TE Bvwg Beschluss 2023/6/2 W220 2264577-1

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Veröffentlicht am 02.06.2023
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Entscheidungsdatum

02.06.2023

Norm

VwGG §61 Abs2
VwGVG §25a
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995
  1. VwGVG § 25a heute
  2. VwGVG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023

Spruch


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W220 2264577-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER über den Antrag von XXXX zur Erhebung einer ordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.04.2023, Zl. W220 2264577-1/8E, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER über den Antrag von römisch 40 zur Erhebung einer ordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.04.2023, Zl. W220 2264577-1/8E, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 61 Abs. 2 VwGG als verspätet zurückgewiesen.Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 61, Absatz 2, VwGG als verspätet zurückgewiesen.


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Text


BEGRÜNDUNG:
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Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 06.04.2023, Zl. W220 2264577-1/8E, die Beschwerde der antragstellenden Partei als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes für zulässig erklärt. Das genannte Erkenntnis wurde am 11.04.2023 dem Vertreter der antragstellenden Partei mittels RSb zugestellt. Die Revisionsfrist endete daher mit Ablauf des 23.05.2023.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 06.04.2023, Zl. W220 2264577-1/8E, die Beschwerde der antragstellenden Partei als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes für zulässig erklärt. Das genannte Erkenntnis wurde am 11.04.2023 dem Vertreter der antragstellenden Partei mittels RSb zugestellt. Die Revisionsfrist endete daher mit Ablauf des 23.05.2023.

Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer ordentlichen Revision zwar noch vor Ablauf des 23.05.2023 - und sohin innerhalb offener Revisionsfrist - beim unzuständigen Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Der Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision wurde aber erst nach Ablauf dieser Frist - am 01.06.2023 – vom Verwaltungsgerichtshof mittels elektronischer Zustellung an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Der in weiterer Folge am 01.06.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision war daher als verspätet eingebracht anzusehen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt, wenn ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht wird, die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. etwa VwGH v. 29.01.2015, Zl. Ra 2014/07/0082, mwN, sowie VwGH v. 11.08.2015, Zl. Ro 2015/10/0026). Der Postenlauf geht in diesem Fall zu Lasten des Antragstellers (siehe dazu VwGH v. 09.09.2014, Ra 2014/09/0015). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt, wenn ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht wird, die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt vergleiche etwa VwGH v. 29.01.2015, Zl. Ra 2014/07/0082, mwN, sowie VwGH v. 11.08.2015, Zl. Ro 2015/10/0026). Der Postenlauf geht in diesem Fall zu Lasten des Antragstellers (siehe dazu VwGH v. 09.09.2014, Ra 2014/09/0015).

Die Revision, die Sie zu erheben beabsichtigen, wäre daher wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß § 30a Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Die Revision, die Sie zu erheben beabsichtigen, wäre daher wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte

Fristversäumung ordentliche Revision Revisionsfrist Verfahrenshilfe Verfahrenshilfeantrag Verspätung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W220.2264577.1.01

Im RIS seit

28.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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