TE Vwgh Erkenntnis 1991/1/15 90/11/0160

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Veröffentlicht am 15.01.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §45 Abs2;
KFG 1967 §66 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. Juli 1990, Zl. VerkR-8610/12-1990-I/Si, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für die Gruppen A und B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm für die Zeit von 36 Monaten vom 10. November 1989 an, demnach bis 10. November 1992, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat vor Erhalt der Gegenschrift einen weiteren Schriftsatz erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde stützte die Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers darauf, daß er am 10. November 1989 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt habe. Zuvor sei dem Beschwerdeführer wegen eines am 7. Dezember 1984 begangenen Alkoholdeliktes die Lenkerberechtigung entzogen worden, wobei die Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 mit 24 Monaten (bis 21. Dezember 1986) bemessen worden sei. Wegen eines am 9. September 1981 begangenen Alkoholdeliktes sei ihm die Lenkerberechtigung für die Dauer von vier Monaten vorübergehend entzogen gewesen. Schließlich sei ihm im Jahre 1980 die Entziehung der Lenkerberechtigung angedroht worden (der Aktenlage nach im Anschluß an eine Übertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 im Hinblick auf "weitere zahlreiche Verkehrsübertretungen").

Bei der in Rede stehenden Entziehung handelt es sich somit bereits um die dritte, die in Verbindung mit der Begehung von Alkoholdelikten durch den Beschwerdeführer verfügt worden ist. Dies allein rechtfertigt bereits diese Maßnahme. Der Beschwerdeführer läßt eine tief verwurzelte Neigung zur Begehung von Alkoholdelikten erkennen. Auch mehrmalige Entziehungen der Lenkerberechtigung haben den Beschwerdeführer zu keiner Änderung seiner Sinnesart veranlassen können. Der Verwaltungsgerichtshof hat in vergleichbaren Fällen nicht nur die Entziehung der Lenkerberechtigung nach § 73 Abs. 1 KFG 1967 an sich für gerechtfertigt erachtet, sondern auch die Bemessung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 in einem Ausmaß wie dem vorliegenden (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29. Mai 1990, Zl. 89/11/0207).

Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, daß der Beschwerdeführer als Verkehrsteilnehmer bisher nicht nur durch die Begehung von Alkoholdelikten auffällig geworden ist sowie daß der Grad der Alkoholisierung bei dem am 10. November 1989 begangenen Alkoholdelikt im Hinblick auf den festgestellten Alkoholgehalt der Atemluft von 0,83 mg/l verhältnismäßig hoch war.

Das Beschwerdevorbringen vermag keine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Rechtswidrigkeit aufzuzeigen. Das KFG 1967 sieht vor, daß die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit einer Person von den im Ermittlungsverfahren festgestellten Umständen auszugehen hat, und zwar von den von der Person begangenen strafbaren Handlungen. Aus diesen ist ein Charakterbild zu gewinnen. Die Durchführung eines persönlichen Gespräches zur Charaktererforschung, wie es der Beschwerdeführer vermißt, ist entbehrlich (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 1989, Zl. 88/11/0164).

Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, daß die belangte Behörde die näheren Umstände des Vorfalles vom 7. Dezember 1984 nicht ermittelt habe, ist er darauf zu verweisen, daß sich die belangte Behörde diesbezüglich auf rechtskräftige Bestrafungen des Beschwerdeführers durch die Bundespolizeidirektion Linz wegen Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 und durch das Landesgericht Linz wegen der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt sowie der schweren Körperverletzung stützen konnte, sodaß seine Behauptungen, er sei nicht alkoholisiert gewesen, habe keinen Unfall verschuldet und sei nach dem Unfall bei Begehung der gerichtlich strafbaren Handlungen unter Schock gestanden, von vornherein ins Leere gehen. Desgleichen ist es schon deswegen unerheblich, ob er bei dem letzten Vorfall vom 10. November 1989 den Unfall verschuldet hat oder nicht, weil die belangte Behörde von einem Verschulden des Beschwerdeführers gar nicht ausgegangen ist; abgesehen davon ist das Verschulden eines Verkehrsunfalles kein Tatbestandselement des § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 in der Fassung der 12. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 375/1988.

Angesichts der tief verwurzelten Neigung des Beschwerdeführers zur Begehung von Alkoholdelikten kann er auch nicht mit Erfolg für sich ins Treffen führen, er sei im Zuge seiner 17-jährigen Fahrpraxis "niemals rücksichtslos gefahren und habe keinen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht".

Wenn er schließlich vorbringt, er habe einen verantwortungsvollen Beruf und sei schon auf Grund seiner Charakterstruktur nicht rücksichtslos, so wurde darauf der Sache nach bereits eingegangen; es war auch nicht rücksichtsloses Verhalten des Beschwerdeführers im Straßenverkehr, aus dem die belangte Behörde den Schluß auf die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers gezogen hat, sondern sie hat auf Grund der vom Beschwerdeführer begangenen Alkoholdelikte - zu Recht - die Befürchtung gehegt, er werde die Verkehrssicherheit durch Trunkenheit gefährden (§ 66 Abs. 1 lit. a KFG 1967).

Daß die Auswirkungen des Vorfalles vom 10. November 1989 den Beschwerdeführer "sowohl finanziell als auch seelisch schwer getroffen" hätten sowie daß dieser Umstand in ihm habe "den Entschluß reifen lassen, nicht mehr Alkohol zu trinken, wenn ich Kraftfahrzeuge lenke", wird der Beschwerdeführer in Zukunft erweisen müssen. Folgte man seiner Argumentation, nur beim Lenken von Kraftfahrzeugen könne er eine diesbezügliche Änderung seiner Sinnesart unter Beweis stellen, so dürfte eine Entziehung der Lenkerberechtigung in vergleichbaren Zusammenhängen überhaupt nicht erfolgen. Im übrigen sei auf den aktenkundigen Umstand verwiesen, daß der Beschwerdeführer bereits im Verfahren betreffend Entziehung seiner Lenkerberechtigung aus Anlaß des Vorfalles vom 7. November 1984 sinngemäß dasselbe behauptet hat und trotzdem rückfällig geworden ist.

Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110160.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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