TE Bvwg Beschluss 2023/6/5 W170 2267950-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.06.2023
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Entscheidungsdatum

05.06.2023

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
HGG 2001 §31
VwGVG §17
VwGVG §9 Abs1 Z3
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. HGG 2001 § 31 heute
  2. HGG 2001 § 31 gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2022
  3. HGG 2001 § 31 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 207/2022
  4. HGG 2001 § 31 gültig von 01.12.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  5. HGG 2001 § 31 gültig von 01.01.2010 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. HGG 2001 § 31 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2009

Spruch


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W170 2267950-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 15.02.2023, GZ. P1781916/3-HPA/2023, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 geb., gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 15.02.2023, GZ. P1781916/3-HPA/2023, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 13 Abs. 3 AVG, 9 Abs. 1 Z 3, 17 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 13, Absatz 3, AVG, 9 Absatz eins, Ziffer 3, 17, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
, Begründung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des Heerespersonalamtes (in Folge: Behörde) vom 15.02.2023, GZ. P1781916/3-HPA/2023, wurde ein Antrag des XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) vom 01.12.2022 auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe abgewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.02.2023 zugestellt.Mit Bescheid des Heerespersonalamtes (in Folge: Behörde) vom 15.02.2023, GZ. P1781916/3-HPA/2023, wurde ein Antrag des römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) vom 01.12.2022 auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe abgewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.02.2023 zugestellt.

Mit Schreiben vom 22.02.2023, am selben Tag bei der Behörde eingelangt, ergriff der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Die Beschwerde hatte folgenden Wortlaut:

„An das Heerespersonalamt

[…]

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchte ich aufgrund der Ablehnung auf meine Anfrage um Mietzuschuss Beschwerde einbringen.

Ich bin seit November 2022 alleiniger Mieter der besagten Wohnung und bezahle auch seit Dezember die Miete. Zuvor habe ich seit 2013 mit meiner Familie sprich Mutter Daniela und Bruder Fabian dort gelebt.

Alle Dokumente wurden alle ordentlich im ersten Ansuchen beigelegt.

Ich verdiene beim Bundesheer knapp € 500.- und soll nun meine Miete, Strom und all meine Ausgaben fürs tägliche Leben damit bestreiten. Ich müsste mich sozusagen 6 Monate in Schulden stürzen oder verliere meine Wohnung, wenn meine Bank dies bei diesem Einkommen nicht tolerieren würde.

Ich möchte auch nicht, dass meine Mutter doppelte Kosten hat und für meinen Lebensunterhalt aufkommen muss.

Da ich relativ schnell zum Bundesheer gekommen bin hat sich dies alles überschnitten.

Ich möchte Sie hiermit nochmals höflich bitten mich in der Zeit während des Bundesheeraufenthaltes bei meinen monatlichen Mietkosten zu unterstützen.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

XXXX “ römisch 40 “

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.05.2023, W170 2267950-1/4Z, wurde der Beschwerdeführer unter Setzung einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens und unter Hinweis, dass seine Beschwerde bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist als unzulässig zurückgewiesen werde, aufgefordert, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides stützt, darzutun. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 05.05.2023 zugestellt.

Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde bis dato nicht verbessert.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem klaren Akteninhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG hat eine Beschwerde (unter anderem) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG hat eine Beschwerde (unter anderem) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten.

Der gegenständlichen Beschwerde sind solche Gründe aber nicht zu entnehmen, der Beschwerdeführer stellt lediglich dar, dass er sich ohne Wohnkostenbeihilfe die Erhaltung seiner Wohnung nicht leisten könne; die Rechtswidrigkeit des Bescheides, der die Abweisung im Wesentlichen damit begründet, dass die Abtretungserklärung hinsichtlich der Miet- und Nutzungsrechte der verfahrensgegenständlichen Wohnung erst nach der Zustellung des Einberufungsbefehles erfolgt sei, wird nicht einmal im Ansatz behauptet.

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren bei Bescheidbeschwerden vor den Verwaltungsgerichten, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, (soweit hier relevant) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren bei Bescheidbeschwerden vor den Verwaltungsgerichten, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, (soweit hier relevant) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 13 Abs. 3 AVG, 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Gemäß Paragraphen 13, Absatz 3, AVG, 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Gegenständlich wurde die – wie oben dargestellte – mangelhafte Beschwerde einem Verbesserungsverfahren im Sinne der §§ 13 Abs. 3 AVG, 17 VwGVG unterzogen, der Beschwerdeführer wurde auf die Folgen der nicht rechtzeitigen Behebung des Mangels hingewiesen und blieb das Mängelbehebungsverfahren aber insoweit erfolglos, als der Beschwerdeführer den gegenständlichen Mangel nicht behoben hat.Gegenständlich wurde die – wie oben dargestellte – mangelhafte Beschwerde einem Verbesserungsverfahren im Sinne der Paragraphen 13, Absatz 3, AVG, 17 VwGVG unterzogen, der Beschwerdeführer wurde auf die Folgen der nicht rechtzeitigen Behebung des Mangels hingewiesen und blieb das Mängelbehebungsverfahren aber insoweit erfolglos, als der Beschwerdeführer den gegenständlichen Mangel nicht behoben hat.

Daher ist die gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Auf Grund der klaren Rechtslage ist die Revision nicht zulässig.

Schlagworte

Beschwerdegründe Beschwerdemängel Fristablauf Grundwehrdienst Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Wohnkostenbeihilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W170.2267950.1.00

Im RIS seit

27.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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