TE Bvwg Erkenntnis 2023/6/7 W137 2240832-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.06.2023
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Entscheidungsdatum

07.06.2023

Norm

AVG §38
AVG §68 Abs2
B-VG Art133 Abs4
DSG §24 Abs1
DSG §24 Abs5
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W137 2240832-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Ursula ILLIBAUER sowie Mag. Martina CHLESTIL als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 15.02.2021, GZ. D124.3636, 2021-0.109.260, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Ursula ILLIBAUER sowie Mag. Martina CHLESTIL als Beisitzerinnen über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 15.02.2021, GZ. D124.3636, 2021-0.109.260, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 11.02.2021 erhob Herr XXXX (= Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft. 1. Am 11.02.2021 erhob Herr römisch 40 (= Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen die römisch 40 (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft.

2. Mit Bescheid vom 15.02.2021, Zl. D124.3636, 2021-0.109.260 setzte die Datenschutzbehörde das Verfahren bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht XXXX zur Zl. 16 P 203/19v anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Beschwerdeführer aus.2. Mit Bescheid vom 15.02.2021, Zl. D124.3636, 2021-0.109.260 setzte die Datenschutzbehörde das Verfahren bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht römisch 40 zur Zl. 16 P 203/19v anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Beschwerdeführer aus.

3. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:

Die Aussetzung des Verfahrens sei unrechtmäßig, weil die Maßnahme als „faktische Aussetzung“ keines Bescheides bedürfe. Auch sei die Aussetzung nicht notwendig, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage des Vorliegens der prozessualen Handlungsfähigkeit nach § 9 AVG von der Behörde bzw. vom Gericht als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen sei. Bei begründeten Bedenken in Bezug auf das Fehlen der Prozessfähigkeit der betreffenden Personen sei daher die Frage von Amts wegen zu prüfen und ein entsprechendes Ermittlungsverfahren – idR durch Einholung eines Sachverständigengutachtens – durchzuführen. Allerdings sei aus der gegenständlichen Aktenlage keinerlei begründete Bedenken und auch kein amtswegiges Prüfverfahren ersichtlich. Die Aussetzung des Verfahrens sei unrechtmäßig, weil die Maßnahme als „faktische Aussetzung“ keines Bescheides bedürfe. Auch sei die Aussetzung nicht notwendig, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage des Vorliegens der prozessualen Handlungsfähigkeit nach Paragraph 9, AVG von der Behörde bzw. vom Gericht als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen sei. Bei begründeten Bedenken in Bezug auf das Fehlen der Prozessfähigkeit der betreffenden Personen sei daher die Frage von Amts wegen zu prüfen und ein entsprechendes Ermittlungsverfahren – idR durch Einholung eines Sachverständigengutachtens – durchzuführen. Allerdings sei aus der gegenständlichen Aktenlage keinerlei begründete Bedenken und auch kein amtswegiges Prüfverfahren ersichtlich.

4. Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 18.03.2021, hg. Eingelangt am 26.03.2021, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

5. Bereits mit Bescheid vom 19.05.2021, Zl. D124.3636, 2021-0.359.796, behob die Datenschutzbehörde den Aussetzungsbescheid vom 15.02.2021 und setzte das Verfahren wieder fort. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Bezirksgericht XXXX habe mit Schreiben vom 28.04.2021 der Datenschutzbehörde mitgeteilt, dass das Erwachsenenschutzverfahren betreffend den Beschwerdeführer mit Beschluss des OGH vom 02.03.2021 eingestellt worden sei, sodass die Voraussetzungen nach § 38 AVG nicht mehr vorlägen. 5. Bereits mit Bescheid vom 19.05.2021, Zl. D124.3636, 2021-0.359.796, behob die Datenschutzbehörde den Aussetzungsbescheid vom 15.02.2021 und setzte das Verfahren wieder fort. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Bezirksgericht römisch 40 habe mit Schreiben vom 28.04.2021 der Datenschutzbehörde mitgeteilt, dass das Erwachsenenschutzverfahren betreffend den Beschwerdeführer mit Beschluss des OGH vom 02.03.2021 eingestellt worden sei, sodass die Voraussetzungen nach Paragraph 38, AVG nicht mehr vorlägen.

6. Mit Bescheid vom 17.08.2022, Zl. D124.3636, 2021-0.879.345, wies die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde vom 11.02.2021 als unbegründet ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid vom 19.05.2021, Zl. D124.3636, 2021-0.359.796, hat die Datenschutzbehörde den verfahrensgegenständlichen Aussetzungsbescheid behoben und das Verfahren fortgesetzt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der Beschwerde sowie dem Gerichtsakt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 27 Abs. 1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß
§ 24 Abs. 7 leg.cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Gemäß § 27 Abs. 2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß , Paragraph 24, Absatz 7, leg.cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.3. Zu A)

Nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann nur derjenige gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Daher ist eine Beschwerde nicht zulässig, wenn der angefochtene Bescheid die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers (denkbar) nicht beeinträchtigen kann, so beispielsweise, wenn dem Antrag der einzigen Partei im Verfahren vollinhaltlich stattgegeben wurde (vgl. VwGH 15.05.2016, Ra 2015/02/0246, mwH). Nach Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann nur derjenige gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Daher ist eine Beschwerde nicht zulässig, wenn der angefochtene Bescheid die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers (denkbar) nicht beeinträchtigen kann, so beispielsweise, wenn dem Antrag der einzigen Partei im Verfahren vollinhaltlich stattgegeben wurde vergleiche VwGH 15.05.2016, Ra 2015/02/0246, mwH).

Das als Prozessvoraussetzung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers besteht bei einer Bescheidbeschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG im objektiven Interesse an der Beseitigung des angefochtenen, sie belastenden Verwaltungsakts. Das objektive Interesse des Beschwerdeführers an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ist seine "Beschwer". Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag des Beschwerdeführers an die Verwaltungsbehörde zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrages die Verwaltungsbehörde den Beschwerdeführer durch ihren Verwaltungsakt belastet (vgl. VwGH vom 23.10.2013, 2013/03/0111).Das als Prozessvoraussetzung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers besteht bei einer Bescheidbeschwerde iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG im objektiven Interesse an der Beseitigung des angefochtenen, sie belastenden Verwaltungsakts. Das objektive Interesse des Beschwerdeführers an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ist seine "Beschwer". Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag des Beschwerdeführers an die Verwaltungsbehörde zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrages die Verwaltungsbehörde den Beschwerdeführer durch ihren Verwaltungsakt belastet vergleiche VwGH vom 23.10.2013, 2013/03/0111).

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen jenen Bescheid, mit dem zwischenzeitlich das Verfahren bei der Datenschutzbehörde ausgesetzt wurde. In der Folge behob die Datenschutzbehörde mit Bescheid vom 19.05.2021, Zl. D124.3636, 2021-0.359.796, den angefochtenen Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG und setzte das Verfahren fort. Dieses wurde (erstinstanzlich) auch bereits abgeschlossen.Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen jenen Bescheid, mit dem zwischenzeitlich das Verfahren bei der Datenschutzbehörde ausgesetzt wurde. In der Folge behob die Datenschutzbehörde mit Bescheid vom 19.05.2021, Zl. D124.3636, 2021-0.359.796, den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG und setzte das Verfahren fort. Dieses wurde (erstinstanzlich) auch bereits abgeschlossen.

Nachdem die Prozessvoraussetzung der „Beschwer“ aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 19.05.2021 weggefallen ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der Beschwerdeführer hat zwar gegenständlich einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt, jedoch kann im gegenständlichen Fall das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).Der Beschwerdeführer hat zwar gegenständlich einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt, jedoch kann im gegenständlichen Fall das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG abzusehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG abzusehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

amtswegige Aufhebung Aussetzung Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Verfahrensfortsetzung Wegfall des Rechtsschutzinteresses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W137.2240832.1.00

Im RIS seit

12.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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