TE Bvwg Erkenntnis 2023/6/12 I423 2271712-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.06.2023
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Entscheidungsdatum

12.06.2023

Norm

AuslBG §4
AVG §58
AVG §60
B-VG Art133 Abs4
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


I423 2271712-1/4E
, I423 2271712-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela GREML als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Thomas GEIGER, MBA und Jakob Heribert MARIACHER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Mag. Manuel DIETRICH, gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 05.01.2023, Zl. XXXX , nach nichtöffentlicher Senatssitzung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela GREML als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Thomas GEIGER, MBA und Jakob Heribert MARIACHER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Manuel DIETRICH, gegen den Bescheid des AMS römisch 40 vom 05.01.2023, Zl. römisch 40 , nach nichtöffentlicher Senatssitzung, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


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Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin beantragte am 16.11.2022 die Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung für einen nordmazedonischen Staatsangehörigen für die Tätigkeit als Pizzakoch gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG.Die Beschwerdeführerin beantragte am 16.11.2022 die Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung für einen nordmazedonischen Staatsangehörigen für die Tätigkeit als Pizzakoch gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG.

Nach Beantwortung eines Parteiengehörs im Dezember 2022 wies das AMS XXXX den Antrag mit Bescheid vom 05.01.2023 ab.Nach Beantwortung eines Parteiengehörs im Dezember 2022 wies das AMS römisch 40 den Antrag mit Bescheid vom 05.01.2023 ab.

Der Bescheid wurde der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin am 10.01.2023 zugestellt, die Beschwerde dagegen langte am 01.02.2023 ein.

Das AMS machte von der Möglichkeit, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen, nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 11.05.2023 zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Die Beschwerdeführerin stellte gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung für einen nordmazedonischen Arbeitnehmer am 16.11.2022 mittels Formularvordrucks beim AMS. Der Antrag ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen.

Der angefochtene Bescheid vom 05.01.2023 liegt dem übermittelten Verwaltungsakt ein. Dieser enthält einen Spruch, aus dem sich der Gegenstand des Verfahrens ergibt, sowie die abweisende Entscheidung. Die Begründung gibt § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG zusammengefasst wieder. Darunter findet sich die Ausführung „Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens liegt keine der genannten Voraussetzungen vor.“. Danach wird Abs. 3 leg. cit. abgedruckt und schließt die Begründung mit „Aufgrund der dargelegten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht vorliegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“. Der angefochtene Bescheid vom 05.01.2023 liegt dem übermittelten Verwaltungsakt ein. Dieser enthält einen Spruch, aus dem sich der Gegenstand des Verfahrens ergibt, sowie die abweisende Entscheidung. Die Begründung gibt Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG zusammengefasst wieder. Darunter findet sich die Ausführung „Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens liegt keine der genannten Voraussetzungen vor.“. Danach wird Absatz 3, leg. cit. abgedruckt und schließt die Begründung mit „Aufgrund der dargelegten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht vorliegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“.

Weiters enthält der Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung. Der Bescheid enthält keine Unterschrift oder Amtssignatur.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

2.1. Zunächst ist anzumerken, dass der angefochtene Bescheid eine richtige Rechtsmittelbelehrung enthält, die Beschwerde aber fälschlicherweise an das Landesverwaltungsgericht gerichtet ist. Dass der berufsmäßige Parteienvertreter das unzuständige Verwaltungsgericht benennt, schadet nicht, weil das AMS die Beschwerde richtigerweise an das zuständige Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat.

Auch die fehlende Unterschrift bzw. Signatur auf dem Bescheid ist gegenständlich nicht von Relevanz. Bei Bescheiderlassung war § 20 Abs. 4 AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 66/2017 in Geltung, wonach „die Ausfertigungen der nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bescheide und Bescheinigungen, die im Wege elektronischer Datenverarbeitungsanlagen oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, […] weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung [bedürfen].“Auch die fehlende Unterschrift bzw. Signatur auf dem Bescheid ist gegenständlich nicht von Relevanz. Bei Bescheiderlassung war Paragraph 20, Absatz 4, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2017, in Geltung, wonach „die Ausfertigungen der nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bescheide und Bescheinigungen, die im Wege elektronischer Datenverarbeitungsanlagen oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, […] weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung [bedürfen].“

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 09.03.2023, G 38/2023-10, die Wortfolge „Bescheide und“ in § 20 Abs. 4 AuslBG als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung in den am 09.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 09.03.2023, G 38/2023-10, die Wortfolge „Bescheide und“ in Paragraph 20, Absatz 4, AuslBG als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung in den am 09.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist.

Da gegenständlicher Beschwerdefall erst am 11.05.2023 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemacht wurde, ist die Bestimmung, deren Außerkrafttreten ansonsten erst mit Ablauf des 31.03.2024 eintritt, weiterhin beachtlich.

2.2. Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide unter anderem dann zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.2.2. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide unter anderem dann zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird. Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Die Begründungserfordernisse des § 60 AVG schließen auch in jenen Fällen, in denen der maßgebende Sachverhalt von vornherein klar gegeben ist, die Verpflichtung der Behörde mit ein, in der Bescheidbegründung in eindeutiger Weise darzutun, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen sie bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist (VwGH 11.05.1990, Zl. 90/18/0018, mwN). Bescheide, in denen die Behörde nicht in eindeutiger Weise aufzeigt, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen in Einzelnen stützen, sind mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 60, insb. Rz 35ff mwN).Die Begründungserfordernisse des Paragraph 60, AVG schließen auch in jenen Fällen, in denen der maßgebende Sachverhalt von vornherein klar gegeben ist, die Verpflichtung der Behörde mit ein, in der Bescheidbegründung in eindeutiger Weise darzutun, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen sie bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist (VwGH 11.05.1990, Zl. 90/18/0018, mwN). Bescheide, in denen die Behörde nicht in eindeutiger Weise aufzeigt, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen in Einzelnen stützen, sind mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 60,, insb. Rz 35ff mwN).

Begründungslücken sind dann wesentlich, wenn sie zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird (VwGH 16.05.2013, Zl. 2012/06/0079).

Im konkreten Fall ist entscheidungswesentlich, dass die nach §§ 58 und 60 AVG gebotene Entscheidungsbegründung verlangt, in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheids geführt haben (VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244 mit Verweis auf VwGH 15.10.2015, Zl. 2013/11/0079).Im konkreten Fall ist entscheidungswesentlich, dass die nach Paragraphen 58 und 60 AVG gebotene Entscheidungsbegründung verlangt, in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheids geführt haben (VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244 mit Verweis auf VwGH 15.10.2015, Zl. 2013/11/0079).

2.3. Der angefochtene Bescheid enthält mit Ausnahme der Überschrift „Begründung“ weder eine Sachverhaltsdarstellung, noch Feststellungen, eine Beweiswürdigung und auch keine rechtliche Beurteilung. Es fehlt gänzlich an einer ausreichenden und nachvollziehbaren Begründung.

Dadurch ist die Rechtsverfolgung durch die Beschwerdeführerin (und die nachprüfende Kontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht) maßgeblich beeinträchtigt bzw. ausgeschlossen. Der bekämpfte Bescheid wird der sich aus den §§ 58 und 60 AVG ergebenden Begründungspflicht nicht gerecht. Der gegenständlichen Entscheidung des AMS lassen sich die tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zu den Feststellungen und der Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung nicht entnehmen. Welche getroffenen Feststellungen und für die Beweiswürdigung maßgeblichen Umstände sowie, welche darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage zum Spruch des bekämpften Bescheides betreffend die Abweisung des Antrags auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung geführt haben, lässt sich nicht nachvollziehen.Dadurch ist die Rechtsverfolgung durch die Beschwerdeführerin (und die nachprüfende Kontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht) maßgeblich beeinträchtigt bzw. ausgeschlossen. Der bekämpfte Bescheid wird der sich aus den Paragraphen 58 und 60 AVG ergebenden Begründungspflicht nicht gerecht. Der gegenständlichen Entscheidung des AMS lassen sich die tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zu den Feststellungen und der Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung nicht entnehmen. Welche getroffenen Feststellungen und für die Beweiswürdigung maßgeblichen Umstände sowie, welche darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage zum Spruch des bekämpften Bescheides betreffend die Abweisung des Antrags auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung geführt haben, lässt sich nicht nachvollziehen.

Der Beschwerde war daher Folge zugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

3. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid zu beheben war, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid zu beheben war, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach durch einen Begründungsmangel ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt, wenn entweder die Parteien an der Verfolgung ihrer Rechte im Verwaltungsverfahren gehindert oder die Überprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit verhindert wird (VwGH 16.05.2013, 2012/06/0079).

Schlagworte

Begründungsmangel Begründungspflicht Behebung der Entscheidung Beschäftigungsbewilligung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:I423.2271712.1.00

Im RIS seit

21.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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