TE Vwgh Erkenntnis 1991/1/16 90/01/0164

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Veröffentlicht am 16.01.1991
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden 1.) der Zöhre D, 2.) bis 6.) der mj. Özkan, Metin, Kenan, Imam und Hasan Hüseyin D, diese vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin als Kindesmutter, und 7.) der mj. Serpil D, vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin und Dursun D als Kindeseltern, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 11. Mai 1990, Zl. 4.226.468/5-III/13/90, und Zl. 4.286.449/3-III/13/90, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den 1.)- bis 6.)-Beschwerdeführern Aufwendungen in der von insgesamt S 10.110,-- und der 7.)-Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der Beschwerdeführer wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerden wurden wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbunden.

Die Beschwerdeführer - türkische Staatsangehörige kurdischer Nationalität - reisten am 8. November 1989 in das Bundesgebiet ein und stellten Asylantrag. Bei ihrer schriftlichen Einvernahme am 20. November 1989 gab die Erstbeschwerdeführerin an, vor ca. drei Jahren, als ihr Mann "verschwunden" sei, hätten "die Schwierigkeiten" mit der Gendarmerie begonnen. Immer wieder seien Beamte zu ihr gekommen und hätten wissen wollen, wo ihr Ehemann sei. Sie habe dies vorerst selbst nicht gewußt; erst später habe sie erfahren, daß er im Ausland sei. Ihre Kinder und sie hätten vor den Befragungen durch die Miliz Angst gehabt. Nachdem sie die Reisepässe durch Schmiergeldzahlungen erhalten hätten, seien sie ihrem Ehemann bzw. Vater gefolgt.

Mit zwei Bescheiden der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 5. März 1990 wurde festgestellt, daß die Beschwerdeführer nicht Flüchtlinge im Sinne des Asylgesetzes seien.

Gegen diese Bescheide beriefen die Beschwerdeführer und führten im wesentlichen gleichlautend (und wiederholend) aus, da ihr Ehemann bzw. Vater aus der Türkei geflüchtet sei, hätten die türkischen Behörden sie geschlagen und mißhandelt.

Mit den nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde wurden die Berufungen abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen gleichlautend ausgeführt, es bestehe kein Anlaß angesichts der gegenwärtig in der Türkei herrschenden politischen und wirtschaftlichen Umstände an der Richtigkeit der Angaben vor der Behörde erster Instanz zu zweifeln. Hingegen müsse dem damit in Widerspruch stehenden Vorbringen in der Berufung die Glaubwürdigkeit versagt bleiben. Wären die Beschwerdeführer tatsächlich Mißhandlungen durch die Polizei ausgesetzt gewesen, so hätten sie diesen wesentlichen Umstand bereits bei ihrer Befragung dargelegt und näher erläutert. Erfahrungsgemäß machten nämlich Asylwerber gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben, die der Wahrheit am nächsten kämen. Die von ihnen als Fluchtgrund vorgebrachten mehrmaligen Befragungen über den Aufenthaltsort ihres Ehemannes bzw. Vaters könnten nicht als gegen die Beschwerdeführer selbst gesetzte Verfolgungsakte angesehen werden, die eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Konvention bescheinigen könnten. Da das Ermittlungsverfahren keine Anhaltspunkte für eine konkrete Verfolgung der Beschwerdeführer ergeben habe, sei nicht davon auszugehen, daß sie sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb ihres Heimatlandes befänden.

Gegen diese Bescheide richten sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobenen Beschwerden. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Asylgesetzes verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Asylgesetz), in der Fassung BGBl. Nr. 796/1974, ist ein Fremder Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn nach dessen Bestimmungen festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 55/1955 unter Bedachtnahme auf das Protokoll BGBl. Nr. 78/1974 erfüllt und daß bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C oder F dieser Konvention vorliegt. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention bestimmt, daß als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Mit hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 1990, Zl. 90/01/0156, wurde der im Instanzenzug ergangene Bescheid der belangten Behörde vom 11. Mai 1990, womit festgestellt worden war, daß der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. In der Begründung jenes Erkenntnisses wurde dazu ausgeführt, daß aus dem Vorbringen des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführer hervorgehe, daß gegen ihn konkrete Verfolgungshandlungen (Festnahme und Schläge) gesetzt worden seien, mit denen sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt habe.

Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer steht fest, daß sie unter Zugrundelegung der zutreffenden Beweiswürdigung des Berufungsvorbringens durch die belangte Behörde aus ihrer Person abgeleitete Gründe für den Asylantrag nicht geltend gemacht haben; wohl aber behaupten die Beschwerdeführer Angst, das ist wohlbegründete Furcht, vor Verfolgung durch die staatlichen Behörden aus den in der Konvention genannten Gründen. Eine solche Furcht wurde den Beschwerdeführern von der belangten Behörde auch angesichts der gegenwärtig in der Türkei herrschenden politischen Verhältnisse zugebilligt, aber offenbar im Hinblick auf eine nicht bestehende Verfolgung des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführer als rechtlich irrelevant erachtet. Weil eine nach der Konvention relevante Verfolgung hinsichtlich des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführer nach dem zuvor angeführten Erkenntnis nicht ausgeschlossen ist, erweisen sich die dem vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu Grunde liegenden angefochtenen Bescheide als mit Verfahrensmängeln behaftet.

Da die belangte Behörde bei Vermeidung der aufgezeigten Mängel zu anderen Bescheiden hätte gelangen können, mußten diese zufolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufgehoben werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206. Das Mehrbegehren für Umsatzsteuer war abzuweisen, da diese bereits im pauschalierten Schriftsatzaufwand enthalten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990010164.X00

Im RIS seit

16.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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