TE Bvwg Beschluss 2023/5/30 I413 2272270-1

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Veröffentlicht am 30.05.2023
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Entscheidungsdatum

30.05.2023

Norm

AVG §38
B-VG Art133 Abs4
GEG §6a
GGG Art1 §26a
VwGVG §17
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch


I413 2272270-1/3Z
, I413 2272270-1/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Sallinger & Rampl Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 28.03.2023, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Sallinger & Rampl Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 28.03.2023, Zl. römisch 40 :

A)

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im Verfahren E 1129/2023 gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG ausgesetzt.Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im Verfahren E 1129 aus 2023, gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit angefochtenem Bescheid vom 28.03.2023 erkannte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichts Innsbruck entstandene restliche Pauschalgebühr gemäß TP 9 lit b Z 1 GGG in Höhe von EUR 2.354,00 und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von EUR 8,00 auf das näher bezeichnete Konto des Bezirksgerichts Innsbruck zu überweisen. Mit angefochtenem Bescheid vom 28.03.2023 erkannte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichts Innsbruck entstandene restliche Pauschalgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG in Höhe von EUR 2.354,00 und die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG in Höhe von EUR 8,00 auf das näher bezeichnete Konto des Bezirksgerichts Innsbruck zu überweisen.

Gegen diesen am 28.03.2023 zugestellten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin eine 26 Seiten umfassende Beschwerde.

Mit Schriftsatz vom 10.05.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 17.05.2023, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Mit Anbringen vom 24.05.2023 wurde angeregt, das Verfahren auszusetzen, da zu Zl E 1129/2023 beim Verfassungsgerichtshof ein Verfahren behänge, das präjudiziell sei. Mit Anbringen vom 24.05.2023 wurde angeregt, das Verfahren auszusetzen, da zu Zl E 1129 aus 2023, beim Verfassungsgerichtshof ein Verfahren behänge, das präjudiziell sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Beim Verfassungsgerichtshof behängt zu E 1129/2023 ein Verfahren, in dem die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 26a GGG wegen Verfassungswidrigkeit angefochten wurde. Das gegenständliche Verfahren hat ebenfalls die Anwendung der Begünstigung des § 26a GGG zum Inhalt, sodass eine allfällige Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes betreffend die Verfassungswidrigkeit des § 26a Abs 3 GGG auch für das gegenständliche Verfahren präjudiziell wäre.Beim Verfassungsgerichtshof behängt zu E 1129 aus 2023, ein Verfahren, in dem die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Paragraph 26 a, GGG wegen Verfassungswidrigkeit angefochten wurde. Das gegenständliche Verfahren hat ebenfalls die Anwendung der Begünstigung des Paragraph 26 a, GGG zum Inhalt, sodass eine allfällige Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes betreffend die Verfassungswidrigkeit des Paragraph 26 a, Absatz 3, GGG auch für das gegenständliche Verfahren präjudiziell wäre.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aufgrund der Auskunft des Verfassungsgerichtshofes zum Verfahren Zl. E 1129/2023 sowie durch Einsicht in den Gerichtsakt der diesem Verfahren zugrundeliegenden Verfahren I422 2267272-1, 2267274-1, und der dort einliegenden Information des Verfassungsgerichtshofes, dass Beschwerde eingebracht und Verfahrenshilfe beantragt wurde. Dass das Verfahren beim Verfassungsgerichtshof die Begünstigungsregelung des § 26a GGG, insbesondere dessen Abs 3, betrifft, ergibt sich durch Einsicht in die dortigen Enderledigungen des Bundesverwaltungsgerichts. Wenn auch diese Verfahren Abs 1 Z1 leg.cit. betreffen, sind sie im Hinblick auf den Umstand, dass sowohl in den dortigen Verfahren, wie auch im vorliegenden, die Begünstigung nicht anlässlich der Eingabe im Grundbuch beanspruch worden ist, gleich. Eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zur Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung wäre damit auch für das gegenständliche Verfahren präjudiziell. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aufgrund der Auskunft des Verfassungsgerichtshofes zum Verfahren Zl. E 1129 aus 2023, sowie durch Einsicht in den Gerichtsakt der diesem Verfahren zugrundeliegenden Verfahren I422 2267272-1, 2267274-1, und der dort einliegenden Information des Verfassungsgerichtshofes, dass Beschwerde eingebracht und Verfahrenshilfe beantragt wurde. Dass das Verfahren beim Verfassungsgerichtshof die Begünstigungsregelung des Paragraph 26 a, GGG, insbesondere dessen Absatz 3,, betrifft, ergibt sich durch Einsicht in die dortigen Enderledigungen des Bundesverwaltungsgerichts. Wenn auch diese Verfahren Absatz eins, Z1 leg.cit. betreffen, sind sie im Hinblick auf den Umstand, dass sowohl in den dortigen Verfahren, wie auch im vorliegenden, die Begünstigung nicht anlässlich der Eingabe im Grundbuch beanspruch worden ist, gleich. Eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zur Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung wäre damit auch für das gegenständliche Verfahren präjudiziell.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 28 AVG, der gemäß § 17 VwGVG sinngemäß im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist das Bundesverwaltungsgericht berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Es kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 28, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG sinngemäß im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist das Bundesverwaltungsgericht berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Es kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Gegenständlich behängt beim Verfassungsgerichtshof ein § 26a Abs 3 GGG wegen Verfassungswidrigkeit anfechtendes Verfahren. Eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, diese Bestimmung wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben, hätte unmittelbare Auswirkungen auch auf das gegenständliche Verfahren, sodass eine Vorfrage iSd der vorbezeichneten Rechtslage vorliegt. Gegenständlich behängt beim Verfassungsgerichtshof ein Paragraph 26 a, Absatz 3, GGG wegen Verfassungswidrigkeit anfechtendes Verfahren. Eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, diese Bestimmung wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben, hätte unmittelbare Auswirkungen auch auf das gegenständliche Verfahren, sodass eine Vorfrage iSd der vorbezeichneten Rechtslage vorliegt.

Das Verfahren war daher bis zu einer Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof in der Rechtssache Zl. E 1129/2023 auszusetzen.Das Verfahren war daher bis zu einer Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof in der Rechtssache Zl. E 1129 aus 2023, auszusetzen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aussetzung begünstigter Erwerbsvorgang Gerichtsgebühren Präjudizialität VfGH Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:I413.2272270.1.00

Im RIS seit

13.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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