TE Bvwg Beschluss 2023/5/11 G314 2258254-1

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Veröffentlicht am 11.05.2023
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Entscheidungsdatum

11.05.2023

Norm

FPG §46
VwGVG §31
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005

Spruch


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G314 2258254-1/17Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER im Verfahren über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Rechtsanwältin Prof. Mag. Dr. Vera M. WELD, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2022, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER im Verfahren über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die Rechtsanwältin Prof. Mag. Dr. Vera M. WELD, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2022, Zl. römisch 40 :

Die Vertagungsbitte der Vertreterin des Beschwerdeführers vom 10.05.2023 wird abgewiesen.


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Text


Begründung:
, Begründung:

Im oben angeführten Verfahren wurde am XXXX .2023 eine weitere Verhandlung für den XXXX .2023 ab 14 Uhr anberaumt. Die anwaltliche Vertreterin des Beschwerdeführers bat um Verlegung dieser Verhandlung auf einen anderen Termin, weil sie am XXXX .2023 von 13 bis 14 Uhr bereits eine andere Verhandlung in XXXX zu verrichten habe. Im oben angeführten Verfahren wurde am römisch 40 .2023 eine weitere Verhandlung für den römisch 40 .2023 ab 14 Uhr anberaumt. Die anwaltliche Vertreterin des Beschwerdeführers bat um Verlegung dieser Verhandlung auf einen anderen Termin, weil sie am römisch 40 .2023 von 13 bis 14 Uhr bereits eine andere Verhandlung in römisch 40 zu verrichten habe.

Eine Vertagung kommt jedoch angesichts der fortgeschrittenen Verfahrensdauer und des Umstands, dass die Teilnahme des BF an der Verhandlung am XXXX .2023 per Videokonferenz bereits mit der Justizanstalt akkordiert wurde und zeitnah kein Ersatztermin zur Verfügung steht, nicht in Betracht. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers hat dem Bundesverwaltungsgericht außerdem mittlerweile (unabhängig von der Vertagungsbitte) telefonisch mitgeteilt, dass an der Verhandlung aus Kostengründen keine anwaltliche Vertretung teilnehmen wird.Eine Vertagung kommt jedoch angesichts der fortgeschrittenen Verfahrensdauer und des Umstands, dass die Teilnahme des BF an der Verhandlung am römisch 40 .2023 per Videokonferenz bereits mit der Justizanstalt akkordiert wurde und zeitnah kein Ersatztermin zur Verfügung steht, nicht in Betracht. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers hat dem Bundesverwaltungsgericht außerdem mittlerweile (unabhängig von der Vertagungsbitte) telefonisch mitgeteilt, dass an der Verhandlung aus Kostengründen keine anwaltliche Vertretung teilnehmen wird.

Da es sich bei der Entscheidung über die Vertagungsbitte um einen verfahrensleitenden Beschluss handelt, ist dieser gemäß § 31 VwGVG nicht abgesondert anfechtbar. Da es sich bei der Entscheidung über die Vertagungsbitte um einen verfahrensleitenden Beschluss handelt, ist dieser gemäß Paragraph 31, VwGVG nicht abgesondert anfechtbar.

Ergänzend wird mitgeteilt, dass bei der Entscheidung über die Beschwerde der Inhalt der Akten XXXX und XXXX m des Landesgerichts XXXX berücksichtigt werden wird, insbesondere die angeschlossenen Aktenteile. Dazu kann bis längstens XXXX .2023 (einlangend bei Gericht) eine Stellungnahme abgegeben werden.Ergänzend wird mitgeteilt, dass bei der Entscheidung über die Beschwerde der Inhalt der Akten römisch 40 und römisch 40 m des Landesgerichts römisch 40 berücksichtigt werden wird, insbesondere die angeschlossenen Aktenteile. Dazu kann bis längstens römisch 40 .2023 (einlangend bei Gericht) eine Stellungnahme abgegeben werden.

Schlagworte

Verhandlung Verhandlungsbeschluss Verlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G314.2258254.1.01

Im RIS seit

14.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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