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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1968 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Juli 1990, Zl. 4.243.763/5-III/13/89, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein rumänischer Staatsangehöriger, reiste am 24. August 1988 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag Antrag auf Asylgewährung. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch die Sicherheitsbehörde am 4. September 1988 gab der Beschwerdeführer an, er sei im Jahre 1979, nachdem er sich für die Rechte der Arbeiterschaft eingesetzt hätte, vom Sicherheitsdienst informiert worden, daß er in Hinkunft keine Auslandsreisen werde unternehmen können. Bei einem Fluchtversuch im Jahre 1980 sei er von Grenzsoldaten entdeckt und geschlagen worden. In der Folge sei der Beschwerdeführer über Veranlassung des Sicherheitsdienstes von seinem Arbeitsplatz entlassen worden. Dies sei später auch seiner Gattin widerfahren. Bis zum Jahre 1982 sei der Beschwerdeführer zweimal monatlich zum Sicherheitsdienst vorgeladen und über die Meinung der Bevölkerung zum herrschenden Regime befragt worden. Der Beschwerdeführer habe sich dann zum Verlassen seines Heimatlandes entschlossen, weil er nicht "als Roboter" von einem "verkalkten Präsidenten befehligt" werden wolle.
Mit Bescheid vom 20. Oktober 1988 stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich fest, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, er habe sich durch Nichtbeachtung der Befristung seiner Ausreisegenehmigung und durch Fernbleiben von seinem Arbeitsplatz in Rumänien strafbar gemacht. Im Falle seiner Rückkehr wäre seine "berufliche Existenz" weitgehend erschwert.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, die belangte Behörde sei nach Prüfung der Angaben des Beschwerdeführers zur Auffassung gelangt, daß die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beim Beschwerdeführer nicht vorlägen. Der Beschwerdeführer habe seine ablehnende Haltung gegenüber dem in seinem Heimatland herrschenden System nicht öffentlich bekannt gemacht und habe eine seinen Fähigkeiten entsprechende Beschäftigung ausgeübt. Eingriffe in seine Grundrechte seien deshalb nicht glaubwürdig, weil es der Beschwerdeführer unterlassen habe, bereits in Jugoslawien, von wo er in das Bundesgebiet eingereist sei, um politisches Asyl anzusuchen. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Ereignisse zu Beginn der 80er Jahre könnten eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht rechtfertigen, weil hiefür nur solche Umstände maßgeblich wären, die in einem zeitlichen Naheverhältnis zur Ausreise stünden. Auch die Furcht vor Bestrafung wegen Überschreitens der zulässigen Aufenthaltsdauer im Ausland könne die Flüchtlingseigenschaft nicht begründen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten auf Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und auf ein gesetzmäßiges Asylverfahren verletzt. Insbesondere habe es die belangte Behörde unterlassen, über den Zeitraum zwischen 1982 und der Einreise des Beschwerdeführers Ermittlungen anzustellen. Auch wäre es Pflicht der belangten Behörde gewesen, den Beschwerdeführer im Berufungsverfahren zu hören und bei der Ergänzung seines Vorbringens anzuleiten. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer in den Jahren 1979 und 1980 seine ablehnende Haltung gegenüber dem politischen System seines Heimatlandes bekundet. Im Falle seiner ergänzenden Einvernahme hätte der Beschwerdeführer dargelegt, durch den Sicherheitsdienst ständig schikaniert, terrorisiert und mit langjährigen Freiheitsstrafen bedroht worden zu sein. Allein die riskante Art der Flucht - der Beschwerdeführer habe am 17. Jänner 1988 bei Minusgraden die Donau durchschwommen - spreche für das Vorliegen schwerwiegender Fluchtgründe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Asylgesetz), in der Fassung BGBl. Nr. 796/1974, ist ein Fremder Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn nach dessen Bestimmungen festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, unter Bedachtnahme auf das Protokoll, BGBl. Nr. 78/1974, erfüllt und daß bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Art. Abschnitt c oder F dieser Konvention vorliegt. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention bestimmt, daß als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Wenn auch die Feststellung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe seine ablehnende Haltung dem politischen System seines Heimatlandes gegenüber nicht öffentlich bekannt gemacht, nicht im Einklang mit seinen Ausführungen zu den von ihm im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Ereignissen in den Jahen 1979 und 1980 steht, so ergibt sich, daß selbst bei Zugrundelegung der Behauptungen des Beschwerdeführers die Fälle, in denen er seinem Unmut mit dem politischen System Ausdruck verliehen hat, und die damals daraus entstandenen Folgen zeitlich schon zu weit zurückliegen, um daraus insbesondere vor dem Hintergrund der geänderten politischen Verhältnisse im Heimatland des Beschwerdeführers noch eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung ableiten zu können.
Zu der vom Beschwerdeführer gerügten Unterlassung seiner Befragung zum Vorliegen sonstiger Fluchtgründe hat der Verwaltungsgerichtshof schon zu wiederholten Malen ausgeführt, daß es nicht Aufgabe der Berufungsbehörde ist, Asylwerbern im Berufungsverfahren Unterweisungen darüber zu erteilen, wie sie ihr Vorbringen auszuführen und welche Fluchtgründe sie anzugeben haben, damit ihrem Verlangen auf Anerkennung als Konventionsflüchtling entsprochen werden kann (vgl. für viele andere das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 1989, Zl. 89/01/0082).
Der Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe über den Zeitraum zwischen dem Jahre 1982 und seiner Ausreise keine Nachforschungen angestellt, ist entgegenzuhalten, daß im Asylverfahren das Vorbringen des Flüchtlings als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muß und es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der Begünstigung seiner Rechtsstellung vorzubringen (vgl. hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 1987, Zl. 87/01/0299, vom 13. April 1988, Zl. 87/01/0332, und viele andere).
Zu der vom Beschwerdeführer geäußerten Befürchtung, wegen der Übertretung paßrechtlicher bzw. sonstiger den Aufenthalt rumänischer Staatsbürger im Ausland regelnder Vorschriften bestraft zu werden, hat die belangte Behörde in Übereinstimmung mit der hg. Judikatur ausgeführt, daß eine allenfalls aus diesen Gründen drohende Bestrafung eines Asylwerbers für die Frage seiner Anerkennung als Flüchtling ohne Bedeutung ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 10. Februar 1988, Zl. 86/01/0252, und vom 31. März 1989, Zl. 89/01/0102).
Mit dem erstmals in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde geltend gemachten Vorbringen über die gefährlichen Umstände seiner Flucht - diese Behauptungen widersprechen im übrigen den Ausführungen des Beschwerdeführers vor der Behörde erster Instanz - unterliegt der Beschwerdeführer dem gemäß § 41 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot.
Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990010186.X00Im RIS seit
16.01.1991Zuletzt aktualisiert am
11.03.2009