TE Bvwg Beschluss 2023/5/26 W157 2230869-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.05.2023
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Entscheidungsdatum

26.05.2023

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FMGebO §47
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50
FMGebO §51
RGG §6
VwGG §42 Abs3
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2
VwGVG §8
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Spruch


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W157 2230869-1/22E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde des XXXX (Teilnehmernummer XXXX ) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die GIS Gebühren Info Service GmbH betreffend den am XXXX gestellten Antrag auf Aufhebung von Rückstandsausweisen und den am XXXX (wiederholt am XXXX ) gestellten Antrag auf Rückzahlung eines dem Zahlungsverbot des Dienstgebers als Drittschuldner unterliegenden Lohnbestandteils:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde des römisch 40 (Teilnehmernummer römisch 40 ) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die GIS Gebühren Info Service GmbH betreffend den am römisch 40 gestellten Antrag auf Aufhebung von Rückstandsausweisen und den am römisch 40 (wiederholt am römisch 40 ) gestellten Antrag auf Rückzahlung eines dem Zahlungsverbot des Dienstgebers als Drittschuldner unterliegenden Lohnbestandteils:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
, Begründung:

I.       Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1.       Mit der am XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH eingebrachten Säumnisbeschwerde begehrte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) die Aufhebung von Rückstandsausweisen und die Rückerstattung von EUR 807,75, die vom Drittschuldner im Exekutionsweg gezahlt worden seien.1. Mit der am römisch 40 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH eingebrachten Säumnisbeschwerde begehrte römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) die Aufhebung von Rückstandsausweisen und die Rückerstattung von EUR 807,75, die vom Drittschuldner im Exekutionsweg gezahlt worden seien.

2.       Mit Teilerkenntnis vom XXXX , GZ. XXXX , gab das Bundesverwaltungsgericht der Säumnisbeschwerde statt und wies den Antrag vom XXXX auf Aufhebung von Rückstandsausweisen als unzulässig zurück. Im Übrigen trug es der belangten Behörde auf, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts binnen acht Wochen ab Zustellung zu erlassen.2. Mit Teilerkenntnis vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , gab das Bundesverwaltungsgericht der Säumnisbeschwerde statt und wies den Antrag vom römisch 40 auf Aufhebung von Rückstandsausweisen als unzulässig zurück. Im Übrigen trug es der belangten Behörde auf, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts binnen acht Wochen ab Zustellung zu erlassen.

3.       Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am XXXX Revision.3. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am römisch 40 Revision.

4.       Am XXXX erließ die belangte Behörde infolge des „kondemnatorischen“ Grundsatzerkenntnisses vom XXXX einen Bescheid, den der Beschwerdeführer mit Bescheidbeschwerde vom XXXX bekämpfte.4. Am römisch 40 erließ die belangte Behörde infolge des „kondemnatorischen“ Grundsatzerkenntnisses vom römisch 40 einen Bescheid, den der Beschwerdeführer mit Bescheidbeschwerde vom römisch 40 bekämpfte.

5.       Mit Erkenntnis vom XXXX hob der Verwaltungsgerichtshof das Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.5. Mit Erkenntnis vom römisch 40 hob der Verwaltungsgerichtshof das Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

6.       Am XXXX wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W157 neu zugewiesen.6. Am römisch 40 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W157 neu zugewiesen.

7.       Mit Beschluss vom XXXX , stellte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren zur Bescheidbeschwerde vom XXXX wegen Klaglosstellung ein.7. Mit Beschluss vom römisch 40 , stellte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren zur Bescheidbeschwerde vom römisch 40 wegen Klaglosstellung ein.

8.       Am XXXX erklärte der Beschwerdeführer, seine Säumnisbeschwerde vom XXXX zurückzuziehen.8. Am römisch 40 erklärte der Beschwerdeführer, seine Säumnisbeschwerde vom römisch 40 zurückzuziehen.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen

1.1.    Der Beschwerdeführer erhob am XXXX durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt XXXX eine Säumnisbeschwerde, über die das Bundesverwaltungsgericht mit Teilerkenntnis vom XXXX entschied.1.1. Der Beschwerdeführer erhob am römisch 40 durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt römisch 40 eine Säumnisbeschwerde, über die das Bundesverwaltungsgericht mit Teilerkenntnis vom römisch 40 entschied.

Dieses Teilerkenntnis behob der Verwaltungsgerichtshof am XXXX zur Gänze.Dieses Teilerkenntnis behob der Verwaltungsgerichtshof am römisch 40 zur Gänze.

1.2.    In einem Telefonat vom XXXX kündigte der seit XXXX emeritierte XXXX an, dass der Beschwerdeführer seine Säumnisbeschwerde vom XXXX durch eine selbst eingebrachte Eingabe zurückziehen werde.1.2. In einem Telefonat vom römisch 40 kündigte der seit römisch 40 emeritierte römisch 40 an, dass der Beschwerdeführer seine Säumnisbeschwerde vom römisch 40 durch eine selbst eingebrachte Eingabe zurückziehen werde.

Diese Eingabe erfolgte am XXXX unter Bezugnahme auf die GZ. XXXX (Ladung zu einer mündlichen Verhandlung) mit den Worten „Ich ziehe die Versäumnisbeschwerde zurück“.Diese Eingabe erfolgte am römisch 40 unter Bezugnahme auf die GZ. römisch 40 (Ladung zu einer mündlichen Verhandlung) mit den Worten „Ich ziehe die Versäumnisbeschwerde zurück“.

2.       Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Gerichtsakt (Säumnisbeschwerde vom XXXX , Teilerkenntnis vom XXXX , Erkenntnis vom XXXX , Aktenvermerk vom XXXX und Beschwerdezurückziehung vom XXXX ).Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Gerichtsakt (Säumnisbeschwerde vom römisch 40 , Teilerkenntnis vom römisch 40 , Erkenntnis vom römisch 40 , Aktenvermerk vom römisch 40 und Beschwerdezurückziehung vom römisch 40 ).

3.       Rechtliche Beurteilung

Zu A)

3.1.    Nach der Aufhebung des Teilerkenntnisses vom XXXX durch den Verwaltungsgerichtshof und der Einstellung des Beschwerdeverfahrens über den nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Bescheid der belangten Behörde vom XXXX hat das Bundesverwaltungsgericht funktional in erster Instanz im Rahmen des Säumnisbeschwerdeverfahrens zu entscheiden (vgl. dazu das Judikat VwGH 17.02.2021, Ra 2020/13/0088, dem eine ähnliche Fallkonstellation zugrunde liegt).3.1. Nach der Aufhebung des Teilerkenntnisses vom römisch 40 durch den Verwaltungsgerichtshof und der Einstellung des Beschwerdeverfahrens über den nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 hat das Bundesverwaltungsgericht funktional in erster Instanz im Rahmen des Säumnisbeschwerdeverfahrens zu entscheiden vergleiche dazu das Judikat VwGH 17.02.2021, Ra 2020/13/0088, dem eine ähnliche Fallkonstellation zugrunde liegt).

3.2.    Die erteilte Vollmacht für einen Rechtsanwalt endet u.a. dadurch, dass er die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft verliert (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verfahrensgesetz2, § 10 AVG, Rz 27). Ein durch die Verzichtsleistung nach § 34 RAO emeritierter Rechtsanwalt ist zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft nicht berechtigt (VwGH 05.02.2018, Ra 2017/03/0091).3.2. Die erteilte Vollmacht für einen Rechtsanwalt endet u.a. dadurch, dass er die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft verliert (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verfahrensgesetz2, Paragraph 10, AVG, Rz 27). Ein durch die Verzichtsleistung nach Paragraph 34, RAO emeritierter Rechtsanwalt ist zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft nicht berechtigt (VwGH 05.02.2018, Ra 2017/03/0091).

Der Beschwerdeführer ist daher seit der Emeritierung von XXXX im gegenständlichen Verfahren unvertreten.Der Beschwerdeführer ist daher seit der Emeritierung von römisch 40 im gegenständlichen Verfahren unvertreten.

3.3.    Die Zurückziehung einer Beschwerde ist eine einmalige und unwiderrufliche Prozesserklärung, die keiner besonderen Formerfordernis unterliegt und in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zulässig ist (Larcher in Raschauer/Wessely, Kommentar zum VwGVG, § 7 VwGVG, Rz 13). Sie wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Bundesverwaltungsgericht wirksam; ab diesem Zeitpunkt ist die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).3.3. Die Zurückziehung einer Beschwerde ist eine einmalige und unwiderrufliche Prozesserklärung, die keiner besonderen Formerfordernis unterliegt und in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zulässig ist (Larcher in Raschauer/Wessely, Kommentar zum VwGVG, Paragraph 7, VwGVG, Rz 13). Sie wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Bundesverwaltungsgericht wirksam; ab diesem Zeitpunkt ist die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Im Hinblick auf Devolutionsanträge hielt der Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit fest, dass wenn ein Antrag wegen Verletzung der Entscheidungspflicht vor der Entscheidung der Oberbehörde zurückgezogen wird, die Vorinstanz zur Entscheidung wieder zuständig wird (VwGH 26.02.2004, 2002/16/0071). Diese Rechtsprechung ist auch auf Säumnisbeschwerden übertragbar.

Der Beschwerdeführer erklärte am XXXX ausdrücklich und unmissverständlich, seine Säumnisbeschwerde vom XXXX nicht mehr aufrecht halten zu wollen.Der Beschwerdeführer erklärte am römisch 40 ausdrücklich und unmissverständlich, seine Säumnisbeschwerde vom römisch 40 nicht mehr aufrecht halten zu wollen.

Da das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall bislang keine Entscheidung traf (durch die Aufhebung des Teilerkenntnisses vom XXXX trat die Rechtssache gemäß § 42 Abs. 3 VwGG in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses befand), ist die Zurückziehung der Säumnisbeschwerde zulässig und bewirkt, dass die GIS Gebühren Info Service GmbH wieder zur Entscheidung zuständig ist.Da das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall bislang keine Entscheidung traf (durch die Aufhebung des Teilerkenntnisses vom römisch 40 trat die Rechtssache gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses befand), ist die Zurückziehung der Säumnisbeschwerde zulässig und bewirkt, dass die GIS Gebühren Info Service GmbH wieder zur Entscheidung zuständig ist.

Das vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängige Säumnisbeschwerdeverfahren ist spruchgemäß einzustellen.

Zu B)

3.4.    Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:

Die vorliegende Entscheidung beruht auf einer höchstgerichtlich geklärten (s. dazu die unter A) zitierte Judikatur) bzw. ohnehin klaren Rechtslage, die keinen Auslegungsschwierigkeiten unterliegt. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 03.03.2023, Ra 2022/10/0094; 18.03.2022, Ra 2020/02/0268).

Schlagworte

Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Devolutionsantrag Drittschuldner Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Rückerstattung Rückforderung Rückstandsausweis Säumnisbeschwerde Verfahrenseinstellung Verletzung der Entscheidungspflicht Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W157.2230869.1.00

Im RIS seit

28.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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