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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1968 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Herberth, Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des N gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, zu Recht erkannt:
Spruch
Gemäß § 42 Abs. 5 VwGG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG 1950 wird die Berufung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 20. Jänner 1984, Zl. FrA 1811/83, abgewiesen.
Begründung
Hinsichtlich der Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den hg. Beschluß vom 22. Juni 1988, Zl. 88/01/0021, das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1988, Zl. 88/01/0193 und den hg. Beschluß vom 19. Oktober 1988, Zl. 88/01/0254, hingewiesen. Diese Entscheidungen sind den Parteien des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zugestellt worden.
Der 1955 geborene Beschwerdeführer - ein ghanesischer Staatsangehöriger - reiste am 22. Juni 1983 illegal mit einem angeblich gültigen ghanesischen Reisepaß, jedoch ohne Sichtvermerk für die Bundesrepublik Deutschland und Österreich, aus der Bundesrepublik Deutschland kommend in das Bundesgebiet ein. Er stellte am 29. Juni 1983 Asylantrag, den er bei seiner Einvernahme am 1. Juli 1983 im wesentlichen wie folgt begründete:
Bis zum Jahre 1981 sei in Ghana die Regierung der "Peoples National Party" (PNP) an der Macht gewesen und sei dann von der Partei PNDC abgelöst worden. Die vorherige Regierungspartei sei als illegal erklärt worden. Dieser ehemaligen Partei habe der Beschwerdeführer schon seit 1979 angehört. Die nun an die Macht gekommene neue Partei verfolge alle anderen Parteien mit äußerster Brutalität. Um diesen ständigen Verfolgungen zu entgehen, sei der Beschwerdeführer zu Fuß von seinem Heimatland über die Grenze zur Elfenbeinküste geflüchtet. Er habe einen gültigen Reisepaß besessen, ihn jedoch nicht benützen können, da die Grenzen zu den Nachbarländern und auch zur Elfenbeinküste gesperrt gewesen seien. Am 19. Juni 1983 habe er mit dem Flugzeug die Elfenbeinküste Richtung Frankreich legal verlassen. Nach einem eintägigen Aufenthalt in Frankreich sei er mit der Bahn illegal in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Zunächst sei er nach Aachen, sodann nach Krefeld und nach zwei Tagen nach Düsseldorf und Köln gereist. Dort habe er eine Fahrkarte nach Oberndorf gekauft und habe dort vom 22. bis 28. Juni 1983 Aufenthalt genommen. Von Oberndorf sei er nach Salzburg weitergefahren, um sich in Österreich als Asylwerber zu "melden". Unterwegs habe er seinen Reisepaß im Zug verloren. Diesen Verlust habe er der Polizei in Salzburg mitgeteilt, jedoch keine Verlustbestätigung erhalten. Von Jänner bis August 1982 sei er unter der Regierung der Partei PNDC in Ghana in Haft gewesen, weil er Mitglied der illegalen Partei PNP gewesen sei.
Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 20. Jänner 1984 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, der Bescheid der Behörde erster Instanz enthalte keine dem § 60 AVG 1950 entsprechende Begründung. Der Beschwerdeführer sei ab 1979 Mitglied der PNP gewesen, er habe im regionalen Büro dieser Partei mitgearbeitet und sei Sekretär in einem Bezirk gewesen. Er habe an Demonstrationen teilgenommen, die sich gegen Korruption innerhalb der Partei gewendet hätten, dies im April 1980. Es habe sodann einen Versuch eines Staatsstreiches gegeben, der vom linken Flügel der Partei und von Militärs unternommen worden sei. Daran habe auch er teilgenommen. Er sei sodann Ende Juni 1980 verhaftet worden. Dann habe er die Zeit vom Juni 1980 bis Mai 1981 in einem Gefängnis in der Nähe von Accra zugebracht. Im Mai 1981 sei er aus dem Gefängnis geflohen. Zusammenfassend sei zu sagen, daß der Beschwerdeführer sich aus wohlbegründeter Furcht auf Grund seiner politischen Gesinnung in seinem Heimatland verfolgt zu werden, in der Republik Österreich befinde.
Bei einer weiteren Einvernahme am 2. März 1984 gab der Beschwerdeführer an, soweit er sich erinnern könne, habe er sich im Transitraum des Flughafens der Elfenbeinküste 15 Minuten aufgehalten. Er habe im April 1980 an einer Demonstration gegen Ghana teilgenommen. Im Mai 1980 habe in seinem Heimatland ein Militärputsch stattgefunden. Diesen Putsch habe er unterstützt und aus diesen beiden Gründen sei er vom Juni 1980 bis Mai 1981 "eingesperrt" gewesen. Es dürfte sich um ein Mißverständnis handeln, wenn der Beschwerdeführer bei seiner ersten Vernehmung angegeben habe, von Jänner bis August 1982 in Haft gewesen zu sein, da er sich von Mai 1981 bis Juni 1983 in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten habe. Dort habe er sich im Flüchtlingslager Krefeld befunden. Ein Onkel "und andere Leute" hätten ihm geholfen, die Ausreise nach Frankreich zu ermöglichen. Auf welche Art und Weise er die Ausreisedokumente bekommen habe, könne er nicht sagen. Er sei aus dem Gefängnis in Ghana im Mai 1981 geflüchtet und mit einem Flugzeug französischer Herkunft an die Elfenbeinküste geflogen. Seinen Reisepaß habe er vor dem Abflug von einem Onkel erhalten. Der Übergabeort sei der Flughafen Accra gewesen. Das Visum bzw. die Ausreiseerlaubnis sei bereits im Paß eingetragen gewesen, er selbst habe im Paß nichts eintragen lassen. Der Beschwerdeführer habe auch keine Ahnung, wer den Paß ausgestellt habe.
Der im Verfahren angehörte Vertreter des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlingswesen teilte mit, daß der Beschwerdeführer am 11. Mai 1981 von Accra nach Paris geflogen und von dort mit dem Zug nach Krefeld gefahren sei. Am 14. Mai 1981 habe er im Lager Krefeld einen Asylantrag aus den gleichen, bisher vorgebrachten Gründen gestellt. Der Beschwerdeführer sei am 5. März 1981 verhaftet worden. Am 10. Mai 1981 sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis geglückt. Sein in Krefeld gestellter Asylantrag sei am 7. Oktober 1982 (rechtskräftig 5. März 1983) abgelehnt worden. Vor der Fremdenpolizei in Krefeld habe der Beschwerdeführer am 19. Mai 1983 erklärt, nach Hause fahren zu wollen.
Da der Bundesminister für Inneres als Rechtsmittelbehörde nicht rechtzeitig (§ 27 VwGG) über die Berufung entschieden hat (vgl. hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1988, Zl. 88/01/0193), obliegt es nun auf Grund der vorliegenden Säumnisbeschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 5 VwGG über die Berufung zu entscheiden.
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 7. Närz 1968 über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 126 in der Fassung der Novelle vom 27. November 1974, BGBl. Nr. 796, ist ein Fremder Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt wird, daß die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 55/1955 unter Bedachtnahme auf das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974 erfüllt sind und daß für ihn kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C oder F der Konvention vorliegt. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention bestimmt, daß als Flüchtling im Sinne des Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Nach dem Akteninhalt und den Angaben des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer sich von Mai 1981 bis Juni 1983 in der Bundesrepublik und seither in Österreich aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer behauptet, vom Juni 1980 bis Mai 1981 in seinem Heimatland als Mitglied der zuvor im Lande herrschenden Partei (PNP) inhaftiert gewesen zu sein. Diese Behauptung ist unglaubwürdig, weil aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Parteiausweis hervorgeht, daß er mit 15. August 1980 in die Partei eingeschrieben worden ist und von diesem Zeitpunkt an bis einschließlich Jänner 1981 regelmäßig seinen Mitgliedsbeitrag bezahlt hat, was als politischer Häftling wohl nicht möglich erscheint. Was die Flucht des Beschwerdeführers aus seinem Heimatland anbetrifft, so behauptet der Beschwerdeführer einerseits als entflohener Häftling mit einem gültigen Reisepaß zu Fuß zur Elfenbeinküste geflohen zu sein, andererseits aber, nach seiner Flucht aus dem Gefängnis mit einem Flugzeug legal zur Elfenbeinküste geflogen zu sein, nachdem ihm von einem Onkel ein Reisepaß am Flughafen ausgefolgt worden sei. Diese widersprüchlichen Angaben in Verbindung mit der Behauptung des Beschwerdeführers in der Berufung, er habe an Demonstrationen gegen Korruption innerhalb der Partei teilgenommen, lassen insgesamt sein Vorbringen als unglaubwürdig erscheinen, so daß nicht bescheinigt ist, daß der Beschwerdeführer aus den in der Konvention genannten Gründen sein Heimatland verlassen hat.
Da schon aus diesen Gründen die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Konvention nicht gegeben sind, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988010277.X00Im RIS seit
16.01.1991