TE Bvwg Beschluss 2023/6/5 W170 2269688-1

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Veröffentlicht am 05.06.2023
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Entscheidungsdatum

05.06.2023

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §9 Abs1 Z3
WG 2001 §21
WG 2001 §24
WG 2001 §26
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. WG 2001 § 21 heute
  2. WG 2001 § 21 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2024
  3. WG 2001 § 21 gültig von 26.10.2019 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  4. WG 2001 § 21 gültig von 01.01.2014 bis 25.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013
  5. WG 2001 § 21 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2009
  6. WG 2001 § 21 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2006
  7. WG 2001 § 21 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005
  8. WG 2001 § 21 gültig von 01.12.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
  9. WG 2001 § 21 gültig von 22.12.2001 bis 30.11.2002
  1. WG 2001 § 24 heute
  2. WG 2001 § 24 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2024
  3. WG 2001 § 24 gültig von 01.12.2019 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  4. WG 2001 § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013
  5. WG 2001 § 24 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2009
  6. WG 2001 § 24 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2005
  7. WG 2001 § 24 gültig von 01.12.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
  8. WG 2001 § 24 gültig von 22.12.2001 bis 30.11.2002
  1. WG 2001 § 26 heute
  2. WG 2001 § 26 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  3. WG 2001 § 26 gültig von 01.01.2014 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013
  4. WG 2001 § 26 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2009
  5. WG 2001 § 26 gültig von 01.12.2002 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
  6. WG 2001 § 26 gültig von 22.12.2001 bis 30.11.2002

Spruch


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W170 2269688-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von Gfr. XXXX , XXXX geb., gegen den Einberufungsbefehl (Bescheid) des Militärkommandos Steiermark vom 02.03.2023 zu Grundbuchnummer: ST/98/23/00/47, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von Gfr. römisch 40 , römisch 40 geb., gegen den Einberufungsbefehl (Bescheid) des Militärkommandos Steiermark vom 02.03.2023 zu Grundbuchnummer: ST/98/23/00/47, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 13 Abs. 3 AVG, 9 Abs. 1 Z 3, 17 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 13, Absatz 3, AVG, 9 Absatz eins, Ziffer 3, 17, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
, Begründung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Einberufungsbefehl (Bescheid) des Militärkommandos Steiermark (in Folge: Behörde) vom 02.03.2023 zu Grundbuchnummer: ST/98/23/00/47, wurde Gfr. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) zu einer Milizübung von 12.06.2023 bis 23.06.2023 einberufen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.03.2023 zugestellt.Mit Einberufungsbefehl (Bescheid) des Militärkommandos Steiermark (in Folge: Behörde) vom 02.03.2023 zu Grundbuchnummer: ST/98/23/00/47, wurde Gfr. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) zu einer Milizübung von 12.06.2023 bis 23.06.2023 einberufen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.03.2023 zugestellt.

Mit Schreiben vom 22.03.2023, am 24.03.2023 bei der Behörde eingelangt, ergriff der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Die Beschwerde hatte folgenden Wortlaut:

„Beschwerde

Betreff: Einberufungsbefehl Milizübung 12.06.2023 – 23.06.2023

Bei(m) Kdo&StkpKp/AAB7

in 8330 Feldbach, VON DER GROEBEN Kaserne, Gleichenberger Straße 71

?        Ausbildungszweck dieser Milizübung:

Ausübung der Einsatzfunktion in der EOrg

?        Einberufungsbefehl Erstellt :Graz, 02.03.2023

Für den Militärkommandanten

SOMMER; ADIR

Hiermit beantrage ich, Herr Gefr. XXXX , XXXX , wohnhaft in XXXX , um eine Verschiebung meines Einberufungsbefehles auf einen späteren Zeitpunkt, da ich zu diesem Termin große Umbautätigkeiten beim Wohnhaus zu tätigen habe und meine Anwesenheit vor Ort dringlich erforderlich ist.Hiermit beantrage ich, Herr Gefr. römisch 40 , römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , um eine Verschiebung meines Einberufungsbefehles auf einen späteren Zeitpunkt, da ich zu diesem Termin große Umbautätigkeiten beim Wohnhaus zu tätigen habe und meine Anwesenheit vor Ort dringlich erforderlich ist.

Mit der Bitte um eine positive Erledigung verbleibe ich mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

Gefr XXXX “Gefr römisch 40 “

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2023, W170 2269688-1/3Z, wurde der Beschwerdeführer unter Setzung einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens und unter Hinweis, dass seine Beschwerde bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist als unzulässig zurückgewiesen werde, aufgefordert, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides stützt, darzutun. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 12.05.2023 zugestellt.

Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde bis dato nicht verbessert.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem klaren Akteninhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG hat eine Beschwerde (unter anderem) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG hat eine Beschwerde (unter anderem) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten.

Der gegenständlichen Beschwerde sind solche Gründe aber nicht zu entnehmen, der Beschwerdeführer stellt lediglich dar, dass der Fehler bei der Beantragung des Aufschubs des Zivildienstes seinem Arbeitgeber und nicht ihm passiert sei; die Rechtswidrigkeit des Bescheides wird nicht einmal im Ansatz behauptet.

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren bei Bescheidbeschwerden vor den Verwaltungsgerichten, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, (soweit hier relevant) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren bei Bescheidbeschwerden vor den Verwaltungsgerichten, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, (soweit hier relevant) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 13 Abs. 3 AVG, 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Gemäß Paragraphen 13, Absatz 3, AVG, 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Gegenständlich wurde die – wie oben dargestellte – mangelhafte Beschwerde einem Verbesserungsverfahren im Sinne der §§ 13 Abs. 3 AVG, 17 VwGVG unterzogen, der Beschwerdeführer wurde auf die Folgen der nicht rechtzeitigen Behebung des Mangels hingewiesen und blieb das Mängelbehebungsverfahren aber insoweit erfolglos, als der Beschwerdeführer den gegenständlichen Mangel nicht behoben hat.Gegenständlich wurde die – wie oben dargestellte – mangelhafte Beschwerde einem Verbesserungsverfahren im Sinne der Paragraphen 13, Absatz 3, AVG, 17 VwGVG unterzogen, der Beschwerdeführer wurde auf die Folgen der nicht rechtzeitigen Behebung des Mangels hingewiesen und blieb das Mängelbehebungsverfahren aber insoweit erfolglos, als der Beschwerdeführer den gegenständlichen Mangel nicht behoben hat.

Der Beschwerdeführer wird auf die Möglichkeit, einen Antrag gemäß § 26 WehrG an die Militärbehörde zu stellen, hingewiesen.Der Beschwerdeführer wird auf die Möglichkeit, einen Antrag gemäß Paragraph 26, WehrG an die Militärbehörde zu stellen, hingewiesen.

Insgesamt ist die gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Auf Grund der klaren Rechtslage ist die Revision nicht zulässig.

Schlagworte

Beschwerdegründe Beschwerdemängel Einberufungsbefehl Fristablauf Mängelbehebung Milizübung Verbesserungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W170.2269688.1.00

Im RIS seit

27.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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