Entscheidungsdatum
06.06.2023Norm
AVG §58 Abs1Spruch
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W203 2272750-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH & Co KG, 1010 Wien, Schubertring 6, gegen das Schreiben des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 17.04.2023, GZ. 2022-0.040.864, betreffend die Aufnahme in den Anhang zu den Schulbuchlisten:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH & Co KG, 1010 Wien, Schubertring 6, gegen das Schreiben des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 17.04.2023, GZ. 2022-0.040.864, betreffend die Aufnahme in den Anhang zu den Schulbuchlisten:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 15.01.2022 gemäß § 14 Abs. 5 SchUG den Antrag, der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung (im Folgenden: belangte Behörde) möge ihr Werk "Das Grammatikkarussell – Die Wörterbuchblätter 4, Gesamtwortschatz“ als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklären.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 15.01.2022 gemäß Paragraph 14, Absatz 5, SchUG den Antrag, der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung (im Folgenden: belangte Behörde) möge ihr Werk "Das Grammatikkarussell – Die Wörterbuchblätter 4, Gesamtwortschatz“ als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklären.
2. Die belangte Behörde holte daraufhin ein Gutachten gemäß § 15 Abs. 1 SchUG ein und übermittelte dieses am 6. Mai 2022 der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme.2. Die belangte Behörde holte daraufhin ein Gutachten gemäß Paragraph 15, Absatz eins, SchUG ein und übermittelte dieses am 6. Mai 2022 der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme.
3. Am 17.04.2023 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin unter der GZ. 2022-0.040.864 ein Schreiben mit folgendem Inhalt:
„Das Grammatikkarussell – Die Wörterbuchblätter 4, Gesamtwortschatz BNR 210.626
Das Werk
Das Grammatikkarussell – Die Wörterbuchblätter 4, Gesamtwortschatz BNR 210.626
wird in der vorliegenden Fassung zur Aufnahme in den Anhang zu den Schulbuchlisten
für die 3. - 4. Schulstufe an Volksschulen
im Unterrichtsgegenstand Deutsch in der Deutschförderklasse
für die 1. - 4. Klasse an Mittelschulen
im Unterrichtsgegenstand Deutsch in der Deutschförderklasse (Lehrplan 2023)
für die 1. - 4. Klasse an allgemeinbildenden höheren Schulen – Unterstufe
im Unterrichtsgegenstand Deutsch in der Deutschförderklasse (Lehrplan 2023)
nicht empfohlen.“
4. Am 12.05.2023 erhob die Beschwerdeführerin über ihre rechtsfreundliche Vertretung die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Begründend führte sie darin zusammengefasst aus, dass das Schreiben vom 17.04.2023 zwar nicht als Bescheid bezeichnet sei, jedoch an dessen Bescheidcharakter kein Zweifel bestehe, da von der belangten Behörde förmlich im Bereich der Hoheitsverwaltung eine individuelle, nach außen wirksame, hoheitliche Entscheidung mit normativer Wirkung getroffen worden sei. Der Erledigung mangle es zur Gänze an einer Begründung, wie sie im AVG vorgesehen sei. Die Rechtsverfolgung durch die Beschwerdeführerin sowie eine nachprüfende Kontrolle des Bescheides der belangten Behörde durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts seien somit unmöglich. Der Bescheid sei daher als rechtswidrig aufzuheben.
5. Mit Schreiben vom 31.05.2023 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2. Zu Spruchpunkt A) (Zurückweisung der Beschwerde):
2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden2.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
Gemäß § 59 Abs. 1 AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
Gemäß § 14 Abs. 2 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 idgF müssen Unterrichtsmittel nach Inhalt und Form dem Lehrplan der betreffenden Schulstufe sowie der Kompetenzorientierung der Schulart (Bildungsstandards, abschließende Prüfung) entsprechen. Sie haben nach Material, Darstellung und sonstiger Ausstattung zweckmäßig und für die Schüler der betreffenden Schulstufe geeignet zu sein.Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Schulunterrichtsgesetz (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, idgF müssen Unterrichtsmittel nach Inhalt und Form dem Lehrplan der betreffenden Schulstufe sowie der Kompetenzorientierung der Schulart (Bildungsstandards, abschließende Prüfung) entsprechen. Sie haben nach Material, Darstellung und sonstiger Ausstattung zweckmäßig und für die Schüler der betreffenden Schulstufe geeignet zu sein.
Gemäß § 14 Abs. 5 SchUG hat der zuständige Bundesminister auf Antrag des Urhebers, Herausgebers, Verlegers oder Herstellers ein Unterrichtsmittel als für den Unterrichtsgebrauch geeignet zu erklären, wenn es den Voraussetzungen nach Abs. 2 entspricht und dessen Anschaffung und Einsatz im Unterricht wirtschaftlich, sparsam sowie zweckmäßig ist. Diese Eignungserklärung darf sich nicht auf Lesestoffe (Originaltexte der Literatur) oder auf Arbeitsmittel (Behelfe zum Schreiben, Zeichnen, Messen, Rechnen und für den praktischen Unterricht sowie Fachskizzen) beziehen.Gemäß Paragraph 14, Absatz 5, SchUG hat der zuständige Bundesminister auf Antrag des Urhebers, Herausgebers, Verlegers oder Herstellers ein Unterrichtsmittel als für den Unterrichtsgebrauch geeignet zu erklären, wenn es den Voraussetzungen nach Absatz 2, entspricht und dessen Anschaffung und Einsatz im Unterricht wirtschaftlich, sparsam sowie zweckmäßig ist. Diese Eignungserklärung darf sich nicht auf Lesestoffe (Originaltexte der Literatur) oder auf Arbeitsmittel (Behelfe zum Schreiben, Zeichnen, Messen, Rechnen und für den praktischen Unterricht sowie Fachskizzen) beziehen.
Gemäß § 15 Abs. 1 SchUG hat der zuständige Bundesminister, bevor er ein Unterrichtsmittel als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt (§ 14 Abs. 5), ein Gutachten einer GutachterkommissionGemäß Paragraph 15, Absatz eins, SchUG hat der zuständige Bundesminister, bevor er ein Unterrichtsmittel als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt (Paragraph 14, Absatz 5,), ein Gutachten einer Gutachterkommission
1. über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 14 Abs. 2,1. über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 14, Absatz 2,,
2. zur Feststellung der Zweckmäßigkeit des Einsatzes des Unterrichtsmittels im Unterricht und
3. zur Feststellung, auf welche Weise das Unterrichtsmittel zur Erlangung von fächerübergreifenden Bildungszielen und Kompetenzen im Sinne der Aufgaben der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) beiträgt,3. zur Feststellung, auf welche Weise das Unterrichtsmittel zur Erlangung von fächerübergreifenden Bildungszielen und Kompetenzen im Sinne der Aufgaben der österreichischen Schule (Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes) beiträgt,
einzuholen, sofern es sich nicht um Hörfunk- oder Fernsehsendungen handelt, an deren Herstellung ein Vertreter des zuständigen Bundesministeriums als Berater teilgenommen hat.
2.2. Eine Erledigung kann nur dann ein Bescheid sein, wenn entweder aus ihrer Form, insb. aus ihrer Bezeichnung als Bescheid (§ 58 Abs. 1 AVG), und aus ihrem Inhalt (Spruch) oder zumindest eindeutig aus ihrem Inhalt hervorgeht, dass damit gegenüber individuell bestimmten Personen eine normative (rechtsverbindliche) Anordnung getroffen werden soll. Für den Bescheidcharakter einer behördlichen Willenserklärung ist daher maßgebend, ob nach ihrem Inhalt ein autoritatives Wollen der Behörde anzunehmen ist, ob sie also einen die zur Entscheidung stehende Rechtssache bindend regelnden Spruch enthält, der in Rechtskraft erwachsen kann. Der Spruch stellt ein Essentiale des Bescheides dar, sein Fehlen führt jedenfalls – mangels normativer Anordnung, also Normqualität – zur absoluten Nichtigkeit des „Bescheides“ (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 56 Rz 17 insb. die dort zitierte Judikatur). 2.2. Eine Erledigung kann nur dann ein Bescheid sein, wenn entweder aus ihrer Form, insb. aus ihrer Bezeichnung als Bescheid (Paragraph 58, Absatz eins, AVG), und aus ihrem Inhalt (Spruch) oder zumindest eindeutig aus ihrem Inhalt hervorgeht, dass damit gegenüber individuell bestimmten Personen eine normative (rechtsverbindliche) Anordnung getroffen werden soll. Für den Bescheidcharakter einer behördlichen Willenserklärung ist daher maßgebend, ob nach ihrem Inhalt ein autoritatives Wollen der Behörde anzunehmen ist, ob sie also einen die zur Entscheidung stehende Rechtssache bindend regelnden Spruch enthält, der in Rechtskraft erwachsen kann. Der Spruch stellt ein Essentiale des Bescheides dar, sein Fehlen führt jedenfalls – mangels normativer Anordnung, also Normqualität – zur absoluten Nichtigkeit des „Bescheides“ vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 56, Rz 17 insb. die dort zitierte Judikatur).
2.3. Das Bundesverwaltungsgericht legt die im Verfahrensgang dargestellten unstrittigen bzw. aktenmäßig dokumentierten Umstände seiner Entscheidung zugrunde.
Die verfahrensgegenständliche Erledigung ist weder als Bescheid bezeichnet, noch enthält sie einen Spruch, aus dem eindeutig hervorgeht, dass damit gegenüber der Beschwerdeführerin eine normative Anordnung getroffen werden soll. Weder ist ein Textabschnitt als Spruch bezeichnet noch enthält ein bestimmter Textabschnitt eine von der belangten Behörde getroffene normative Anordnung. Der gesamte Text beschränkt sich darauf, narrativ wiederzugeben, dass das von der Beschwerdeführerin verfasste Werk zur Aufnahme in den Anhang zu den Schulbuchlisten nicht empfohlen werde. Eine eindeutige Aussage bzw. Anordnung, ob das Werk als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt wird oder nicht, wird nicht getroffen. Nachdem auch eine nach den Anforderungen des § 60 AVG verfasste Bescheidbegründung zur Gänze fehlt, kann auch nicht durch eine Zusammenschau von Spruch und Begründung ein Inhalt erblickt werden, dem eine eindeutige Anordnung zu entnehmen ist. Ebenso enthält das Schreiben keine Rechtsmittelbelehrung.Die verfahrensgegenständliche Erledigung ist weder als Bescheid bezeichnet, noch enthält sie einen Spruch, aus dem eindeutig hervorgeht, dass damit gegenüber der Beschwerdeführerin eine normative Anordnung getroffen werden soll. Weder ist ein Textabschnitt als Spruch bezeichnet noch enthält ein bestimmter Textabschnitt eine von der belangten Behörde getroffene normative Anordnung. Der gesamte Text beschränkt sich darauf, narrativ wiederzugeben, dass das von der Beschwerdeführerin verfasste Werk zur Aufnahme in den Anhang zu den Schulbuchlisten nicht empfohlen werde. Eine eindeutige Aussage bzw. Anordnung, ob das Werk als für den Unterrichtsgebrauch geeignet erklärt wird oder nicht, wird nicht getroffen. Nachdem auch eine nach den Anforderungen des Paragraph 60, AVG verfasste Bescheidbegründung zur Gänze fehlt, kann auch nicht durch eine Zusammenschau von Spruch und Begründung ein Inhalt erblickt werden, dem eine eindeutige Anordnung zu entnehmen ist. Ebenso enthält das Schreiben keine Rechtsmittelbelehrung.
Die Erledigung vom 17.04.2023 stellt somit keinen Bescheid dar.
Mangels Vorliegens eines Bescheides ist eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG nicht zulässig.Mangels Vorliegens eines Bescheides ist eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG nicht zulässig.
2.4. Es war daher gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
2.5. Abschließend ist festzuhalten, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom 15.01.2022, gemäß § 14 Abs. 5 SchUG, ihr Werk "Das Grammatikkarussell – Die Wörterbuchblätter 4, Gesamtwortschatz" als für den Unterrichtsgebrauch geeignet zu erklären, durch das Schreiben vom 17.04.2023, Zl. 2022-0.040.864, nicht erledigt wurde.2.5. Abschließend ist festzuhalten, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom 15.01.2022, gemäß Paragraph 14, Absatz 5, SchUG, ihr Werk "Das Grammatikkarussell – Die Wörterbuchblätter 4, Gesamtwortschatz" als für den Unterrichtsgebrauch geeignet zu erklären, durch das Schreiben vom 17.04.2023, Zl. 2022-0.040.864, nicht erledigt wurde.
3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Schlagworte
Nichtbescheid Schulbücher Unterrichtsmittel Unzulässigkeit ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W203.2272750.1.00Im RIS seit
12.07.2023Zuletzt aktualisiert am
12.07.2023