTH als Beisitzer in der Beschwerdesache des römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Ingo RIß, gegen die Erledigung des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel vom 27.06.2022, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Der Antrag vom 14.03.2023 gemäß Art. 140 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit
Art. 135 Abs. 4 sowie Art. 89 Abs. 2 B-VG an den Verfassungsgerichtshof, den fünften Satz des § 47 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2017 („Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“), als verfassungswidrig aufzuheben, wird fallgegenständlich zurückgezogen.Der Antrag vom 14.03.2023 gemäß Artikel 140, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit , Artikel 135, Absatz 4, sowie Artikel 89, Absatz 2, B-VG an den Verfassungsgerichtshof, den fünften Satz des Paragraph 47, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, („Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“), als verfassungswidrig aufzuheben, wird fallgegenständlich zurückgezogen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (im Folgenden: AMS) vom 27.06.2022 verpflichtete das AMS Herrn XXXX
(in der Folge: Beschwerdeführer) im Spruchpunkt A) gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von € 1.370,46. Im Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß
§ 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen bestehe, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.06.2022 bestehe die Verpflichtung zum Rückersatz des oben angeführten Betrages.1. Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (im Folgenden: AMS) vom 27.06.2022 verpflichtete das AMS Herrn römisch 40 , (in der Folge: Beschwerdeführer) im Spruchpunkt A) gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von € 1.370,46. Im Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß , Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen bestehe, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.06.2022 bestehe die Verpflichtung zum Rückersatz des oben angeführten Betrages.
1.1. Die Erledigung wurde ihrem äußeren Erscheinungsbild nach elektronisch erstellt. Sie weist sowohl auf der im Verwaltungsakt enthaltenen Version als auch auf der an den Beschwerdeführer ergangenen Ausfertigung die folgende Fertigung aus:
„Für den Leiter/die Leiterin
XXXX “ römisch 40 “
1.2. Die Erledigung, und zwar weder das im Akt befindliche Exemplar noch die nach außen ergangene Ausfertigung, ist nicht mit einer Amtssignatur versehen, ebenso wenig weist sie eine Unterschrift der Genehmigenden oder einen Beglaubigungsvermerk der Kanzlei auf.
2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Erledigung das Rechtsmittel der Beschwerde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.09.2022 wies das AMS diese Beschwerde ab, woraufhin der Beschwerdeführer die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht beantragte.2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Erledigung das Rechtsmittel der Beschwerde. , Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.09.2022 wies das AMS diese Beschwerde ab, woraufhin der Beschwerdeführer die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht beantragte.
3. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren am 15.09.2022 vorgelegt. Das Beschwerdeverfahren ist somit seit 15.09.2022 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.3. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren am 15.09.2022 vorgelegt. Das Beschwerdeverfahren ist somit seit 15.09.2022 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2023 wurde gemäß
Art. 140 Abs. 1 lit. a iVm Art. 135 Abs. 4 und Art. 89 Abs. 2 B-VG an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, den fünften Satz des § 47 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2017 („Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“), als verfassungswidrig aufzuheben.4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2023 wurde gemäß , Artikel 140, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4 und Artikel 89, Absatz 2, B-VG an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, den fünften Satz des Paragraph 47, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, („Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“), als verfassungswidrig aufzuheben.
5. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, G 295/2022-10, wurde
§ 47 Abs. 1 fünfter Satz des AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017, als verfassungswidrig aufgehoben (Spruchpunkt I.) und u.a. ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung in den am 09.03.2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden sei (Spruchpunkt IV.).5. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, G 295/2022-10, wurde , Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz des AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,, als verfassungswidrig aufgehoben (Spruchpunkt römisch eins.) und u.a. ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung in den am 09.03.2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden sei (Spruchpunkt römisch vier.).
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt samt Akt des Bundesverwaltungsgerichts.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Währinger Gürtel.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Währinger Gürtel.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zurückziehung des Gesetzesprüfungsantrages
Da bereits mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, G 295/2022-10,
§ 47 Abs. 1 fünfter Satz des AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017, als verfassungswidrig aufgehoben und u.a. ausgesprochen wurde, dass die aufgehobene Bestimmung in den am 09.03.2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden sei, ist die Verfahrensgrundlage für den seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 14.03.2023 gestellten Gesetzesprüfungsantrag weggefallen, sodass dieser spruchgemäß zurückzuziehen ist.Da bereits mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, G 295/2022-10, , Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz des AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,, als verfassungswidrig aufgehoben und u.a. ausgesprochen wurde, dass die aufgehobene Bestimmung in den am 09.03.2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden sei, ist die Verfahrensgrundlage für den seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 14.03.2023 gestellten Gesetzesprüfungsantrag weggefallen, sodass dieser spruchgemäß zurückzuziehen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Gesetzprüfungsantrag Rechtsgrundlage verfassungswidrig VfGH ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W198.2259658.1.01Im RIS seit
16.05.2023Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023