TE Bvwg Erkenntnis 2023/5/26 G314 2270399-1

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Veröffentlicht am 26.05.2023
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Entscheidungsdatum

26.05.2023

Norm

BFA-VG §22a Abs1a
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8a
ZPO §64 Abs1 Z1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  1. ZPO § 64 heute
  2. ZPO § 64 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 64 gültig von 01.07.2010 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2009
  4. ZPO § 64 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. ZPO § 64 gültig von 01.12.2004 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  6. ZPO § 64 gültig von 01.01.1998 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  7. ZPO § 64 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch


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G314 2270399-1/16Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über den Antrag des marokkanischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom XXXX .2023:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über den Antrag des marokkanischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom römisch 40 .2023:

A)       Der Verfahrenshilfeantrag wird als verspätet zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässigB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig

Text


Begründung:
, Begründung:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Eingabe vom XXXX .2023 erhob der Beschwerdeführer (BF) eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX , mit dem gegen ihn die Schubhaft angeordnet worden war, und gegen seine Anhaltung in Schubhaft seither. Die Pauschalgebühr von EUR 30 wurde mit der Begründung, der BF sei mittellos, bislang nicht entrichtet.Mit Eingabe vom römisch 40 .2023 erhob der Beschwerdeführer (BF) eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 , mit dem gegen ihn die Schubhaft angeordnet worden war, und gegen seine Anhaltung in Schubhaft seither. Die Pauschalgebühr von EUR 30 wurde mit der Begründung, der BF sei mittellos, bislang nicht entrichtet.

In der Verhandlung vom XXXX XXXX XXXX 023 stellten der BF und seine Rechtsvertretung mündlich den Antrag, ihm die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Pauschalgebühr für die Beschwerde zu bewilligen. Ihm wurde die Vorlage eines Vermögensbekenntnisses aufgetragen. Mit dem in dieser Verhandlung verkündeten Erkenntnis wurde die Schubhaftbeschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass damals die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.In der Verhandlung vom römisch 40 römisch 40 römisch 40 023 stellten der BF und seine Rechtsvertretung mündlich den Antrag, ihm die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Pauschalgebühr für die Beschwerde zu bewilligen. Ihm wurde die Vorlage eines Vermögensbekenntnisses aufgetragen. Mit dem in dieser Verhandlung verkündeten Erkenntnis wurde die Schubhaftbeschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass damals die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.

Mit der am XXXX .2023 beim BVwG eingebrachten Eingabe beantragte der BF unter Vorlage eines mit XXXX .2023 datierten Vermögensbekenntnisses die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von allen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren. Mit der am römisch 40 .2023 beim BVwG eingebrachten Eingabe beantragte der BF unter Vorlage eines mit römisch 40 .2023 datierten Vermögensbekenntnisses die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von allen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den Akten, sodass sich eine eingehende Beweiswürdigung erübrigt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Über den Verfahrenshilfeantrag ist daher mit Beschluss zu entscheiden (so auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 8a VwGVG Anm 13).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Über den Verfahrenshilfeantrag ist daher mit Beschluss zu entscheiden (so auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 8 a, VwGVG Anmerkung 13).

Gemäß § 8a Abs 1 VwGVG ist einer Partei die Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund von Art 6 Abs 1 EMRK oder Art 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Gemäß § 8a Abs 2 VwGVG sind die Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe im Übrigen nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. Gemäß § 8a Abs 3 Satz 1 VwGVG ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe schriftlich zu stellen. Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei die Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund von Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG sind die Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe im Übrigen nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. Gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, Satz 1 VwGVG ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe schriftlich zu stellen.

Gemäß § 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO kann die Verfahrenshilfe u.a. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren umfassen. Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten die damit verbundenen Befreiungen und Rechte gemäß § 64 Abs 3 ZPO mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Die Befreiung von Gebühren iSd § 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO kann nicht nachträglich beantragt werden (§ 64 Abs 3 Satz 2 ZPO e contrario). Verfahrenshilfe für die Gerichtsgebühren kann demnach grundsätzlich nur für die Zukunft, gerechnet ab dem Antragszeitpunkt, bewilligt werden. Für die in § 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO genannten Gebühren ist eine rückwirkende Befreiung nicht vorgesehen (vgl. Weber/Poppenwimmer in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-Praxiskommentar § 64 ZPO Rz 28). Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO kann die Verfahrenshilfe u.a. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren umfassen. Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten die damit verbundenen Befreiungen und Rechte gemäß Paragraph 64, Absatz 3, ZPO mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Die Befreiung von Gebühren iSd Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO kann nicht nachträglich beantragt werden (Paragraph 64, Absatz 3, Satz 2 ZPO e contrario). Verfahrenshilfe für die Gerichtsgebühren kann demnach grundsätzlich nur für die Zukunft, gerechnet ab dem Antragszeitpunkt, bewilligt werden. Für die in Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO genannten Gebühren ist eine rückwirkende Befreiung nicht vorgesehen vergleiche Weber/Poppenwimmer in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-Praxiskommentar Paragraph 64, ZPO Rz 28).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf die Befreiung von der Gebührenpflicht für einen Wiedereinsetzungsantrag ausgesprochen, dass diese nicht mehr in Betracht kommt, wenn die Bewilligung der Verfahrenshilfe erst nachträglich begehrt wurde, weil die Gebührenpflicht bereits mit der Antragstellung entstanden ist (vgl. VwGH 21.11.2022, Ra 2022/17/0027). Da die Gebührenschuld sowohl für Wiedereinsetzungsanträge als auch für Beschwerden an ein Verwaltungsgericht gemäß § 1 Abs 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe entsteht und die Gebühr mit dem Entstehen der Gebührenschuld fällig wird, kann diese Rechtsprechung auf die hier zu beurteilende Befreiung von der Gebührenpflicht für die Schubhaftbeschwerde, für die gemäß § 22a Abs 1a BFA-VG das für Maßnahmenbeschwerden geltende Verfahrensrecht anzuwenden ist, übertragen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf die Befreiung von der Gebührenpflicht für einen Wiedereinsetzungsantrag ausgesprochen, dass diese nicht mehr in Betracht kommt, wenn die Bewilligung der Verfahrenshilfe erst nachträglich begehrt wurde, weil die Gebührenpflicht bereits mit der Antragstellung entstanden ist vergleiche VwGH 21.11.2022, Ra 2022/17/0027). Da die Gebührenschuld sowohl für Wiedereinsetzungsanträge als auch für Beschwerden an ein Verwaltungsgericht gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe entsteht und die Gebühr mit dem Entstehen der Gebührenschuld fällig wird, kann diese Rechtsprechung auf die hier zu beurteilende Befreiung von der Gebührenpflicht für die Schubhaftbeschwerde, für die gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG das für Maßnahmenbeschwerden geltende Verfahrensrecht anzuwenden ist, übertragen werden.

Da der Verfahrenshilfeantrag erst nach der Einbringung der Beschwerde gestellt wurde und die gebotene schriftliche Antragstellung unter Anschluss eines Vermögensbekenntnisses sogar erst nach der Beendigung des Beschwerdeverfahrens durch die Verkündung der Entscheidung erfolgte, ist der Antrag verspätet und daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.

Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellten sich vor dem Hintergrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung und der zitierten VwGH-Entscheidung nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist.Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG stellten sich vor dem Hintergrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung und der zitierten VwGH-Entscheidung nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist.

Schlagworte

Schubhaft Schubhaftbeschwerde Verfahrenshilfeantrag Vermögensverhältnisse Verspätung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G314.2270399.1.01

Im RIS seit

11.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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