TE Bvwg Beschluss 2023/6/12 W137 2245575-1

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Veröffentlicht am 12.06.2023
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Entscheidungsdatum

12.06.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
DSG §1
VwGVG §8a
ZPO §63 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Spruch


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W137 2245575-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER bezüglich des am 19.08.2021 gestellten Antrags auf Verfahrenshilfe von XXXX im Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 30.06.2021, Zl. D124.4370, 2021-0.463.004, beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER bezüglich des am 19.08.2021 gestellten Antrags auf Verfahrenshilfe von römisch 40 im Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 30.06.2021, Zl. D124.4370, 2021-0.463.004, beschlossen:

A)

Dem Antragsteller wird gemäß § 8a VwGVG Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr gewährt. Dem Antragsteller wird gemäß Paragraph 8 a, VwGVG Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr gewährt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
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1. Feststellungen

Der Antragsteller brachte am 27.03.2019, ergänzt mit Schreiben vom 23.05.2019, eine Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX ein. Inhaltlich ging es um eine Auskunftserteilung, die mangelhaft gewesen sein soll. Der Antragsteller brachte am 27.03.2019, ergänzt mit Schreiben vom 23.05.2019, eine Datenschutzbeschwerde gegen die römisch 40 ein. Inhaltlich ging es um eine Auskunftserteilung, die mangelhaft gewesen sein soll.

Diese Datenschutzbeschwerde wurde von der Datenschutzbehörde mit Bescheid vom 30.06.2021 als unbegründet abgewiesen.

Am 05.08.2021 brachte der Antragsteller den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Verfahrenshilfe unter Vorlage eines rezenten Vermögensverzeichnisses ein. Beantrag wurde die Verfahrenshilfe zur Abfassung einer Beschwerde.

Hinsichtlich des Umfangs führte der Beschwerdeführer

a) Gerichtsgebühren/Gebühren,

b) Kosten von Amtshandlungen,

c) Gebühren von Sachverständigen, Zeugen, Dolmetschern, etc.

d) Barauslagen,

e) Reisekosten

an und beantragte die Beigebung eines Rechtsanwalts.

Der Beschwerdeführer lebt in Österreich von der Notstandshilfe und bezieht € 38,90 täglich. Er zahlt eine monatliche Miete von € 239,19. Er verfügt über nahezu keine Ersparnisse. Das Vermögensverzeichnis erweist sich als schlüssig und glaubhaft.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der unmittelbar auf Grund der Aktenlage (inklusive der Verfahrensakten im angeführten Datenschutzverfahren) festgestellt werden konnte. An der Richtigkeit der Angaben im Vermögensverzeichnis gibt es angesichts der Aktenlage keine Zweifel.

Der beantragte Umfang der Verfahrenshilfe ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Antragsformulars.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

§ 8a VwGVG (in Kraft getreten am 01.01.2017) regelt die Gewährung von Verfahrenshilfe in verwaltungsgerichtlichen Verfahren.Paragraph 8 a, VwGVG (in Kraft getreten am 01.01.2017) regelt die Gewährung von Verfahrenshilfe in verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Gemäß § 8a Abs. 2 VwGVG sind die Voraussetzungen der Bewilligung von Verfahrenshilfe – sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt – nach den Regeln der ZPO zu beurteilen.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG sind die Voraussetzungen der Bewilligung von Verfahrenshilfe – sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt – nach den Regeln der ZPO zu beurteilen.

§ 63 Abs. 1 ZPO lautet:Paragraph 63, Absatz eins, ZPO lautet:

„Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.“

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden.Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden.

Maßgeblich sind die Vermögensverhältnisse der Partei, ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden, weiters ihre Erfolgsaussichten und die Komplexität des Falles bzw. die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (vgl. 1255 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen zu § 8a VwGVG).Maßgeblich sind die Vermögensverhältnisse der Partei, ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden, weiters ihre Erfolgsaussichten und die Komplexität des Falles bzw. die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien vergleiche 1255 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage - Erläuterungen zu Paragraph 8 a, VwGVG).

Verfahrenshilfe gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist nur dann vorgesehen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die Verfahrenshilfe im konkreten Verfahren geboten ist.Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist nur dann vorgesehen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die Verfahrenshilfe im konkreten Verfahren geboten ist.

Den gegenständlichen Fall betreffend ist auszuführen, dass in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten keine Anwaltspflicht besteht und das Gericht bei unvertretenen Parteien einer Manuduktionspflicht unterliegt.

Nach dem Verwaltungsakt war der Beschwerdeführer zudem in der Lage, jedenfalls eine Datenschutzbeschwerde an die Datenschutzbehörde zu stellen sowie in zahlreichen anderen Verfahren eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Eine Komplexität des Falles in der Weise, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten sein müsste, ist somit nicht gegeben. Auch geht es – soweit sich dies im Zuge der hierfür vorgesehenen Grobprüfung festmachen lässt - nicht um die Lösung einer schwierigen Rechtsfrage. Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer seine Standpunkte nur mit Hilfe anwaltlicher Unterstützung darzulegen vermag.

Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung erforderlich machen würden, sind somit nicht zu erwarten.

Die Beiziehung von Dolmetschern, Übersetzern, Zeugen und anderen gebührenberechtigten Personen ist im gegenständlichen Verfahren nicht erforderlich.

Dem Beschwerdeführer war daher die Verfahrenshilfe lediglich im Umfang der Eingabegebühr zu gewähren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Eingabengebühr Verfahrenshilfe Vermögensverhältnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W137.2245575.1.00

Im RIS seit

12.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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