TE Bvwg Erkenntnis 2023/6/1 W258 2262381-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.06.2023
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Entscheidungsdatum

01.06.2023

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
DSG §1
VwGVG §17
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W258 2262381-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerd TRÖTZMÜLLER und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , XXXX , vertreten durch Baker McKenzie Rechtsanwälte LLP & Co KG, Schottenring 25, 1010 Wien, mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , GZ XXXX , im Umlaufwege zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerd TRÖTZMÜLLER und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch Baker McKenzie Rechtsanwälte LLP & Co KG, Schottenring 25, 1010 Wien, mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom römisch 40 , GZ römisch 40 , im Umlaufwege zu Recht erkannt:

A)

Der Bescheid wird wegen Zurückziehung der Datenschutzbeschwerde ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:

1. Mit Eingabe vom 11.12.2021, eingelangt am 16.12.2021, erhob die mitbeteiligte Partei (Beschwerdeführerin im Administrativverfahren) Beschwerde bei der Österreichischen Datenschutzbehörde (in Folge „belangte Behörde“) und beantragte die Feststellung einer Grundrechtsverletzung gemäß § 1 DSG. Begründend brachte sie sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, der Beschwerdeführer (Beschwerdegegner im Administrativverfahren) habe sie mit einem Schreiben über eine COVID-Schutzimpfung informiert („Impferinnerungsschreiben“) und sie habe den Verdacht, dass diesem Impferinnerungsschreiben eine unzulässige Weitergabe und Verarbeitung ihrer besonders geschützten persönlichen Gesundheitsdaten vorangegangen sei.1. Mit Eingabe vom 11.12.2021, eingelangt am 16.12.2021, erhob die mitbeteiligte Partei (Beschwerdeführerin im Administrativverfahren) Beschwerde bei der Österreichischen Datenschutzbehörde (in Folge „belangte Behörde“) und beantragte die Feststellung einer Grundrechtsverletzung gemäß Paragraph eins, DSG. Begründend brachte sie sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, der Beschwerdeführer (Beschwerdegegner im Administrativverfahren) habe sie mit einem Schreiben über eine COVID-Schutzimpfung informiert („Impferinnerungsschreiben“) und sie habe den Verdacht, dass diesem Impferinnerungsschreiben eine unzulässige Weitergabe und Verarbeitung ihrer besonders geschützten persönlichen Gesundheitsdaten vorangegangen sei.

2. Mit Bescheid vom XXXX , GZ XXXX , gab die belangte Behörde der Beschwerde der mitbeteiligten Partei insoweit statt, als sie feststellte, dass der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem er unrechtmäßig auf ihre Daten im zentralen Impfregister und im Patientenindex zugegriffen und diese Daten zum Zweck des Versands eines Schreibens mit Informationen betreffend einen Termin für eine Corona-Schutzimpfung verarbeitet habe.2. Mit Bescheid vom römisch 40 , GZ römisch 40 , gab die belangte Behörde der Beschwerde der mitbeteiligten Partei insoweit statt, als sie feststellte, dass der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem er unrechtmäßig auf ihre Daten im zentralen Impfregister und im Patientenindex zugegriffen und diese Daten zum Zweck des Versands eines Schreibens mit Informationen betreffend einen Termin für eine Corona-Schutzimpfung verarbeitet habe.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.09.2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, den die belangte Behörde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte.

4. Das Beschwerdeverfahren wurde mit hg Beschluss vom 21.04.2023, W258 2262381-1/3Z, bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof über die außerordentliche Revision vom 21.03.2023 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.02.2023, GZ W245 2263552-1/20E, gemäß § 34 Abs 3 VwGVG ausgesetzt.4. Das Beschwerdeverfahren wurde mit hg Beschluss vom 21.04.2023, W258 2262381-1/3Z, bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof über die außerordentliche Revision vom 21.03.2023 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.02.2023, GZ W245 2263552-1/20E, gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG ausgesetzt.

5. Mit beim erkennenden Gericht am 23.05.2023 eingelangtem Schriftsatz (OZ 4) zog die mitbeteiligte Partei ihre Datenschutzbeschwerde zurück.

6. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde bislang nicht entschieden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Der zu I. festgestellte Verfahrensgang gründet auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt; die Feststellung zur Zurückziehung der Datenschutzbeschwerde gründet auf dem Schreiben der mitbeteiligten Partei, hg eingelangt am 23.05.2023 (OZ 4).1. Der zu römisch eins. festgestellte Verfahrensgang gründet auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt; die Feststellung zur Zurückziehung der Datenschutzbeschwerde gründet auf dem Schreiben der mitbeteiligten Partei, hg eingelangt am 23.05.2023 (OZ 4).

2. Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 13 Abs 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts möglich (vgl VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041, Rz 21).Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts möglich vergleiche VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041, Rz 21).

Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrags während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben (VwGH 17.11.2022, Ro 2019/05/0018, Rz 30 mwN).

Die Beschwerdeführerin des Administrativverfahrens hat ihre Datenschutzbeschwerde mit dem am 23.05.2023 hg eingelangten Schriftsatz (OZ 4) zurückgezogen, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht konnte sich auf die zitierte gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.3. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht konnte sich auf die zitierte gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.

Schlagworte

Bescheidbehebung Datenschutzbeschwerde ersatzlose Behebung verfahrenseinleitender Antrag Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W258.2262381.1.00

Im RIS seit

14.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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