TE Bvwg Erkenntnis 2023/5/26 W200 2271721-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.05.2023
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Entscheidungsdatum

26.05.2023

Norm

BBG §40
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §15
VwGVG §28 Abs2
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W200 2271721-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und den Richter Dr. Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (SMS) vom 21.04.2023, Zl. 14222473700018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und den Richter Dr. Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (SMS) vom 21.04.2023, Zl. 14222473700018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 07.07.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens stellte das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, am 03.01.2022 einen Behindertenpass (GdB 50%) aus.

Am 24.01.2023 erhob die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Höhe des Gesamtgrades der Behinderung gegen den Behindertenpass Beschwerde und verwies darauf, dass sie vergessen hätte, einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ zu stellen.

In einem weiteren Ermittlungsverfahren blieb die bisher befasste Allgemeinmedizinerin bei ihrer Einschätzung von 50% und nach Abgabe einer Stellungnahme im Parteiengehör wurde mit Beschwerdevorentscheidung des SMS vom 17.03.2023 die Beschwerde gegen die im Behindertenpass eingetragene Höhe des Grades der Behinderung abgewiesen.

Dieser Bescheid wurde am 24.03.2023 versandt.

Am 17.04.2023 langte beim SMS folgendes Email ein (Fehler nicht korrigiert):

„Ich beantrage hiermit fristgerecht das meine Beschwerde zu OB. 14222473700018 dem Bundeverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.“

Das SMS wies mit Bescheid vom 21.04.2023 gemäß § 15 VwGVG den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 17.03.2023 als verspätet zurück.Das SMS wies mit Bescheid vom 21.04.2023 gemäß Paragraph 15, VwGVG den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 17.03.2023 als verspätet zurück.

Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde gab die Beschwerdeführerin an, dass sie das Schreiben vom 17.03.2023 am 03.04. erhalten hätte und ihr Vorlagenantrag daher fristgerecht war. Es erfolgten weitere inhaltliche Ausführungen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die Beschwerdevorentscheidung des SMS, Landesstelle NÖ, OB. 14222473700018 vom 17.03.2023 wurde am 24.03.2023 abgefertigt.

Dieser Bescheid gilt mit 30.03.2023 als zugestellt, die Frist zur Einbringung der Beschwerde endete nach zwei Wochen am 13.04.2023

Die Beschwerde wurde am 17.04.2023 verspätet eingebracht.

1. Feststellungen:

Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.

2. Beweiswürdigung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

§ 15 Abs. 3 VwGVG besagt: Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG besagt: Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.

Gegenständlich betrug die Beschwerdefrist zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen den von der belangten Behörde ausgestellten Bescheid vom 17.03.2023 zwei Wochen.

Das Zustellgesetz besagt zur Zustellung ohne Zustellnachweis:

§ 26 (1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.Paragraph 26, (1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Paragraph 17, Absatz 2,) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt (§ 26 Abs. 2 1. Satz ZustellG).Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt (Paragraph 26, Absatz 2, 1. Satz ZustellG).

Die Beschwerdevorentscheidung des SMS, Landesstelle NÖ, OB. 14222473700018 vom 17.03.2023 wurde am 24.03.2023 abgefertigt und gilt die Zustellung gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz als am dritten Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan bewirkt (= 30.03.2023).Die Beschwerdevorentscheidung des SMS, Landesstelle NÖ, OB. 14222473700018 vom 17.03.2023 wurde am 24.03.2023 abgefertigt und gilt die Zustellung gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz als am dritten Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan bewirkt (= 30.03.2023).

Der Bescheid gilt mit 30.03.2023 als zugestellt, die Frist zur Einbringung der Beschwerde endete nach zwei Wochen am 13.04.2023.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom 17.04.2023.

Die Beschwerde wurde am 17.04.2023 verspätet eingebracht.

Aus der dem angefochtenen Bescheid angeschlossenen Rechtsmittelbelehrung ergibt sich, dass gegen diesen binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung (=Beschwerdefrist) Beschwerde bei der belangten Behörde erhoben werden kann. Die am 31.03.2023 zu laufen begonnen habende zweiwöchige Beschwerdefrist - es handelt sich hier um eine zwingende gesetzliche, nicht erstreckbare Fallfrist - endete gemäß § 32 Abs. 2 iVm § 33 Abs.2 AVG am 13.04.2023, 24:00 Uhr.Aus der dem angefochtenen Bescheid angeschlossenen Rechtsmittelbelehrung ergibt sich, dass gegen diesen binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung (=Beschwerdefrist) Beschwerde bei der belangten Behörde erhoben werden kann. Die am 31.03.2023 zu laufen begonnen habende zweiwöchige Beschwerdefrist - es handelt sich hier um eine zwingende gesetzliche, nicht erstreckbare Fallfrist - endete gemäß Paragraph 32, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, AVG am 13.04.2023, 24:00 Uhr.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Rechtsmittelbelehrung rechtswirksame Zustellung Verspätung Vorlageantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W200.2271721.1.00

Im RIS seit

16.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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