TE Bvwg Beschluss 2023/6/7 W235 2271732-1

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Veröffentlicht am 07.06.2023
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Entscheidungsdatum

07.06.2023

Norm

AVG §57 Abs2
B-VG Art133 Abs4
FPG §11a
FPG §21
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 11a heute
  2. FPG § 11a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. FPG § 21 heute
  2. FPG § 21 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. FPG § 21 gültig von 01.09.2018 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 21 gültig von 19.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. FPG § 21 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. FPG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 21 gültig von 05.04.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. FPG § 21 gültig von 01.01.2010 bis 04.04.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. FPG § 21 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. FPG § 21 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009

Spruch


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W235 2271734-1/3E

W235 2271732-1/3E

W235 2271733-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. mj. XXXX , geb. XXXX und 3. mj. XXXX , geb. XXXX , 2. und 3. gesetzlich vertreten durch: XXXX , alle StA. Indien, gegen die Verweigerung der Visa (Mandatsbescheid) durch die Österreichische Botschaft New Delhi vom 22.03.2023, Zl. AUTDEL230210381100 (ad 1.), Zl. AUTDEL230210381500 (ad 2.) sowie Zl. AUTDEL230210381800 beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 und 3. mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. und 3. gesetzlich vertreten durch: römisch 40 , alle StA. Indien, gegen die Verweigerung der Visa (Mandatsbescheid) durch die Österreichische Botschaft New Delhi vom 22.03.2023, Zl. AUTDEL230210381100 (ad 1.), Zl. AUTDEL230210381500 (ad 2.) sowie Zl. AUTDEL230210381800 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 57 Abs. 2 AVG iVm § 18 KonsG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 18, KonsG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjähren Zweit- und der minderjähri-gen Drittbeschwerdeführerin. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Indien. Am 08.02.2023 stellten sie bei der Österreichischen Botschaft New Delhi unter Verwendung der vorgesehenen Befragungsformulare sowie unter Anschluss von Unterlagen Anträge auf Erteilung von Schengen-Visa. Vorgebracht wurde, dass sie die Ehegattin und die beiden minderjährigen Kinder des in Österreich aufenthaltsberechtigten XXXX seien und ihren Ehegatten bzw. Vater in Österreich von XXXX .04.2023 bis XXXX .05.2023 besuchen wollen würden. 1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjähren Zweit- und der minderjähri-gen Drittbeschwerdeführerin. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Indien. Am 08.02.2023 stellten sie bei der Österreichischen Botschaft New Delhi unter Verwendung der vorgesehenen Befragungsformulare sowie unter Anschluss von Unterlagen Anträge auf Erteilung von Schengen-Visa. Vorgebracht wurde, dass sie die Ehegattin und die beiden minderjährigen Kinder des in Österreich aufenthaltsberechtigten römisch 40 seien und ihren Ehegatten bzw. Vater in Österreich von römisch 40 .04.2023 bis römisch 40 .05.2023 besuchen wollen würden.

2. Mit den im Spruch genannten Mandatsbescheiden wurden den Beschwerdeführern die beantragten Visa mit der Begründung verweigert, dass sie nicht den Nachweis erbracht hät-ten, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in den Herkunftsstaat zu verfügen sowie, dass die Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft wären sowie, dass Zweifel an der Wiederausreiseabsicht bestünden.

Diese Bescheide wurden der Erstbeschwerdeführerin am 28.02.2023 ordnungsgemäß und nachweislich persönlich zugestellt. Die Übernahme der Bescheide wurde von der Erstbeschwerdeführerin am Aktenexemplar direkt unter der englischsprachigen Rechtsmittelbelehrung durch eigenhändige Unterschrift bestätigt.

Laut Rechtsmittelbelehrungen in den Bescheiden beträgt die Rechtsmittelfrist zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides und endete daher mit Ablauf des 14.03.2023.

3. Die gegen diese Bescheide gerichtete, im Wege des nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters eingebrachte Beschwerde wurde zwar mit 14.03.2023 datiert, wurde jedoch erst am 15.03.2023 via E-Mail an die Österreichische Botschaft New Delhi gesendet.

4. Am 12.05.2023 langte der gegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsge-richt ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung W235 zugewiesen.

5.1. Mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.05.2023 wurde den Beschwerdeführern im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters mitgeteilt, dass angesichts der Zustellung der angefochtenen Bescheide am 28.02.2023 die zweiwöchige Rechtsmittel-frist bereits mit Ablauf des 14.03.2023 geendet hat und die am 15.03.2023 eingebrachte Beschwerde sohin verspätet war. Diesbezüglich wurde eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen gewährt.

5.2. Eine Stellungnahme langte binnen offener Frist nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit den im Spruch ersichtlichen Bescheiden wurde den Beschwerdeführern, Staatsangehörige von Indien, die Erteilung der beantragten Schengen-Visa verweigert. Diese Bescheide wurden der Erstbeschwerdeführerin am 28.02.2023 nachweislich persönlich ausgehändigt und sohin rechtmäßig zugestellt.

Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist, auf die in den Rechtsmittelbelehrungen der im Spruch ersichtlichen Bescheide hingewiesen wurde, endete mit Ablauf des 14.03.2023. Die am 15.03.2023 eingebrachte Beschwerde erwies sich sohin als verspätet.

2. Beweiswürdigung:

Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Insbesondere das Datum der Zustellung durch persönliche Übernahme, bestätigt durch die Unterschrift der Erstbeschwerdeführerin, ergibt sich aus dem unzweifelhaften Aktenexemplar. Darüber hinaus wurde das Datum der Zustellung bzw. die ordnungsgemäße Zustellung von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten bzw. wurde die Möglichkeit der Stellungnah-me zum Verspätungsvorhalt nicht genützt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. § 11a FPG lautet: 3.1. Paragraph 11 a, FPG lautet:

(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsge-richtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsge-richtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt. (4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.

Mandatsbescheide (zu § 57 AVG): Gemäß § 18 Konsulargesetz sind die Vertretungsbehörden auch im Verfahren zur Erteilung von Einreisetiteln berechtigt, einen Bescheid ohne voraus-gegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.Mandatsbescheide (zu Paragraph 57, AVG): Gemäß Paragraph 18, Konsulargesetz sind die Vertretungsbehörden auch im Verfahren zur Erteilung von Einreisetiteln berechtigt, einen Bescheid ohne voraus-gegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

§ 57 Abs. 1 AVG besagt, dass wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Paragraph 57, Absatz eins, AVG besagt, dass wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. […]Gemäß Absatz 2, leg. cit. kann gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. […]

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

3.2. Aus den Akteninhalten ergibt sich unzweifelhaft, dass die im Spruch genannten Bescheide der Erstbeschwerdeführerin am 28.02.2023 zugestellt und sohin rechtswirksam erlassen worden waren.

Nach Maßgabe des § 57 Abs. 2 AVG iVm § 18 KonsG iVm iVm §§ 32 Abs. 2 und 33 Abs. 1 AVG hat in den gegenständlichen Fällen der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist, auf die im Übrigen auch mittels korrekter Rechtsmittelbelehrung in den Bescheiden hingewiesen wur-de, am 28.02.2023 (Dienstag) begonnen und mit Ablauf des 14.03.2023 (Dienstag) geendet.Nach Maßgabe des Paragraph 57, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 18, KonsG in Verbindung mit in Verbindung mit Paragraphen 32, Absatz 2 und 33 Absatz eins, AVG hat in den gegenständlichen Fällen der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist, auf die im Übrigen auch mittels korrekter Rechtsmittelbelehrung in den Bescheiden hingewiesen wur-de, am 28.02.2023 (Dienstag) begonnen und mit Ablauf des 14.03.2023 (Dienstag) geendet.

Da die gegenständliche Beschwerde am 15.03.2023 eingebracht wurde und sohin erst nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist bei der Behörde eingelangt ist, war die Beschwer-de gemäß § 57 Abs. 2 AVG iVm § 18 KonsG als verspätet zurückzuweisen.Da die gegenständliche Beschwerde am 15.03.2023 eingebracht wurde und sohin erst nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist bei der Behörde eingelangt ist, war die Beschwer-de gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 18, KonsG als verspätet zurückzuweisen.

3.3. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.3.3. Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerdefrist Einreisetitel Familienangehöriger finanzielle Mittel österreichische Botschaft Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Verspätung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W235.2271732.1.00

Im RIS seit

27.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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