TE Bvwg Erkenntnis 2023/6/7 W214 2262400-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.06.2023
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Entscheidungsdatum

07.06.2023

Norm

AVG §8
AVG §9
B-VG Art133 Abs4
DSG §1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W214 2262400-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnnen Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX vertreten durch Baker McKenzie Rechtsanwälte LLP & Co KG, 1010 Wien, Schottenring 25, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 23.09.2022, GZ D772.1746 2022-0.662.276, im Umlaufwege in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit (mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht: XXXX ) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnnen Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerde des römisch 40 vertreten durch Baker McKenzie Rechtsanwälte LLP & Co KG, 1010 Wien, Schottenring 25, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 23.09.2022, GZ D772.1746 2022-0.662.276, im Umlaufwege in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit (mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht: römisch 40 ) zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben sowie das Verwaltungsverfahren eingestellt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben sowie das Verwaltungsverfahren eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Mit Datenschutzbeschwerde vom 09.12.2021 brachte die mitbeteiligte Partei sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, ihr sei Ende 2021 ein persönlich adressiertes Impferinnerungsschreiben zugesendet worden, wofür ohne Rechtsgrundlagen ihre Gesundheitsdaten, nämlich ihr Impfstatus, verarbeitet worden sei. Dadurch sei sie in ihrem Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs 1 DSG verletzt worden, weshalb sie beantrage, eine Verletzung ihrer Rechte festzustellen.1.1. Mit Datenschutzbeschwerde vom 09.12.2021 brachte die mitbeteiligte Partei sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, ihr sei Ende 2021 ein persönlich adressiertes Impferinnerungsschreiben zugesendet worden, wofür ohne Rechtsgrundlagen ihre Gesundheitsdaten, nämlich ihr Impfstatus, verarbeitet worden sei. Dadurch sei sie in ihrem Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG verletzt worden, weshalb sie beantrage, eine Verletzung ihrer Rechte festzustellen.

1.2. Mit Bescheid vom 23.09.2022 gab die belangte Behörde der Beschwerde unter anderem insoweit statt, als sie feststellte, dass „[ XXXX ] den Beschwerdeführer [mitbeteiligte Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren] dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem der Beschwerdegegner unrechtmäßig auf die Daten des Beschwerdeführers im zentralen Impfregister und im zentralen Patientenindex zugegriffen und diese Daten zum Zweck des Versands eines Schreibens mit Informationen betreffend einen Termin für eine Corona-Schutzimpfung verarbeitet hat.“1.2. Mit Bescheid vom 23.09.2022 gab die belangte Behörde der Beschwerde unter anderem insoweit statt, als sie feststellte, dass „[ römisch 40 ] den Beschwerdeführer [mitbeteiligte Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren] dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem der Beschwerdegegner unrechtmäßig auf die Daten des Beschwerdeführers im zentralen Impfregister und im zentralen Patientenindex zugegriffen und diese Daten zum Zweck des Versands eines Schreibens mit Informationen betreffend einen Termin für eine Corona-Schutzimpfung verarbeitet hat.“

1.3. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 11.10.2022 an das Bundesverwaltungsgericht.

1.4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2023, Zl. W214 2262400-1/3Z, wurde das Verfahren bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof über die außerordentliche Revision vom 16.03.2023 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2023, W258 2263074-1/7E, gemäß § 34 Abs 3 VwGVG ausgesetzt.1.4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2023, Zl. W214 2262400-1/3Z, wurde das Verfahren bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof über die außerordentliche Revision vom 16.03.2023 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.01.2023, W258 2263074-1/7E, gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG ausgesetzt.

1.5. Der Beschluss wurde mittels RSa-Brief an die mitbeteiligte Partei versandt, konnte dieser jedoch nicht zugestellt werden und wurde am 11.05.2023 mit dem Vermerk „Verstorben“ an das Bundesverwaltungsgericht rückübermittelt.

1.6. Eine Behördenabfrage aus dem Zentralen Personenstandsregister ergab, dass die mitbeteiligte Partei am 18.05.2022 verstorben ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus dem Gerichtsakt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:

Die Beschwerde wurden gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. Zu Spruchteil A):

Das behördliche Verfahren wurde über Antrag der mitbeteiligten Partei vom 09.12.2021 eingeleitet.

Die mitbeteiligte Partei ist während des laufenden Beschwerdeverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht verstorben.

Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Gemäß Paragraph 8, AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie gemäß § 9 AVG von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie gemäß Paragraph 9, AVG von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

Das Ausmaß der Teilnahme einer Person an einem Verwaltungsverfahren ist – abgesehen von der (die Parteifähigkeit voraussetzenden) Beteiligtenstellung– von ihrer Fähigkeit abhängig, Träger von prozessualen Rechten und Pflichten zu sein (= Parteifähigkeit), von ihrer Fähigkeit, durch eigenes Handeln oder durch Handeln eines selbst gewählten („gewillkürten“) Vertreters (vgl § 10 AVG) rechtswirksame Verfahrenshandlungen vor- oder entgegenzunehmen (= Prozessfähigkeit) und von ihrer Fähigkeit, selbst und nicht nur durch einen Bevollmächtigten iSd § 10 AVG Prozesshandlungen zu setzen (= Postulationsfähigkeit). Nur das Fehlen der Prozessfähigkeit und das Fehlen der Postulationsfähigkeit können – durch das Handeln eines gesetzlichen bzw gewillkürten Vertreters – substituiert werden.Das Ausmaß der Teilnahme einer Person an einem Verwaltungsverfahren ist – abgesehen von der (die Parteifähigkeit voraussetzenden) Beteiligtenstellung– von ihrer Fähigkeit abhängig, Träger von prozessualen Rechten und Pflichten zu sein (= Parteifähigkeit), von ihrer Fähigkeit, durch eigenes Handeln oder durch Handeln eines selbst gewählten („gewillkürten“) Vertreters vergleiche Paragraph 10, AVG) rechtswirksame Verfahrenshandlungen vor- oder entgegenzunehmen (= Prozessfähigkeit) und von ihrer Fähigkeit, selbst und nicht nur durch einen Bevollmächtigten iSd Paragraph 10, AVG Prozesshandlungen zu setzen (= Postulationsfähigkeit). Nur das Fehlen der Prozessfähigkeit und das Fehlen der Postulationsfähigkeit können – durch das Handeln eines gesetzlichen bzw gewillkürten Vertreters – substituiert werden.

Mangelt es dem Adressaten einer Verfahrenshandlung (insb eines Bescheides) in Bezug auf den Verfahrensgegenstand an der Rechts- und damit an der Parteifähigkeit (etwa, weil er verstorben ist [VwGH 21. 6. 1994, 94/07/0064; 16. 12. 2003, 2003/05/0123; vgl auch Rz 9, 11]), so geht die Verfahrenshandlung insofern ins Leere, als sie diesem Adressaten gegenüber keinerlei Rechtswirkungen entfaltet (VwGH 14. 12. 1987, 87/12/0149; 10. 3. 1992, 92/07/0047; 23. 5. 2002, 2001/05/1170). Mangelt es dem Adressaten einer Verfahrenshandlung (insb eines Bescheides) in Bezug auf den Verfahrensgegenstand an der Rechts- und damit an der Parteifähigkeit (etwa, weil er verstorben ist [VwGH 21. 6. 1994, 94/07/0064; 16. 12. 2003, 2003/05/0123; vergleiche auch Rz 9, 11]), so geht die Verfahrenshandlung insofern ins Leere, als sie diesem Adressaten gegenüber keinerlei Rechtswirkungen entfaltet (VwGH 14. 12. 1987, 87/12/0149; 10. 3. 1992, 92/07/0047; 23. 5. 2002, 2001/05/1170).

Im Fall des Untergangs einer Partei (zB des Todes einer natürlichen Person oder der Auflösung eines Vereins) ist das Verfahren mit einem allfälligen Rechtsnachfolger in die Parteistellung fortzusetzen. In Ermangelung eines solchen Übergangs der Parteistellung hängt die weitere Vorgangsweise insb davon ab, welche Stellung die untergegangene Partei im Verfahren hatte. Hat (auch) eine – weiterhin existierende – mitbeteiligte Partei [hier: der Beschwerdeführer] ein Rechtsmittel erhoben, so hat die Rechtsmittelbehörde mangels Rechtsnachfolge in die Hauptparteistellung den angefochtenen (zB Genehmigungs-)Bescheid (ersatzlos) aufzuheben (vgl. zu alldem Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 (Stand 1.1.2014, rdb.at)). Im Fall des Untergangs einer Partei (zB des Todes einer natürlichen Person oder der Auflösung eines Vereins) ist das Verfahren mit einem allfälligen Rechtsnachfolger in die Parteistellung fortzusetzen. In Ermangelung eines solchen Übergangs der Parteistellung hängt die weitere Vorgangsweise insb davon ab, welche Stellung die untergegangene Partei im Verfahren hatte. Hat (auch) eine – weiterhin existierende – mitbeteiligte Partei [hier: der Beschwerdeführer] ein Rechtsmittel erhoben, so hat die Rechtsmittelbehörde mangels Rechtsnachfolge in die Hauptparteistellung den angefochtenen (zB Genehmigungs-)Bescheid (ersatzlos) aufzuheben vergleiche zu alldem Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 9, (Stand 1.1.2014, rdb.at)).

Das Grundrecht auf Datenschutz ist ein höchstpersönliches Recht, das mit dem Tod des Betroffenen untergeht und nicht auf den Rechtsnachfolger übergeht. Es gehört damit nicht zu den Vermögensbestandteilen der Verlassenschaft und kann nur vom Betroffenen selbst geltend gemacht werden. Dies bedeutet aber auch, dass der Grundrechtschutz mit dem Tod des Betroffenen erlischt. Wenn im DSG daher von »Daten« (vgl. auch Art 4 Z 1 DSGVO) die Rede ist, sind immer nur Daten lebender Personen gemeint. Verstorbene Personen haben keinen Anspruch auf das Grundrecht auf Datenschutz (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2, § 1 Rz 193ff. (Stand 1.2.2022, rdb.at)). Das Grundrecht auf Datenschutz ist ein höchstpersönliches Recht, das mit dem Tod des Betroffenen untergeht und nicht auf den Rechtsnachfolger übergeht. Es gehört damit nicht zu den Vermögensbestandteilen der Verlassenschaft und kann nur vom Betroffenen selbst geltend gemacht werden. Dies bedeutet aber auch, dass der Grundrechtschutz mit dem Tod des Betroffenen erlischt. Wenn im DSG daher von »Daten« vergleiche auch Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO) die Rede ist, sind immer nur Daten lebender Personen gemeint. Verstorbene Personen haben keinen Anspruch auf das Grundrecht auf Datenschutz (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2, Paragraph eins, Rz 193ff. (Stand 1.2.2022, rdb.at)).

Ein Mangel der Partei- und Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. VwGH 27.02.2019, Ro 2017/10/0032, mwN).Ein Mangel der Partei- und Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche VwGH 27.02.2019, Ro 2017/10/0032, mwN).

Aus dem Gesagten folgt, dass sich der Bescheid der Datenschutzbehörde (nachträglich) als unzulässig erweist und vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos zu beheben ist, da die mitbeteiligte Partei verstorben und - aufgrund der Höchstpersönlichkeit des Grundrechtes auf Datenschutz - kein Rechtsnachfolger an ihre Stelle getreten ist (vgl. – wenngleich noch zur Berufung - Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 107 (Stand 1.7.2007, rdb.at) mit Verweis auf VwGH 6. 3. 1990, 90/05/0028).Aus dem Gesagten folgt, dass sich der Bescheid der Datenschutzbehörde (nachträglich) als unzulässig erweist und vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos zu beheben ist, da die mitbeteiligte Partei verstorben und - aufgrund der Höchstpersönlichkeit des Grundrechtes auf Datenschutz - kein Rechtsnachfolger an ihre Stelle getreten ist vergleiche – wenngleich noch zur Berufung - Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 107 (Stand 1.7.2007, rdb.at) mit Verweis auf VwGH 6. 3. 1990, 90/05/0028).

Die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides stellt eine (negative) Sachentscheidung dar und hat somit mittels Erkenntnisses zu erfolgen (vgl. zuletzt VwGH 13.07.2022, Ra 2022/02/0100). Da eine Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens nicht in Betracht kommt, war zudem das Verwaltungsverfahren einzustellen.Die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides stellt eine (negative) Sachentscheidung dar und hat somit mittels Erkenntnisses zu erfolgen vergleiche zuletzt VwGH 13.07.2022, Ra 2022/02/0100). Da eine Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens nicht in Betracht kommt, war zudem das Verwaltungsverfahren einzustellen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Bescheidbehebung Datenschutz Datenschutzverfahren ersatzlose Behebung höchstpersönliche Rechte Impferinnerungsschreiben Parteifähigkeit Tod Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W214.2262400.1.00

Im RIS seit

30.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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